Rechtsfragen des Technologietransfers

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Transkript:

Rechtsfragen des Technologietransfers Gastvorlesung im Rahmen der Ringvorlesung Technologierecht RA Univ.Lekt. Dr. Leonhard Reis office@leonhardreis.at Technology Law Firm of the Year in Austria

Inhalt 1. Allgemeines zum Technologietransfer 2. Technologien 3. Wie geschieht Technologietransfer? 4. Technologietransfervereinbarungen Geheimhaltungsvereinbarung, Patentlizenz- und Knowhow- Vertrag 5. Kartellrecht und Technologietransfer

Technologietransfer I (Volkswirtschaft) Technologietransfer i.e.s. ist ein volkswirtschaftlich wahrgenommener und beschriebener Prozess, in dem Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, die bei Forschern und Forschungseinrichtungen als Prozessbeteiligten entstehen, an andere Prozessbeteiligte, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, übergeben werden, die diese Ergebnisse in neue Produkte und Verfahrenstechniken umsetzen. 3

Technologietransfer II - Gabler Wirtschaftslexikon Charakterisierung: Transfer von technischem Wissen zwischen Entstehung und Verwendung im Kombinationsprozess der Produktionsfaktoren. Technologietransfer bedeutet institutionell den planvollen, zeitlich limitierten, privatwirtschaftlichen oder staatlich unterstützten Prozess der Diffusion oder Verbreitung von Technologie im Sinn ihrer wirtschaftlichen Nutzbarmachung für Dritte. Die Übertragung erfolgt i.allg. durch Rechtsakt (Lizenz-, Knowhow-Vertrag etc.). Der Technologietransfer erfolgt entweder innerhalb eines internationalen Unternehmens zwischen Unternehmen oder zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. 4

Technologietransfer III Ziel: Innovative Technologien auf den Markt zu bringen, um industrielle Anwendung zu ermöglichen Wertschöpfung der Ergebnisse von Grundlagenforschung und angewandter Forschung Basic research is experimental or theoretical work undertaken primarily to acquire new knowledge of the underlying foundations of phenomena and observable facts, without any particular application or use in view. Applied research is original investigation undertaken in order to acquire new knowledge. It is, however, directed primarily towards a specific practical aim or objective. (OECD, Frascati Manual 2002). 5

Technologietransfer IV Technologietransfer-Vereinbarungen sind Instrumente von großer wirtschaftlicher Bedeutung im Schnittpunkt von Immaterialgüter- und Kartellrecht. Für Inhaber von gewerblichen Schutzrechten oder Know-how stellt die Lizenzierung eine weitere gewinnbringende Verwertungsmöglichkeit dar. Die Gründe, die für eine Lizenzierung anstelle eigener exklusiver Nutzung sprechen, sind mannigfaltig So können Lizenzgeber oftmals ihre eigene Technologie mangels entsprechender finanzieller, sachlicher oder personeller Ausstattung nicht selbst erschöpfend nutzen. Dies betrifft insbesondere solche Rechtsträger, die, wie Universitäten oder reine Forschungsunternehmen, über keinerlei nachgelagerte Produktionsmittel verfügen und deren Geschäftsmodell die Lizenzvergabe zum Gegenstand hat. 6

Gewerbliche Schutzrechte (Technologien) Patent registriert Schutzzertifikat registriert Gebrauchsmuster registriert Halbleiterschutzrecht registriert Sortenschutzrecht registriert Geschmacksmuster registriert Marke registriert Urheberrecht nicht registriert Know how (Geschäftsgeheimnis) 7

Know how I Internationale Vereinigung für den Gewerblichen Rechtsschutz Kenntnisse und Erfahrungen technischer, kommerzieller, administrativer oder anderer Natur, die im Betrieb eines Unternehmens oder in Ausübung eines Berufes anwendbar sind. TT-GVO (Art 1 lit i) geheim (nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich) wesentlich (für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich) identifiziert (umfassend genug beschrieben, Überprüfung von geheim und wesentlich möglich) 8

