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4 Durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist die Zweijahresfrist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG weggefallen (siehe Nr. 3 der Hinweise). Die diesbezüglichen Ausführungen in R 43 LStR 2004 und H 43 LStH 2004 sind daher insoweit überholt. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind folgende Änderungen vorgenommen worden: - Die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr nach 3 Nr. 34 Satz 1 EStG bzw. die Steuerfreiheit entsprechender geldwerter Vorteile nach 3 Nr. 34 Satz 2 EStG ist durch Art. 9 Nr. 4 Buchst. d HBeglG 2004 aufgehoben worden (siehe Nr. 1, 3 und 4 der Hinweise). R 21b LStR 2004 und H 21b LStH 2004 sind daher überholt. - Die Entfernungspauschale für eine Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ist durch Art. 9 Nr. 11 Buchst. b HBeglG 2004 von 0,40 Euro auf 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Beschäftigungsort abgesenkt worden (siehe Nr. 3 und 4 der Hinweise). Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld zuständigen Organisationseinheit/en, Anordnung der ab 1. Januar 2004 anfallenden steuerpflichtigen Beträge zur Mitversteuerung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - (BfF) (elektronisches Formular 3976/IT-Verfahren KIWI: Schlüsselzahl 5008). Ich stelle anheim, aus Vereinfachungsgründen auch die Auszahlung über das Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim BfF vorzunehmen. Dadurch kann die Auszahlung und Versteuerung von steuerpflichtigen Beträgen sowie die Auszahlung von steuerfreien Beträgen in einem Vorgang bewirkt werden. Die Zahlungen sind dann wie folgt anzuordnen: - Steuerpflichtige Zahlungen nach BRKG, ARV, TGV, ATGV, BUKG, AUV: Elektronisches Formular 3973/IT-Verfahren KIWI: Schlüsselzahl 4450 und Haushaltsstelle/Objektkonto. - Steuerfreie Zahlungen nach BRKG, ARV, TGV, ATGV, BUKG, AUV, AER: Elektronisches Formular 3973/IT-Verfahren KIWI: Schlüsselzahl 4451 und Haushaltsstelle/Objektkonto. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass nach Art. 1 Nr. 34 Buchst. f StÄndG 2003 eine rückwirkende Anwendung des Wegfalls der Zweijahresfrist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in

& Betracht kommen kann. Dies ist jedoch nicht vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber vorzunehmen; der Arbeitnehmer hat sich diesbezüglich an sein Wohnsitzfinanzamt zu wenden. Vor dem Lohnzahlungszeitraum Januar 2004 vorgenommene Versteuerungen sind daher nicht rückgängig zu machen; ebenso ist die Erteilung von Bescheinigungen über zu Unrecht mitversteuerte Sach-/Nebenbezüge unzulässig. Der Bezug 2 ist nur noch für Arbeitgeberleistungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zugeflossen bzw. erbracht worden sind. Dieses/r Rundschreiben/-erlass steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet- bzw. IVBB- Intranetseiten des Bundesamtes für Finanzen zur Verfügung (Internet: http://www.bff-online.de/ bezuegeabrechnung, IVBB-Intranet: http://www.bff.ivbb.bund.de/dz/bezuegeabrechnung/index. html). Zur Mitteilung der für den Internetzugriff erforderlichen Angaben (Benutzerkennung, Passwort) ist ausschließlich eine E-Mail an folgende E-Mail-Adresse zu richten: klaus.siebert@bff.bund.de. Im Auftrag Rieser Beglaubigt Angestellte

baldo19590009_04a0.doc Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z C 3 - O 1959-9/04 - Referat Z C 3 - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugs- kostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen - Stand: 1. Januar 2004-3 Anlagen Diese Hinweise gelten nur für Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden. Für andere Stellen im öffentlichen Dienst sind sie unverbindlich und können lediglich informatorischen Charakter besitzen. Änderungen/Ergänzungen/Weglassungen zu den Ausführungen nach dem Stand 1. Januar 2003 i.d.f. von BMF vom 13. August 2003 - Z C 3 - O 1959-24/03 - sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

