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Transkript:

Drucksache 16/4005 29.03.2011 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz GesSchulAnerkG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite www.parlament-berlin.de (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden. * Die Anlagen sind im Datenraum des Hauptausschusses einzusehen.

Der Senat von Berlin SenGesUmV I C 2zA / I C 2 Tel. 9(0)28 2887 / 2627 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz GesSchulAnerkG) A. Problem Die drei Gesetze über die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe (Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen, Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten) stammen aus den 60er Jahren und sind seitdem weder sprachlich noch inhaltlich grundlegend überarbeitet worden. Daher sind einige Vorschriften nicht mehr zeitgemäß und stehen zum Teil nicht im Einklang mit den nach Inkrafttreten der Lehranstaltengesetze entstandenen Berufsgesetzen des Bundes. Auch ist die derzeitige Regelung der staatlichen Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens in drei Gesetzen aufgrund weitgehend gleichförmiger Bestimmungen nicht sinnvoll. Zudem fehlen in den bestehenden Gesetzen Regelungen zu der Auskunftspflicht der Schulen für Zwecke der Statistik und nähere Bestimmungen über die Aufsichtsrechte der zuständigen Behörde. Außerdem besteht aktueller Regelungsbedarf, da einige Hochschulen Interesse an einer Durchführung von Modellvorhaben gemäß den in einigen Berufsgesetzen seit 2009 bestehenden Modellklauseln haben. Das von den Hochschulen bereits für das Wintersemester 2011/12 vorgesehene Angebot primärqualifizierender Hochschulstudiengänge bedarf einer landesgesetzlichen Grundlage. B. Lösung Die drei geltenden Gesetze werden in einem Gesetz zusammengeführt und grundlegend überarbeitet. Die Vorschriften werden sprachlich angepasst, überholte Bestimmungen gestrichen, neue Regelungen zu der statistischen Auskunftspflicht und den Aufsichtsrechten der zuständigen Behörde aufgenommen und die Modellklauseln des Bundes umgesetzt. Der Umfang der Änderungen macht eine Ablösung der geltenden Gesetze erforderlich. Das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe wird aufgehoben, und die Regelungen werden gemeinsam mit den Regelungen zur Umsetzung der 2009 geschaffenen Modellklauseln ebenfalls in das neue Gesetz übernommen. Damit finden sich alle landesrechtlichen Bestimmungen zur Regelung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in einem Gesetz, wodurch eine größere Übersichtlichkeit geschaffen wird. Nähere Bestimmungen sollen in Verordnungen zu dem Gesetz getroffen werden.

2 C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Zu einer Ablösung der Lehranstaltengesetze sowie der landesrechtlichen Umsetzung der Modellklauseln besteht keine sinnvolle Alternative. Der inhaltliche Kern der geltenden Gesetze wird vom neuen Gesetz übernommen. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Das Gesetz bewirkt keine zusätzlichen Kosten für Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen. Allerdings könnten durch die Neufassung der Durchführungsverordnung in Einzelfällen höhere Kosten für einzelne Schulen des Gesundheitswesens entstehen. F. Gesamtkosten Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Die Erteilung der staatlichen Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens findet in dem Land Brandenburg auf eine mit dem Land Berlin vergleichbare Weise statt. Das Vorgehen des Landes Berlin ist mit dem Land Brandenburg auf Fachebene abgestimmt. J. Zuständigkeit Für die Durchführung des Beschlusses ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.

Der Senat von Berlin SenGesUmV I C 2zA / I C 2 Tel. 9(0)28 2887 / 2627 1 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz GesSchulAnerkG) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz - GesSchulAnerkG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen wird an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die staatliche Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens regelt sich nach diesem Gesetz. 2 Staatliche Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens ist auf Antrag zu erteilen, wenn personelle, räumliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sind, indem 1. die Schulleitung im Umfang einer Vollzeitstelle von bis zu zwei fachlich und pädagogisch qualifizierten Personen wahrgenommen wird, 2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung steht und gegebenenfalls zusätzlich geeignete Fachdozentinnen oder dozenten für den Unterricht eingesetzt werden, 3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen vorhanden sind, 4. eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung an dem Krankenhaus, dem die Schule angegliedert ist, oder an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens, das oder die mit der Schule kooperieren, zur Verfügung steht und die Überwachung der praktischen Ausbildung durch die Schule des Gesundheitswesens sichergestellt ist und