Know how II Vertragsgegenstand: Vermittlung und Überlassung gewerblich nutzbarer Kenntnisse und Fertigkeiten industrial know how und commercial know how Ausklammerung der gewerblichen Schutzrechte Wesentlich und typisch: Geheimnischarakter Beispiele: Erfindungsleistungen, Konstruktionspläne, Versuchsergebnisse, Fabrikationsverfahren, Absatzstrategien, Organisationskonzepte, Werbekonzept Schutz durch die Rechtsordnung im Lauterkeitsrecht ( 11f UWG: Verletzung von Geschäfts- und Berufsgeheimnissen) und im Strafrecht ( 123f: Auskundschaftung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) 9

Wie geschieht Technologietransfer? Personaltransfer (Arbeitskräfteüberlassung, Einschulungen, Head-hunting, Abwerben, Konsulent, Consulting) Projektbezogener Transfer (Forschungskooperation, Forschungsauftrag, Entwicklungsauftrag, Joint Venture) Informationstransfer (Patente, Gebrauchsmuster und Know how) Wissenstransfer 10

Technologietransfer- Vereinbarungen im Detail 1. Geheimhaltungsvereinbarung 2. Patentlizenz-Vertrag 3. Knowhow-Vertrag 11

Geheimhaltungsvereinbarung Wesentliche Zwecke einer Geheimhaltungsvereinbarung Ausgetauschte Informationen, Dokumente, Erfahrungen, Geschäftsund Betriebsgeheimnisse, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden Know how für nicht geschütztes geheimes Wissen wird abgesichert Abschluss im Vorfeld von Forschungs- und Entwicklungskooperationen Einseitige, zweiseitige oder mehrseitige Verpflichtung Schärfung des Bewusstseins für das Bedürfnis nach Geheimhaltung Verstärkung durch Vertragsstrafen 12

Geheimhaltungsvereinbarung Minimale Geheimhaltungsvereinbarung A verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen, Informationen, Erfahrungen und Know how, die ihm von B übergeben bzw zugänglich gemacht worden sind oder zugänglich gemacht werden, geheim zu halten. A wird diese Verpflichtung zur Geheimhaltung seinen Mitarbeitern auferlegen. 13

Struktur einer Geheimhaltungsvereinbarung Parteien Name, Anschrift, Registernummer Vertretungsbefugnis, Vollmacht einseitige, zweiseitige oder mehrseitige Verpflichtung: wer offenbart geheime Information wer erhält geheime Information Präambel Geheimhaltungsverpflichtung Allgemeine Bezugnahme auf das betreffende Projekt, um einen ersten Umfang der geheim zu haltenden Informationen festzulegen Kernregelung, die festzulegen hat, was vertrauliche Informationen sind Definition von vertraulicher Information, öffentliche Information und Weitergabe Projektbezug Vereinbarung, wem vertrauliche Informationen gegeben werden dürfen 14

Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung Ausnahmen Datenrückgabe Allgemein bekannte Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Dem Vertragspartner bereits bekannte Informationen Später allgemein bekannt gewordene Informationen, ohne dass ein Vertragspartner die Geheimhaltungsvereinbarung verletzt hat Sonstige vertraglich ausdrücklich ausgeschlossene Informationen Beweislast Regelung über Datenrückgabe bzw -vernichtung bei Projektabbruch Kopierverbot Haftungsausschluss 15 Keine Haftung des Eigentümers der geheimen Informationen für Schäden aus der Verwertung der Information

Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung Geistiges Eigentum Exklusivität Geltungsdauer Keine Rechteübertragung an Schutzrechten Keine Lizenz an Schutzrechten Keine Weiterverwendung Weitergabe der vertraulichen Informationen ausschließlich an den Vertragspartner Dauer der Exklusivität Regelung über die Geltungsdauer der Geheimhaltungsvereinbarung Datum, Laufzeit, Frist Kündigungsbestimmungen 16

Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung Konventionalstrafe Schlussbestimmungen Konventionalstrafe für Verstöße gegen Vertraulichkeitsvereinbarung Vereinfachter Ausgleich für Nachteile durch pauschalierten Schadenersatz Salvatorische Klausel Gerichtsstandsvereinbarung (Schiedsklausel) Anwendbares Recht Schriftformerfordernis 17

Patentlizenzvertrag I 22 PatG (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. [ ] (2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. (3) Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als den zur Benützung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden. [ ] 18