- 2 - Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen teile ich Folgendes mit: Es gelten folgende steuerliche Regelungen: 3 Nr. 12 Satz 1 und Nr. 13, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 9 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 5 und 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG (siehe Anlage 1), R 14, R 16, R 31 Abs. 8, R 37 bis R 41 und R 43 LStR 2004, H 14, H 14a, H 16, H 31 Abs. 8, H 37 bis H 41 und H 43 LStH 2004 (siehe Anlage 2). Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1 Leistungen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) - Rechtsstand: BRKG i.d.f. des Art. 8 der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) 1.1 Fahrkostenerstattung ( 5 BRKG) Die Fahrkostenerstattung nach 5 BRKG (ggf. einschl. der Erstattung der Aufwendungen für eine Bahncard) ist nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 1.2 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( 6 BRKG) Die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach 6 BRKG ist nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 1.3 Tagegeld ( 9 BRKG) Das Tagegeld nach 9 BRKG entspricht den steuerlichen Pauschbeträgen nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG; steuerpflichtiger Arbeitslohn fällt daher nicht an. Private Unterbrechungen von Dienstreisen sind steuerlich unbeachtlich, sofern der Arbeitnehmer nicht zu seiner Wohnung zurückkehrt.

- 3-1.4 Übernachtungsgeld ( 10 BRKG) Das Übernachtungsgeld nach 10 Abs. 1 bis 3 BRKG ist nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 1.5 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes ( 12 BRKG) 1.5.1 Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden Ihnen spätestens zu Beginn jeden Kalenderjahres mitgeteilt (Kalenderjahr 2004: BMF vom 18. November 2003 - Z C 3 - O 1959-63/03 -). Der Sachbezugswert ist nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Verpflegung auch tatsächlich erhalten hat. Übersteigt die Summe der Sachbezugswerte das Tagegeld bzw. besteht kein Anspruch auf Tagegeld, ist der das Tagegeld übersteigende Betrag bzw. der Sachbezugswert zu versteuern; eine Verrechnung mit steuerfreien Beträgen gemäß Nr. 1.15.1 ist nicht zulässig. 1.5.2 Zur Arbeitgeberveranlassung bei der Abgabe von Mahlzeiten siehe R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2004. Ist die Veranlassung durch den Arbeitgeber nicht gegeben, ist die Erstattung der Aufwendungen für die Mahlzeit als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 1.5.3 Klarstellend teile ich zu H 31 Abs. 8 LStH 2004 (Stichwort: Reisekostenabrechnungen) mit, dass es sich bei der Regelung nach 12 BRKG nicht um eine Kürzung, sondern um eine Einbehaltung handelt. Diese Einbehaltung erfolgt von der Reisekostenvergütung; daher entfällt die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn. 1.6 Erstattung der Nebenkosten ( 14 BRKG) Die Erstattung der Nebenkosten nach 14 BRKG ist nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Abweichend von den Ausführungen in H 38 LStH 2004 (Stichwort: Pauschale Kilometersätze) ist die Erstattung von Gepäckkosten steuerfrei, da die einschränkende Regelung des 3 Nr. 13 Satz 2 EStG für diese Kostenerstattung nicht gilt.

- 4-1.7 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen ( 15 BRKG) Die Fahrkostenerstattung, die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung und die Nebenkostenerstattung sind nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 1.8 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen ( 16 BRKG) Bei Erstattungen nach 16 BRKG sind Nr. 1.1 bis 1.6 zu beachten. Dabei kommt es auch in Fällen nach 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt an; d.h. der Zeitraum bis zum Ablauf des Ankunftstages bzw. vom Beginn des Abfahrtstages ist bei der Abwesenheitsdauer zu berücksichtigen. 1.9 Aufwandsvergütung ( 17 BRKG) Die Aufwandsvergütung nach 17 BRKG ist insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie betragsmäßig nicht in Einzelvergütungen aufgeteilt werden kann. Bei betragsmäßiger Aufteilung in Einzelvergütungen sind Nr. 1.3 bis 1.5 zu beachten. 1.10 Pauschvergütung ( 18 BRKG) Die Pauschvergütung nach 18 BRKG ist insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie betragsmäßig nicht in Einzelvergütungen aufgeteilt werden kann. Bei betragsmäßiger Aufteilung in Einzelvergütungen sind Nr. 1.1 bis 1.6 zu beachten. 1.11 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen ( 19 BRKG) Bei der Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen nach 19 BRKG sind Nr. 1.1 bis 1.6 zu beachten. 1.12 Auslandsdienstreisen ( 20 BRKG) Siehe Nr. 2.

