Hinweise zu Gebühren und Gebührenermäßigungen in den Kindertagesstätten der Jugendhilfe Oberbayern in München
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Hinweise... 3 1.1 Systematik der Gebühren bzw. Gebührenermäßigung... 3 1.2 Fälligkeit Gebühren... 3 2. Gebührenermäßigung Besuchsgebühr... 3 2.1 Antragsfristen... 3 2.2 Nachweise... 4 2.4 Möglichkeit der Schätzung der Einkünfte... 5 2.5 Sonderfall Niedrigeres Einkommen als 2012... 6 2.6 Sonderfall aktuell niedrige Einkünfte... 6 2.7 Hinweise zu den vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen... 6 3. Ermäßigung Verpflegungsgeld... 7 4. Unterstützung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe... 7 5. Unterstützung Jobcenter... 7 6. Geschwisterermäßigung... 8 6.1 Einrichtungen in denen eine Geschwisterermäßigung möglich ist... 8 6.2 Voraussetzungen Antrag Geschwisterermäßigung... 8 7. Drittkindermäßigung... 8 8. Gebührenschuldner... 9 9. Zahlungsverpflichtung, Fälligkeit und Einzug... 10 9.1 Zahlungsverpflichtung... 10 9.2 Fälligkeit und Einzug... 10 2
1. Allgemeine Hinweise Die Jugendhilfe Oberbayern betreibt im Stadtgebiet München 21 Kindertagesstätten. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen gerne die wichtigsten Informationen zu den Gebühren und die Möglichkeiten für Gebührenermäßigungen in unseren Kindertagesstätten zur Verfügung stellen. Die Höhe der Gebühren finden sie im Hinweisblatt Gebühren der Kindertagesstätten im Stadt und Landkreis München. 1.1 Systematik der Gebühren bzw. Gebührenermäßigung Unterschiedliche städtische und gesetzliche Vorgaben bedingen, dass die Gebühren nicht einheitlich für alle unsere Kindertagesstätten in der Stadt München festgelegt werden können. Sofern es unterschiedliche Regelungen für einzelne Einrichtungen gibt, ist dies entsprechend in den folgenden Ausführungen vermerkt. 1.2 Fälligkeit Gebühren Für den Platz in einer unserer Kindertageseinrichtungen fallen für die Dauer des Vertrages unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit Ihres Kindes monatliche Besuchsgebühren sowie ein Verpflegungs- und Spielgeld an. Die Gebühren fallen erstmalig in voller Höhe im Monat des Betreuungsbeginns an. Mögliche Reduzierungen finden sich in den weiteren Ausführungen. In unseren Häusern für Kinder Aubing, Hirschgarten, Ramersdorf und Schwanthalerhöhe, im Kindergarten Oberföhring und in der Kinderkrippe Neuhausen ist das Spielgeld eine freiwillige Leistung der Eltern. 2. Gebührenermäßigung Besuchsgebühr Einkommensabhängige Gebührenermäßigungen sind in allen Einrichtungen mit Ausnahme des Hortes am Haidenaupark möglich. Voraussetzung ist, dass ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Hierzu stellen die Einrichtungen eine entsprechende Vorlage zur Verfügung. 2.1 Antragsfristen Der Antrag ist unabhängig davon, ob ihr Kind bereits die Einrichtung besucht jährlich für jedes Betreuungsjahr zu stellen. Er kann jederzeit bis zum 31.08. des Betreuungsjahres und auch rückwirkend für das jeweilige Betreuungsjahr gestellt werden. Bitte beachten sie aber, dass die Höchstbeiträge fällig sind, so lange kein Antrag gestellt wurde. Zudem möchten wir sie darauf hinweisen, dass sie mit einer Bearbei- 3
tungszeit rechnen müssen, so dass es auf alle Fälle zu empfehlen ist, Anträge rechtzeitig und möglichst schon vor Beginn der Betreuung bzw. des neuen Betreuungsjahres zu stellen. Die Übernahme des vollen Beitrages muss in diesen Fällen durch die Eltern schriftlich zugesichert werden, da ansonsten kein Vertrag geschlossen werden kann. 2.2 Nachweise Für die einkommensabhängige Festsetzung Ihrer Besuchsgebühren benötigen wir Nachweise über die maßgeblichen Einkünfte der Sorgeberechtigten, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind leben. Maßgeblich sind die Einkünfte des Kalenderjahres, das zwei Jahre vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind. Für das Kindertageseinrichtungsjahr 2014/2015 benötigen wir daher die vollständigen