Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Änderungen in der Umsatzsteuer 2013

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Transkript:

Änderungen in der Umsatzsteuer 2013 Gemeinsam Die Änderungen in der Umsatzsteuer betreffen drei Bereiche: den Bereich der Rechnungsvorschriften, den Bereich des Ortes der sonstigen Leistungen an eine juristische Person und den Bereich der Steuerbefreiungen. Neue Angaben und Fristen für Rechnungen ab 2013 Durch die europäische Rechnungsrichtlinie gelten ab 2013 für einige Sonderfälle neue Rechnungspflichtangaben sowie Fristen zur Rechnungsstellung. Hintergrund der Neuregelung ist eine Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die die Rechnungsangaben für bestimmte Sachverhalte über die europäischen Grenzen vereinheitlichen will. Zuerst scheiterte die Umsetzung in nationales Recht, durch die Zustimmung des Bundestags zum Ergebnis des Vermittlungsausschusses am 6. Juni 2013 war der Weg für die Neuregelung frei. 1. Rechnungsangaben Gutschriften Soweit im Gutschriftenweg abgerechnet wird, muss das Abrechnungsdokument die Angabe Gutschrift enthalten. Reiseleistungen In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen ( 25 UStG) hat die Rechnung die Angabe Sonderregelung für Reisebüros zu enthalten. Differenzbesteuerung Soweit über Gegenstände abgerechnet wird, die der Differenzbesteuerung ( 25a UStG) unterliegen, hat die Rechnung die Angaben zu enthalten Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung Kunstgegenstände/Sonderregelung oder Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung. Steuerschuldumkehr Soweit über Leistungen abgerechnet wird, für die die Steuerschuldumkehr, d.h. das Reverse-Charge-Verfahren gilt, ist die Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in das Rechnungsdokument aufzunehmen. Die Formulierung ist auch dann aufzunehmen, wenn sich die Steuerschuld nach 13b Abs.2 UStG im Inland umkehrt, z.b. bei Schrottlieferungen oder Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. copyright 2013 by Grüter Hamich & Partner I September 2013 I Ausgabe 3 Seite 1Seite 1

Für im EU-Ausland steuerbare Leistungen, die ein deutsches Unternehmen ohne Betriebsstätte im betreffenden EU-Land erbringt, gelten die Rechnungsvorschriften des Sitzlandes, also Deutschlands (ausgenommen Abrechnungen per Gutschrift). Genauso gilt die Regelung für ausländische Unternehmen, die eine in Deutschland steuerbare Leistung erbringen, für die der Leistungsempfänger in Deutschland die Steuer nach der Regelung des 13b UStG schuldet. Im Übrigen gelten die bestehenden Rechnungsvorschriften fort. 2. Fristen Zur Erleichterung der Kontrolle der Versteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und in der EU steuerbarer Leistungen gilt ab 2013 eine Rechnungsstellungsfrist. Die Rechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen muss bis zum 15. des Folgemonats der Ausführung der Lieferung ausgestellt sein. Entsprechendes gilt auch für die genannten Leistungen. Auch für diese muss bis zum 15. des Folgemonats der Ausführung der Leistung die Rechnung ausgestellt sein. Ort der sonstigen Leistungen Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer betreffen den Bereich der Bestimmung der Steuerbarkeit von Leistungen an juristische Personen nach den neu gefassten Ortsbestimmungen. Bislang galt die sogenannte B2B-Regelung für die Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen an juristische Personen, wenn diese unternehmerisch tätig waren. Der Ort dieser Leistungen lag an dem Ort des Sitzes der juristischen Person. Das gleiche galt bisher, wenn die Leistung an eine juristische Person erbracht wurde, die nicht unternehmerisch tätig war, wenn diese eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat. Die neue Regelung zum Ort der sonstigen Leistungen ist um den Fall erweitert worden, dass die Leistungen an eine juristische Person erbracht werden, die nicht unternehmerisch wie auch unternehmerisch tätig ist. Der Ort der Leistungen an diese juristische Person liegt nun auch am Sitz der juristischen Person. Wie immer gibt es auch eine Ausnahmeregelung: Der Ort der Leistungen liegt nach wie vor am Ort des Sitzes des leistenden Unternehmens, wenn dessen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals oder der Gesellschafter der juristischen Person erfolgen. Der leistende deutsche Unternehmer hat jetzt die Pflicht, bei einer ausländischen juristischen Person noch genauer aufzuklären, für welchen Bereich die Leistung bezogen wird. Hieraus ergibt sich gegebenenfalls eine Registrierungspflicht im Ausland, wenn aus bestimmten Gründen das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung kommen kann. Umsatzsteuer - Änderung der umsatzsteuerlichen Nachweispflichten (Gelangensbestätigung) Warenlieferungen in andere EU-Länder sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Dafür muss der Verkäufer allerdings unter anderem nachweisen, dass seine Ware auch tatsächlich in den anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Ursprünglich sollten diese Nachweispflichten verschärft werden, was massive Kritik aus der Wirtschaft ausgelöst hatte. copyright 2013 by Grüter Hamich & Partner I September 2013 I Ausgabe 3 Seite 2

