einstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Unterbringungsmöglichkeit, Gemeinde,

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Transkript:

VG Augsburg, Beschluss v. 04.09.2015 Au 7 E 15.1216 Titel: einstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Unterbringungsmöglichkeit, Gemeinde, Kostenübernahmeanspruch, Pension, Hotel, Obdachlosenunterkunft, Angemessenheitsgrenze Normenketten: VwGO 123 LStVG Art. 6, 7 II Nr. 3 Schlagworte: einstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Unterbringungsmöglichkeit, Gemeinde, Kostenübernahmeanspruch, Pension, Hotel, Obdachlosenunterkunft, Angemessenheitsgrenze Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin solange zur Übernahme von Hotelkosten zu verpflichten, bis sie ihm eine angemessene Wohnung zur Verfügung stellt. 2 1. Der Antragsteller, der derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, war im Zeitraum 14. August 2013 bis 15. Dezember 2013 in der Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin (...) untergebracht. Anschließend bewohnte er eine von der Baugenossenschaft... gemietete Wohnung. Das wegen des geplanten Abbruchs des Hauses zunächst bis zum 31. Dezember 2014 befristete Mietverhältnis wurde bis zum 31. Juli 2015 verlängert. Der Antragsteller räumte die Wohnung fristgemäß. 3 Wegen der Befristung des Mietvertrags ließ sich der Antragsteller am 8. September 2014 für eine Mietwohnung der Antragsgegnerin vormerken. Die Antragsgegnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2014 u. a. mit, dass die Vormerkung für die Dauer von sechs Monaten bestehen bleibe und der Antragsteller einen Verlängerungswunsch vor Ablauf dieser Frist mitteilen solle. 4 Mit Schreiben vom 20. November 2014 wurde dem Antragsteller eine Wohnung der Antragsgegnerin (1- Zimmer-Wohnküche-Bad) angeboten. Als Mietpreis für diese Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 48,28 m² wurde ein monatlicher Mietpreis in Höhe von 275,00 EUR (plus Nebenkosten und Kaution)

genannt. Nach einer Begehung dieser Wohnung am 28. November 2014 lehnte der Antragsteller deren Anmietung ab. Die Gründe für die Ablehnung wurden von der für die Antragsgegnerin tätigen Immobilienverwaltung nicht dokumentiert. 5 In einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 4. August 2015 ist festgehalten, dass das Job Center... telefonisch mitgeteilt habe, dass der Antragsteller wegen Obdachlosigkeit eine Unterbringung im Hotel... anstrebe und vom Job Center die Übernahme der Hotelkosten verlange. 6 In einem weiteren Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 4. August 2015 wird ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen einer Vorsprache an diesem Tag um eine Bestätigung darüber gebeten habe, dass ihm die Antragsgegnerin derzeit keine Sozialwohnung zur Verfügung stellen könne. Eine solche Bestätigung benötige er für das Jobcenter, damit dieses die Kosten für eine Pension übernehme. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass ihm die Antragsgegnerin zwar derzeit keine Wohnung vermitteln könne, er jedoch jederzeit die Obdachlosenunterkunft in Anspruch nehmen könne. 7 In der dem Antragsteller unter dem Datum 4. August 2015 ausgestellten Bestätigung über eine Wohnungsvormerkung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller seit dem 8. September 2014 für eine Wohnung der Stadt... vorgemerkt sei. Leider stehe derzeit und auch in den nächsten zwei bis drei Monaten keine Wohnung zur Verfügung, die dem Antragsteller im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen des Job-Centers angeboten werden könne. 8 Am Vormittag des 10. August 2015 sprach der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin vor. Im Aktenvermerk über diese Vorsprache wird ausgeführt, dass der Antragsteller ein Schreiben des Hotels... vorgelegt habe, in dem ein Zimmerpreis von 34 EUR genannt werde. Dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin die Kosten für eine Pension oder ein Hotel nicht übernehmen werde, da dem Antragsteller die Obdachlosenunterkunft zur Verfügung stehe, in der ein Zimmer frei sei. Dies sei ihm auch bereits in der vergangenen Woche angeboten worden. Auf die Nachfrage, ob der Antragsteller sich in die Obdachlosenunterkunft einweisen lassen wolle, habe dieser mitgeteilt, dass er lediglich die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung wünsche. In dem daraufhin unter dem Datum 10. August 2015 ausgestellten Schreiben bestätigt die Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller ein Zimmer in der Obdachlosenunterkunft... zur Verfügung gestellt werden könne. 9 2. Mit Schreiben vom 11. August 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 12. August 2015, stellte der Antragsteller einen Antrag nach 123 VwGO und beantragte (sinngemäß), 10 die Antragsgegnerin solange zur Übernahme der Kosten für eine Pension zu verpflichten, bis ihm eine angemessene Wohnung zur Verfügung gestellt wird. 11 Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er die im Herbst 2014 von der Antragsgegnerin angebotene Wohnung deswegen abgelehnt habe, weil der PVC-Boden abgelaufen gewesen sei und größere Löcher von ca. einem halben Quadratmeter aufgewiesen habe. An dem doppelflügeligen Fenster aus dem Jahr 1950 (Dichtigkeit?) sei der Lack an der Außenseite zum Teil überhaupt nicht mehr vorhanden und das Holz zum Teil faulig gewesen. Die Wohnung befinde sich in einem denkmalgeschützten Haus aus dem 18. Jahrhundert. Bei der Wohnungsbesichtigung habe man ihm erklärt, dass die Antragsgegnerin keinen müden Euro in die Renovierung der Wohnung stecke. Für die Kosten der Renovierung in Höhe von 1500 bis 2000 EUR hätte er selbst aufkommen sollen. Als Alg-II-Empfänger könne er sich dies nicht leisten. Die Stadt habe es abgelehnt, ihm das Material für die Renovierung zu stellen. Er habe im Turnus von vier Wochen bei der Antragsgegnerin wegen einer Wohnung vorgesprochen.