Einkommensbelege für das Kalenderjahr 2012 (vgl. Punkt 2.3.) Sollten keine der genannten Einkünfte vorliegen, so belegen Sie bitte, mit welchen finanziellen Mitteln Sie im Kalenderjahr 2012 Ihren Lebensunterhalt bestritten haben: z. B. Leistungen nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), Leistungen nach SGB II bei Arbeitslosigkeit ( Hartz IV ), Sozialgeld, Krankengeld, geringfügige Beschäftigung, Landeserziehungsgeld, Elterngeld, Unterstützung durch Dritte. Um eine möglichst rasche Bearbeitung Ihres Antrages und eine schnelle korrekte Einstufung Ihrer Besuchsgebühren gewährleisten zu können, bringen Sie Ihre Einkommensnachweise bitte zur Anmeldung mit, sofern ihr Kind neu in einer Einrichtung aufgenommen wird. Eltern, deren Kind bereits in einer Einrichtung betreut, empfehlen wir, den Antrag und die Unterlagen bereits vor den Sommerferien abzugeben. Sofern zum Zeitpunkt der AntragssteIlung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, die nach Abs. 2 erforderlichen Belege nicht vorlegen, sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte zu machen. In diesen Fällen wird die Gebühr bis zur Vorlage der erforderlichen Belege vorläufig festgesetzt. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt auf Antrag vorläufig unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte. Die Unterlagen sind unaufgefordert und unverzüglich nachzureichen. Ist dies bis zum Ende 4
des folgenden Tageseinrichtungsjahres nicht geschehen, wird die vorläufig festgesetzte ermäßigte Gebühr rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass die Verzögerung von den Gebührenschuldnern nicht zu vertreten ist. Die genannte Frist gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf der Frist aus der Einrichtung ausgeschieden ist. 2.3 Einkünfte Als Einkünfte gelten: bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nach den Einkommenssteuerbescheiden, ansonsten der Brutto-Jahresarbeitslohn gemäß Lohnsteuerkarte abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach 9 a EStG; bei Personen, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, die Jahreseinkünfte bzw. bei Nichtselbständigen das Bruttoeinkommen; Arbeitslosenunterstützung und ähnliche Leistungen, z.b. Leistungen nach dem SGB 11, SGB XII, Unterhaltsgeld etc.; Renten oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Bezüge, soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach Buchstabe a) bis c) enthalten sind. Das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld gelten nicht als Einkünfte. Die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte sind bei AntragssteIlung durch geeignete Belege nachzuweisen. Wurden Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Abs. 1 a) bis d) bezogen, sind diese gesondert anzugeben und nachzuweisen. 2.4 Möglichkeit der Schätzung der Einkünfte Sollten Ihnen noch keine Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorliegen, so können Sie Ihre Einkünfte des Jahres 2012 selbst einschätzen und auf dieser Basis eine Gebührenreduzierung beantragen. Im Antrag müssen Sie in diesen Fällen zudem versichern, dass Ihnen keine Einkommensnachweise vorliegen. Aufgrund der Selbsteinschätzung wird die Besuchsgebühr dann vorläufig festgelegt. Eine endgültige Gebührenfestsetzung kann erst nach Vorlage aller notwendigen Belege erfolgen. 5
2.5 Sonderfall Niedrigeres Einkommen als 2012 Sofern im laufenden Tageseinrichtungsjahr 2014/2015 im Vergleich zum Jahr 2012 eine Verringerung der maßgeblichen Einkünfte um mindestens 10.000 Euro vorliegt, reichen Sie bitte zeitgleich zusätzlich zu den Belegen aus dem Jahr 2012 auch Nachweise über Ihr aktuelles Einkommen ein und beantragen Sie schriftlich eine Vergleichsberechnung. Diese werden benötigt, um eine entsprechende Vergleichsberechnung vornehmen zu können. Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen die Gebührenfestsetzung zunächst vorläufig erfolgt und auf das laufende Kindertageseinrichtungsjahr begrenzt ist. Zur Überprüfung der vorläufigen Festsetzung legen Sie uns bitte ein Jahr nach Antragstellung unaufgefordert die entsprechenden Belege für diesen Zeitraum vor. Die Ermäßigung kann ab dem Monat Ihrer Antragstellung, frühestens jedoch ab der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse sowie rückwirkend höchstens bis zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres gewährt werden. 2.6 Sonderfall aktuell niedrige Einkünfte Sofern Sie im laufenden Tageseinrichtungsjahr 2014/2015 regelmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt (nach 27 ff. SGB XII), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (nach 19 SGB II), Sozialgeld oder maßgebliche aktuelle Einkünfte bis jährlich 15.000 beziehen, ist eine Befreiung von der Besuchsgebühr auf Antrag möglich. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Die Ermäßigung kann in diesen Fällen ab dem Monat Ihrer Antragstellung, frühestens jedoch ab der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse sowie rückwirkend höchstens bis zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres gewährt werden. 2.7 Hinweise zu den vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen Bitte geben Sie die erforderlichen Nachweise in Kopie direkt bei der Leitung der Einrichtung ab. Im Original sind nur Anträge und Dokumente auf gesonderte Nachfrage vorzulegen. Die Kopien ihrer Unterlagen müssen in der Einrichtung als Nachweis für eventuelle Prüfungen aufbewahrt werden. 6
3. Ermäßigung Verpflegungsgeld Neben der monatlichen Besuchsgebühr fällt ein monatliches Verpflegungsgeld an. Dieses wird in einer Pauschale erhoben. In unseren Häusern für Kinder Aubing, Hirschgarten, Ramersdorf und Schwanthalerhöhe, im Kindergarten Oberföhring und in der Kinderkrippe Neuhausen kann das Verpflegungsgeld bei einer geplanten Abwesenheit von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen (z. B. Urlaub), die mindestens zwei Wochen im Voraus der Einrichtungsleitung schriftlich mitgeteilt wird, analog zur Kindertagesgebührensatzung der Landeshauptstadt München anteilig reduziert werden. Bei einer Abwesenheit von mindestens 5 Tagen beträgt die Reduzierung 25%, bei einer Abwesenheit von mindestens 10 Tagen 50%, bei einer Abwesenheit von mindestens 15 Tagen 75% und bei einer Abwesenheit von mehr als 20 tagen 100%. In den Schließzeiten erfolgt die Reduzierung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, automatisch. 4. Unterstützung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe Zusätzlich zu den bereits angeführten Ermäßigungsmöglichkeiten nach der Gebührensatzung können Sie eine Überprüfung der Zumutbarkeit der Gebühren nach 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) beim zuständigen Sozialbürgerhaus beantragen. Dabei sind aktuelle Einkünfte der letzten drei Monate vor Antragstellung (inkl. Angaben über eventuelle Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) und anrechenbare Ausgaben von Ihnen nachzuweisen. Eine eventuell aus der Überprüfung nach 90 SGB VIII resultierende Bewilligung erfolgt erst ab Datum des Antragseingangs, nicht rückwirkend. 5. Unterstützung Jobcenter Eine Ermäßigung des Verpflegungsgeldes im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepackets ist möglich, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Antrag muss durch die Eltern direkt beim Jobcenter gestellt werden. 7
6. Geschwisterermäßigung 6.1 Einrichtungen in denen eine Geschwisterermäßigung möglich ist Eine Geschwisterermäßigung für weitere Kinder, die in Ihrer Familie leben, ist in unseren Häusern für Kinder Aubing, Hirschgarten, Ramersdorf und Schwanthalerhöhe, im Kindergarten Oberföhring und in der Kinderkrippe Neuhausen möglich und kann mit der entsprechenden Vorlage, die sie in unseren Einrichtungen erhalten, beantragt werden. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise einzureichen. In allen anderen Einrichtungen ist eine Geschwisterermäßigung nicht möglich. 