Der gute Glaube. Anforderungen an den guten Glauben: Worauf bezieht sich der gute Glaube?

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Transkript:

Der gute Glaube Anforderungen an den guten Glauben: Posi5ve Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schaden, 932 II BGB. Vermutung für Gutgläubigkeit, 932 I HS. 2 BGB. Keine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers. Worauf bezieht sich der gute Glaube? Auf das Eigentum des Veräußerer an der Sache. nicht auf GeschäSsfähigkeit, Vertretungsmacht oder Verfügungsberech5gung. Achtung: 366 I HGB.

Der gute Glaube Tatbestände des redlichen Erwerbs: 929 S. 1, 932 BGB: Einigung und Übergabe Gutgläubigkeit Bsp: E leiht A sein Fahrrad, welches dieser an den gutgläubigen B nach 929 S. 1 BGB veräußert. Wer ist Eigentümer?

Der gute Glaube 929 S. 1, 930, 933 Einigung und Vereinbarung eines Besitzkons5tuts Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB Guter Glaube, 932 II BGB Bsp: E leiht A sein Fahrrad. A veräußert das Rad gem. 929 S. 1, 930 BGB an den gutgläubigen B (A bleibt unmi\elbarer Besitzer und mi\elt B den Besitz). Wer ist Eigentümer? à Vor Übergabe an B bleibt E Eigentümer!

Der gute Glaube 929 S. 1, 931, 934 BGB Einigung und Abtretung eines Herausgabeanspruchs. Alt. 1: Mi\elbarer Besitz des Veräußerers. Alt. 2: Erwerb des Besitzes vom Dri\en. Guter Glaube, 932 II. A vermietet an B ein Auto, dass eigentlich dem E gehört. Zur Übertragung des Eigentums tri\ er den Herausgabeanspruch aus dem Mietvertrag an D ab. Wer ist Eigentümer? à D wird Eigentümer mit Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Der gute Glaube E bringt sein Auto in der Garage des X unter. A stellt sich gegenüber dem gutgläubigen B als Eigentümer des Autos dar und tri\ seinen vermeintlichen Herausgabeanspruch gegen X an B ab. Wer ist Eigentümer? 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1? (- ), da A nicht mi\elbarer Besitzer. 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2? (- ), noch keinen Besitz.

Der gute Glaube Kein Abhandenkommen, 935 BGB: Was bedeutet Abhandenkommen? à Der unfreiwillige Verlust des unmi\elbaren Besitzes. Ausschluss des guten Glaubens ist gerechher5gt, da ET den Rechtsscheintatbestand nicht geschaffen hat. à Vorrang vor Verkehrsschutz (Beachte aber 935 II BGB) P: Täuschung oder Irrtum des Eigentümers?

Der gute Glaube Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, 936 BGB: Sache ist mit Rechten Dri\er belastet (etwa Nießbrauch oder Pfandrecht). Erwerber ist hinsichtlich der Belastung gutgläubig à Bezugspunkt ist Nichtbestehen von Rechten Dri\er.

Der gute Glaube A bringt sein Fahrzeug in die Werksta\ des X. Da er die Rechnung nicht bezahlen kann, tri\ er seinen Herausgabeanspruch an den gutgläubigen B ab. - - - Wonach wird übereignet? Problem: X hat Werkunternehmerpfandrecht, vgl. 647 BGB. Lastenfreier Erwerb? - Alle Voraussetzungen gegeben, aber (- ) wg. 936 III BGB.

Der gute Glaube Rechtsfolge des gutgläubigen Erwerbs: à Erwerber wird Eigentümer und kann daher grds. als Berech5gter verfügen ( 929 ff. BGB). à P: Rückerwerb des Nichtberech5gten. E ist ET eines Fahrrades. A verkaus und übereignet dieses Fahrrad an B, der es gutgläubig erwirbt. Kann jetzt A von B zurückerwerben und wirksam ET werden?

Grundzüge des Grundbuchrechts Was ist ein Grundbuch? Öffentliches Register, dass die Funk5on hat, die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken für die am Rechtsverkehr beteiligten auszuweisen. Warum gibt es ein Grundbuch? à Hohes Publizitätserfordernis à Zuverlässiger Rechtsscheinträger ist erforderlich

Grundzüge des Grundbuchrechts Die Grundbuchordnung (GBO) regelt das sog. formelle Immobiliarsachenrecht Insb. verfahrensrechtliche und inhaltliche Regelungen. Bedeutung des formellen Immobiliarsachenrechts für das materielle Immobiliarsachenrecht? à Besonders relevant für gutgläubigen Erwerb.

