2. Änderungstarifvertrag. zum Tarifvertrag für den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. (TV AWO-Bundesverband) vom 18. Januar 2012

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Transkript:

2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. (TV AWO-Bundesverband) vom 18. Januar 2012 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, 28203 Bremen, - vertreten durch den Vorstand - einerseits und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Berlin Brandenburg, Berlin, - vertreten durch die Landesbezirksleitung - andererseits wird der nachfolgende Tarifvertrag vereinbart

Präambel Dieser Tarifvertrag dient der Umsetzung der Tarifeinigung vom 30. April 2013. Der Tarifvertrag für den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. (TV AWO-Bundesverband) vom 18. Januar 2012 in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 21. September 2012 wird wie folgt geändert. 1. 17 Eingruppierung erhält folgende Fassung: "Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage B (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages ist." 11. Nach 17 wird folgender 17a eingefügt:,, 17a Eingruppierung in besonderen Fällen st den Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihnen übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht und haben die Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, sind sie mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonates in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt 18 sinngemäß. st die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen, beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird den Beschäftigten vor Ablauf der. sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt 18 sinngemäß. Protokollerklärung zu 17 a) Eine nicht nur vorübergehende Änderung der übertragenen Tätigkeit liegt auch vor, wenn die Anzahl der Heraushebungsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe nicht nur vorübergehend erfüllt wird." 2

111. Nach 18 wird die folgende Protokollerklärung eingefügt: Protokolierklärung zu 18: Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit liegt auch vor, wenn vorübergehend die Anzahl der Heraushebungsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt wird. " V. 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: } Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 weniger als 51,75 Euro, vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 weniger als 52,47 Euro, ab 1. Januar 2014 weniger als 53,20 Euro, in den Entgeltgruppen 9 bis 15 vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 weniger als 82,80 Euro, vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 weniger als 83,96 Euro, ab 1. Januar 2014 weniger als 85,14 Euro, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. " V. n 21 wird nach der Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2 folgende Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3 eingefügt: "Bei Höhergruppierungen anlässlich der Umsetzung der neuen Entgeltordnung zum 1. Mai 2013 wird einmalig abweichend von Satz 3 die in der individuellen Zwischenstufe oder der bisherigen regulären Stufe zurückgelegte Zeit auf die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe in der höheren Entgeltgruppe angerechnet." V. V. V. X. n 39 Absatz 3 Buchst. c) werden die Worte,, 31. Dezember 2012" durch die Worte,,30. September 2014" ersetzt. n 39 Absatz 3 wird folgender Buchst. g) angefügt: "Anlage B mit einer Frist von drei Monaten, frühestens zum 30. April 2015". Die Anlage A zu 19 erhält die aus Anlage 1 dieses Tarifvertrages ersichtliche Fassung. Der Anhang A zu 20 "Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte" wird gestrichen. X. Die Anlage B zu 17 erhält die aus Anlage 2 dieses Tarifvertrages ersichtliche Fassung. X. Die Tarifparteien vereinbaren eine Überprüfung der Entgeltordnungsregelungen zum 30. Juni 2014, um ggf. erforderliche Korrekturen zu verhandeln. 3

2 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. April 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Änderungstarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2013 schriftlich beantragen. 2Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. April 2013 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Änderungstarifvertrag nicht. Protokollerklärung zu 2: Dem Ausscheiden aufgrund eigenen Verschuldens steht die von den Beschäftigten erklärte Eigenkündigung gleich. 3 nkrafttreten Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Die Ziffern, 11, 111, V, X und X des 1 treten zum 1. Mai 2013 in Kraft. 4

q 1 l'l Berlin den '.. ), Berlin, den Für den Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Vorsitzender Susanne StJmpenhusen Landesbezirksleiterin Kettler Geschäftsführer Landesfachbereichsleiterin Kat ja Paul Verhandlungsführung \ ' :\ \ 5 \