6.2 Voraussetzungen Antrag Geschwisterermäßigung Eine Geschwisterermäßigung kann in den genannten Einrichtungen beantragt werden, wenn mindestens ein weiteres Kind ihrer Familie eine städtische Kindertageseinrichtung oder eine nicht-städtische Einrichtung (nicht-städtische/s/r Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kooperationseinrichtung, Tagesheim, Hort, Kinderzentrum, vergleichbare Eltern-Kind-Initiative) besucht. Voraussetzung ist hier, dass sich die Einrichtungen auf einer entsprechenden Liste der Stadt München befinden. Eine Geschwisterermäßigung kommt ebenfalls in Betracht, wenn ein oder mehrere weitere Kinder, die in Ihrer Familie leben, eine von der Landeshauptstadt München geförderte Mittagsbetreuung für Grund- und Förderschüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 besuchen. Grundlage für die Ermäßigung ist die Vorlage einer Bestätigung der entsprechenden Einrichtung oder Mittagsbetreuung, die einen Nachweis über Betriebserlaubnis gem. BayKiBiG enthält. Eine Geschwisterermäßigung kann einkommensunabhängig erfolgen, der Antrag ist jedes Jahr neu zu stellen. 7. Drittkindermäßigung Auf Antrag werden Eltern für das dritte und jedes weitere von der Besuchsgebühr befreit. Die Befreiung kann gewährt werden, wenn drei oder mehr Kinder, auch Stief- oder Halbgeschwister, innerhalb einer Familiengemeinschaft leben und eine städtische Kindertageseinrichtung oder eine nicht-städtische Einrichtung (nichtstädtische/s/r Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kooperationseinrichtung, Tagesheim, 8
Hort, Kinderzentrum, vergleichbare Eltern-Kind-Initiative) besuchen. Voraussetzung ist hier, dass sich die Einrichtungen auf einer entsprechenden Liste der Stadt München befinden. Dem jüngsten der drei oder dem jüngsten der weiteren Kinder, wird das Elternentgelt erlassen. Der Antrag ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr erneut zu stellen. Eine Förderung nach dieser Regelung ist in den Einrichtungen Häuser für Kinder Welfenhöfe, Johann-Clanze-Straße und Neue Gärten Giesing, den Kindekrippen Dom-Pedro-Straße, Feichtmayrstraße, Gustav-Meyrink-Straße, Krumbadstraße, Kastelburgstraße, Neuhausen, Rassogasse und Teutonenstaße und den Kindertageszentren Helmut-Käutner-Straße und Reinmarplatz ausgeschlossen, wenn die Förderung der Familie bereits auf Grund des Besuchs eines Kindes in einer Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft erfolgt. In diesem Fall wird die Ermäßigung für den Besuch des Kindes in der städtischen Kindertageseinrichtung gewährt. In diesen Einrichtungen wird die Berechtigung auf eine Drittkindermäßigung entsprechend von Seiten der Stadt geprüft. Der Antrag hierfür ist über die jeweilige Einrichtung bzw. unter www.foerderformel.muc.kobis.de zu erhalten. Der Antrag wird über die jeweilige Einrichtung an die Stadt zur Prüfung weitergleitet. Eine Drittkindermäßigung ist erst dann möglich, wenn die Stadt dem zustimmt. 8. Gebührenschuldner Schuldner der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeeltern gemäß 1688 BGB erfolgte, die Pflegeeltern, und das Kind als Gesamtschuldner. Lebt das Kind mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Die Erstattung kann auch gewährt werden, wenn drei oder mehr Kinder, auch Stief- oder Halbgeschwister, innerhalb einer Familiengemeinschaft leben, Einrichtungen nach 7 Abs. 1 oder 7 Abs. 2 der derzeit gültigen städtischen Kindertageseinrichtungsgebührensatzung besuchen. 9
9. Zahlungsverpflichtung, Fälligkeit und Einzug 9.1 Zahlungsverpflichtung Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. 9.2 Fälligkeit und Einzug Die Eltern stimmen per Vertrag der Teilnahme an einem Lastschriftverfahren zu. Die Gebühren werden per Lastschrift durch den Träger rückwirkend am Anfang des darauffolgenden Monats eingezogen. Änderungen der Bankverbindung sind der Einrichtung umgehend mitzuteilen. Sofern ein Einzug nicht möglich ist, müssen wir leider die zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen. 10