2 5. die Organisation und der Lehrplan der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können. Dem Antrag sind der Lehrplan für die beabsichtigte Ausbildung und der Nachweis über die Erfüllung der Mindesterfordernisse beizufügen. (2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze an der Schule des Gesundheitswesens nach Maßgabe der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen festgelegt. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festlegen, wenn sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. (3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. (4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Schulen des Gesundheitswesens mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. 3 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung Für die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. 4 Verordnungsermächtigung Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozentinnen und dozenten, 2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte, 3. die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen, 4. die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und deren Überwachung durch die Schulen des Gesundheitswesens, 5. die Ausbildung und den Lehrplan und 6. die einheitliche Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung. Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen. 5 Aufsicht (1) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht umfasst die Einhaltung der Mindesterfordernisse des 2 Absatz 1 Satz 1. (2) Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere der Wechsel der Schulleitung und der Lehrkräfte, Abweichungen von dem eingereichten

3 Lehrplan und Standort- und Trägerwechsel, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Eintritt der Änderung schriftlich anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann von der Schule des Gesundheitswesens jederzeit Informationen zu den für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen anfordern und Einsicht in Schulunterlagen nehmen. Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Mindesterfordernisse des 2 Absatz 1 Satz 1 während des Lehrbetriebs der Schule des Gesundheitswesens Schul- und Unterrichtsbesuche durchzuführen. 6 Modellvorhaben (1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zu dem Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Gesundheits- und Krankenpflege-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf von den Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unter den Voraussetzungen des 4 Absatz 5 bis 7 des Ergotherapeutengesetzes, des 6 Absatz 3 bis 5 des Hebammengesetzes, des 4 Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes, des 4 Absatz 5 bis 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder des 9 Absatz 2 bis 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes abgewichen werden. Die Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe der Berufsgesetze zu regeln. 7 Schulstatistik Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jährlich in aggregierter Form schulstatistische Daten. Die Daten dürfen keine Rückführung auf Einzelpersonen zulassen. 8 Verwaltungsvorschriften Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 9 Übergangsvorschriften (1) Die staatliche Anerkennung, die eine Schule des Gesundheitswesens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird. (2) Auf Ausbildungsgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 (GVBl. S. 432), das durch Gesetz vom 29. September 2009 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, genehmigt worden sind, findet das Gesetz über die

4 Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe weiterhin Anwendung. (3) Auf Ausbildungsgänge, die vor dem 31. Dezember 2017 auf der Grundlage des 6 begonnen worden sind, findet 6 weiterhin Anwendung. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft. (2) 6 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines Die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen ist Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes. Der Bund hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und diesen Bereich weitgehend geregelt. In den Gesundheitsfachberufen ist überwiegend nicht die Berufsausübung, sondern die Berufsbezeichnung geschützt. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung setzt das Durchlaufen der gesetzlich geregelten Ausbildung und das Bestehen einer staatlichen Prüfung voraus. Der Berliner Landesgesetzgeber hat zusätzlich vier weitere Fachberufe im Gesetz über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 geregelt. Die Berufsgesetze verlangen, dass die Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens stattfindet. Das vorliegende Gesetz regelt die näheren Voraussetzungen, die diese Schulen des Gesundheitswesens erfüllen müssen, um staatlich anerkannt zu werden. So müssen die Schulen die Gewähr bieten, die Anforderungen der Bundesgesetze an die Inhalte und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung zu erfüllen. Andernfalls können die Schülerinnen und Schüler weder zur staatlichen Abschlussprüfung zugelassen werden noch die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten. Das Gesetz löst die in Berlin seit den 60er Jahren bestehenden Gesetze über die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung von Gesundheitsschulen ab. Bisher wird die Anerkennung von Schulen für Gesundheitsfachberufe geregelt durch - das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist,

