Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Einheitsbilanz

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Transkript:

Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Einheitsbilanz Anna Binder / Matthias Mayer 6. Wiener Symposion zum Unternehmenssteuerrecht Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 1

Aus den Gesetzesmaterialien zum RÄG 2014: Soll [...] weiterer Schritt in Richtung Einheitsbilanz sein, die auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sein soll. Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz sollen angeglichen werden (z. B. [ ] bei der Rückstellungsbewertung - 211 UGB), sodass die entsprechenden steuerrechtlichen Sondervorschriften in einem weiteren Schritt reduziert werden können. Diese Vorschläge würden bereits ohne steuerliche Begleitmaßnahmen zu einer Reduktion der Angaben in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung führen, nicht aber zu steuerlichen Be- oder Entlastungen. Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 2

Teil 1 Rückstellungen Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 3

Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen 211 UGB 9 EStG Ansatz: Erfüllungsbetrag Bis RÄG 2014: vernünftige unternehmerische Beurteilung RÄG 2014: Klarstellung Ansatz: Teilwert = Wert der vernünftigen unternehmerischen Beurteilung = Erfüllungsbetrag Einheitlichkeit (durch Auslegung) Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 4

Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen 211 UGB 9 EStG Abzinsung: marktüblicher Zinssatz NEU durch RÄG 2014 Empfehlung: EStG- Zinssatz ihv 3,5% oder Zinssätze der Deutschen Bundesbank Abzinsung: 3,5% NEU seit AbgÄG 2014 Einheitlichkeit UGB folgt EStG Vom Steuerpflichtigen herzustellen Problem: Marktüblichkeit Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 5

Sozialkapital-Rückstellungen 211 UGB 9 ivm 14 EStG Ansatz: nach versicherungsmathematischen Grundsätzen NEU: Fiktiver Prozentsatz für AbfertigungsRSt nicht mehr erlaubt Abzinsung: marktüblicher Zinssatz oder gewichteter, 15jähriger Durchschnitt Ansatz: JubiläumsRSt: versicherungsmathematische Grundsätze AbfertigungsRSt: max. 45-60% PensionsRSt: max. 80% Abzinsung: 6% Pensions- und JubiläumsRSt Einheitlichkeit Entfernung Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 6

Pauschal- und Aufwandsrückstellungen Pauschalrückstellungen NEU: Grundsatz der verlässlichen Schätzung ( 201 [2] Z 7 UGB) Soll Bildung von Pauschalrückstellungen ermöglichen Absichtserklärung Aufwandsrückstellungen ME: Einschränkungen im UGB auf Instandhaltungs- und Umweltaufwendungen Nicht in Gesetzesentwurf übernommen Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 7

Zwischenfazit Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen: Einheitlichkeit mit Vorbehalt gewährleistet 9 Abs 5 EStG könnte entfallen!! Eigener steuerlicher RSt-Begriff des VwGH Sozialkapitalrückstellungen: Entfernung von UGB und EStG Wahrscheinliche Ausnahme von Einheitsbilanz Pauschalrückstellungen: (noch) keine Einheitlichkeit; Änderungen im EStG notwendig Aufwandsrückstellungen: Keine Änderungen durch RÄG 2014 Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 8

Teil 2 Verbindlichkeiten Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 9

Abgrenzung: Verbindlichkeiten und Rückstellungen Rückstellungen: Ungewissheit Verbindlichkeiten: Gewissheit Gewissheit nur dem Grunde nach? Gewissheit dem Grunde und der Höhe nach? Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 10

Bewertung von Verbindlichkeiten RÄG 2014: Erfüllungsbetrag statt Rückzahlungsbetrag inkludiert Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen sowie künftige Preis- und Kostensteigerungen Steuerlich: Anschaffungskosten Anschaffungskostenprinzip Strenges Höchstwertprinzip Wertaufholungsgebot bei Verbindlichkeiten Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 11

Abzinsung I Anders als bei Rückstellungen keine gesetzliche Regelung Ministerialentwurf BBG 2001: Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten (Zinssatz 5,5%) Neuer Schwung durch RÄG 2014 und EStR- Wartungserlass 2015 Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 12

Abzinsung II Für eine Abzinsung langfristiger, formal unverzinslicher Verbindlichkeiten (Mayr, RdW 2015, 189; ders, RdW 2014, 152) Spiegelbildliche Behandlung von Forderungen und Verbindlichkeiten Unternehmerische Vernunft VwGH und BFH-Rsp Verfassungskonforme Interpretation Gegen eine Abzinsung langfristiger, formal unverzinslicher Verbindlichkeiten (Aigner/Moshammer/Tumpel, RdW 2015, 186) Nominalwertprinzip Vorsichtsprinzip / Realisationsprinzip Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 13

Abzinsung III EStR 2000 idf Wartungserlass 2015 (Rz 2446, 3309c) Langfristige, formal unverzinsliche oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeiten sind ab einem Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2015 beginnt, marktüblich abzuzinsen, wenn sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Zinskomponenten enthalten, der Vorteil der fehlenden Verzinsung nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile kompensiert wird und der Verbindlichkeit zweiseitig verbindliche Verträge zu Grunde liegen. Abzinsung auch dann, wenn die Verbindlichkeit tatsächlich als unverzinst deklariert wird Aus Vereinfachungsgründen maßgeblicher Zinssatz von 3,5% zulässig Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 14

Fazit EStR 2000 präferieren eine Abzinsung, im Schrifttum umstritten Unternehmensrechtliche und steuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten weitgehend ident Unterschiede zwischen unternehmensrechtlicher und steuerlicher Behandlung dennoch nicht ausgeschlossen Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 15

Kontakt INSTITUT FÜR ÖSTERREICHISCHES UND INTERNATIONALES STEUERRECHT Welthandelsplatz 1, Gebäude D3, 1020 Wien Österreich Mag. Anna Binder, BSc. (WU) T +43-1-313 36-5143 anna.binder@wu.ac.at Matthias Mayer, LL.M. (WU) T +43-1-313 36-5939 matthias.mayer@wu.ac.at www.wu.ac.at/taxlaw Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 16