- 5-1.13 Trennungsgeld ( 22 BRKG) Siehe Nr. 3 und 4. 1.14 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass ( 23 BRKG) 1.14.1 Erstattungen nach 23 Abs. 1 und 2 BRKG Bei Erstattungen nach 23 Abs. 1 und 2 BRKG sind Nr. 1.1 bis 1.6 zu beachten. 1.14.2 Erstattungen nach 23 Abs. 3 BRKG Erstattungen nach 23 Abs. 3 BRKG sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 1.15 Sonstiges 1.15.1 Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nr. 1.2 bis 1.4, Nr. 1.6 und Nr. 1.8 zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 38 bis R 40a LStR 2004 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen nicht übersteigt. Eine Verrechnung von steuerfreien Beträgen mit zu versteuernden Sachbezugswerten ist jedoch unzulässig (siehe Nr. 1.5). Reisekostenrechtlich nicht anerkannte, aber tatsächlich zurückgelegte (Umweg-)Strecken können bei der Verrechnung berücksichtigt werden, soweit es sich nicht um aus privaten Gründen gefahrene Strecken handelt. 1.15.2 Dreimonatsfrist Die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die Dienstreise die Dauer von drei Monaten überschreitet. Daher ist das Tagegeld für Tage nach Ablauf der Dreimonatsfrist in vollem Umfang zu versteuern. Zur Unterbrechung der Dreimonatsfrist siehe R 37 Abs. 3 LStR 2004.

- 6-1.15.3 Steuerliche Abgrenzung von Dienstreisen Jede Dienstreise ist steuerlich grundsätzlich für sich zu betrachten. Es ist unzulässig, evtl. nicht aufgebrauchte steuerfreie Beträge auf kommende Dienstreisen vorzutragen oder nachträglich auf steuerpflichtige Beträge aus vorangegangenen Dienstreisen anzurechnen. Werden jedoch mehrere Dienstreisen in einer Reisekostenabrechnung abgerechnet, kann für diese Dienstreisen insgesamt eine Verrechnung vorgenommen werden. 1.15.4 Durchführung der Versteuerung Es ist zulässig, lohnsteuerpflichtige Beträge bis zu 150 Euro monatlich nur mindestens vierteljährlich zu versteuern. Dies gilt auch für die Versteuerung der Sachbezugswerte (siehe Nr. 1.5). 1.15.5 Nachweis von Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug hat der Arbeitnehmer anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. 1.15.6 Nutzung einer unpersönlichen Jahresnetzkarte, einer Bahncard bzw. der Platzreservierungsgutscheine für Privatfahrten des Arbeitnehmers Die Nutzung einer unpersönlichen Jahresnetzkarte, einer Bahncard bzw. der Platzreservierungsgutscheine für Privatfahrten des Arbeitnehmers ist nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen. 1.15.7 Pauschalversteuerung nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und Abs. 3 EStG Die Pauschalversteuerung nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und Abs. 3 EStG kommt aus besoldungs-, tarif- und haushaltsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Die steuerpflichtigen Beträge sind steuerlich stets dem Arbeitnehmer zuzurechnen; auf BMF vom 2. Dezember 2002 - Z C 3 - O 1959-61/02 - mache ich aufmerksam. 1.15.8 Anwendung des BRKG in anderen Bereichen Bei Anwendung des BRKG in anderen Bereichen ist Nr. 1 zu beachten.

- 7-2 Leistungen nach der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) - Rechtsstand: ARV i.d.f. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468) 2.1 Kostenerstattung ( 2 ARV) Die Fahrkostenerstattung nach 2 ARV ist nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 2.2 Auslandstagegeld ( 3, 4 ARV) Das Auslandstagegeld nach 3 ARV i.v.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 4. Dezember 2000 (GMBl 2001, S. 2) i.d.f. der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung dieser Verwaltungsvorschrift vom 24. September 2002-1. ÄndARVVwV - (BMI vom 25. September 2002 - D I 5-222 201/1 -; GMBl 2002, S. 740) ist insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als es die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach den Spalten 2 bis 4 der als Anlage 3 beigefügten Übersicht übersteigt. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltliche oder teilentgeltliche Mahlzeiten, sind ggf. Sachbezugswerte für Mahlzeiten zu versteuern. Die amtlichen Sachbezugswerte sind auch für Mahlzeiten im Ausland anzusetzen; Nr. 1.5 gilt analog. 2.3 Auslandsübernachtungsgeld ( 3, 4 ARV) Das Auslandsübernachtungsgeld nach 3 ARV i.v.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 4. Dezember 2000 (GMBl 2001, S. 2) i.d.f. der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung dieser Verwaltungsvorschrift vom 24. September 2002-1. ÄndARVVwV - (BMI vom 25. September 2002 - D I 5-222 201/1 -; GMBl 2002, S. 740) ist nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