5 - das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und - das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist. Zu diesen Gesetzen wurden nähere Bestimmungen in Durchführungsverordnungen getroffen, die durch eine von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu erlassende Durchführungsverordnung auf Grundlage des vorliegenden Gesetzes abgelöst werden sollen. Eine Neuregelung ist erforderlich geworden, da sich die Ausbildung der Gesundheitsfachberufe - vor allem bzgl. Dauer und Inhalten - in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verändert und das Spektrum der Berufe erweitert hat. Aufgrund des langen Zeitraums ihres Bestehens spiegeln die Gesetze sprachlich nicht mehr die Berufswirklichkeit wider. Teilweise sind Regelungen durch die Bundesgesetzgebung ersetzt worden, und wegen zum Teil gleichförmiger bundesrechtlicher Regelungen für die verschiedenen Berufe ist das Bestehen von drei Gesetzen überflüssig geworden. Der Regelungsgehalt der abzulösenden Gesetze über die Lehranstalten bleibt im vorliegenden Gesetz im Kern weitgehend erhalten. Die Regelungen haben fast fünfzig Jahre garantiert, dass die Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe in Berlin angemessene Qualitätsstandards einhalten. Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, diese Standards auch weiterhin zu gewährleisten und gleichzeitig hinsichtlich der Anforderungen Transparenz und damit insbesondere für die Schulen Rechtssicherheit zu schaffen. Neben der sprachlichen Anpassung und der Streichung von Vorschriften, die inzwischen durch Bundesgesetze geregelt sind, umfasst das Gesetz auch Neuregelungen über die bundesgesetzlich ermöglichte Erprobung neuer Ausbildungsformen und nimmt eine Verpflichtung der Schulen zur Bereitstellung der erforderlichen Daten für Zwecke der amtlichen Statistik auf. Regelungsbedarf besteht für die Schulen des Gesundheitswesens in besonderem Maße, weil in diesem Bereich keine öffentlichen Schulen vorgesehen sind, die als Richtschnur dienen könnten. Die Schulen des Gesundheitswesens sind trotz ihrer Bezeichnung als Schulen keine Schulen im Sinne des Schulgesetzes, sondern vom Bundesgesetzgeber als betriebliche Ausbildungsstätten an Krankenhäusern konzipiert. Anders als im berufsbildenden System, das auf der Dualität von betrieblicher und schulischer Ausbildung basiert, ist der Träger der Ausbildung für die gesamte Ausbildung zuständig. So normiert 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes ebenso wie 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes, dass die Schulen für die Ausbildung dieser Berufe mit einem Krankenhaus verbunden sein müssen. Die übrigen Berufsgesetze verlangen zwar nur, dass die praktische Ausbildung durch Verbindungen mit Krankenhäusern sichergestellt wird, gehen jedoch davon aus, dass die Schulen regelmäßig an Krankenhäusern eingerichtet sind, die eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung gewährleisten. Der Bundesgesetzgeber hat diese Form der Angliederung an Krankenhausbetriebe nicht nur in den Berufsgesetzen festgeschrieben, sondern auch das gesamte Finanzierungssystem der Ausbildung auf diese Ausbildungsform zugeschnitten. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz eröffnet Krankenhäusern, die Träger von Ausbildungsstätten sind, eine Refinanzierung der gesamten Ausbildungskosten aus einem Fonds, der aus den Krankenhausentgelten gespeist wird. Neben diesem Finanzierungssystem haben sich in Berlin auch Schulen des Gesundheitswesens in privater Trägerschaft etabliert, die zwar nicht von einem Krankenhaus getragen werden, jedoch die praktische Ausbildung durch Kooperationsverträge mit Einrichtungen des Gesundheitswesens sicherstellen.

6 Neben dem Ausbildungssystem, das die Berufsgesetze vorschreiben, bietet dieses Gesetz einigen Berufsgruppen auch die Möglichkeit, zeitlich befristet davon abweichende Ausbildungsformen und inhalte zu erproben. Für die Ausbildungen in dem Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf ist den Ländern dieser Weg seit 2009 durch die jeweiligen Berufsgesetze eröffnet. Eine Modellprojekteklausel für die Ausbildung in der Krankenpflege bestand bereits vorher und wurde von dem Landesgesetzgeber in dem Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 (GVBl. S. 432), geändert durch Gesetz vom 29. September 2009 (GVBl. S. 476), umgesetzt. Das vorliegende Gesetz bildet auch die Grundlage für Modellvorhaben in der Krankenpflege und löst das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe ab. Einzelheiten zu den Modellvorhaben sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997 das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. b) Einzelbegründung: Zu 1: Absatz 1 regelt entsprechend den Anforderungen der Berufsgesetze, dass die Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt wird. Dabei bezeichnet der Begriff Gesundheitsfachberufe alle nicht-akademischen Heilberufe im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, mit Ausnahme der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Hierunter fallen derzeit folgende Berufe: 1. Diätassistentin, Diätassistent, 2. Hebamme, Entbindungspfleger, 3. Ergotherapeutin, Ergotherapeut, 4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, 5. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, 6. Logopädin, Logopäde, 7. Masseurin und medizinische Bademeisterin, Masseur und medizinischer Bademeister, 8. Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, 9. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, 10. Medizinisch-technische Radiologieassistentin, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, 11. Orthoptistin, Orthoptist, 12. Pharmazeutisch-technische Assistentin, Pharmazeutisch-technischer Assistent, 13. Physiotherapeutin, Physiotherapeut, 14. Podologin, Podologe und 15. Rettungsassistentin, Rettungsassistent sowie die auf Grundlage des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, landesrechtlich geregelten Berufe. Die Ausbildung zum Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers, die ebenfalls seit 2003 auf Grundlage von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes geregelt ist, erfolgt

