Statuten des Oberstufenschulverbandes scolaviva der Gemeinden Laax, Falera, Sagogn und Schluein

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Transkript:

Statuten des Oberstufenschulverbandes scolaviva der Gemeinden Laax, Falera, Sagogn und Schluein Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Statut beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der einzelnen Artikel nicht etwas anderes ergibt. I. Allgemeine Bestimmungen Name, Sitz Art. Unter dem Namen «Oberstufenschulverband scolaviva der Gemeinden Laax, Falera, Sagogn und Schluein» (nachfolgend Schulverband) besteht ein Gemeindeverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 50 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden. Der Schulverband hat seinen Sitz in Laax. Zweck, Schulstandort Art. Der Zweck des Schulverbandes besteht in der Führung der gemeinsamen Sekundarstufe I (nachfolgend Oberstufe genannt) der vier Gemeinden. Die Verbandsgemeinden verpflichten sich, alle ihre Oberstufenschüler in der verbandseigenen Oberstufenschule unterrichten zu lassen. Davon ausgenommen sind Schüler, die eine Privatschule, eine Sonderschule oder das Gymnasium besuchen. Weitere Schulen, die nicht erwähnt sind, bedürfen der Bewilligung des Schulrates. 3 Der Schulstandort ist Laax. Gründung Art. 3 Die Gründung des Schulverbandes erfolgt durch Beschluss der Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden (nachfolgend Gemeindeversammlungen genannt). II. Organisation Organe Art. Die ordentlichen Organe des Schulverbandes sind: a) die Gemeindeversammlungen; b) der Schulrat; c) die Schulleitung; d) die Geschäftsprüfungskommission.

Unvereinbarkeit Art. 5 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig dem Schulrat und der Geschäftsprüfungskommission angehören. Angestellte des Schulverbandes dürfen weder Mitglied des Schulrates noch der Geschäftsprüfungskommission sein. a) Gemeindeversammlungen Aufgaben und Befugnisse Initiativrecht Art. 6 Die Gemeindeversammlungen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:. Erlass der Statuten sowie Beschlussfassung über Änderungen der Statuten;. Erlass der Schulordnung sowie Beschlussfassung über Änderungen der Schulordnung; 3. Beschlussfassung in Angelegenheiten des Schulverbands auf Antrag des Schulrates;. Entgegennahme und Genehmigung von Jahresrechnung, Budget und Revisorenbericht; 5. Regelung über die Entschädigung des Schulrates; 6. Beschluss über den Beitritt weiterer Gemeinden; 7. Auflösung des Schulverbandes. Die Beschlüsse in Punkt bis und mit 7 gelten als genehmigt, wenn sie von allen Gemeindeversammlungen gutgeheissen werden. Art. 7 Durch eine Initiative kann wie folgt beim Schulrat einen Antrag eingereicht werden: a) der Vorstand einer Verbandsgemeinde oder b) mindestens 00 Stimmberechtigten aus den Verbandsgemeinden. Die Initiative kann in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden. Ungültige oder rechtswidrige Initiativbegehren hat der Schulrat mit Begründung zurückzuweisen. 3 Gültig zustande gekommene Initiativen sind, gegebenenfalls verbunden mit einem Gegenvorschlag, innert neun Monaten seit der Einreichung den Gemeindeversammlungen zur Abstimmung zu unterbreiten. Eine Initiative kann von den fünf Erstunterzeichnenden bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zurückgezogen werden, sofern sie keine anders lautende Rückzugsklausel enthält.