Grundzüge des Grundbuchrechts Antragsgrundsatz: Eintragungen werden nur auf Antrag vorgenommen ( 13 GBO). Bewilligungsgrundsatz: Eintragung muss von demjenigen, in dessen Rechte eingegriffen wird, bewilligt werden ( 19 GBO). Publizitätsprinzip: Einsichtnahmemöglichkeit bei Vorliegen eines berech5gten Interesses ( 12 GBO).

Grundzüge des Grundbuchrechts Prioritätsprinzip: Auch Vorranggrundsatz ( 17, 45 GBO) à in welcher Reihenfolge werden die Grundstücksrechte eingetragen (wich5g für Rang). Bei Eintragungsanträgen, die dasselbe Recht betreffen, muss das Grundbuchamt den früheren Antrag zuerst bearbeiten! Grundsatz der Voreintragung: Eintragung nur, wenn derjenige, in dessen Rechte eingegriffen wird, als Berech5gter eingetragen ist ( 39 GBO). Vorteil: Keine Überprüfung der materiellen RechtsinhaberschaS durch das Grundbuchamt. Ausnahme etwa für den Erben, 40 GBO.

Erwerb von Grundeigentum Gem. 873 I, 925 I BGB ist Einigung und Eintragung erforderlich. Einigung: Die dingl. Einigung, die zur Übertragung von Eigentum an einem Grundstück erforderlich ist, heißt Auflassung (vgl. 925 BGB). Unabhängig vom KausalgeschäS. (regelmäßig ein Kaufvertrag nach 433 BGB in der Form des 311 b I 1 BGB)

Erwerb von Grundeigentum V verkaus formwirksam an K sein Grundstück. Können sie sich bei Erklärung der Auflassung vertreten lassen? Voraussetzungen der Auflassung: Gleichzei5ge Anwesenheit beider Teile vor zuständiger Stelle. Gleichzei5g bedeutet nicht höchstpersönlich à Stellvertretung möglich. V verkaus formwirksam an K sein Grundstück. Beim Notar lassen sie ebenfalls die Auflassung des Grundstücks beurkunden. Vor Eintragung überlegt es sich V anders und möchte doch nicht mehr an K übereignen. Kann er das? (- ), da Einigung bindend geworden ist, 873 II BGB. V verkaus formwirksam an K sein Grundstück. Da er dem K misstraut, ist er nur bereit, die Auflassung unter Eigentumsvorbehalt zu erklären. Ist das möglich? (- ), wegen Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung, 925 II BGB.

Erwerb von Grundeigentum Eintragung: Publizitätsakt ( Übergabe bei beweglichen Sachen). Verfahren richtet sich nach Grundbuchrecht. Wirkungen des Eintragungsantrags: 878 à bei bindender Einigung können nachträgliche Verfügungsbeschränkung den Rechtserwerb nicht mehr verhindern. 879 à wich5g für Rangverhältnis eines Rechts. 892 à wich5g für gutgläubigen Erwerb, da Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen müssen.

Erwerb von Grundeigentum V verkaus formwirksam an K sein Grundstück. Nach wirksamer Auflassung stellt K den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt. Danach wird über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet. Kann K dennoch Eigentümer werden? Vgl. 878 BGB: Erklärung bindend? Nur, wenn Auflassung notariell beurkundet. Verfügungsberech5gung: Grds. Eigentümer als Vollrechtsinhaber. Ausnahme: Verfügungsverbot oder Nichteigentümer mit Verfügungsberech5gung ( 185 I, II BGB). Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs.

Erwerb von Grundeigentum Rechtsfolge der Übereignung: Eigentum an Grundstück geht über. Ebenso wesentliche Bestandteile, 93, 94 I BGB. Darüber hinaus im Zweifel das Zubehör i.s.d. 97 BGB, damit die wirtschasliche Grundlage des Grundstücks erhalten bleibt, vgl. 926 BGB. Ggf. Heilung von Formfehlern des KausalgeschäSs, 311b I S. 2 BGB.

Erwerb von Grundeigentum Erwerb vom Nichtberech/gten, 892 BGB: Anknüpfung an öffentlichen Glauben des Grundbuchs, 891 BGB. Wer im Rechtsverkehr auf den Inhalt des Grundbuchs vertraut soll so gestellt werden, wie wenn der Inhalt der Grundbuchs der tatsächlichen Rechtslage entspräche.