7 nicht an den Schulen des Gesundheitswesens. Diese Ausbildung ist in Berlin im Schulgesetz geregelt. Eine Schule des Gesundheitswesens ist die Ausbildungsstätte für einen einzelnen Gesundheitsfachberuf. Befinden sich mehrere Schulen in der Trägerschaft einer größeren Einrichtung, muss jede Schule für ihren Ausbildungsgang die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und eine eigene Schulleitung benennen. Zu 2: Absatz 1 Satz 1 nennt die Mindesterfordernisse, die vorliegen müssen, damit eine staatliche Anerkennung erteilt werden kann. Nummer 1 fordert die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung. Mit der Festlegung einer Schulleitung im Umfang einer Vollzeitstelle wird den umfangreichen und verantwortungsvollen Aufgaben der Schulleitung Rechnung getragen. Bei einer Schulleitung durch zwei Personen setzt sich die Vollzeitstelle aus zwei Teilzeitstellen zusammen. Nummer 2 legt zum einen fest, dass alle Lehrkräfte der Schule fachlich und pädagogisch qualifiziert sein müssen und verlangt zum anderen ihre im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl. Die zusätzlich zu den Lehrkräften an den Schulen eingesetzten Fachdozentinnen und -dozenten werden auf die Zahl der Lehrkräfte nicht angerechnet und müssen nicht die von den Lehrkräften geforderte Qualifikation vorweisen, sondern ihre Eignung für die Dozententätigkeit in dem jeweiligen Fach. Die Fachdozentinnen und -dozenten unterrichten spezielle Fächer der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen wie beispielsweise medizinische Fächer oder Rechtskunde, während sie in der Regel hauptberuflich in dem jeweiligen Berufsfeld tätig sind, und stellen daher eine für die Ausbildungsqualität wertvolle Verbindung zwischen Lehre und Berufspraxis her. Ihr Unterrichtseinsatz an den Schulen ist erforderlich, soweit nicht für jedes Fach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine entsprechend fachlich qualifizierte Lehrkraft zur Verfügung steht. Nummer 3 fordert die Räume und Ausstattungen, die für die in dem jeweiligen Berufsgesetz vorgeschriebene Ausbildung erforderlich sind, und beinhaltet daher je nach dem auszubildenden Gesundheitsfachberuf unterschiedliche Anforderungen. Anzahl und Größe der Räume sowie Umfang der Ausstattung richten sich nach der Zahl der Ausbildungsplätze. Nummer 4 bezieht sich auf die Durchführung der in den Berufsgesetzen vorgeschriebenen praktischen Ausbildung. Die Schule muss sicherstellen, dass die praktischen Ausbildungsabschnitte den Berufsgesetzen und Ausbildungsverordnungen entsprechend durchgeführt werden können. Die dafür erforderliche Anzahl von Plätzen an geeigneten Einrichtungen muss sie bei der Antragstellung nachweisen. Ist die Schule nicht einem Krankenhaus angegliedert, geschieht dies durch Kooperationsvereinbarungen mit einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens. Besondere Bedeutung kommt dabei der ausreichenden Anzahl von Angehörigen des jeweiligen Gesundheitsfachberufes zu, die die Schülerinnen und Schüler an ihrem Einsatzort anleiten können. Zudem muss die Schule bereits bei Antragstellung gewährleisten, dass sie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür erfüllt, ihrer Ausbildungsverantwortung durch die Überwachung der praktischen Ausbildung durch ihre Lehrkräfte nachzukommen. Nummer 5 nennt als weitere Anerkennungsvoraussetzung, dass die Schule durch ihre Organisation und Lehrpläne die Ausbildung so gestaltet, dass die Schülerinnen und Schüler mit der Ausbildung ihr jeweiliges Ausbildungsziel erreichen können. Nach Absatz 2 ist mit der staatlichen Anerkennung auch die Zahl der maximal zulässigen Ausbildungsplätze festzulegen. Die Höchstzahl bezieht sich auf die Ausbildungsplätze, die die Schule des Gesundheitswesens für die gesamte Ausbildung bereitstellt. Sie ist nicht identisch mit der Zahl der Plätze für die praktische Ausbildung. Die Zahl der Plätze für die praktische Ausbildung kann geringer sein als die Zahl der Plätze für die Ausbildung insgesamt, da nicht alle Schülerinnen und Schüler einer Schule gleichzeitig die praktische Ausbildung durchlaufen. Die zulässige Höchstzahl orientiert sich an den Ausbildungskapazitäten der Schule in Bezug auf die Anzahl der Lehrkräfte, die Räumlichkeiten und die Zahl der prak-