Jetzt hat der Bundesrat entschärfte Regelungen beschlossen. Gemeinsam Die Gelangensbestätigung bleibt als Nachweismöglichkeit erhalten. Sie muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge des Liefergegenstandes, handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des 1b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), bei Beförderung/Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer: Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet, bei Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer (Abholfall): Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet, Ausstellungsdatum der Bestätigung und Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Es wird keine bestimmte Form der Gelangensbestätigung vorgeschrieben, das heißt die seitens des Bundesfinanzministeriums angekündigten Muster müssen nicht zwingend verwendet werden. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist die Unterschrift des Abnehmers nicht erforderlich. Aber es muss für den liefernden Unternehmer erkennbar sein, dass die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat. Das heißt, wenn die Gelangensbestätigung zum Beispiel per E-Mail übermittelt wird, dass ihr entnommen werden kann, dass sie aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten heraus abgesendet wurde. Weiterhin sind Sammelbestätigungen für alle Lieferungen eines Quartals möglich. Auf die taggenaue Angabe der Ablieferung wurde zugunsten einer Monatsangabe verzichtet. Bei Reihengeschäften kann der Abnehmer sowie der Endempfänger die Bestätigung abgeben. Generell soll die Unterschrift eines vom Abnehmer zur Abnahme der Ware Beauftragten ausreichend sein. Dies kann zum Beispiel ein selbständiger Lagerhalter sein, der für den Abnehmer den Liefergegenstand entgegen nimmt, oder ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde. Ein mit dem Warentransport beauftragter selbständiger Dritter (z. B. Spediteur) kann für Zwecke der Gelangensbestätigung nicht zur Abnahme der Ware beauftragt sein. Alternativ kann die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung jetzt wieder anhand anderer Belege geführt werden. Ausdrücklich genannt wird die Spediteursbescheinigung. Diese muss die Bestätigung enthalten, wann und wo die Ware abgeliefert wurde (Monat des Endes der Beförderung und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet). Wenn die Spediteursbescheinigung elektronisch übermittelt wird, ist eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers nicht erforderlich. Jedoch muss erkennbar sein, dass die elektronische Übermittlung des Belegs im Verfügungsbereich des Belegausstellers begonnen hat. Eine so genannte Verbringensversicherung des Spediteurs wird nur anerkannt, wenn der Abnehmer den Spediteur beauftragt und gleichzeitig die Bezahlung des Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers nachgewiesen wird. Auch Versendungsbelege, wie handelsrechtliche Frachtbriefe, können wieder als Nachweis copyright 2013 by Grüter Hamich & Partner I September 2013 I Ausgabe 3 Seite 3Seite 3

herangezogen werden, wenn sie vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sind und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung für den Erhalt des Liefergegenstands enthalten. Beim so genannten tracking and tracing, das häufig bei Kurierdiensten verwendet wird, gelten als Alternativnachweise die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und das von dem mit der Beförderung Beauftragten erstellte Protokoll, das den Warentransport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (so genanntes tracking-and-tracing-protokoll). Liegt bei Postsendungen kein solches Protokoll vor, genügen als Belegnachweis die Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung. Weitere Alternativbelege und teilweise Sonderregelungen sind für die Lieferung von Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren vorgesehen, ebenso bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2014 in Kraft. Bis dahin können die bis Ende 2011 gültigen Nachweise weiterhin verwendet werden. Lieferanten, bei denen Kunden selbst abholen (Beförderung durch den Abnehmer), müssen sich spätestens ab diesem Zeitpunkt auf völlig neue Belegnachweise einstellen. Für sie ist ausschließlich die Gelangensbestätigung vorgesehen. Buchnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu sollte folgendes aufgezeichnet werden: USt-IdNr. des Abnehmers, Name und Anschrift des Abnehmers, Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt, Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes, Tag der Lieferung, vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Wichtig für den Zeitpunkt des Buchnachweises ist, dass der Bundesfinanzhof schon 2009 und die Finanzverwaltung festgestellt haben, dass der Buchnachweis grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung geführt werden muss, in der der entsprechende Umsatz als steuerfrei behandelt wird. Der Bundesfinanzhof stellt copyright 2013 by Grüter Hamich & Partner I September 2013 I Ausgabe 3 Seite 4

darauf ab, dass der Buchnachweis dem Grunde nach im genannten Voranmeldezeitpunkt geführt werden muss. Nachträgliche Berichtigungen oder Ergänzungen sind jedoch auch nach Ansicht der Finanzverwaltung (bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht) möglich. Damit ist davon auszugehen, dass wenn die genannten Umsätze zum Zeitpunkt der Voranmeldung dem Grunde nach buchmäßig als steuerfreie Umsätze erfasst sind, bestimmte Angaben aber erst nachträglich ergänzt werden, dennoch der Buchnachweis als erbracht anzusehen ist. Bei Fragen sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Ihr Beratungsteam Diese fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann somit die individuelle Beratung nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr. Grüter Hamich & Partner GbR I Steuerberater I Beethovenstraße 21 I 47226 Duisburg Telefon 02065 90 88.0 I Telefax 02065 90 88.50 I E-Mail info@g-h-p.de copyright 2013 by Grüter Hamich & Partner I September 2013 I Ausgabe 3 Seite 5Seite 5