Auch seine eigenen Bemühungen zur Anmietung einer Wohnung seien erfolglos geblieben. Von der Mitarbeiterin im Vorzimmer des Bürgermeisters sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass zwar einige Wohnungen frei wären, diese für ihn aber ein paar Quadratmeter zu groß oder ein paar Euro zu teuer seien. Die ihm angebotene Notunterkunft, auch Obdachlosenunterkunft genannt, sei keine angemessene Wohnung. Nach einer Rückenoperation im August 2014 und einer Bauchoperation im Juli 2015 mache es keinen Spaß, auf Parkbänken zu nächtigen. 12 Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 18. August 2015 die Behördenakte vor und beantragte, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Der Antragsteller habe sich aufgrund seines befristeten Mietvertrags für eine Wohnung der Antragsgegnerin vormerken lassen. Die ihm angebotene Wohnung, die mit einer Größe von 48 m² und einer Monatsmiete von 275 EUR zuzüglich Nebenkosten innerhalb der Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters gelegen habe, habe er im Anschluss an die Begehung der Wohnung am 28. November 2014 abgelehnt. Die Behauptungen im Schreiben des Antragstellers vom 11. August 2015 seien unrichtig. Der Boden sei allenfalls im Bereich der Wohnküche stark abgenutzt gewesen. Dass dort großflächige Löcher vorhanden gewesen seien, werde ebenso in Abrede gestellt, wie die übrigen vom Antragsteller genannten Mängel der Mietwohnung. Die betreffende Wohnung sei nach geringfügigen Renovierungsarbeiten zwischenzeitlich anderweitig vermietet worden. Da die Wohnungsvormerkung, wie dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. September 2014 mitgeteilt worden war, für die Dauer von sechs Monaten bestanden habe, sei der Vorgang nach Ablauf dieser Frist abgelegt worden, nachdem der Antragsteller keinen Verlängerungsantrag gestellt habe. Aufgrund erneuter Anfragen des Antragstellers in Anbetracht des näher rückenden Mietvertragsendes am 31. Juli 2015 sei er erneut auf die Vormerkliste für eine städtische Wohnung aufgenommen worden. Gleichzeitig sei ihm erläutert worden, dass eine kurzfristige Versorgung mit einer Mietwohnung bis zum 31. Juli 2015 aufgrund der aktuell ca. 80 bestehenden Vormerkungen, darunter hauptsächlich Familien, und wegen der zu berücksichtigenden Angemessenheitsgrenzen nicht möglich sei. 15 Obwohl der Antragsteller seine bisherige Wohnung freiwillig geräumt und offensichtlich eine in Aussicht stehende Mietwohnung nicht in Anspruch genommen habe, habe ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. August 2015 die Zuweisung einer Notunterkunft angeboten. 16 Der Antragsteller könne den verfolgten Anspruch, nämlich seine Unterbringung in einem Hotel, nicht erreichen, weil er nur die Zuweisung einer Notunterkunft verlangen könne. Die Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin sei geeignet, die kurzfristig aufgetretene Notlage des Antragstellers zu überbrücken. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Behörden- und Gerichtsakte verwiesen. II. 18 Der Antrag hat keinen Erfolg. 19 1. Nach 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden

Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 20 a) Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch. 21 Nach Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sind die Gemeinden als Sicherheitsbehörden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört auch die Unterbringung Obdachloser, insbesondere wenn deren Leben und Gesundheit aufgrund der Witterung ohne Unterbringung bedroht ist. 22 Aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des vorliegenden Falls ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt dieser Entscheidung obdachlos ist. Seine zuletzt angemietete Wohnung musste er aufgrund der Befristung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2015 räumen. Dass er dies freiwillig getan hat, ist nicht zu beanstanden, da ihm die Führung eines Räumungsprozesses, der wegen des bevorstehenden Abrisses des Hauses wohl aussichtslos gewesen wäre, nicht zumutbar war. Nach den Angaben der Antragsgegnerin kann sie dem Antragsteller derzeit aufgrund der Vielzahl von Vormerkungen für städtische Mietwohnungen, darunter hauptsächlich Familien, und der zu berücksichtigenden Angemessenheitsgrenzen keine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung stellen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage nicht zutreffend wäre, hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht und solche sind auch nicht sind ersichtlich. Eine Wohnmöglichkeit steht dem Antragsteller daher objektiv nicht zur Verfügung. 23 Aufgrund seiner Obdachlosigkeit kann der Antragsteller aber nur eine Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge beanspruchen. 24 Die Obdachlosenfürsorge dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (vgl. BayVGH vom 19.2.2010 Az. 4 C 09.3073; BayVGH vom 10.10.2008 Az. 4 CE 08.2647). 25 Diesem Maßstab entspricht die Unterkunft, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller entsprechend ihrem Bestätigungsschreiben vom 10. August 2015 (Bl. 52 der Behördenakte) angeboten hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass diese Unterkunft, eine Wohneinheit im städtischen Obdachlosenheim..., als ausreichende Notlösung unzumutbar wäre. Der Antragsteller hat diese Unterkunft auch schon einmal benutzt und zum damaligen Zeitpunkt hiergegen auch keine Einwände erhoben. 26 Damit kann der Antragsteller mit seinem Antrag, die Antragsgegnerin solange zur Übernahme der Kosten für eine Pension zu verpflichten, bis ihm eine angemessene Wohnung zur Verfügung gestellt wird, ersichtlich nicht durchdringen. Vielmehr obliegt dem Antragsteller die Pflicht, alle ihm zu Gebote stehenden

zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, zu ergreifen, um sich selber eine Bleibe, selbst wenn diese nur vorübergehend ist und nur den Mindestanforderungen genügt, zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BayVGH, B. v. 10.3.2005-4 CS 05.219 - juris; VG München, B. v. 2.12.2008 - M 22 E 08.5680 - juris). Damit hat es der Antragsteller selbst zu vertreten, dass er nach Ablehnung der ihm angebotenen Wohnung nunmehr obdachlos ist und ihm nur die Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin zur Verfügung steht. Denn selbst aus den eigenen Schilderungen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die ihm angebotene Wohnung den Mindestanforderungen nicht genügt hätte bzw. deren Anmietung unzumutbar gewesen wäre. Sollten schwerwiegende Mängel vorhanden gewesen sein, wäre der Antragsteller gehalten gewesen, diese gegenüber dem Vermieter, ggf. im Rahmen mietrechtlicher Auseinandersetzungen, geltend zu machen. 27 Die Zusicherung der Antragsgegnerin, ihn in die städtische Obdachlosenunterkunft aufzunehmen, begegnet vor diesem Hintergrund keinerlei rechtlichen Bedenken. Der weitergehender Anspruch des Antragstellers, auf Kosten der Antragsgegnerin in einer Pension, gar noch einer von ihm auszuwählenden, untergebracht zu werden, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. 28 b) Entsprechend den obigen Ausführungen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). 29 Leben und Gesundheit des Antragstellers sind nicht bedroht, da er gemäß der Zusicherung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 10. August 2015 und ihrer Aussage in der Antragserwiderung vom 18. August 2015 in die städtische Obdachlosenunterkunft (...) aufgenommen wird, sobald er einen entsprechenden Antrag stellt. 30 Dementsprechend war der Antrag insgesamt abzulehnen. 31 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 32 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 35.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu 164 Rn.14). Der danach anzusetzende Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.