688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juni in dem Mahnverfahren

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom ,

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

8 W 1179/01. Leitsatz:

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07

4 W 854/01. Leitsatz:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Leitsatz. 29 ZPO, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

OLG Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 84/09

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:

Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache

Leitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Az.: 11 W 1377/01. Leitsatz

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar in dem Rechtsstreit

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

wegen Forderung aus Darlehensvertrag hier: Beschwerde gegen Ablehnung der öffentlichen Zustellung

Aktenzeichen: 15 W 522/01. Leitsatz:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von meheren Gesamtgläubigern einer Grundschuld

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Aktenzeichen: 11 W 586/03. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Leitsatz. ZPO 494a: OLG Dresden, Beschluss vom W 1018/01 - (rechtskräftig)

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , WVerg 0001/06

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:

Az.: 11 W 1293/01. Leitsatz:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

~ Amtsgericht Maulbronn

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Dezember in dem Rechtsstreit

Az. 1 AR 17/02. Leitsatz:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Über den Umgang mit Schuldnern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar W 21/06 -

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Leitsatz. Die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Vollstreckungsabwehrklage ist nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Transkript:

688 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 691 Abs. 1 Nr. 1 696 Abs. 1 ZPO Stellt sich erst nach Erlass des Mahnbescheids heraus dass das Mahnverfahren aus einem der in 688 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ZPO genannten Gründe nicht stattfinden kann muss der Antragsteller eine Entscheidung des Mahngerichtes nach 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO herbeiführen oder seinen Mahnantrag zurücknehmen. Eine Überleitung in das streitige Verfahren in entsprechender Anwendung von 696 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 18.12.2000 Az: 8 W 663/00 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 8 W 0663/00 3 O 1618/00 LG Leipzig Beschluss des 8. Zivilsenats vom 18.12.2000 In dem Rechtsstreit sgesellschaft mbh i.l. vertr. d. d. Liquidator Dipl.-Kfm. -Antragstellerin/Beschwerdeführerin-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte & gegen derzeit unbekannten Aufenthalts -Antragsgegner/Beschwerdegegnerwegen Schuldanerkenntnisses; hier: Beschwerde gegen Rückgabe der Sache an das Mahngericht hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner Richterin am Landgericht Haller und Richter am Landgericht Kadenbach beschlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leizig - Az: 3 O 1618/00 - vom 06.03.2000 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 75780 DM. G r ü n d e : Die gemäß 567 Abs. 1 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Sache an das Amtsgericht Leipzig - Mahnabteilung - zurückgegeben.

I. Die Beschwerde stellt die Rechtsfrage zur Entscheidung ob entsprechend 696 ZPO die Abgabe ins streitige Verfahren zulässig ist wenn sich im Mahnverfahren nachträglich herausstellt dass der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann weil der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt ist (vgl. 688 Abs. 2 Nr. 3 203 ff. ZPO) oder dieser sich in einem ausländischen Staat aufhält mit dem kein nach dem AVAG durchzuführendes Abkommen besteht (vgl. 688 Abs. 3 ZPO 34 35 41 Abs. 2 AVAG). Während ein Teil der Instanzengerichte und der Literatur dies unter Hinweis auf die Praktikabilität und Kostenersparnis befürwortet (vgl. OLG Frankfurt MDR 1987 64; OLG Koblenz OLGR 1998 270; LG Frankfurt Rechtspfleger 1980 303; LG Hamburg Rechtspfleger 1985 119; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 688 Rdn. 9; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. 688 Rdn. 5 6; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. 688 Rdn. 8; Musielak/Voit ZPO 2. Aufl. 688 Rdn. 7; 693 Rdn. 2) vermisst die Gegenansicht (OLG Hamm OLGR 1999 332; OLG Naumburg OLGR 2000 24; LG Oldenburg Rechtspfleger 1983 117; LG Karlsruhe MDR 1980 236; LG Flensburg Rechtspfleger 1989 377; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. 696 Rdn. 2; Münchener Kommentar zur ZPO/Holch 688 Rdn. 15 f.; Wieczorek/Schütze/Olzen ZPO 3. Aufl. 688 Rdn. 24; Blechinger Rechtspfleger 1990 81) die für eine Analogie notwendige Regelungslücke. Der Senat folgt der letztgenannten auch vom Landgericht vertretenen Auffassung wobei er den verjährungsrechtlichen Gesichtspunkt der Streitfrage für ausschlaggebend hält. In vielen Fällen wird der Antragsteller der nachträglich mit der Unzustellbarkeit des Mahnbescheides konfrontiert wird vom Mahnverfahren vor allem auch deshalb Gebrauch gemacht haben um auf einfachem Wege die Verjährung des geltend gemachten Anspruches durch rechtzeitige Einreichung des Antrages gemäß 693 Abs. 2 ZPO i.v.m. 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu unterbrechen. Diese Wirkung tritt aber nur ein wenn der Mahnbescheid auch tatsächlich (demnächst) zugestellt wird. Eine alsbaldige Abgabe an das Prozessgericht in analoger Anwendung von 696 ZPO wäre insoweit unbehelflich denn die Rückwirkungsfiktion des 696 Abs. 3 ZPO (i.v.m. 209 Abs. 1 BGB) setzt ebenfalls die Zustellung des Mahnbescheides voraus. Das OLG Koblenz (OLGR 1998 270 271) und das LG Frankfurt (Rechtspfleger 1980 303 304) meinen insoweit dem Antragsteller dadurch beistehen zu können dass 696 Abs. 3 ZPO mit der Maßgabe angewandt wird die Zustellung des Mahnbescheides könne durch die öffentliche Zustellung der nachgereichten Anspruchsbegründung ersetzt