Patentlizenzvertrag II Allgemeines Patent berechtigt nach 22 Abs 1 PatG, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen Dritter benötigt Technologie; Patentinhaber nicht in der Lage, Produkte herzustellen oder zu vertreiben; Interesse an aufwandslosem Einkommen Erlaubnis der entgeltlichen Nutzung der Erfindung 35 PatG: Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patents oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluss anderer Benützugsberechtigter zu überlassen (Lizenz). 19

Patentlizenzvertrag III: Rechtsnatur der Patentlizenz Freiwillige Einräumung Positive Lizenz (Befugnis zur Verletzungsabwehr) Jud: quasidingliches Benützungsrecht Vertragstyp sui generis allgemeine Regeln über Vertragsabschlüsse ( 861ff ABGB) Prinzip der Vertragsfreiheit Dauerschuldverhältnis 20

Patentlizenzvertrag IV: Arten von Lizenzen Exklusivlizenz (Patentinhaber: nur Recht der Innehabung, auch exclusive licence) Alleinlizenz (Patentinhaber ist berechtigt, das Patent zu verwenden) Einfache Lizenz (Patentinhaber sowie mehrere Lizenznehmer sind berechtigt, das Patent zu verwenden) Weitere Unterscheidungen ( 22 PatG) Produktionslizenz Vertriebslizenz Gebrauchslizenz 21

Patentlizenzvertrag V: Rechtsfragen Zeitpunkt des Rechterwerbs: Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Nichtigerklärung des Patents: Wegfall der Geschäftsgrundlage Übertragung von Lizenzen: Grundsätzlich nur mit Zustimmung des Patentinhabers; ohne Zustimmung nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens Keine Rechtsgeschäftsgebühr nach GebG 22

Patenztlizenvertrag VI: 43 PatG (1) Das Patentrecht ( 33), das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam. (2) Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam. (3) Die Rangordnung der vorgenannten Rechte wird durch die Reihenfolge der an das Patentamt gelangten Eingaben um Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß die Eingabe zur Eintragung führt. (4) Gleichzeitig eingelangte Eingaben genießen die gleiche Rangordnung. (5) Die Eintragungen in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschehen auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen. (6) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. (7) Der Eintragungsantrag und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamtes. 23

Patentlizenzvertrag VII: Eintragung im Patentregister Rechtsfragen Lizenzrecht wird schon mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts erworben Schutzwirkung für Dritte erst durch Eintragung im Patentregister Erfordernis: inhaltlich und formal unbedenkliche Urkunden erforderlich 24

Patentlizenzvertrag VIII: LIZENGEBER Leistungspflichten Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Patents Haftung für Sach- und Rechtsmängel LIZENZNEHMER Lizenzgebühr Kennzeichnungspflicht Angriffsverbot wenn vertraglich vereinbart (jedoch kartellrechtlich problematisch) Jedoch: Keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung! 25

Naturallizenz Patentlizenzvertrag IX: Lizenzgebühr Finanzielle Vergütung Einmalzahlung Stücklizenzgebühr Pauschallizenzgebühr Mindestlizenzgebühr 26

Grundstruktur von Patentlizenzverträgen I Vertragsgrundlagen, Vertragspartner Unternehmensgegenstand und Marktanteil der Parteien Kartellrechtliche Anknüpfung Spezifizierung des Vertragsgegenstands, Art und Umfang der Lizenz, Zulässigkeit von Sublizenzen Ausschließliche Lizenz / Alleinlizenz / nichtausschließliche Lizenz Lizenz für Herstellung / Gebrauch / Vertrieb (Verbleibende) Rechte des Lizenzgebers Übertragung der Lizenz (Zustimmung des Lizenzgebers) Zulässigkeit von Unterlizenzen Vertragsgebiet Weltweit Räumlich beschränkt Eintragung der Lizenz in Registern 27

Grundstruktur von Patentlizenzverträgen II Technischer Support Technischer Support des Lizenzgebers Einschulung des Personals des Lizenznehmers Lizenzierung von Know-how (zb Technische Kenntnisse betreffend Fertigung oder Vertriebs-Knowhow) Haftung, Gewährleistung bzw Haftungsausschluss Im Regelfall keine Haftung für Rechtsmängel Keine Vorbenutzungsrechte Keine Abhängigkeit von Schutzrechten Dritter Keine Sachmängel bekannt Haftung für bestimmte Eigenschaften Haftung für Patentfähigkeit Haftung für kaufmännische Verwertbarkeit 28