Abstimmungsverfahren Art. 8 Die Abstimmungen über Sachvorlagen werden gemeindeweise nach Massgabe des jeweiligen Gemeinderechts durchgeführt. Subsidiär gilt das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden. Traktanden des Schulverbandes sind den Gemeindeversammlungen innert sechs Monaten ab Zustellung durch den Schulrat zur Abstimmung vorzulegen. 3 Die Verbandsgemeinden kehren das Notwendige vor und teilen die Ergebnisse dem Schulrat binnen 0 Tagen in Form eines Protokollauszugs mit. Anträge des Schulrates gelten als angenommen, wenn sie von allen Verbandsgemeinden gutgeheissen werden. b) Schulrat Zusammensetzung Art. 9 Jede Verbandsgemeinde stellt ein Schulratsmitglied. Die Vorsteher der Bildungsdepartemente der Verbandsgemeinden nehmen in der Regel Einsitz im Schulrat. 3 Dem Schulrat steht der Schulratspräsident vor. Der Schulrat konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Gemeinderecht. Aufgaben und Befugnisse Art. 0 Der Schulrat leitet den Schulverband. Ihm obliegt insbesondere auch die strategische Führung des Schulverbandes. Er sorgt für die Umsetzung der Schulgesetzgebung von Bund, Kanton und des Schulverbandes. Er erfüllt alle Aufgaben im Schulwesen, die nicht durch kantonale Gesetze oder durch diese Statuten und die Schulordnung des Schulverbandes, einer anderen Behörde oder einer anderen Instanz übertragen sind. Ihm obliegt namentlich:. die Führung, Anstellung und Entlassung der Schulleitung;. Wahl und Entlassung von Lehrpersonen und weiterem Personal des Schulverbandes; 3. die Festsetzung der Anstellungsbedingungen für die Lehrpersonen, einschliesslich der Lohnstufen im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung;. der Entscheid über die Änderung und Anpassung des Schulmodells; 5. die Ausarbeitung einer Schulordnung zuhanden der Gemeindeversammlungen; 6. der Erlass einer Disziplinarordnung und weiterer dem Schulbetrieb dienender Vorschriften und Reglemente; 7. der Erlass eines Pflichtenhefts für die Schulleitung; 8. die Ausarbeitung und Anpassungen des Mietvertrages; 3

9. Wahl der Schuladministration des Schulverbandes aus den Verbandsgemeinden oder aus eigenen Mitarbeitenden 0. das Erstellen des Jahresberichtes, des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Gemeindeversammlungen. Sitzungen und Beschlussfähigkeit Präsident Vertretung nach aussen Art. Der Schulrat wird vom Schulratspräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied des Schulrates es verlangt. Die Einladung erfolgt in der Regel 5 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden. In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Schulratssitzungen teil. 3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 5 Jedes Schulratsmitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der Anwesenden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand gemäss Art. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden. 6 Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Art. Der Präsident bereitet die Sitzung vor, lädt dazu ein und leitet sie. Er sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Er ist für die Korrespondenz zuständig und redigiert den Jahresbericht zuhanden der Gemeindeversammlungen. In dringenden Fällen trifft er zusammen mit einem weiteren Schulratsmitglied die erforderlichen Vorkehrungen. Nachträglich hat er diese dem Schulrat vorzulegen. Art. 3 Der Schulrat vertritt den Schulverband gegenüber Drittpersonen, vor Behörden und vor Gericht. Der Schulrat wird durch seinen Präsidenten vertreten. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Schulverband führt der Präsident mit einem weiteren Schulratsmitglied kollektiv zu zweien oder, in dessen Abwesenheit, der Vizepräsident mit einem weiteren Schulratsmitglied kollektiv zu zweien. c) Schulleitung Anstellung der Schulleitung Art. Der Schulverband setzt eine Schulleitung ein. Der Schulleiter ist Angestellter des Schulverbandes. Das Anstellungsverhältnis der Schulleitung wird unter Beachtung des kantonalen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.

Aufgaben und Befugnisse d) Geschäftsprüfungskommission Art. 5 Der Schulleitung obliegt die operative Führung der Schule. Aufgaben und Kompetenzen werden im Pflichtenheft des Schulleiters geregelt. Zusammensetzung Aufgaben und Zuständigkeiten Art. 6 Die Geschäftsprüfungskommission des Schulverbands besteht aus je einem Vertreter aus jeder Verbandsgemeinde. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden durch die jeweilige Geschäftsprüfungskommission der beteiligten Verbandsgemeinden aus den eigenen Reihen gewählt. Art. 7 Die Geschäftsprüfungskommission überprüft jährlich die Rechnungs- und Geschäftsführung des Schulverbandes sowie die Tätigkeit des Schulrates. Sie kann die externe Prüfungsstelle der rechnungsführenden Verbandsgemeinde beiziehen. Sie erstattet den Gemeindeversammlungen schriftlich Bericht und stellt Antrag. Die Geschäftsprüfungskommission darf ihr Kontrollrecht jederzeit und unangemeldet ausüben. Sie hat Einsicht in die Akten. III. Schulanlagen Infrastruktur Art. 8 Die Gemeinde Laax stellt dem Schulverband die erforderlichen Räumlichkeiten und die Grundausstattung für die Oberstufe zur Verfügung. Der Schulverband tritt gegenüber der Gemeinde Laax als Mieter auf. 3 Einzelheiten werden im Mietvertrag geregelt. IV. Finanzen Geschäftsjahr Kosten Art. 9 Das Geschäftsjahr des Schulverbandes dauert jeweils vom. August bis 3. Juli. Art. 0 Als Betriebs- und Verwaltungskosten des Schulverbandes gelten:. die Gehälter der Lehrpersonen und der Schulleitung einschliesslich allfälliger Sozialzulagen und die Sozialversicherungsbeiträge; 5