- 8-2.4 Kostenerstattung für das Beschaffen klimabedingter Kleidung bzw. für die Reinigung der Bekleidung ( 5 Abs. 2 und 3 ARV) Die Kostenerstattung für das Beschaffen klimabedingter Kleidung nach 5 Abs. 2 ARV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn; die Kostenerstattung für die Reinigung der Bekleidung nach 5 Abs. 3 ARV ist dagegen nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 2.5 Sonstiges Nr. 1 gilt analog.

- 9-3 Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) - Rechtsstand: TGV i.d.f. des Art. 10 der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) Zu unterscheiden ist zwischen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.b. Abordnung ohne Versetzungsabsicht) und einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.b. Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, Neueinstellung). 3.1 Vorübergehende Auswärtstätigkeit Eine vorübergehende Auswärtstätigkeit ist steuerlich für die ersten drei Monate als Dienstreise zu behandeln (siehe R 37 Abs. 3 Satz 3 i.v.m. R 43 Abs. 1 Satz 1 LStR 2004). 3.1.1 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 3, 4, 5 TGV) 3.1.1.1 Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Steuerfrei nach 3 Nr. 13 EStG sind: Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Abs. 1 TGV und das Trennungstagegeld nach 3 Abs. 3 TGV. Unterkunftsleistungen, dazu gehören z.b. - das Trennungsübernachtungsgeld nach 3 Abs. 4 TGV, - geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung einer Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft, - Zahlungen nach 4 Abs. 3 und 8 TGV. Die Fahrtkostenerstattung nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV. Die Reisebeihilfe für Heimfahrten nach 5 TGV.

- 10-3.1.1.2 Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nach Ablauf von drei Monaten ist steuerlich von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG). Nr. 3.1.1.1 gilt mit folgender Maßgabe: Bei den Mehraufwendungen für Verpflegung ist die Dauer einer Tätigkeit an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist. Das Trennungstagegeld nach 3 Abs. 3 TGV und ggf. das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Abs. 1 TGV sind daher steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Kürzung des Trennungstagegeldes beim Erhalt von amtlich unentgeltlicher Verpflegung führt nicht zu einer Minderung der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Bei den Unterkunftsleistungen ist die Steuerfreiheit, sofern kein Einzelnachweis geführt wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, auf die Pauschbeträge nach R 43 Abs. 11 Satz 15 Nr. 3 Satz 1 LStR 2004 (im 4. bis 6. Monat 20 Euro je Übernachtung, ab dem 7. Monat 5 Euro je Übernachtung) beschränkt. Die Fahrtkostenerstattung nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Bei der Reisebeihilfe für Heimfahrten nach 5 TGV ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auf den Pauschbetrag nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt. Wird die Fahrt zwischen Wohnort und Beschäftigungsort jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt, ist die Erstattung dieser Kosten in vollem Umfang steuerfrei; die Abrechnung allein reicht für die vollständige Steuerfreiheit nicht aus.

