BB-OWR-P / BW-OWR-P

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Transkript:

Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Datum 21.11.2009 Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 25 25 10 10 10 10 10 10 100 Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Seite 1 von 4

Prüfungsleistung Öffentliches Wirtschaftsrecht HFH Hamburger Fern-Hochschule Anmerkungen zur Korrektur: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Seite 4 von 4

Modul Öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Datum 21.11.2009 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält zwei Aufgabenblöcke mit insgesamt 7 zu lösenden Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- Gesetze Höchstpunktzahl: -100- Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100 Öffentliches Wirtschaftsrecht BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121

HFH Hamburger Fern-Hochschule Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte A betreibt seit einiger Zeit eine Agentur für Home-Sitting, d.h. er erbringt bei Mietern oder Eigentümern von Wohnungen oder Häusern Leistungen dergestalt, dass er während der Abwesenheit der betreffenden Personen in den jeweiligen Wohnungen oder Häusern wohnt und kleine Nebentätigkeiten wie das Gießen der Blumen, die Versorgung von Haustieren und das Mähen des Rasens verrichtet. Die Tätigkeit von A ist erfolgreich, sodass schließlich die zuständige Gewerbebehörde davon erfährt und A auffordert, er solle binnen zwei Wochen eine Erlaubnis für seine Tätigkeit beantragen, da ihm ansonsten selbige untersagt werden würde. A ist der Ansicht, dass er keine Erlaubnis brauche und lässt die Frist verstreichen. Daraufhin erlässt die Behörde einen formell ordnungsgemäßen Bescheid, der A die Fortsetzung seiner Tätigkeit verbietet. Nach erfolglosem Widerspruch will A nun Klage erheben. a) Was für eine Klage muss A erheben und wäre diese zulässig? b) Wäre diese Klage begründet? Die formelle Rechtmäßigkeit kann als gegeben angenommen werden. 20 P. Fall 2 (Abwandlung von Fall 1) 25 Punkte A hat auf Hinweis der Behörde einen Antrag auf Erlaubnis gestellt. Die Erlaubnis wird ihm auch erteilt. Nach einiger Zeit stellt sich heraus, das A bereits mehrfach wegen Einbruchdiebstahls vorbestraft ist, dies aber bei Antragstellung verschwiegen hatte. Welche Möglichkeiten hat die Behörde? BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Seite 2 von 4

HFH Hamburger Fern-Hochschule Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 10 Punkte a) Nach welcher Vorschrift ist es der Exekutive gestattet, Rechtsnormen zu erlassen? b) Um welche Rechtsnormen handelt es sich dabei? Kennzeichnen Sie diese kurz! 8 P. Aufgabe 2 Erläutern Sie folgende Begriffe: Körperschaft des öffentlichen Rechts, Anstalt des öffentlichen Rechts, Stiftung des öffentlichen Rechts, beliehener Unternehmer! 10 Punkte Aufgabe 3 10 Punkte a) Welche Absichten verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen? b) Was versteht man unter einem Kartell? Aufgabe 4 10 Punkte a) Nach dem Vorliegen welcher Voraussetzungen richten sich die Rücknahme und der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis? b) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen? 6 P. 4 P. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Seite 3 von 4

HFH Hamburger Fern-Hochschule Aufgabe 5 10 Punkte A betreibt eine Anlage zur Herstellung von Batteriesäure. Aus dieser Anlage treten Spuren von Säure aus, die das Grundstück des B belasten und zu einer chronischen Krankheit führen. Warum die Säure ausgetreten ist, kann nicht ermittelt werden. a) Nach welchen Vorschriften des BGB kann der Betreiber einer Anlage für Umweltschäden haftbar gemacht werden? b) Welche Schwierigkeiten ergeben sich aus der Anwendung dieser Vorschriften? c) Nach welchem Gesetz kann B seine Ansprüche geltend machen und welche Vorteile hat er im Gegensatz zur Durchsetzung nach BGB? 4 P. Aufgabe 6 a) Nennen Sie vier Grundprinzipien des Umweltschutzes! b) Was sind influenzierende Maßnahmen? Nennen Sie zwei Beispiele! 10 Punkte 6 P. 4 P. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Seite 4 von 4