werden. Der Senat vermag allerdings nicht zu erkennen dass eine solche Auslegung der Vorschrift - wie die genannten Gerichte zur Begründung ausführen - "zwanglos" gestattet ist. Vielmehr spricht es umso mehr gegen das Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke in Bezug auf die Abgabemöglichkeit bei Unzustellbarkeit des Mahnbescheids wenn es gleich einer zweifachen Analogie bedürfte um sie vollständig schließen zu können. Tatsächlich besteht eine Lücke in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung nicht denn das Gesetz hält für den Antragsteller eine Möglichkeit bereit die durch die rechtzeitige Einreichung des Mahnantrags erlangte Rechtsposition ins Klageverfahren nach 253 ff. BGB zu übertragen. Entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung (OLG Hamm OLGR 1999 332; Münchener Kommentar zur ZPO/Holch a.a.o. 688 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.o. 696 Rdn. 2) hat sich nämlich das Mahnverfahren nicht ohne Weiteres "erledigt" wenn sich die Unzustellbarkeit des Mahnbescheids nachträglich herausstellt. Vielmehr kann der Antragsteller auch in diesem Falle die Zurückweisung seines Mahnantrages gemäß 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.v.m. 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bzw. 688 Abs. 3 ZPO herbeiführen und anschließend binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung der Zurückweisung Klage einreichen. Wird diese dann durch öffentliche Bekanntmachung bzw. im Ausland demnächst zugestellt so wirkt die dadurch eintretende Unterbrechung der Verjährung gemäß 691 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides zurück. Die Zurückweisung des Mahnantrages gemäß 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach erfolglosem Zustellversuch wird nicht dadurch gehindert dass der Mahnbescheid bereits erlassen worden ist denn mangels Zustellung ist er wirkungslos geblieben (vgl. Wieczorek/Schütze/Olzen a.a.o. 688 Rdn. 24). Nach allem wird daher vorliegend die Klägerin die Entscheidung des Mahngerichtes nach 691 Abs. 1 ZPO noch einholen oder aber ihren Mahnantrag zurücknehmen müssen. Der zu diesem Zweck vom Landgericht angeordneten Rückgabe steht nicht entgegen dass das Mahngericht die Sache an jenes in entsprechender Anwendung von 696 ZPO abgegeben hat. Zwar ist der Klägerin zuzugeben dass sich die Regelung des 696 Abs. 5 ZPO wonach das Empfangsgericht durch die Abgabe in seiner Zuständigkeit nicht gebunden ist sich nur auf dessen sachliche und örtliche Zuständigkeit bezieht jedoch durch die Abgabe eine Bindungswirkung zumindest insoweit eintritt als das streitige Verfahren begonnen hat und eine "Rückkehr" ins Mahnverfahren ausgeschlossen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.o. 696 Rdn. 2). Diese Bindungswirkung setzt allerdings voraus dass das Mahnverfahren beendet ist.

Maßgeblich dafür wiederum ist gem. 694 ZPO der Eingang eines Widerspruchs des Antragsgegners (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.o. Vor 688 Rdn. 5 m.w.n.) woran es vorliegend fehlt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Interesse der Klägerin nicht mit den Kosten des Mahnverfahrens belastet zu sein. Häfner Haller Kadenbach