. die Auslagen für die Lehrerweiterbildung; 3. die Mietkosten der Schullokalitäten und der vom Schulverband mitbenützten Gebäude- und Anlageteile;. die Neuanschaffungen und der Unterhalt des Mobiliars; 5. die Auslagen für das Verbrauchs- und Unterrichtsmaterial; 6. die Auslagen für die elektronischen Medien; 7. die Auslagen für Exkursionen und Schulanlässe; 8. die Entschädigungen an Schulräte und Kommissionsmitglieder des Schulverbandes; 9. die Entschädigung für die Rechnungsführung und des Schulsekretariats; 0. die Prämien der gemäss Art. 5 des kantonalen Schulgesetzes erforderlichen Versicherungen;. weitere Auslagen für Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen. Kostenverteilung Finanzielle Kompetenz des Schulrates Art. Die Kosten werden auf die Verbandsgemeinden im Verhältnis zur entsandten Schülerzahl verteilt. Die Schulbeiträge des Kantons werden den Verbandsgemeinden gemäss ihrer Finanzklasse gutgeschrieben. 3 Für Schüler, die während eines Schuljahres ein- oder austreten, werden die Schulkosten pro Monat in Rechnung gestellt (angebrochene Monate werden voll verrechnet). Art. Die jährliche Finanzkompetenz des Schulrates beträgt gesamthaft CHF 0'000.-- für nicht budgetierte Ausgaben. V. Rechtspflege Beschwerderecht Klagerecht Art. 3 Entscheide und Verfügungen des Schulrates in Schulangelegenheiten kann der unmittelbar Betroffene innert 0 Tagen seit der Mitteilung an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement weiterziehen, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Art. Für Streitigkeiten zwischen dem Schulverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen den Gemeinden unter sich gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden. 6

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Beitritt, Austritt Auflösung Art. 5 Nach Annahme durch die Gemeindeversammlungen erlangen diese Statuten Rechtskraft mit der Genehmigung durch die Regierung. Die Umsetzung des Unterrichts des Schulverbandes beginnt ab dem Schuljahr 0/5. Art. 6 Die Verbandsgemeinden entscheiden über den Beitritt von weiteren Gemeinden. Eine Verbandsgemeinde kann frühestens nach fünf Jahren Mitgliedschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres aus dem Schulverband austreten. Die Kündigung muss jedoch bis am 3. Dezember des Vorjahres beim Schulverband eingereicht werden. 3 Im Falle eines Gemeindezusammenschlusses kann der Austritt mit einer ausserordentlichen Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf den Fusionszeitpunkt hin erfolgen. Schüler, welche zu diesem Zeitpunkt dem Schulverband angehören, beenden ihre gesamte, restliche obligatorische Schulzeit im Schulverband. 5 Der austretenden Verbandsgemeinde stehen keine Ansprüche auf das Verbandsvermögen oder auf Rückerstattung ihrer Leistungen zu. 6 Die Haftung einer austretenden Verbandsgemeinde für ihre dem Schulverband gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten wie auch für die vor ihrem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Schulverbandes bleibt bestehen. Art. 7 Treten mehr als zwei Verbandsgemeinden gleichzeitig aus dem Schulverband aus, wird er aufgelöst. Bei Auflösung des Schulverbandes bedarf die Regelung der Haftung durch die Verbandsgemeinden gegenüber den durch den Schulverband eingegangenen Verbindlichkeiten sowie die Liquidation eines allfälligen Vermögens und dessen Verteilung unter die Verbandsgemeinden der Zustimmung aller Verbandsgemeinden. 7

Genehmigt durch die Gemeindeversammlungen Laax am. Juni 0 Der Gemeindepräsident Toni Camathias Der Gemeindeschreiber Rest Giacun Coray Falera am 8. Juni 0 Der Gemeindepräsident Wendelin Casutt Der Gemeindeschreiber Adrian Vincenz Sagogn am 5. Mai 0 Der Gemeindepräsident Hans Peter Casutt Der Gemeindeschreiber Claudio Cavelti Schluein am 30. April 0 Der Gemeindepräsident Bruno Wellinger Der Gemeindeschreiber Augustin Beeli Von der Regierung genehmigt mit Beschluss vom 6.8.0 Nr. 80. Namens der Regierung Der Präsident Dr. M. Cavigelli Der Kanzleidirektor Dr. C. Riesen 8