Wird das Arbeitseinkommen gepfändet, muss ein (zumindest faktisches) Arbeitsverhältnis bestehen.

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Transkript:

MERKBLATT Recht und Fairplay LOHN-/GEHALTSPFÄNDUNG: ARBEITGEBERRECHTE UND -PFLICHTEN Wird bei einem Ihrer Arbeitnehmer der Lohn gepfändet, bringt das für Sie als Arbeitgeber zahlreiche Pflichten und Risiken mit sich. Wir geben Hinweise zur Bedeutung der Drittschuldnererklärung, der Berechnung des pfändbaren Lohnoder Gehaltsanteils und den Risiken (Schadensersatzpflichten!) für Sie als Arbeitgeber. Bitte beachten Sie, dass Ihnen unser Merkblatt - insbesondere zur Berechnung des pfändbaren Lohn-/Gehaltsanteils - lediglich erste Hinweise geben kann. Wegen der weitreichenden rechtlichen Bedeutung empfehlen wir in Zweifelsfällen die Hinzuziehung eines auf das Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalts (Anwaltsauskunft der Rechtsanwaltskammer München: 089/53 29 44-0 oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de). DIE LOHNPFÄNDUNG Wird das Arbeitseinkommen gepfändet, muss ein (zumindest faktisches) Arbeitsverhältnis bestehen. Für den Arbeitgeber (Drittschuldner) beginnt die Lohnpfändung mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Arbeitgeber ist dann nicht mehr berechtigt, die pfändbaren Lohn- und Vergütungsbestandteile (bis zum gepfändeten Betrag) an den Arbeitnehmer auszubezahlen ( 829 ZPO), weil der Lohnanspruch mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beschlagnahmt ist. Der Gläubiger des Arbeitnehmers erhält hinsichtlich des gepfändeten Lohns die Stellung des Mitarbeiters. Das bedeutet, dass er den Arbeitgeber verklagen kann, wenn dieser nicht an ihn zahlt. Bei Nichtbeachtung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses läuft der Arbeitgeber somit Gefahr, ein zweites mal, nämlich an den Pfändungsgläubiger, zahlen zu müssen. Mit der Zustellung wird der Arbeitgeber i.d.r. auf Verlangen des Gläubigers aufgefordert, binnen zwei Wochen die sog. Drittschuldnererklärung abzugeben ( 840 ZPO). Gibt

Seite 2 von 6 der Arbeitgeber diese Drittschuldnererklärung falsch (d.h. unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und der konkreten Vorgaben des Pfändungsbeschlusses) oder nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab, kann er sich schadensersatzpflichtig machen ( 840 Abs. 2 S. 2 ZPO). WAS IST DIE DRITTSCHULDNERERKLÄRUNG? Die Drittschuldnererklärung ist kein Schuldanerkenntnis, sondern eine Wissenserklärung. Als sogenannter Drittschuldner hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Gläubigers des Arbeitnehmers Auskunft über die Ansprüche seines Mitarbeiters zu geben. Binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Drittschuldner dem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. MUSS EINE DRITTSCHULDNERERKLÄRUNG ABGEGEBEN WERDEN? Zwar hat der Gläubiger keinen einklagbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abgabe der Drittschuldnererklärung. Wer jedoch keine, eine falsche oder eine verspätete Drittschuldnererklärung abgibt, setzt sich der Gefahr eines Schadensersatzanspruchs aus. KANN DER ARBEITGEBER SICH GEGEN DIE LOHNPFÄNDUNG WEH- REN? Geltend gemacht werden können gegebenenfalls Form- und Zustellungsmängel sowie die Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber als Drittschuldner grundsätzlich alle Einwendungen vorbringen, die ihm gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers ohne den Pfändungsbeschluss zugestanden hätten (Verjährungs- und Verfallfristen, vorherige Erfüllung oder Aufrechnung). In ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Titel gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein. Sollten Sie dieser Auffassung sein, empfehlen wir Ihnen wegen der haftungsrechtlichen Risiken einen auf das Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen (s.o.).