8 tischen Ausbildungsplätze. Die Zahl der genehmigten Ausbildungsplätze kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des Gesetzes und der auf der Grundlage von 4 erlassenen Durchführungsverordnung neu festgelegt werden. Die Absätze 3 und 4 dienen der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Das Betreiben von Schulen des Gesundheitswesens ist eine Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, sofern diese Schulen nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln der Sozialversicherung finanziert werden. Daher muss sowohl die Möglichkeit eröffnet werden, die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens über eine einheitliche Stelle abzuwickeln, als auch die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für anwendbar erklärt werden. Die notwendigen Verweisungen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz werden an dieser Stelle vorgenommen. Abweichend von der grundsätzlich geltenden Frist von drei Monaten gemäß 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt die Genehmigungsfiktion erst sechs Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ein. Die Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens setzt voraus, dass das Vorliegen der räumlichen Voraussetzungen, die Befähigung der Lehrkräfte und die Lehrpläne geprüft werden. Dieses Verfahren kann in einzelnen Fällen bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Zu 3: Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens müssen dauerhaft vorliegen, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten. Fallen Voraussetzungen, die bei Erteilung der Anerkennung vorgelegen haben, zu einem späteren Zeitpunkt weg (z. B. Verringerung des Lehrpersonals bei gleichbleibender Ausbildungsplatzzahl), so ist der erforderliche Standard nicht einzuhalten und die Anerkennung kann nach 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung widerrufen werden. Stellt sich nach Erteilung der Anerkennung heraus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben (z. B. fehlende Qualifikation der Schulleitung), so kann die Anerkennung nach 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung zurückgenommen werden. Zu 4: 4 ermächtigt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung, eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der in 2 Absatz 1 Satz 1 geregelten Voraussetzungen zur staatlichen Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens zu erlassen. Die Durchführungsverordnung soll durch konkrete Vorgaben die Qualität der Ausbildung sichern. Sie schafft für die Schulen Transparenz hinsichtlich der einzelnen Anforderungen und dient damit der Rechtssicherheit im Rahmen des Anerkennungsverfahrens und der staatlichen Aufsicht. Satz 1 Nummer 1 und 2 betreffen die personellen, die Nummer 3 die räumlich-sachlichen Anforderungen an die Schulen des Gesundheitswesens. Nummer 4 enthält die Ermächtigung, nähere Regelungen zu den Anforderungen an die Plätze für die praktische Ausbildung zu treffen. Dies umfasst zum einen die personellen und räumlich-sachlichen Voraussetzungen der Einrichtungen, welche die praktische Ausbildung durchführen, zum anderen die Vorgaben an die Schulen des Gesundheitswesens, die Durchführung der praktischen Ausbildung zu überwachen. Dies ist insbesondere für die Fälle bedeutend, in denen die Einrichtung nicht selbst Trägerin der Schule des Gesundheitswesens ist, sondern die Plätze der praktischen Ausbildung im Rahmen eines Kooperationsabkommens mit den Schulen zur Verfügung stellt.