Modul Öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Datum 21.11.2009 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren roten Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen ein. Unterzeichnen Sie Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß der Prüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 9. Dezember 2009 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A : 2 Fälle Aufgabenblock B : Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100 BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 - Korrekturrichtlinie Seite 1 von 6

Aufgabenblock A HFH Hamburger Fern-Hochschule 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, Kap. 1.8.2, 1.8.3, SB 4, Kap. 1 25 Punkte a) A könnte eine Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erheben, da er sich gegen einen ihn belastenden VA zur Wehr setzen will. A ist als Adressat des VA auch klagebefugt gem. 42 Abs. 2 VwGO, wenn er geltend macht, durch den VA in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gem. 1 GewO und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Ein Widerspruchsverfahren gem. 68 ff. VwGO wurde erfolglos durchgeführt. Die Klagefrist gem. 74 Abs. 1 VwGO ist eingehalten. b) Die Klage ist gem. 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, soweit der angefochtene VA rechtswidrig und A dadurch in seinen Rechten aus 1 GewO und Art. 12 GG verletzt ist. Ermächtigungsgrundlage für die Verbotsverfügung ist 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Die formelle Rechtmäßigkeit liegt vor. Materiell ist für 15 Abs. 1 S. 1 GewO erforderlich, dass A ein Gewerbe ohne die erforderliche Zulassung betreibt. 1. A handelt gewerbsmäßig, da er eine auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit ausübt. 2. Die Tätigkeit muss zulassungspflichtig sein. Wegen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit in 1 Abs. 1 GewO gilt dies im Gewerberecht nur in bestimmten, gesetzlich abschließend geregelten Fällen. In Betracht kommt hier 34a Abs. 1 S. 1 GewO. Danach bedarf derjenige einer Erlaubnis, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will. Entscheidend ist dabei die aktive Obhut durch Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen. 3. Fraglich ist damit, ob die Tätigkeit des Home-Sitting unter 34a GewO zu fassen ist. Gegen eine Anwendung des 34a GewO ist anzuführen, dass A keine Bewachung vornimmt, sondern lediglich vorübergehend die Stellung des Mieters oder Eigentümers einnimmt. Dies führt zwar zu einem gewissen Schutz des Anwesens, da potenzielle Einbrecher womöglich abgeschreckt werden. Die Tätigkeit ist aber keine Bewachung im Sinne von Objektschutz. Demnach wäre die Tätigkeit des A zulassungsfrei. Die Gegenauffassung geht hingegen davon aus, dass sich der Home-Sitter nicht auf die Nutzung der Wohnung beschränke, sondern durch verschiedene Tätigkeiten vor Einbrechern schütze, z.b. Schließen von Fenstern und Türen, Kontrolle, ggf. Verständigung der Polizei. Diese Tätigkeiten stellen einen Schutz des Eigentümers oder Besitzers gegen Einbruch, Beschädigung usw. dar und sind mithin als Obhutstätigkeit i.s.d. 34a GewO anzusehen. Nach dieser Auffassung würde A eine Erlaubnis für seine Tätigkeit benötigen. Für eine Erlaubnispflicht spricht, dass die angebotenen Dienstleistungen (Rasenmähen usw.) lediglich Nebenleistungen sind. Vordergründig wird A engagiert, um bei längerer Abwesenheit Eigentumsdelikte zu verhindern. Damit liegt eine zulassungspflichtige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe gem. 34a Abs. 1 S. 1 GewO vor. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 - Korrekturrichtlinie Seite 2 von 6

HFH Hamburger Fern-Hochschule Hinweis: Hier kann durchaus auch eine andere Meinung vertreten werden. Eine Erlaubnis liegt nicht vor, sodass A sein Gewerbe illegal betreibt. Ob A einen Anspruch auf die Erlaubnis hat, ist unerheblich. Voraussetzung des 15 GewO ist allein die formelle Gewerberechtswidrigkeit. Das Einschreiten der Behörde nach 15 Abs. 2 S. 1 GewO steht in deren Ermessen. Ermessensfehlerhaft, weil unverhältnismäßig, ist die Schließungsverfügung in der Regel, wenn der Gewerbetreibende nicht zuvor zur Einholung einer Zulassung aufgefordert wurde und erwartet werden kann, dass die Erlaubnis erteilt wird. Hier hat die Behörde A aufgefordert, eine Erlaubnis zu beantragen, was A nicht getan hat. Die Entscheidung ist damit verhältnismäßig und insgesamt rechtmäßig. Die Klage des A wird mithin keinen Erfolg haben. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 - Korrekturrichtlinie Seite 3 von 6

