Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ermöglicht den kalendermäßig befristeten Abschluss eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur noch dann, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber zuvor weder befristet noch unbefristet beschäftigt gewesen ist, sog. Neueinstellung ( 1 Nr. 1). Dauer der Befristung Gemäß 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Während dieser zwei Jahre kann der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Zwingende Schriftform Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Besonders wichtige Vertragsklauseln Insbesondere sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die es ermöglicht, dem Arbeitnehmer auch andere zumutbare Aufgaben zu übertragen ( 3 Nr. 2). Darüber hinaus empfehlen sich Angaben über die Höhe und die Zusammensetzung des vereinbarten Entgelts ( 2). Beabsichtigt der Arbeitgeber, die Nichtaufnahme der Arbeit oder die unrechtmäßige vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ahnden, so kann er eine Vertragsstrafe vereinbaren ( 6). Kündigung Da der befristete Arbeitsvertrag automatisch durch Zeitablauf endet, ist eine Kündigung nicht notwendig ( 1 Nr. 5). Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit sollte vereinbart werden, da anderenfalls eine fristgemäße Kündigung vor Ablauf der Befristung ausgeschlossen wäre. Eine fristlose Kündigung bleibt möglich. Verweis auf Tarifverträge Sonstige Angaben über Arbeitszeit, Urlaub, Erschwerniszuschläge etc. sind im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes geregelt. Auch für die Anforderungen des Nachweisgesetzes genügt ein vertraglicher Verweis auf die anwendbaren Tarifverträge.
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Name und Anschrift) und Herrn / Frau als Angestellte/r (Anschrift) wird folgender befristeter Anstellungsvertrag geschlossen: 1 Beginn und Dauer des Anstellungsverhältnisses 1. Der Angestellte wird ab. als befristet eingestellt. 2. Er versichert, zuvor bei demselben Arbeitgeber weder befristet noch unbefristet beschäftigt gewesen zu sein. 3. Er erklärt, dass er die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeit besitzt und keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. 4. Er versichert, dass er nicht als Schwerbehinderter im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) anerkannt oder einem solchen gleichgestellt ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 5. Das Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf des.. (Datum), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden. Vor dem vereinbarten Ende des Anstellungsverhältnisses kann das Anstellungsverhältnis beiderseits gem. 11 Ziff. 1.1 des Rahmentarifvertrages für Angestellte und Poliere mit der gesetzlichen Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Jede Kündigung des Anstellungsverhältnisses bedarf der Schriftform.
2 2 Vergütung 1. Der Angestellte wird in die Gehaltsgruppe. Eingruppiert und erhält eine Monatsgehalt, das sich wie folgt zusammensetzt: Tarifgehalt der Gehaltsgruppe. Euro + übertarifliche freiwillige Zulage Euro vereinbartes Gehalt Euro Die übertarifliche Zulage wird freiwillig gewährt und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann bei Tariflohnerhöhungen rückwirkend sowie bei Umgruppierungen angerechnet werden. 2. Zur Deckung der durch Gehaltsabtretungen und Gehaltspfändungen entstehenden Kosten kann der Arbeitgeber für die Bearbeitung 3 v.h. des jeweils and en Gläubiger überwiesenen Betrages, mindestens aber 5,11 Euro für jeden Vorgang, bei der Gehaltsabrechnung einbehalten. 3. Gratifikationen, Jahrestantiemen oder sonstige Jahressonderzahlungen, die zusätzlich zu den tarifvertraglich vorgesehenen Leistungen gewährt werden, sind, auch wenn sie wiederholt gezahlt werden, jederzeit widerrufliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Ein Anspruch des Angestellten auf solche Leistungen oder auf eine bestimmte Höhe dieser Leistungen besteht nicht. 3 Arbeitsvertragliche Pflichten 1. Der Angestellte ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. 2. Der Angestellte verpflichtet sich, bei Bedarf auch andere ihm zumutbare Arbeiten im Betrieb und auf der Baustelle zu übernehmen. 3. Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede andere Erwerbstätigkeit anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn sie die Arbeitsleistung des Angestellten beeinträchtigen könnte. Jede Konkurrenztätigkeit ist untersagt. 4. Der Angestellte hat die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten. 4 Flexible Arbeitszeit Der Angestellte verpflichtet sich, eine Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung (Arbeitszeitflexibilisierung) für die jeweiligen betrieblichen Ausgleichszeiträume abzuschließen.
3 5 Arbeitsverhinderung und Krankheit Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich (grundsätzlich vor Arbeitsbeginn) unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Im Falle einer Erkrankung von mehr als fünftägiger Dauer hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen, aus der die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer ersichtlich sind. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Angestellte verpflichtet, dies dem Arbeitgeber erneut und unverzüglich anzuzeigen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auch wenn er keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung hat. 6 Vertragsstrafe Nimmt der Angestellte die Arbeit nicht auf oder löst er das Anstellungsverhältnis ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichtet er sich, für jeden Arbeitstag der Kündigungsfrist, den er nicht einhält, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Tagesverdienstes (brutto) an den Arbeitgeber zu zahlen, begrenzt auf ein Monatsgehalt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 7 Verschwiegenheitspflicht Der Angestellte verpflichtet sich, während der Dauer des Anstellungsverhältnisses und nach dessen Beendigung über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren und bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses alle betrieblichen Unterlagen herauszugeben. 8 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, findet der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes in der jeweils gültigen Fassung sowie folgende Tarifverträge und sämtliche Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. 9 Sonstige Vereinbarungen
4 10 Vertragsänderungen Vertragliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitgebers). (Unterschrift des Arbeitnehmers) Besonderer Hinweis: Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Anstellungsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht die Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.