9 Nummer 5 ermächtigt zur Regelung näherer Bestimmungen zu der Ausbildung und dem Lehrplan, Nummer 6 zur Regelung einer einheitlichen Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung. Aufgrund der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für die Aufsicht über die Rettungsdienstschule der Berliner Feuerwehr und für die Berliner Feuerwehr als Trägerin der Notfallrettung in Berlin wird eine Beteiligung vorgesehen. Zu 5: Absatz 1 regelt, dass die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens der staatlichen Aufsicht unterstehen. Die Aufsicht wird durch die für die staatliche Anerkennung zuständige Behörde ausgeübt. Absatz 2 legt fest, dass die Schulen des Gesundheitswesens geplante Änderungen bereits vor Eintritt der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen müssen. Die Anzeigepflicht vor Schaffung neuer Tatsachen ist erforderlich, um der zuständigen Behörde bereits vorab eine Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung zu ermöglichen. Absatz 3 regelt weitere Auskunfts- und Duldungspflichten der Schulen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachkommen zu können, ist die Behörde auf Informationen über die in 2 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ausbildungsbedingungen an den Schulen angewiesen. Daher müssen die Schulen auf Anforderung der zuständigen Behörde Auskunft zu den für die Anerkennung maßgeblichen Tatsachen erteilen und Einsicht in die betreffenden Unterlagen der Schule (Dienstpläne, Klassenbücher etc.) gewähren. Darüber hinaus muss die Behörde sich auch vor Ort von der Einhaltung der geltenden Ausbildungsstandards überzeugen können, um Missständen vorzubeugen. Aus diesem Grund enthält die Vorschrift das Recht der Behörde zu Schul- und Unterrichtsbesuchen, um die Einhaltung der festgelegten Ausbildungsstandards zu überprüfen. Zur Wahrung der in Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierten Unverletzlichkeit des Geschäftsraumes dürfen die Besuche nur während des Lehrbetriebs der betreffenden Schule vorgenommen werden. Sie dürfen auch unangekündigt stattfinden, wenn anderenfalls der Zweck der Überprüfung gefährdet wäre. Zu 6: Die Bundesgesetze ermöglichen den Ländern seit dem Jahr 2009, in den Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberufen zeitlich befristet von den Berufsordnungen abweichende Ausbildungswege zu regeln. Mit dieser Vorschrift setzt das Land Berlin die Modellklauseln der Bundesgesetze um. 6 dient der Erprobung neuer Ausbildungsformen und inhalte, die den berufsspezifischen Anforderungen besser gerecht werden. Die Öffnung der Ausbildungen für ihre Durchführung an Hochschulen soll die Wettbewerbsfähigkeit der Ausbildung im europäischen Vergleich steigern. Die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bereits bestehende Modellprojekteklausel ist landesrechtlich seit 2004 in dem Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe umgesetzt und wird nun in das vorliegende Gesetz übernommen. Absatz 1 Satz 1 nennt die bundesgesetzlichen Grundlagen für die Modellvorhaben. Nach Maßgabe der zitierten Vorschriften sind Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in den Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberufen nur bezüglich des theoretischen und praktischen Unterrichts möglich, in der Gesundheits- und Krankenpflege auch hinsichtlich der praktischen Ausbildung und der Prüfung. In allen Modellvorhaben wird ihre Durchführung an Hochschulen ermöglicht. Die nähere Bestimmung der zulässigen Abweichungen übertragen die Berufsgesetze jeweils den Ländern. Der Genehmigungsvorbehalt in Absatz 1 Satz 2 soll gewährleisten, dass die Anforderungen der Berufsgesetze und der auf der Grundlage von Absatz 2 erlassenen Verordnung ein-

10 gehalten werden. Werden Modellvorhaben an Hochschulen durchgeführt, wird die berufsrechtliche Zulassung nicht durch ein erfolgreich durchgeführtes Akkreditierungsverfahren ersetzt. In diesem Fall genehmigt die zuständige Behörde nicht den Studiengang als solchen, sondern die zu der Berufszulassung führende Ausbildung. Absatz 2 enthält die Ermächtigung für die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung, eine Rechtsverordnung mit weiteren Vorgaben für die Modellvorhaben zu erlassen. Maßstab der Regelungen der Rechtsverordnung sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften. Zu 7: 7 regelt die jährliche Übermittlung schulstatistischer Daten von den Schulen des Gesundheitswesens an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Die Vorschrift schafft damit eine rechtliche Grundlage für die Datenerhebung und übermittlung, die in der Praxis bereits durch die freiwillige Mitwirkung der Schulen stattfindet. Die Übermittlung der Daten in aggregierter Form bedeutet, dass die Daten nach Einheiten zusammengefasst und nicht als Einzelangaben übermittelt werden (also z. B. keine Angaben zu Einzelpersonen, sondern zu der Anzahl der Personen mit den betreffenden Merkmalen). Übermittelt werden derzeit folgende Daten: die Anzahl der genehmigten Plätze und der genehmigten ruhenden Plätze, die Anzahl der Klassen, die Anzahl der Lehrgangsteilnehmerinnen und der Lehrgangsteilnehmer, die Anzahl der Schülerinnen und der Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und die Anzahl der Ausländerinnen und der Ausländer. Lassen bestimmte Daten die Rückführung auf eine Einzelperson zu (z. B. bei nur einem männlichen ausländischen Schüler in einer Schule), dürfen die entsprechenden Daten nicht übermittelt werden. Diese Angaben muss die Schule in der Übermittlung der Gesamtdaten unkenntlich machen. Zu 8: Die Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsvorschriften. Zu 9: Absatz 1 schafft Rechtssicherheit für bereits unter den Voraussetzungen der Gesetze über die Lehranstalten staatlich anerkannte Schulen des Gesundheitswesens. Satz 1 geht wegen der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmungen der Vorgaben der Gesetze über die Lehranstalten mit den Vorgaben dieses Gesetzes davon aus, dass die bereits anerkannten Schulen die Voraussetzungen dieses Gesetzes im Wesentlichen erfüllen. Liegen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen, die der Erteilung der staatlichen Anerkennung unter den Voraussetzungen der Gesetze über die Lehranstalten zu Grunde lagen, nicht oder nicht mehr vor, so richten sich die Rechtsfolgen nach 3. Satz 2 hat das Ziel, nach einem Übergangszeitraum die vollständige Anpassung der Standards der Schulen des Gesundheitswesens an die Vorgaben dieses Gesetzes zu erreichen, und räumt daher die Möglichkeit der Rücknahme der staatlichen Anerkennung ein, wenn die Vorgaben dieses Gesetzes nicht nachgewiesen werden. Das betrifft in erster Linie die Anforderungen an eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl an Lehrkräften. Die Dauer des Übergangszeitraums ist wegen der weitgehenden Übereinstimmung der Anforderungen dieses Gesetzes mit den Anforderungen der Gesetze über die Lehranstalten ausreichend bemessen. Absatz 2 regelt die Weitergeltung des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes genehmigt worden sind. Die Vorschrift ist aufgrund des gleichzeitigen Außerkrafttretens des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe erforderlich. So können bereits genehmigte Ausbildungsgänge nach den im Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Regelungen durchgeführt werden, während sich die Zulassung und Durchführung zukünftiger Modellvorhaben in