Grundstruktur von Patentlizenzverträgen III Lizenzgebühr Fixgebühr Umsatzlizenzgebühr Stücklizenzgebühr Barlizenzgebühr oder Cross-licence (Naturallizenz) Mindestlizenzgebühr Buchführungspflicht Buchführung, die genau Berechnung der Lizenzgebühr zulassen Kontrollrechte des Lizenzgebers Einschau- und Prüfungsrechte Kostentragung der Einsichtsrechte 29

Grundstruktur von Patentlizenzverträgen IV Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte Verteidigung des Schutzrechtes Rechtsfolgen einer etwaigen Nichtigerklärung des Schutzrechts Ausübungspflicht Konkurrenzverbot und Geheimhaltungspflicht Nichtangriff Weiterentwicklung durch Lizenzgeber Veränderungen und Verbesserungen durch Lizenznehmer Zulässig Wem stehen Rechte daran zu? Vertragsdauer und Kündigung Pflichten nach Vertragsende Schlussbestimmungen 30

Grundstruktur von Know how- Verträgen Vertragspartner Unternehmensgegenstand und Marktanteil der Parteien Vertragsgegenstand Umfang der Lizenz Art der Lizenz Sublizenz Lizenzgebühr Unterstützungsleistungen Gewährleistungen Verbesserungen, neue Anwendungen, Qualitätskontrolle Geheimhaltung Vertragsdauer und Kündigung Pflichten nach Vertragsende Schlussbestimmungen 31

Missbräuchliche Ausübung von Schutzrechten Ausübung von Schutzrechten durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann keinen Missbrauch darstellen Marktstrukturmissbrauch Sicherung von marktrelevanten Technologien durch ausschließliche Lizenzverträge Ausbeutungsmissbrauch zb Preismissbrauch Behinderungsmissbrauch Verhaltensweisen des Marktbeherrschers, die vom normalen Leistungswettbewerb abweichen und geeignet sind, durch die Präsenz des marktbeherrschenden Unternehmens geschwächten Wettbewerb zu beeinträchtigen Beispiel: Koppelung (Windows Media Player, Tetra Pak II) 32

Kartellrecht - Gruppenfreistellungen Verordnung isd Art 288 AEUV (ex Art 249 EGV) Bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen abgestimmte Verhaltensweisen werden unter näher definierten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ausgenommen. 33

Kartellrecht TT-GVO VO (EG) 772/2004 seit 31.3.2006 ANWENDUNGSBEREICH Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, welche die Herstellung von Produkten ermöglichen, welche die lizenzierte Technologie enthalten oder mit ihrer Hilfe produziert werden können. Der Transfer erfolgt dabei durch Gewährung von Lizenzen, ausnahmsweise auch durch Übertragung aller Rechte, sofern das mit der Verwertung der Technologie verbundene Risiko zt beim Veräußerer verbleibt (zb umsatz- oder mengenabhängige Gegenleistung). 34

Kartellrecht TT-GVO VO (EG) 772/2004 seit 31.3.2006 Aus wettbewerbspolitischer Sicht ist Technologietransfer zu begrüßen und zu fördern. Positiveffekte sind die Verbreitung von Technologie, Reduzierung redundanter Forschung und Entwicklung, Anreizwirkung zu F&E-Tätigkeit, Stärkung von Anschlussinnovationen und Wettbewerbsintensivierung auf Produktmärkten. Die Anerkennung der grundsätzlich wettbewerbsfördernden Wirkung des Technologietransfers stellt die zentrale Prämisse für die kartellrechtliche Kontrolle dar. Diese Beurteilung darf allerdings nicht zu der Maxime jeder Technologietransfer ist besser als keiner im Sinne der früheren Wettbewerbseröffnungstheorie verleiten. Technologietransfer- Vereinbarungen bergen von Natur aus ein Wettbewerbsbeschränkungspotenzial in sich. 35