HFH Hamburger Fern-Hochschule Lösung zu Fall 2 SB 3, Kap. 1.4.4, 1.4.5, SB 4, Kap. 1 25 Punkte Ein Einschreiten der Behörde setzt voraus, dass A sein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis, d.h. formell illegal betreibt, 15 Abs. 2 GewO. Diese Voraussetzung ist eigentlich nicht erfüllt, da A die erforderliche Erlaubnis nach 34a GewO erteilt wurde. Allerdings könnte diese Erlaubnis unwirksam sein. Vorliegend handelt es sich bei der Erlaubnis um einen begünstigenden VA, sodass für eine Nichtigkeit 44 VwVfG erfüllt sein müsste. 44 Abs. 2 und 3 VwVfG greifen vorliegend nicht, mithin kommt nur Abs. 1 in Betracht. Erforderlich dafür ist ein besonders schwerer Fehler, der bei entsprechender Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Eine Erlaubnis kann demnach fehlerhaft sein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht gegeben waren. Dabei stellt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden eine wesentliche Voraussetzung dar. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er hinsichtlich des Gesamteindrucks seines Verhaltens nicht die Gewähr bieten kann, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu führen, d.h. es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Vorliegend ist A mehrfach wegen Einbruchdiebstahls rechtskräftig verurteilt worden. Wegen der Häufigkeit der Deliktsbegehung lässt dies die Annahme zu, dass er auch in Zukunft sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben wird. Die Erlaubnis ist fehlerhaft aufgrund des Verstoßes gegen 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewO und damit auch rechtswidrig. Damit die Erlaubnis aber auch nichtig ist, muss der Fehler schwerwiegend und offensichtlich sein gem. 44 Abs. 1 VwVfG. Die Tatsache, dass der Betreiber eines Bewachungsunternehmens wegen Einbruchdiebstahls mehrfach vorbestraft ist, stellt sicher einen schwerwiegenden Fehler dar, offensichtlich ist dieser aber nicht, da von der Behörde nicht ohne Weiteres erkennbar. Die rechtswidrige Erlaubnis, die A erteilt wurde, ist somit wirksam, eine illegale Tätigkeit des A liegt nicht vor. 15 Abs. 2 GewO kann daher nicht Grundlage für ein Einschreiten der Behörde sein. Die Behörde könnte die Erlaubnis aber ggf. nach 48 VwVfG zurücknehmen. Entgegenstehen könnte aber der Vertrauensschutz des A, der bei einem begünstigenden VA entsteht, 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Darauf kann sich A aber nicht berufen, da A die Erlaubnis nur aufgrund unvollständiger Angaben erlangt hat, 48 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG. Die Behörde könnte zudem die Ausübung des Gewerbes nach 35 Abs. 1 GewO untersagen. Allerdings folgt aus 35 Abs. 8 S. 1 GewO, dass 35 GewO nur bei erlaubnisfreien Gewerben zur Anwendung kommen kann. 4 P. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 - Korrekturrichtlinie Seite 4 von 6