Seite 3 von 6 WIE ERMITTELT MAN DAS PFÄNDBARE ARBEITSEINKOMMEN? 1. Schritt: Ermittlung des pfändbaren Bruttoarbeitseinkommens Dazu gehört alles, was der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhält ( alle in Geld zahlbaren Lohnbestandteile ): regelmäßiger Arbeitslohn, Provisionen, Prämien, Zuschläge (z.b. für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit), Gratifikationen, Abfindungen und Ausgleichzahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen. Naturalleistungen werden mit Ihrem Geldwert berücksichtigt. Nicht zum pfändbaren Bruttolohn gehören: Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung während der Ansparphase (kein Arbeitseinkommen i.s.d. 850 ZPO), Vermögenswirksame Leistungen ( 2 Abs. 7 S. 2 VermBG, 851 ZPO), Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen, Kindergeld ( 76 EStG), hälftige Mehrarbeitsvergütung ( 850a Nr. 1 ZPO), Urlaubsgelder ( 850a Nr. 2 ZPO), Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (Treueprämien etc.; 850a Nr. 2 ZPO), Aufwandsentschädigungen und Auslösegelder ( 850a Nr. 3 ZPO), Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen ( 850a Nr. 3 ZPO), Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch 500 ( 850a Nr. 4 ZPO),. Heirats- und Geburtsbeihilfen ( 850a Nr. 5 ZPO), Erziehungsgelder und Studienbeihilfen( 850a Nr. 6 ZPO), Sterbebeihilfen ( 850a Nr. 7 ZPO) und Blindenzulagen ( 850a Nr. 8 ZPO). Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Seite 4 von 6 2. Schritt: Ermittlung des daraus pfändbaren Nettoeinkommens Abzug ( 850e Nr. 1 ZPO) von: Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur privaten Krankenversicherung. 3. Schritt: Abzug der Pfändungsfreibeträge Zur Sicherung des Existenzminimums ist nur ein Teil des dem Arbeitnehmer (Schuldner) zustehenden Nettoeinkommens pfändbar ( 850c ZPO). Die Pfändungsfreigrenzen finden sich in der amtlichen Tabelle zu 850c ZPO, die alle zwei Jahre (das nächste mal zum 1. Juli 2009) angepasst wird. Diese Tabelle finden Sie unter www.muenchen.ihk.de Recht & Fairplay Arbeitsrecht (Link zum Bundesjustizministerium) oder direkt unter www.bmj.bund.de unter dem Suchbegriff Pfändungsfreigrenzen. Zusätzlich zum pfändungsfreien Betrag zur Existenzsicherung des Arbeitnehmers selbst (unpfändbarer Grundbetrag) erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen je nach der Anzahl der Personen, denen der Arbeitnehmer (Schuldner) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, sofern er diese Unterhaltspflichten auch tatsächlich erfüllt. Der Lohnpfändungstabelle können Sie die konkrete Höhe der Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten entnehmen. Die Tabelle unterscheidet darüber hinaus zwischen monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnzahlung. Es ist nach wie vor umstritten, inwieweit sich der Arbeitgeber (Drittschuldner) bei der Ermittlung der Unterhaltspflichten auf die Angaben auf der Lohnsteuerkarte verlassen darf oder ob tatsächliche Ermittlungspflichten bestehen. Zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtungen sollte der Arbeitgeber sich daher vom Arbeitnehmer unbedingt schriftlich nachweisen lassen, um sich abzusichern Gegebenfalls sind im Pfändungsbeschluss angegebene Besonderheiten zu berücksichtigen (z.b. wegen eigenem Einkommen sind Ehefrau und Kinder nicht zu berücksichtigen oder Genehmigung weiterer Freibeträge). Bitte beachten Sie: Als Arbeitgeber (Drittschuldner) haften Sie für Fehler, die sich aus einer Falschberechnung ergeben!

Seite 5 von 6 Hinsichtlich der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gelten teilweise andere Regelungen. In diesen Fällen kann das Arbeitseinkommen in höherem Maße gepfändet werden. Es empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Den mit Hilfe der Lohnpfändungstabelle ermittelten pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens müssen Sie an den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Gläubiger des Mitarbeiters auszahlen. Den nicht pfändbaren Nettolohn erhält der Arbeitnehmer. WAS IST BEI MEHREREN PFÄNDUNGEN ZU BEACHTEN? Es gilt das Prioritätsprinzip: Die Gläubiger des Arbeitnehmers sind in der Reihenfolge zu befriedigen, in der die Pfändungen wirksam werden, d.h. in der die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt worden sind. Ausnahme: Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird mitgeteilt, welche Forderungen anderen vorzuziehen sind. Besonderheiten ergeben sich auch hier bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen. WER TRÄGT DIE KOSTEN DER LOHNPFÄNDUNG? Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Abgabe der Drittschuldnererklärung, die Berechnung und Abführung des pfändbaren Arbeitseinkommens entstehen, können höher sein als die der normalen Lohnzahlung. Grundsätzlich können diese Mehrkosten weder vom Arbeitnehmer (Schuldner) noch vom Gläubiger einbehalten bzw. zurückverlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch nicht möglich diese Kosten durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung auf den Arbeitnehmer (Schuldner) abzuwälzen (BAG vom 18.07.2006, Az. 1 AZR 578/05). Inwieweit eine entsprechende Klausel in einem dem AGB-Recht unterliegenden vorformulierten Arbeitsvertrag zulässig ist, wurde bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Eine individualvertragliche Kostenerstattungsregelung dürfte nach überwiegender Meinung jedoch weiterhin möglich sein. BERECHTIGEN LOHNPFÄNDUNGEN ZUR KÜNDIGUNG? Grundsätzlich berechtigen Lohnpfändungen nicht zur Kündigung. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, etwa wenn nachgewiesen werden kann, dass die Pfändungen einen derart hohen Arbeitsaufwand verursachen, dass es zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf oder der betrieblichen Organisation kommt, kann sich etwas anderes ergeben. Unter Umständen können häufige und erhebliche Lohnpfändungen die Kündigung eines Arbeit-

Seite 6 von 6 nehmers in einer Vertrauensstellung rechtfertigen, wenn sich aus der Vielzahl der Lohnpfändungen schließen lässt, dass er nicht über die persönliche Eignung für die ihm übertragene Vertrauensstellung verfügt. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für Ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner der IHK für Oberfranken Bayreuth Herr Assessor Stefan Cordes Tel. 0921 886-217 Fax 0921 886-221 oder E-Mail: cordes@bayreuth.ihk.de gerne zur Verfügung.