Kartellrecht TT-GVO VO (EG) 772/2004 seit 31.3.2006 Das Dilemma des Lizenzgebers, sich durch Lizenzierung selbst Wettbewerb zu schaffen, kann nur durch Beschränkungen des Lizenznehmers gemildert oder aufgelöst werden. Entscheidend ist jedoch, dass durch Technologietransfer-Vereinbarungen in der Regel ein wettbewerblicher Positivsaldo herbeigeführt wird. Ziel der TT-VO ist es daher, eine Balance zwischen erwünschter Technologieverbreitung und Innovationsanreizen einerseits und der Sicherstellung effektiven Wettbewerbs andererseits herzustellen.. 36

Kartellrecht TT-GVO VO (EG) 772/2004 seit 31.3.2006 Die TT-GVO behandelt sowohl den Technologienwettbewerb (inter brand) als auch den technologieinternen Wettbewerb (intra brand). Die kartellrechtliche Beurteilung kann laut Kommission mit zwei Kontrollfragen eröffnet werden. Für den Technologienwettbewerb ist zu fragen, ob die Technologietransfer- Vereinbarung den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb einschränkt, der ohne die fragliche Vereinbarung bestanden hätte. Für den technologieinternen Wettbewerb ist zu fragen, ob die Vereinbarung den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb beschränkt, der ohne die vereinbarten Beschränkungen (zwischen verschiedenen Lizenznehmern) bestanden hätte. Fallen die Antworten positiv aus, fällt die Vereinbarung unter Umständen unter Art. 101 Abs 1 AEUV und bedarf einer eingehenden kartellrechtlichen Überprüfung 37

Kartellrecht TT-GVO VO (EG) 772/2004 seit 31.3.2006 ANWENDUNGSBEREICH Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, welche die Herstellung von Produkten ermöglichen, welche die lizenzierte Technologie enthalten oder mit ihrer Hilfe produziert werden können. Der Transfer erfolgt dabei durch Gewährung von Lizenzen, ausnahmsweise auch durch Übertragung aller Rechte, sofern das mit der Verwertung der Technologie verbundene Risiko zt beim Veräußerer verbleibt (zb umsatz- oder mengenabhängige Gegenleistung). 38

Kartellrecht TT-GVO TECHNOLOGIE isd TT-GVO Patente und Patentanmeldung, Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, Geschmacksmuster, Sortenschutzrechte, Topographien von Halbleitererzeugnissen, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden können (vgl Art 1 Abs 1 lit h), Software-Rechte sowie Know-how Gruppenweise freigestellt sind auch Bestimmungen in TT- Vereinbarungen, die nicht den Hauptgegenstand dieser Vereinbarungen bilden, aber mit der Anwendung der lizenzierten Technologie unmittelbar verbunden sind (zb Lizenzierung von Marken). 39

Kartellrecht TT-GVO MARKTANTEILSSCHWELLE UND RELEVANTER MARKT Die Freistellung durch die TT-GVO kommt nur bei einer begrenzten Marktmacht der Vertragsparteien auf den relevanten Märkten zur Anwendung (vgl Art 3). Marktanteilsschwelle bei konkurrierenden Unternehmen: 20 Prozent auf dem betroffenen relevanten Technologie- und Produktmarkt, wobei die Marktanteile beider Parteien zusammenzurechnen sind. Bei nicht konkurrierenden Unternehmen darf der individuelle Anteil der Parteien auf dem relevanten Technologie- und Produktmarkt 30 Prozent nicht überschreiten. 40

Kartellrecht TT-GVO KERNBESCHRÄNKUNGEN (bes. schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen) Kernbeschränkungen umfassen: + Beschränkungen der Möglichkeit einer Partei, den Verkaufspreis selbst festzusetzen, + Beschränkungen des Outputs, + Vereinbarungen über die Zuweisung von Märkten oder Kunden + die Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigenen Technologien zu verwerten oder F&E-Arbeiten durchzuführen. KEINE FREISTELLUNG 41

Kartellrecht TT-GVO ENTZUG DER FREISTELLUNG Gruppenweise Freistellung kann im Einzelfall sowohl durch die EuK als auch durch die nationale Wettbewerbsbehörde entzogen werden (insb dann, wenn Innovationsanreize eingeschränkt werden oder der Marktzugang erschwert wird (vgl Art 6)) Darüber hinaus kann die TT-GVO durch Verordnung der EuK für jene Fälle für nicht anwendbar erklärt werden, in denen mehr als 50 Prozent des Marktes von parallelen Netzen gleichartiger TT- Vereinbarungen erfasst werden (vgl Art 7). 42