- 11-3.1.2 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 6 TGV) 3.1.2.1 Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Alle Zahlungen nach der TGV sind nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 3.1.2.2 Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Steuerlich liegt keine doppelte Haushaltsführung vor. Alle Zahlungen nach der TGV sind daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 3.2 Nicht vorübergehende Auswärtstätigkeit 3.2.1 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 3, 4, 5 TGV) 3.2.1.1 Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Nr. 3.1.1.1 gilt mit folgender Maßgabe: Bei den Unterkunftsleistungen ist die Steuerfreiheit, sofern kein Einzelnachweis geführt wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, auf den Pauschbetrag nach R 43 Abs. 11 Satz 15 Nr. 3 Satz 1 LStR 2004 (20 Euro je Übernachtung) beschränkt. Die Fahrtkostenerstattung nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Bei der Reisebeihilfe für Heimfahrten nach 5 TGV ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auf den Pauschbetrag nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungs ort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt. Wird die Fahrt zwischen Wohnort und Beschäftigungsort jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt, ist die Erstattung dieser Kosten in

- 12 - vollem Umfang steuerfrei; die Abrechnung allein reicht für die vollständige Steuerfreiheit nicht aus. 3.2.1.2 Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nr. 3.1.1.1 gilt mit folgender Maßgabe: Das Trennungstagegeld nach 3 Abs. 3 TGV und ggf. das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Abs. 1 TGV sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Kürzung des Trennungstagegeldes beim Erhalt von amtlich unentgeltlicher Verpflegung führt nicht zu einer Minderung der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Bei den Unterkunftsleistungen ist die Steuerfreiheit, sofern kein Einzelnachweis geführt wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, auf den Pauschbetrag nach R 43 Abs. 11 Satz 15 Nr. 3 Satz 1 LStR 2004 (5 Euro je Übernachtung) beschränkt. Die Fahrtkostenerstattung nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Bei der Reisebeihilfe für Heimfahrten nach 5 TGV ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auf den Pauschbetrag nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungs ort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt. Wird die Fahrt zwischen Wohnort und Beschäftigungsort jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt, ist die Erstattung dieser Kosten in vollem Umfang steuerfrei; die Abrechnung allein reicht für die vollständige Steuerfreiheit nicht aus. 3.2.2 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 6 TGV) Steuerlich liegt keine doppelte Haushaltsführung vor.

- 13 - Alle Zahlungen nach der TGV sind daher ab dem ersten Tag der Maßnahme als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 3.3 Sonstiges 3.3.1 Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nr. 3 zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 43 LStR 2004 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen nicht übersteigt. In Fällen nach Nr. 3.1.1.2 und 3.2.1.2, in denen die nachgewiesenen Unterkunftskosten nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden, können daher die nachgewiesenen Unterkunftskosten bei der Verrechnung berücksichtigt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Unterkunftskosten nach den Umständen des Einzelfalls als überhöht anzusehen sind. Die Verrechnung kann auch für verschiedene Zeitabschnitte erfolgen, sofern diese zusammen abgerechnet werden. 3.3.2 Amtsbezüge nach 11 Abs. 1 Buchst. d des Bundesministergesetzes Die Amtsbezüge, die nach 11 Abs. 1 Buchst. d des Bundesministergesetzes bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstands nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort als Entschädigung gezahlt werden, sind nach Maßgabe der Nr. 3 zu behandeln. Dies bedeutet, dass der in der Entschädigung enthaltene Verpflegungskostenanteil nach Ablauf von drei Monaten steuerpflichtig wird. Bei Nachweis der tatsächlichen Unterkunftskosten ist die Entschädigung in voller Höhe steuerfrei, wenn die Unterkunftskosten den Entschädigungsbetrag übersteigen. BMF vom 23. August 1996 - Z C 2 - O 1959-28/96 - ist insoweit überholt und nicht mehr anzuwenden. 3.3.3 Erstattungen nach 4 Abs. 4 und 6 TGV Bei Erstattungen nach 4 Abs. 4 und 6 TGV sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Beträge nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.

- 14-3.3.4 Private Vorwegumzüge aufgrund von Behördenverlagerungen in Zusammenhang mit dem Regierungsumzug Im o.a. Zusammenhang durchgeführte private Vorwegumzüge gelten als dienstlich veranlasst. Die Zahlungen des Arbeitgebers sind daher nach Maßgabe der Nr. 3 zu behandeln. 3.3.5 Tag der Dienstantrittsreise Einen sog. Anreisetag gibt es im Steuerrecht nicht; die Dreimonats- bzw. die Zweijahresfrist beginnt daher stets am ersten Tag der Maßnahme. 3.3.6 Anwendung anderer Regelungen Nr. 1 gilt analog.