Tabelle Entgeltgruppen (Entgelttabelle) TV AWO Bundesverband ab 1. Januar 2013 - monatlich in Euro Anlage 1 Anlage A zu 19 TV AWO Bundesverband ab 01. Januar 2013 Entgelt- gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 3.854,22 4.276,25 4.433,37 4.994,56 5.421,05 14 3.490,57 3.872,17 4.096,65 4.433,37 4.949,66 13 3.217,84 3.569,14 3.759,95 4.130,31 4.646,61 12 2.884,50 3.198,76 3.647,70 4.040,54 4.545,61 11 2.783,48 3.086,54 3.311,00 3.647,70 4.135,94 10 2.682,46 2.974,28 3.198,76 3.423,24 3.849,73 9 2.369,33 2.626,34 2.761,04 3.120,19 3.400,79 8 2.217,81 2.457,99 2.570,24 2.671,25 2.783,48 2.854,19 7 2.076,40 2.300,86 2.446,77 2.559,01 2.643,19 2.721,76 6 2.035,98 2.255,96 2.368,20 2.474,83 2.547,79 2.620,75 5 1.950,67 2.160,57 2.267,19 2.373,82 2.452,39 2.508,51 4 1.854,15 2.053,94 2.188,62 2.267,19 2.345,76 2.391,77 3 1.823,87 2.020,26 2.076,40 2.166,18 2.233,53 2.295,26 2 1.682,43 1.863,13 1.919,25 1.975,38 2.098,82 2.227,91 1 1.499,50 1.526,43 1.560,11 1.591,52 1.672,33.\! 1 6 \

Anlage 1 Anlage A zu 19 TV AWO Bundesverband ab 01. Juli 2013 Tabelle Entgeltgruppen (Entgelttabelle) TV AWO Bundesverband ab 1. Juli 2013 - monatlich in Euro Entgelt- gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 3.908,18 4.336,12 4.495,44 5.064,48 5.496,94 3.539,44 3.926,38 4.154,00 4.495,44 5.018,96 3.262,89 3.619,11 3.812,59 4.188,13 4.711,66 2.924,88 3.243,54 3.698,77 4.097,11 4.609,25 2.822,45 3.129,75 3.357,35 3.698,77 4.193,84 2.720,01 3.015,92 3.243,54 3.471,17 3.903,63 2.402,50 2.663,11 2.799,69 3.163,87 3.448,40 2.248,86 2.492,40 2.606,22 2.708,65 2.822,45 2.894,15 2.105,47 2.333,07 2.481,02 2.594,84 2.680,19 2.759,86 2.064,48 2.287,54 2.401,35 2.509,48 2.583,46 2.657,44 1.977,98 2.190,82 2.298,93 2.407,05 2.486,72 2.543,63 1.880,11 2.082,70 2.219,26 2.298,93 2.378,60 2.425,25 1.849,40 2.048,54 2.105,47 2.196,51 2.264,80 2.327,39 1.705,98 1.889,21 1.946,12 2.003,04 2.128,20 2.259,10 1.520,49 1.547,80 1.581,95 1.613,80 1.695,74 7

Anlage 1 Anlage A zu 19 TV AWO Bundesverband ab 01. Januar 2014 Tabelle Entgeltgruppen (Entgelttabelle) TV AWO Bundesverband ab 1. Januar 2014 - monatlich in Euro Entgelt- gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 3.962,89 4.396,83 4.558,38 5.135,38 5.573,90 3.588,99 3.981,35 4.212,16 4.558,38 5.089,23 3.308,57 3.669,78 3.865,97 4.246,76 4.777,62 2.965,83 3.288,95 3.750,55 4.154,47 4.673,78 2.861,96 3.173,57 3.404,35 3.750,55 4.252,55 2.758,09 3.058,14 3.288,95 3.519,77 3.958,28 2.436,14 2.700,39 2.838,89 3.208,16 3.496,68 2.280,34 2.527,29 2.642,71 2.746,57 2.861,96 2.934,67 2.134,95 2.365,73 2.515,75 2.631,17 2.717,71 2.798,50 2.093,38 2.319,57 2.434,97 2.544,61 2.619,63 2.694,64 2.005,67 2.221,49 2.331,12 2.440,75 2.521,53 2.579,24 1.906,43 2.111,86 2.250,33 2.331,12 2.411,90 2.459,20 1.875,29 2.077,22 2.134,95 2.227,26 2.296,51 2.359,97 1.729,86 1.915,66 1.973,37 2.031,08 2.157,99 2.290,73 1.541,78 1.569,47 1.604,10 1.636,39 1.719,48 8