Kartellrecht TT-GVO neu Die geltende Regelung der Verordnung Nr. 772/2004 wird im April 2014 ausser Kraft treten. Vor diesem Hintergrund hat die EU- Kommission Ende Februar 2013 den Entwurf der neuen Verordnung sowie der neuen Leitlinien veröffentlicht Die Grundzüge des geltenden Regelwerks werden dabei übernommen. Die bestehenden Vorschriften sollen jedoch aktualisiert werden, um die Anreize für Forschung und Innovation zu erhöhen, die Verbreitung geistigen Eigentums zu erleichtern und den Wettbewerb zu beleben. Zu diesem Zweck schlägt die EU-Kommission insbesondere die folgenden Änderungen vor: 43

Kartellrecht TT-GVO neu Eine wesentliche Änderung besteht in der Einführung einer neuen Markanteilsschwelle. Für Vereinbarungen zwischen Nicht- Konkurrenten, bei welchen der Lizenznehmer über eine Technologie verfügt, die mit der lizenzierten Technologie substituierbar ist und die er ausschließlich für die firmeninterne Herstellung verwendet, soll künftig die Marktanteilsschwelle für Vereinbarungen zwischen Konkurrenten gelten, d.h. die Parteien dürfen zusammen nicht über mehr als 20 % Marktanteil verfügen. Nach Ansicht der Kommission sollen Vereinbarungen zwischen nicht konkurrierenden Unternehmen, welche einen Lizenznehmer während den ersten zwei Jahren in seinem Exklusivgebiet vor passiven Verkäufen durch andere Lizenznehmer schützen, künftig Kernbeschränkungen darstellen und nicht mehr automatisch durch die TT-GVO freigestellt sein. 44

Kartellrecht TT-GVO neu In dem Verordnungs-Entwurf ist vorgesehen, dass sämtliche exklusive Rücklizenzen, die den Lizenznehmer verpflichten, dem Lizenzgeber für eigene Verbesserungen an der lizenzierten Technologie eine Exklusivlizenz zu erteilen, nicht mehr durch die TT-GVO freigestellt sind. Neben Vereinbarungen, die einem Lizenznehmer verbieten, die Gültigkeit des lizenzierten Immaterialgüterrechts anzufechten, sollen künftig auch Vereinbarungen, die für diesen Fall ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers vorsehen, nicht mehr durch die TT-GVO freigestellt werden. Bedeutsam für die Praxis sind auch die neuen Erläuterungen in den überarbeiteten Leitlinien im Zusammenhang mit Technologie- Pools. 45

Kartellrecht TT-GVO FREISTELLUNGDAUER Eine Freistellung ist solange möglich, solange die Rechte an der lizenzierten Technologie nicht abgelaufen, erloschen oder für ungültig erklärt worden sind, im Falle von Know-how- Vereinbarungen, solange das Know-how geheim bleibt (vgl Art 2 Abs 2). Insgesamt gilt die TT-GVO bis 30. 4. 2014 (vgl Art 11). Umfangreiche Leitlinien sind zu beachten (Abl C 101/2 vom 27.4.2004). 46

Kartellrecht Außerhalb der TT-GVO sind die Leitlinien ebenfalls beachtlich. Einzelprüfung nach Art 101 AEUV beruhend auf Einzelabwägung Verletzung des Art 101 AEUV außerhalb der Kernbeschränkungen unwahrscheinlich, wenn es neben den von den Vertragsparteien kontrollierten Technologien vier oder mehr von Dritten kontrollierte Technologien gibt. Berücksichtigung von negativen Wirkungen (Verringerung des Technologiewettbewerbs, Zutrittsschranken wie Kostensteigerungen, Verringerung des technologieinternen Wettbewerbs) von Lizenzbeschränkungen und positiven Lizenzbeschränkungen (Effizienzförderung) 47

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! office@leonhardreis.at RA Univ.Lekt. Dr. Leonhard Reis