- 15-4 Leistungen nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) - Rechtsstand: ATGV i.d.f. der Dritten Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) Zu unterscheiden ist zwischen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.b. Abordnung ohne Versetzungsabsicht) und einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.b. Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung). 4.1 Vorübergehende Auswärtstätigkeit Eine vorübergehende Auswärtstätigkeit ist steuerlich für die ersten drei Monate als Dienstreise zu behandeln (siehe R 37 Abs. 3 Satz 3 i.v.m. R 43 Abs. 1 Satz 1 LStR 2004). 4.1.1 Auslandstrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 6, 7, 8, 10, 13 ATGV) 4.1.1.1 Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Steuerfrei nach 3 Nr. 13 EStG sind: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8, 10 ATGV, Reisebeihilfen für Heimfahrten nach 13 ATGV. 4.1.1.2 Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nach Ablauf von drei Monaten ist steuerlich von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG). Nr. 4.1.1.1 gilt mit folgender Maßgabe: Bei den Mehraufwendungen für Verpflegung ist die Dauer einer Tätigkeit an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist. Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8 ATGV ist daher steuerpflichtiger Arbeitslohn.

- 16 - Die Kürzung des Auslandstrennungstagegeldes beim Erhalt von amtlich unentgeltlicher Verpflegung führt nicht zu einer Minderung der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Bei den Reisebeihilfen für Heimfahrten nach 13 ATGV ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auf den Pauschbetrag nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt. Wird die Fahrt zwischen Wohnort und Beschäftigungsort jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt, ist die Erstattung dieser Kosten in vollem Umfang steuerfrei; die Abrechnung allein reicht für die vollständige Steuerfreiheit nicht aus. 4.1.2 Auslandstrennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 11 ATGV) 4.1.2.1 Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Alle Zahlungen nach der ATGV sind nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 4.1.2.2 Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Steuerlich liegt keine doppelte Haushaltsführung vor. Alle Zahlungen nach der ATGV sind daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 4.2 Nicht vorübergehende Auswärtstätigkeit 4.2.1 Auslandstrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 6, 7, 8, 10, 13 ATGV) 4.2.1.1 Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Nr. 4.1.1.1 gilt mit folgender Maßgabe: Bei den Reisebeihilfen für Heimfahrten nach 13 ATGV ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auf den Pauschbetrag nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (0,30 Euro für jeden

- 17 - vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt. Wird die Fahrt zwischen Wohnort und Beschäftigungsort jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt, ist die Erstattung dieser Kosten in vollem Umfang steuerfrei; die Abrechnung allein reicht für die vollständige Steuerfreiheit nicht aus. 4.2.1.2 Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nr. 4.1.1.1 gilt mit folgender Maßgabe: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8 ATGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei den Reisebeihilfen für Heimfahrten nach 13 ATGV ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auf den Pauschbetrag nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt. Wird die Fahrt zwischen Wohnort und Beschäftigungsort jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt, ist die Erstattung dieser Kosten in vollem Umfang steuerfrei; die Abrechnung allein reicht für die vollständige Steuerfreiheit nicht aus. 4.2.2 Auslandstrennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 11 ATGV) Steuerlich liegt keine doppelte Haushaltsführung vor. Alle Zahlungen nach der ATGV sind daher ab dem ersten Tag der Maßnahme als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

- 18-4.3 Sonstiges 4.3.1 Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nr. 4 zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 43 LStR 2004 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen (ohne Unterkunftskosten) nicht übersteigt. Die Verrechnung kann auch für verschiedene Zeitabschnitte erfolgen, sofern diese zusammen abgerechnet werden. 4.3.2 Anwendung anderer Regelungen Nr. 1 gilt analog.

- 19-5 Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 (GMBl 1998, S. 26) Alle Zahlungen nach der AER sind nach 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.

- 20-6 Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - Rechtsstand: BUKG i.d.f. des Art. 7 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) Zahlungen nach dem BUKG sind grundsätzlich nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Zusätzlich gilt Folgendes: Reisekosten ( 7 BUKG) Bei der Erstattung von Reisekosten nach 7 BUKG ist Nr. 1 zu beachten. Die Reisekosten der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen sind steuerlich nach den für den Berechtigten geltenden Grundsätzen zu behandeln; die Pauschbeträge nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG können daher entsprechend vervielfacht werden (siehe R 14 Abs. 4 Satz 2 LStR 2004). Andere Auslagen ( 9 BUKG) Abweichend von den Ausführungen in R 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 2004 ist die Erstattung von Maklergebühren für eine eigene Wohnung nach 9 BUKG steuerfrei, da die einschränkende Regelung des 3 Nr. 13 Satz 2 EStG für diese Kostenerstattung nicht gilt. Trennungsgeld ( 12 BUKG) Bei der Zahlung von Trennungsgeld nach 12 BUKG ist Nr. 3 zu beachten. Sondervorschriften für Auslandsumzüge ( 14 BUKG) Bei der Zahlung von Auslandstrennungsgeld nach 14 BUKG ist Nr. 4 zu beachten.