Anlage 2 Anlage B zu 17 TV AWO Bundesverband Entgeltordnung für den AWO Bundesverband e.v. sowie Katalog der Heraushebungsmerkmale Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, z. B. Service-/Hausmitarbeiter/-innen, Reinigungskräfte mit einfachen Tätigkeiten,,! ] Entgeltgruppe 5! 1. Hausmeister/in, Servicekraft, Haustechniker/in mit entsprechender Tätigkeit 2. Verwaltungsbeschäftigte/r mit entsprechender Tätigkeit, soweit nicht höher eingruppiert ~~ (Fußnote Nr. 1), Entgeltgruppe 6 Verwaltungsbeschäftigte/r mit abgeschlossener tätigkeitsbezogener Berufsausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben Entgeltgruppe 8 Verwaltungsbeschäftigte/r mit abgeschlossener tätigkeits bezogener Berufsausbildung und Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse erfordern sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben Entgeltgruppe 9 ~' 1. Verwaltungsbeschäftigte/r mit abgeschlossener tätigkeitsbezogener Berufsausbildung und Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse sowie in nicht unerheblichem Umfang (mindestens ein Drittel) selbstständige Leistungen und die damit verbundenen Entscheidungen erfordern sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) il 2. Verwaltungsbeschäftigtelr mit abgeschlossener tätigkeitsbezogener Berufsausbildung und Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen und die damit verbundenen Entscheidungen erfordern sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Keine Stufe 6) 9

(Fußnote Nr. 5) Entgeltgruppe 10 Verwaltungsbeschäftigte/r mit abgeschlossener tätigkeitsbezogener Berufsausbildung und Tätigkeiten die gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen und die damit verbundenen Entscheidungen erfordern und mit erhöhter Verantwortung oder Koordinationsaufgaben verbunden sind oder Durchführungsverantwortung verlangen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Fußnote Nr. 2) Entgeltgruppe 11 Referentlin (mind. FH-Abschluss/Bachelor oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen), soweit nicht höher eingruppiert (Fußnote Nr. 3) Entgeltgruppe 12 Referentlin (mind. FH-Abschluss/Bachelor oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen) mit Tätigkeiten, die mindestens vier Heraushebungsmerkmale erfüllen (Fußnote Nr. 4) Entgeltgruppe 13 1 Referentlin (mind. FH-Abschluss/Bachelor oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen), mit Tätigkeiten, die mindestens fünf Heraushebungsmerkmale erfüllen.~ 2. Stabsstelleninhaber/in mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Präsidium oder Vorstand (z. B. Pressereferentlin, Verbandsreferentin) 1; i~.~ 3. Abteilungsleiter/in, soweit nicht höher eingruppiert ~~. '1 Entgeltgruppe 14 J.~ Abteilungsleiter/in, der/die sich durch mindestens'drei Merkmale aus der EG 13 heraushebt Entgeltgruppe 15 Abteilungsleiter/in mit außergewöhnlicher Verantwortung, z. B. als besonderer Vertreter nach 30 BGB 10

