Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung als Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik

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Transkript:

Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung als Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik Präsentation des Rechtgutachtens im Rahmen des ExpertInnen-Symposions Gemeinnütziges Integrationsleasing, Wien, 9.5.2014 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil Univ.-Ass. MMag. Birgit Schrattbauer

Problemstellung in Sozialökonomischen Betrieben (SÖBÜ) gilt unter gewissen Voraussetzungen als zumutbare Beschäftigung/ AlVG Handelt es sich überhaupt um Arbeitsverhältnisse (vgl OGH zu Transitarbeit in Integrativen Betrieben)? Entsprechen die SÖB-RL und praktische Handhabung den gesetzlichen Vorgaben? Insb im Hinblick auf Stehzeiten Schnupperpraktika Arbeitszeitrecht Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 2

Ausgangspunkt: 9 Abs 7 AlVG Als Beschäftigung gilt (..) auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) ( ), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die ( ) sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie ( ) das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 3

1. Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt als Zweck 9 Abs 7 AlVG zielt nicht auf Dauerarbeitsplätze im geschützten Bereich, sondern ausschließlich auf Transitarbeitsplätze ab Pensionsleasing? SÖB-RL: Ausstieg aus dem Erwerbsleben FV Wien: Pensionstransitkräfte sind Personen, die ( ) keine Aussicht auf ein reguläres Beschäftigungsverhältnis haben vor diesem Hintergrund nur freiwillige Teilnahme, nicht aber verbindliche Zuweisung möglich Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 4

2. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften (1) Unterstellung von DV in SÖBÜ unter den Beschäftigungsbegriff des 9 Abs 1 AlVG nur, sofern es sich um echte Arbeitsverhältnisse isd 1151 ABGB handelt kein Arbeitsrecht am Zweiten Arbeitsmarkt? (vgl OGH 9 ObA 105/09w, 8 ObA 48/09f) fehlendes wirtschaftliches Interesse des DG an der Dienstleistung keine AV isd ABGB Indizien für Tätigkeit im Eigeninteresse der beschäftigten Person: fehlende Kostendeckung, Subventionsabhängigkeit, reduzierte Leistungsanforderungen Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 5

2. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften (2) Unterschiede zwischen Transitarbeitsplätzen in SÖBÜ und den Beschäftigungsverhältnissen in den Anlassfällen: keine Dauer-, sondern Übergangsarbeitsplätze: Orientierung am Anforderungsniveau des regulären Arbeitsmarktes eigentliche Arbeitsleistung in Wirtschaftsbetrieben solange Einsätze in den Beschäftigerbetrieben im Vordergrund stehen, ist von echten AV auszugehen anders aber, wenn Stehzeiten die Einsatzzeiten überwiegen/ keine Einsätze zustande kommen! Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 6

3. Qualitätsstandards der SÖB-RL Stehzeitenregelung (1) Pkt 6.6.2. SÖB-RL: Nach dem Eintritt in ein DV darf die Stehzeit bis zur effektiven Überlassung im Durchschnitt nicht mehr als 3 Wochen betragen. Der Anteil der Stehzeiten während der gesamten Transitbeschäftigung darf im Durchschnitt nicht mehr als ein Drittel betragen. lässt im Einzelfall sehr lange Stehzeiten zu ermöglicht Einstellen von TAK auf Vorrat stellt im Ergebnis aber Arbeitsvertragscharakter in Frage! keine Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall! Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 7

3. Qualitätsstandards der SÖB-RL Stehzeitenregelung (2) erforderlich wäre die Normierung einer auf die einzelne TAK bezogene höchstzulässige Stehzeitdauer vorsichtiger Umgang insb mit anfänglichen Stehzeiten! Vorschlag: Aufnahme potentieller TAK in Bewerberpool, Abschluss des Transitvertrages erst mit Beginn eines konkreten Beschäftigungseinsatzes Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 8

3. Qualitätsstandards der SÖB-RL Qualifizierung Qualifizierungsmaßnahmen müssen dem Erwerb oder der Vertiefung beruflicher Qualifikationen dienen problematisch: Bewerbungstrainings, Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter: fehlender Berufsbezug Praktika während des Dienstvertrages? müssen ebenfalls den Qualitätsstandards für Qualifizierungsmaßnahmen entsprechen! Schnupperpraktika : Vorgabe von Qualifizierungszielen + entsprechender Zeitrahmen in der RL erforderlich Ausschluss darüber hinausgehender Praktika Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 9

4. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften (3) Vertragspraxis der SÖBÜ: Sicherstellung der Einhaltung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften Beispiel: Teilzeitbeschäftigung zum SÖBÜ + gleichzeitig vertragliche Zustimmung zur Ausweitung des Arbeitszeitausmaßes im Überlassungsfall Variante: bei Überlassung in geringerem Stundenausmaß: Anspruch auf aliquotes Entgelt für nicht geleistete Stunden nur bei entsprechender Arbeitsleistung für SÖBÜ beide Varianten rechtswidrig: Unzulässigkeit von Arbeit nach Bedarf des AG; Umgehung Mehrarbeitszuschlag Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 10

Zusammenfassung Notwendigkeit der Überarbeitung der Qualitätsstandards in der SÖB-RL Stehzeitenregelung! genauere Vorgaben betr. Qualifizierungsmaßnahmen Ausgestaltung der Fördervereinbarungen Einhaltung der Qualitätsvorgaben der RL + der zwingenden arbeitsrechtlichen Regelungen Einhaltung des Rahmens echter Arbeitsverhältnisse Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 11

Vielen Dank für Ihr Interesse! walter.pfeil@sbg.ac.at birgit.schrattbauer@sbg.ac.at Pfeil/Schrattbauer: Präsentation 9.5.2014 12