- 21-7 Leistungen nach der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2360) Zahlungen nach der AUV sind grundsätzlich nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Zusätzlich gilt Folgendes: Reisekosten ( 4 AUV) Bei der Erstattung von Reisekosten nach 4 AUV ist Nr. 2 zu beachten. Die Reisekosten der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen sind steuerlich nach den für den Berechtigten geltenden Grundsätzen zu behandeln; die Pauschbeträge nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG können daher entsprechend vervielfacht werden (siehe R 14 Abs. 4 Satz 2 LStR 2004). Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung ( 11 AUV) Der Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach 11 AUV ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (siehe R 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 2004). Ausstattungsbeitrag ( 12 AUV) Der Ausstattungsbeitrag nach 12 AUV ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (siehe R 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 2004).

- 22-8 Sonstiges 8.1 Anordnung der steuerpflichtigen Beträge In Fällen, in denen Sie für die Anordnung der Bezügezahlungen nicht zuständig sind (z.b. bei Abordnungen, bei Ruhestandsbeamten), sind die steuerpflichtigen Beträge der für die Anordnung der Bezügezahlungen zuständigen Stelle formlos schriftlich mitzuteilen. Es ist nicht zulässig, dem Arbeitnehmer diese Mitteilung mit der Aufforderung auszuhändigen, sie dieser Stelle zuzuleiten. 8.2 Einsatz von IT-Verfahren Sofern die steuerpflichtigen Beträge automationsunterstützt ermittelt werden, ist der jeweilige Anwender für die Prüfung und Richtigkeit der eingesetzten Programme verantwortlich. 8.3 Vorgehensweise in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen Im Zweifelsfall kann beim Finanzamt Bonn-Außenstadt (Betriebsstättenfinanzamt des Bundesamtes für Finanzen - Dienstleistungszentrum -) eine Anrufungsauskunft nach 42e EStG eingeholt werden; dabei ist nach BMF vom 20. Juli 1995 - Z C 2 - O 1959-28/95 - vorzugehen.

baldo19590009_04a1.doc ANLAGE 1 3 Nr. 12 EStG Steuerfrei sind 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2 Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; 3 Nr. 13 EStG Steuerfrei sind 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2 Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;

- 2-4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG Gewinnbegriff im allgemeinen (5) 1 Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:... 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3 Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. 4 Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5 Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. 6 Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;

- 3-8 Abs. 1 und 2 EStG Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. 3 Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 4 Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5 Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6 Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7 Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8 Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9 Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

- 4-9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 EStG Werbungskosten (1) 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2 Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3 Werbungskosten sind auch... 5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen... Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. 3 Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4 Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5 Nummer 4 Satz 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 6 Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt; (2) 1 Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2 Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.... (5) 1 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6 gilt sinngemäß. 2 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend. 19 Abs. 1 EStG (1) 1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

baldo19590009_04a2.doc ANLAGE 2 R 14 LStR 2004 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ( 3 Nr. 13 EStG) (1) 1 Nach 3 Nr. 13 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. 2 Die Steuerfreiheit von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 ist auf die nach R 39 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 sind, auf die nach R 43 maßgebenden Beträge begrenzt; R 16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. 2 Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen. 3 12 Nr. 1 EStG bleibt unberührt. (3) 1 Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, so können auf diese Vergütungen die zu 3 Nr. 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2 Im übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht kommen; >R 13 und 17. (4) 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2 Werden anläßlich eines Umzugs für die Umzugstage Mehraufwendungen für Verpflegung nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattet, ist die Erstattung nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei. 3 Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe der R 21b, 37 bis 39 steuerfrei. H 14 LStH 2004 Beamte bei Postunternehmen > 3 Nr. 35 EStG Klimabedingte Kleidung >BFH vom 27.5.1994 - BStBl 1995 II S. 17 Mietbeiträge anstelle eines Trennungsgelds sind nicht nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (>BFH vom 16.7.1971 - BStBl II S. 772). Öffentliche Kassen >H 14a Prüfung, ob Werbungskosten Es ist nur zu prüfen, ob die ersetzten Aufwendungen vom Grundsatz her Werbungskosten sind. Daher sind z.b. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Incentive-Reisen nicht nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (>R 14 Abs. 2 Satz 3).