. Erläuterung der Merkmale Verwaltungs beschäftigte 1. Vielseitige Fachkenntnisse: Die Vielseitigkeit ist gegeben, wenn die/der Beschäftigte Tätigkeiten in mindestens zwei abgrenzbaren Arbeitsgebieten zu erledige~ hat, die jedes für sich Fachkenntnisse erfordern, oder sie ergibt sich aus dem Erfordernis weiterer Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder der Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet. 2. Selbstständige Leistungen Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen nitiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. 3. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 8 und in der Entgeltgruppe 9 Fg. 1 geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. 4. Erhöhte Verantwortung Erhöhte Verantwortung liegt dann vor, wenn die/der Beschäftigte dafür einstehen muss, dass in dem ihr/ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. 5. Koordinationsaufgaben Koordinationsaufgaben liegen dann vor, wenn die/der Beschäftigte zur Erreichung eines Arbeitsergebnisses die Arbeitsabläufe, -inhalte oder -ergebnisse anderer Beschäftigter aufeinander abstimmen oder miteinander in Einklang bringen muss. 6. Durchführungsverantwortung Die Durchführungsverantwortung setzt Kompetenzen im Sinne der 2. Delegationsstufe voraus. Danach hat die/der Beschäftigte die Aufgabe, fachpolitische, betriebswirtschaftliche oder organisatorische Vorgaben zu treffen, die Personalführung für ihr/ihm zugeordnete Beschäftigte auszuüben sowie die Außenvertretung für ihren/seinen Fachbereich wahrzunehmen. Sie/Er trägt damit die Verantwortung für einen komplexen Arbeitsbereich sowie für das Arbeitsergebnis anderer Mitarbeiter. 11. Heraushebungsmerkmale Referent/-in (1) Wissenschaftliche Hochschulausbildung/Master (2) Regelmäßige Vertretung der AWO-Positionen nach außen, z. B. in öffentlichen Anhörungen oder Fachveranstaltungen Dritter (3) Ständige Gremienleitung extern (4) nhaltliche Federführung von Gremien des Präsidiums oder der Bundesgeschäftsführerkonferenz (5) Regelmäßige Akquise von Finanzmitteln (6) Beratung von Gliederungen in mehr als einem Fachgebiet 11

1 j j j J j (7) Ständige Vertretung der Abteilungsleitung (8) Verhandlung von Rahmenverträgen oder Verträgen mit Kostenträgern (9) Erforderliche Zusatzqualifikation (10) Erforderliche Zwei- oder Mehrsprachigkeit im ständigen über-/internationalen Kontext (11) Fachgebiet mit vom Vorstand festgestellter herausragender Bedeutung für die wirtschaftliche oder fachliche Entwicklung des Verbandes 111. Heraushebungsmerkmale Abteilungsleiterin (1) Verschiedene, voneinander unabhängige Fachgebiete innerhalb der Abteilung (mit eigenen Arbeitskreisen etc.). (2) Ständige besondere Verantwortung in der Lobbyarbeit (in Politik, in der BAGFW, wie z.b. Sozial- oder Finanzkommission) (3) Verantwortung für mindestens fünf Referent/innen (4) Verantwortung für mehr als acht Referent/innen (zählt wie zwei Heraushebungsmerkmale) (5) Ständige BUdgetverantwortung für dauerhafte Aufgaben mit besonderer Bedeutung (FSJ/BFD, KJP, MBE,JMD oder vergleichbare) (6) Aufgabe mit vom Vorstand festgestellter herausragender Bedeutung für die wirtschaftliche oder fachliche Entwicklung des Verbandes Fußnoten Nr. 1 Die Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte/r setzt keine einschlägige Verwaltungs- oder kaufmännische Ausbildung voraus. Nr. 2 Verwaltungsbeschäftigte sind auch Sozialpädagogen/innen und Sozialarbeiter/innen im Projekt Elternchance. i, J 1 l Nr. 3: Referenten/innen erhalten für die Dauer der Übertragung von Projektverantwortung eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 ihrer individuellen Entgeltstufe. Die Zulage ist Teil des der Zusatzversorgung unterliegenden Entgeltes. Projekte innerhalb des Bundesverbandes sind: stets vom Vorstand als solche beschlossene und beauftragte Umsetzungsvorhaben mit einer eigenen Konzeption und Projektplanung, mit eindeutiger Zielsetzung und zeitlich klarem Anfang und Ende.. Mit der Projektumsetzung werden Projektleitungen vom Vorstand beauftragt. Diese haben Verantwortung für das Projektbudget sowie die Fachaufsicht über ggf. im Rahmen des Projekts eingesetztes Personal. Projekte unterscheiden sich in ihrer Einmaligkeit von routinemäßigen Geschäftsprozessen. 12

Nr. 4: Referenten/innen kann für die Dauer der Übertragung von Projektverantwortung eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Zulage gemäß Fußnote Nr. 3 gewährt werden. Nr. 5: Für Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 9 Fg. 2 gilt die Entgeltgruppe 9 Fg. 1 als nächst niedrigere Entgeltgruppe. 13