11 der Gesundheits- und Krankenpflege nach 6 in Verbindung mit der zu erlassenen Verordnung richten. Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für Modellvorhaben auf der Grundlage des 6 und greift die in den Berufsgesetzen für die Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberufe festgelegte Regelung zum Außerkrafttreten der einschlägigen Vorschriften (vgl. hierzu 6 Absatz 1 Satz 1) auf. Die Übergangsregelung wird auch für Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheitsund Kinderkrankenpflege übernommen. Zu 10: Absatz 1 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten der bisherigen Gesetze über die Lehranstalten und des Gesetzes über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe. Die in Absatz 2 geregelte zeitliche Befristung der Vorschrift über die Modellvorhaben ergibt sich für die Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberufe aus dem jeweiligen Berufsgesetz. Der Termin wird auch für Modellvorhaben in dem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, deren Erprobung nach 4 Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes zeitlich zu befristen ist, übernommen. B. Rechtsgrundlage: Die Vorlage des Gesetzes beruht auf Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Das Gesetz bewirkt keine zusätzlichen Kosten für Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen. Allerdings könnten durch die Neufassung der Durchführungsverordnung in Einzelfällen höhere Kosten für einzelne Schulen des Gesundheitswesens entstehen. D. Gesamtkosten: Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Erteilung der staatlichen Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens findet in dem Land Brandenburg auf eine mit dem Land Berlin vergleichbare Weise statt. Das Vorgehen des Landes Berlin ist mit dem Land Brandenburg abgestimmt. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben und keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen, da die Schulen des Gesundheitswesens nicht mit Mitteln des Landeshaushalts gefördert werden. Berlin, den 29. März 2011 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Katrin L o m p s c h e r

12...... Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung des Gesetzestextes Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Gesetz über die Lehranstalten für medizinischtechnische Assistentinnen Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutischtechnische Assistenten Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz - GesSchulAnerkG) Vom 14. Juli 1964 Vom 18. Januar 1963 Vom 8. April 1969 Entwurf 1 1 Geltungsbereich Die vorgeschriebene Ausbildung von Medizinalhilfspersonen erfolgt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Lehranstalten, die als zur lehrgangsmäßigen Ausbildung geeignet staatlich anerkannt, und in Anstalten, die zu einer ergänzenden praktischen Ausbildung ermächtigt sind. (1) Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen wird an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 6 4 (1) Auf Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen finden das Schulgesetz für Berlin sowie das Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) keine Anwendung. (1) Auf Lehranstalten für die Ausbildung von Anwärtern für den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten finden das Schulgesetz für Berlin sowie das Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) keine Anwendung. (2) Die staatliche Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens regelt sich nach diesem Gesetz. (2) Die Vorschriften über die Schulpflicht bleiben unberührt. (2) Die Vorschriften über die Schulpflicht bleiben unberührt. 2 1 1 2 Staatliche Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung einer Lehranstalt setzt voraus, daß diese 1. von einem geeigneten Arzt geleitet wird, 2. über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügt, (1) Die staatliche Anerkennung einer Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen setzt voraus, daß sie 1. von einem Arzt, Chemiker oder Physiker geleitet wird, der die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, (1) Die staatliche Anerkennung einer Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten setzt voraus, daß sie 1. von einem geeigneten Apotheker geleitet wird, 2. über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte und 3. über die erforderlichen Räume und Lehrmittel verfügt. (1) Die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens ist auf Antrag zu erteilen, wenn personelle, räumliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sind, indem 1. die Schulleitung im Umfang einer Vollzeitstelle von bis zu zwei fachlich und pädagogisch qualifizierten Personen wahrgenommen wird, 2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung steht und gegebenenfalls zusätzlich geeignete Fachdozentinnen oder dozenten für den Unterricht eingesetzt werden, 3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen vorhanden sind,