Aufgabenblock B HFH Hamburger Fern-Hochschule 50 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 3, Kap. 1.6 10 Punkte a) Art. 80 GG. b) Es handelt sich dabei um Rechtsverordnungen und Satzungen. Rechtsverordnungen enthalten im Regelfall generelle abstrakte Regelungen, ähnlich wie Gesetze. Satzungen stehen wie Rechtsverordnungen unterhalb des Gesetzes. Besondere Bedeutung besitzen sie im Bereich der Selbstverwaltungskörperschaften wie z.b. der Gemeinden und Kreise. Selbstverwaltungskörperschaften regeln mit Satzungen ihre eigenen Angelegenheiten. 8 P. Lösung zu Aufgabe 2 SB 3, Kap. 1.2.2 10 Punkte Körperschaft des öffentlichen Rechts: Juristische Person des öffentlichen Rechts. Mitgliedschaftlich organisiert. Es handelt sich also um eine Personenvereinigung mit dem Zweck, öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Bezieht sich als Gebietskörperschaft auf ein bestimmtes Gebiet. Anstalt des öffentlichen Rechts: Juristische Person des öffentlichen Rechts. Im Gegensatz zur Körperschaft nicht mitgliedschaftlich organisiert. Es steht der Benutzungszweck im Vordergrund, d.h. sie soll den Benutzern in erster Linie Dienstleistungen erbringen. Stiftung des öffentlichen Rechts: Juristische Person des öffentlichen Rechts. Verwaltet lediglich Vermögen. Es gibt weder Benutzer noch Mitglieder. Beliehener Unternehmer: Juristische Person des Privatrechts oder natürliche Person, die für den Staat bestimmte hoheitliche Aufgaben erledigt. Lösung zu Aufgabe 3 SB 4, Kap. 5.1 10 Punkte a) Das GWB will Abreden zwischen Unternehmen untersagen, die den Wettbewerb beschränken oder verhindern würden, 1 GWB. Weiteres Ziel ist es, das Entstehen marktbeherrschender Stellungen zu verhindern, 35 ff. GWB. Letztlich sollen Unternehmen kontrolliert werden, bei denen eine marktbeherrschende Stellung bereits entstanden ist, 19 GWB. b) Als Kartell bezeichnet man Vereinbarungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 - Korrekturrichtlinie Seite 5 von 6

HFH Hamburger Fern-Hochschule Lösung zu Aufgabe 4 SB 4, Kap. 3.4 10 Punkte a) Die Rücknahme einer Gaststättenerlaubnis erfolgt nach 15 Abs. 1 GastG, wenn bereits bei der Erteilung Versagungsgründe nach 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG vorlagen. Eine Gaststättenerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Unzuverlässigkeit des Gastwirtes führen, 15 Abs. 2 GastG. b) In den Fällen des 15 Abs. 1, 2 GastG hat die Behörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen. Die Rücknahme bzw. der Widerruf hat zwingend zu erfolgen. Lediglich hinsichtlich 15 Abs. 3 GastG hat die Behörde bzgl. der Ziff. 1 7 ein Ermessen. Die Behörde kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Erlaubnis widerrufen. 4 P. Lösung zu Aufgabe 5 SB 5, Kap. 3.1, 3.2 10 Punkte a) B könnte seine Ansprüche nach 823 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 2 BGB i.v.m. einem Schutzgesetz durchzusetzen versuchen. b) Die Schwierigkeit bei Ansprüchen, die sich auf 823 BGB gründen, liegt darin, dass B beweisen muss, dass die Belastung seines Grundstücks und seine Krankheit durch die Säure verursacht worden sind. Zudem muss B nachweisen, dass A ein Verschulden an dem Austritt trifft. c) B kann seine Ansprüche auch mittels des UmweltHG durchsetzen. Der Vorteil im Gegensatz zum 823 BGB liegt darin, dass A im Rahmen von Haftungshöchstgrenzen verschuldensunabhängig haften muss. Zudem wird die Beweisführung für B erheblich vereinfacht, da vermutet wird, dass eine Anlage den Schaden verursacht hat, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls dafür geeignet ist. 4 P. Lösung zu Aufgabe 6 SB 5, Kap. 1.5 10 Punkte a) Grundprinzipien des Umweltschutzes: Verbotsprinzip, Vorsorge- und Vermeidungsprinzip, Verursacherprinzip, Gemeinlastprinzip. b) Influenzierende Maßnahmen sind Maßnahmen, mit denen Verhaltensweisen in Wirtschaft und Bevölkerung im Sinne eines Schutzes der Umwelt gesteuert werden können, ohne zu Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts oder des Strafrechts zu greifen. Beispiele sind Subventionen und steuerliche Maßnahmen. 6 P. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 - Korrekturrichtlinie Seite 6 von 6