Erwerb von Grundeigentum Bei unrich5gem Grundbuch besteht Gefahr des gutgläubigen Erwerbs. à Voraussetzungen 892 BGB: RechtsgeschäS i.s.e. VerkehrsgeschäSes Unrich5gkeit des Grundbuchs Legi5ma5on des Veräußerers durch das Grundbuch Gutgläubigkeit des Erwerbers Kein Widerspruch, 899 BGB

Exkurs Grundbuchberich5gungsanspruch, 894 BGB Auseinanderfallen von formeller und materieller Rechtslage à Anspruch auf Grundbuchberich5gung. Berech5gter erhält einen Anspruch auf Abgabe einer formellen Bewilligungserklärung (nach 19 GBO) gegen denjenigen, der zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist.

Exkurs Grundbuchberich5gungsanspruch, 894 BGB Voraussetzungen 894 BGB: Unrich5gkeit des Grundbuchs bzgl. Rechtsinhaber, Rechtsinhalt oder Rechtsbestand. Anspruchssteller muss materiell betroffen sein. Formeller Betroffenheit des Anspruchsgegners durch Berich5gung. Rechtsfolge 894 BGB: Anspruch auf Abgabe einer WE. (Prozessuale Durchsetzung?)

Vormerkung V verkaus an K formwirksam ( 311b BGB) sein Grundstück. Die Übereignung soll einige Wochen später starinden. Noch bevor es hierzu kommt, bietet D dem V einen weitaus besseren Preis für das Grundstück an. V übereignet auch wirksam an D. Anspruch K gegen V auf Übereignung? (- ), da V nicht mehr ET ist.

Vormerkung Ersterwerb der Vormerkung: K lässt seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichern. Was ändert sich? Verfügung V an D gegenüber K rela5v unwirksam, 883 II BGB à Keine Unmöglichkeit! Von D kann K die nach 19 GBO notwendige Bewilligung nach 888 I BGB verlangen.

Vormerkung Gutgläubiger Ersterwerb: A ist fälschlicherweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im notariellen KV mit dem gutgläubigen B verkaus er diesem das Grundstück und dieser lässt sich eine Auflassungsvormerkung eintragen. Noch vor der Erklärung der Auflassung tri\ der wahre Eigentümer E auf den Plan und erwirkt einen Grundbuchberich5gungsanspruch gegen A. Kann B von A verlangen, dass dieser eine Auflassungserklärung abgibt?

Vormerkung Zweiterwerb der Vormerkung à Meint Übertragung der Vormerkung vom Berech5gten. Wegen strenger Akzessorietät keine isolierte Übertragung möglich. A und B schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück des A. Die Übereignung soll in einigen Wochen erfolgen. B lässt sich eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. Danach tri\ er seinen Übereignungsanspruch an X ab. Ist X Inhaber der Vormerkung geworden?

Vormerkung Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung bei Nichtbestehen der gesicherten Forderung? unstrei5g nein, da aufgrund strenger Akzessorietät eine isolierte Existenz einer Vormerkung ohne Forderung nicht denkbar ist. Übertragender ist Forderungsinhaber, aber Vormerkung ist nicht wirksam entstanden: Bucheigentümer A und der bösgläubige B schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück ab, bei dem A fälschlicherweise als ET eingetragen ist. Die Übereignung soll in einigen Wochen erfolgen. B lässt sich eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. Danach tri\ er seinen Übereignungsanspruch an den gutgläubigen X ab.

Vormerkung Hat B eine Vormerkung erworben? Unstrisg ist der gutgläubige Ersterwerb der Vormerkung möglich. Grundsätzlich könnte B daher vom Nichtberech5gten A eine Vormerkung erwerben. Hier scheitert ein Erwerb aber an der Bösgläubigkeit.

Vormerkung Kann X gutgläubig die Vormerkung erwerben? (P: gutgläubiger Zweiterwerb) Teil der Lehre: (- ), da kein rechtsgeschäslicher Erwerb, sondern Übergang kras Gesetzes nach 401, 412 BGB. Sinn und Zweck der Vormerkung.

Vormerkung Rspr. und h.l. (+), da Übertragung zumindest mi\elbar auf RechtsgeschäS beruht. da durch Voreintragung im Grundbuch Vertrauen geschaffen wird.