4. einer Krankenanstalt angegliedert ist oder in enger Verbindung mit einer Krankenanstalt steht, die zur Durchführung einer ergänzenden praktischen Ausbildung geeignet ist. 3. ihrer Beschaffenheit nach die Gewähr für eine vollwertige Ausbildung bietet und 2. ihrer Beschaffenheit nach die Gewähr für eine vollwertige Ausbildung bietet. 4. eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung an dem Krankenhaus, dem die Schule angegliedert ist, oder an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens, das oder die mit der Schule kooperieren, zur Verfügung steht und die Überwachung der praktischen Ausbildung durch die Schule des Gesundheitswesens sichergestellt ist und 5. die Organisation und der Lehrplan der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können. Dem Antrag sind der Lehrplan für die beabsichtigte Ausbildung und der Nachweis über die Erfüllung der Mindesterfordernisse beizufügen. (2) In Ausnahmefällen kann eine Lehranstalt auch dann staatlich anerkannt werden, wenn sie von einer anderen geeigneten Person als einem Arzt geleitet wird. (2) In Ausnahmefällen kann eine Lehranstalt auch dann staatlich anerkannt werden, wenn sie von einer anderen geeigneten Person geleitet wird. (Regelung in 3 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen) (2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze an der Schule des Gesundheitswesens nach Maßgabe der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen festgelegt. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festlegen, wenn sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. (3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. (2) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. (3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. (3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. (4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. (3) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. (4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. (4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Schulen des Gesundheitswesens mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.

3 2 2 3 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Für die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. 4 3 (1) Die Zulassung zum Besuch der Lehranstalt setzt voraus, daß der Bewerber 1. die für die Zulassung der Prüfung erforderliche Schulbildung besitzt, 2. für den gewählten Beruf körperlich, geistig und charakterlich geeignet erscheint und 3. das vorgeschriebene Alter erreicht hat. (2) Erweist sich ein Lehrgangsteilnehmer als für den gewählten Beruf ungeeignet, so kann er vom weiteren Besuch der Lehranstalt ausgeschlossen werden. Zur Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin werden an den Lehranstalten Lehrgänge eingerichtet. Die Zulassung zum Lehrgang setzt voraus, daß die Bewerberin 1. eine abgeschlossene Mittelschulbildung oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung, 2. eine vierteljährige pflegerische Tätigkeit in einer Krankenanstalt vor Beginn des Lehrganges und 3. die körperliche Eignung zur Ausübung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf, nachweist. 5 4 3 4 Verordnungsermächtigung (1) Das zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die personellen und räumlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Lehranstalten, insbesondere die Leitung, die Besetzung mit Lehrkräften und deren Aus- und Fortbildung sowie die Höchstzahl der Ausbildungsplätze, Das zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die personellen und räumlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Lehranstalten, insbesondere die Besetzung mit Lehrkräften und ihre Ausund Fortbildung, das Aufstellen von Lehrplänen und die Schutzbestimmungen bei der Ausbildung in der Röntgen- und Strahlenkunde, Das zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Lehranstalten, insbesondere über die an den Leiter und die übrigen Lehrkräfte zu stellenden fachlichen Anforderungen, die Besetzung mit und den Einsatz von Lehrkräften sowie die Höchstzahl der Ausbildungsplätze, Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozentinnen und dozenten, 2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte, 3. die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen, 4. die Zulassung von Bewerbern zum Besuch der Lehranstalten einschließlich der altersmäßigen Voraussetzungen, 5. die Ermächtigung von Anstalten zur Durchführung einer ergänzenden praktischen Ausbildung und den Widerruf dieser Ermächtigung, 6. die Überwachung der ergänzenden praktischen Ausbildung durch die Lehranstalten. 2. die Zulassung von Bewerbern zum Besuch der Lehranstalt. 4. die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und deren Überwachung durch die Schulen des Gesundheitswesens,