- 2 - H 14a LStH 2004 Öffentliche Kassen Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (>BFH vom 7.8.1986 - BStBl II S. 848). Zu den öffentlichen Kassen gehören danach neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden insbesondere auch die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Ortskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassen des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bundesbank, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, der Knappschaften und die Unterstützungskassen der Postunternehmen. R 16 LStR 2004 Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes ( 3 Nr. 16 EStG) 1 Bei der Erstattung von Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefaßt werden; in diesem Fall ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 38 bis 40a zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. 2 Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden. 3 Dies gilt sinngemäß für die Erstattung von Umzugskosten und von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung. 4 Wegen der Höhe der steuerfrei zu belassenden Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Vergütungen von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung >R 37 bis 41 und 43. H 16 LStH 2004 Gehaltsumwandlung Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren (>BFH vom 27.4.2001 - BStBl II S. 601). R 31 Abs. 8 LStR 2004 Mahlzeiten aus besonderem Anlaß (8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlaß an Arbeitnehmer abgibt, gilt folgendes: 1. 2. 1 Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. 2 Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 72, für ein sog. Arbeitsessen im Sinne der R 73 Abs. 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlaßten Bewirtung im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. 1 Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anläßlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit im Sinne der R 37 Abs. 3 bis 5 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne

- 3 - des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder der R 43 Abs. 5 abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen. 2 Eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht überschreitet. 3 Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. 4 Hierzu ist es erforderlich, daß er sich vor Beginn der Auswärtstätigkeit seines Arbeitnehmers direkt mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, das dem Arbeitnehmer die Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll. 5 Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ermächtigt, sich auf seine Rechnung in einer oder - etwa unter Einschaltung einer Essenbonorganisation - mehreren Vertragsgaststätten zu beköstigen. 6 Erfordern Dienstreisen wegen ihres besonderen Charakters (z.b. Tagungen) eine besondere organisatorische Vorbereitung, so wird die Abgabe von Mahlzeiten durch Dritte auch dann als vom Arbeitgeber veranlaßt angesehen, wenn dieser die Organisation der Dienstreise einschließlich der Verpflegung bei einem Dritten in Auftrag gegeben hat. 7 Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlaßt, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme im Sinne der R 74 Abs. 1. 8 R 73 Abs. 2 bleibt unberührt. 3. 1 Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen. 4. 1 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet. 2 Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. 3 Die Höhe der Reisekostenvergütung und des auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. 4 Wird vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getränk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit anzurechnen. H 31 Abs. 8 LStH 2004 Individuell zu versteuernde Mahlzeiten Mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen sind Mahlzeiten, die im Rahmen unüblicher Betriebsveranstaltungen (>BFH vom 6.2.1987 - BStBl II S. 355) oder regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen (>BFH vom 4.8.1994 - BStBl 1995 II S. 59) abgegeben werden. Reisekostenabrechnungen Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ist durch eine Dienstreise an einem Kalendertag 15 Stunden abwesend. Nach der betrieblichen Reisekostenregelung beträgt die Reisekostenvergütung bei einer 15-stündigen Abwesenheit 15 Euro, die bei Gewährung einer Mahlzeit um 30 % zu kürzen ist. Der Arbeitnehmer hat deshalb nur Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 10,50 Euro in bar. - Der Arbeitnehmer erhält auf der Dienstreise vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit unentgeltlich. Der geldwerte Vorteil der Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert 2,51 Euro (2002) dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. - Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit, für die ein Entgelt von 2,51 Euro vereinbart ist. Dieses Entgelt wird von der Reisekostenvergütung einbehalten. Statt 10,50 Euro erhält der Arbeitnehmer nur 7,99 Euro ausgezahlt. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt. Als Reisekostenvergütung sind nach 4 Abs. 2 LStDV 10,50 Euro einzutragen. Auf