Steuertipps für Unternehmen und Private zum Jahresende

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Transkript:

Deloitte Styria Steuertipps für Unternehmen und Private zum Jahresende Mit dem Jahreswechsel 2016/2017 gilt es für Unternehmer und Private in Österreich wieder zahlreiche steuerliche Neuerungen zu beachten. Die Steuerexperten von Deloitte Styria haben die wichtigsten Änderungen im Folgenden zusammengefasst. Große Neuerungen bringen das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz und das Rechnungslegungsänderungsgesetz mit sich. Auch bei Energieabgaben, Gruppenbesteuerung sowie Spenden und Forschungsprämie gilt es neue Regelungen zu beachten. Darüber hinaus sollten Unternehmen auch bei Investitionen und Pensionsrückstellungen etwaigen Handlungsbedarf prüfen. 01

Das Jahresende ist aus steuerlicher Sicht eine wichtige Zeit. Unternehmen sind gut beraten, sich intensiv mit Neuerungen auseinanderzusetzen. Versäumnisse können ansonsten weitreichende Folgen haben, betont Friedrich Möstl, Partner bei Deloitte Österreich. Verrechnungspreisdokumentationsgesetz: Country-by- Country Reporting. Im Sommer 2016 kam es durch eine Gesetzesnovelle für international tätige Unternehmen zur Verschärfung der Verrechnungspreisdokumentationspflichten in Österreich. Demnach müssen in Österreich ansässige Konzerngesellschaften ein Master File und Local File anfertigen, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren EUR 50 Mio. überschritten haben. Außerdem muss eine multinationale Unternehmensgruppe, die im letzten Wirtschaftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Mio. erzielt hat, einen Country-by-Country Report erstellen. Bei Unterlassung oder unvollständiger Übermittlung dieses Reports drohen Geldstrafen. Die neuen Vorschriften gelten bereits für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2016 begonnen haben. Rechnungslegungsänderungsgesetz. Rund zwei Jahre nach Beschlussfassung im Nationalrat wird es für die meisten Unternehmen spätestens mit der Jahresabschlusserstellung zum 31.12.2016 ernst: Das RÄG 2014 ist erstmalig anzuwenden und damit eine Vielzahl neuer Ansatz- und Bewertungsmethoden, Änderungen bei Ausweis- und Gliederungsvorschriften, Anhang und Lagebericht sowie bei der Konzernabschlusserstellung. Energieabgabenvergütung. Dienstleistungsbetriebe sollten bis zum Jahresende prüfen, ob sie einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2011 stellen. Denn auf Basis eines EuGH-Urteils vom Juli 2016 ist davon auszugehen, dass energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabevergütungen geltend machen können. Ein Antrag muss spätestens bis fünf Jahre nach Ablauf des Jahres eingebracht werden. Daher endet bei Anträgen für das gesamte Jahr 2011 die Frist in 2016. Gruppenbesteuerung. Bei der Gruppenbesteuerung hat ein VwGH Urteil vom März 2016 neue Optionen eröffnet. Bei erwarteten Beteiligungsverlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe sollten in speziellen Situationen (rückwirkende) Gruppenaustritte einzelner Gesellschaften bis zum Ende des Wirtschaftsjahres überlegt werden. So kann man sich alle Chancen zur steuerlichen Einmalverwertung der Beteiligungsverluste offen halten. Wenn ausländische Tochtergesellschaften einbezogen werden, können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Spenden an begünstigte Organisationen. Spenden an laut Liste des Finanzministeriums spendenbegünstigte Organisationen im Ausmaß von höchstens 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres können steuerlich geltend gemacht werden. Seit diesem Jahr können zusätzlich zu den bestehenden Kategorien (karitative Zwecke, Umweltschutz, Entwicklungshilfe) auch Kunst- und Kultureinrichtungen die Spendenbegünstigung beantragen. Dadurch 02

erweitert sich der Kreis der Organisationen, an die Unternehmen spenden können. Forschungsprämie. Ab Jänner 2017 können Unternehmen für Wirtschaftsjahre, die mit 1.1.2016 begonnen haben, eine erhöhte Forschungsprämie in Anspruch nehmen. Es können dann 12 % (davor 10 %) der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung als Cash-Prämie geltend gemacht werden. Die Cash-Prämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben und auch in Jahren mit einem negativen steuerlichen Ergebnis bar ausbezahlt. Unabhängig von diesen aktuellen Entwicklungen kann sich zum Jahresende auch aus den folgenden Themen ein steuerlicher bzw. bilanzieller Handlungsbedarf ergeben. Investitionen noch vor dem Jahreswechsel. Für Anlagevermögen, das noch vor dem 31.12.2016 angeschafft und auch in Betrieb genommen wird, ist eine steuerliche Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung möglich. Selbst wenn das Wirtschaftsgut erst im Dezember 2016 in Betrieb geht, kann trotzdem eine Abschreibung für sechs Monate in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als EUR 400 können sofort abgeschrieben werden. Eine Verteilung der Abschreibung über die Nutzungsdauer ist hier nicht notwendig. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen. Pensionsrückstellungen müssen auf ausreichende Wertpapierdeckung geprüft werden. Um einen Strafzuschlag zu vermeiden, müssen zum Bilanzstichtag bestimmte Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein bzw. angekauft werden. Bei einer Unterdeckung wird ein Strafzuschlag auf den steuerlichen Gewinn in Höhe von 30 % des Unterdeckungsbetrages festgesetzt. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. Bei voraussichtlichen Einkünften in Höhe von mehr als EUR 30.000 kann durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder etwa begünstigte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen für mindestens 4 Jahre dienen. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beträgt je nach Höhe der Einkünfte zwischen 13% und 4,5% der Einkünfte. Insgesamt können maximal EUR 45.350 im Jahr 2016 in Anspruch genommen werden. Registrierkassenpflicht Begünstigung und Registrierung. Im Falle einer Anschaffung oder Umrüstung von Registrierkassen bis 31. März 2017 können steuerliche Begünstigungen geltend gemacht werden. Es steht eine Prämie in Höhe von EUR 200 je Erfassungseinheit, maximal EUR 30 pro Erfassungseinheit, zu. Die Prämie wird unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten gewährt. Neben der Prämie können die Aufwendungen für die Anschaffung/ Umrüstung einer Registrierkasse oder Kassensystems in voller Höhe sofort abgeschrieben werden. Darüber hinaus kann für die Anschaffung oder Umrüstung einer Registrierkasse der 03

investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden. Die Registrierkassen sowie die Signatur- und Sicherstellungseinheit müssen bis spätestens 1. April 2017 registriert werden. Steuerliche Begünstigungen von Elektrofahrzeugen. Durch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen können verschiedene steuerliche Vorteile ausgenutzt werden. So steht Unternehmern beim Kauf eines Elektrofahrzeuges der volle Vorsteuerabzug zu, sofern die Anschaffungskosten weniger als EUR 40.000 ausmachen. Betragen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 steht ein eingeschränkter Vorsteuerabzug zu, bei Anschaffungskosten über EUR 80.000 steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Auch für Betriebsaufwendungen eines Elektrofahrzeuges steht der Vorsteuerabzug für nicht wertabhängige Betriebskosten (z.b. Ladestrom) voll und für die wertabhängigen Aufwendungen (z.b. Reparaturen, Service etc.) im Ausmaß der Anschaffungskosten zu. Des Weiteren sind Elektrofahrzeuge sachbezugsfrei. Förderungen für Elektrofahrzeuge kürzen überdies die für die Beurteilung des Vorsteuerabzuges relevanten Anschaffungskosten. Anpassung der Beitragsgrundlage der Sozialversicherung, monatliche Beitragszahlungen. Die vorläufig festgesetzte Beitragsgrundlage kann seit 1.1.2016 auch nach oben hin angepasst werden. Eine Anpassung ist auf Antrag der versicherten Person möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen der festgesetzten Beitragsgrundlage abweichen. Die Beiträge können maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage hinaufgesetzt werden. Eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist weiterhin möglich. Eine neuerliche Antragsstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert. Auf Antrag können die vierteljährlich vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden. Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen für Arbeitnehmer. Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.b. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) kann für Arbeitnehmer ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365 ausgeschöpft werden. Zu beachten ist, dass die Grenze von EUR 365 für Betriebsveranstaltungen konkret bei jedem Mitarbeiter zu beachten ist. Wird daher aufgrund der Vielzahl an Veranstaltungen der Freibetrag im Kalenderjahr voraussichtlich überschritten, sind Aufzeichnungen darüber zu führen, welcher Mitarbeiter an welchen Veranstaltungen teilnimmt. Pro Kalenderjahr können steuerfreie Sachzuwendungen in Höhe von EUR 186 ausgeschöpft werden. Geldzuwendungen unterliegen stets der Steuerpflicht. Ab 2016 steht zusätzlich ein Jahresbetrag von EUR 186 für Jubiläumsgeschenke steuerfrei zur Verfügung, die anlässlich eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums gewährt werden. 04

Neben den angeführten Maßnahmen empfiehlt es sich für Unternehmer außerdem, das budgetierte Ergebnis für 2017 mit den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2017 abzustimmen. Im Fall von zu hohen Vorauszahlungen beim Finanzamt sollte ein Antrag auf Herabsetzung auf Basis des Budgets 2017 eingebracht werden. Werbungskosten noch Ende 2016 bezahlen. Werbungskosten wie Fortbildungskosten oder Ausgaben für Fachliteratur sollen noch Ende 2016 bezahlt werden, damit sie in diesem Jahr steuerlich verwertet werden können. Kirchenbeitrag. Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können steuerlich abgesetzt werden. Bezahlte Kirchenbeiträge sind im laufenden Kalenderjahr bis maximal EUR 400 voll absetzbar. Kinderbetreuungskosten. Für Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Kinderbetreuungskosten steuerlich verwertet werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als EUR 2.300,00 pro Kind und Jahr als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden. Abzugsfähig sind Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für die Verpflegung und Bastelgeld. Auch Kosten für die Kinderbetreuung außerhalb der Schulzeit sind abzugsfähig (z.b. Ferienlager). Schulgeld für Privatschulen kann nicht berücksichtigt werden. Personenversicherung und Wohnraumschaffung. Ausgaben für Personenversicherungen (Krankenversicherung, Unfallversicherung etc.) sind im Jahr 2016 steuerlich nur abzugsfähig, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Prämienleistungen für Personenversicherungen aus sogenannten Neuverträgen (Verträge, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen wurden) sind steuerlich nicht mehr verwertbar. Ebenso betrifft diese Neuregelung Ausgaben in Zusammenhang mit Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Auch in diesem Zusammenhang sind Ausgaben nur steuerlich verwertbar, soweit der Vertrag bereits im Jahr 2015 geschlossen oder mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde. Auswärtige Berufsausbildung. Ausgaben für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes können mit einem pauschalen Betrag in Höhe von EUR 110 monatlich steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes stattfindet und innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (80 km) keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Freibetrag ist nicht an den Bezug von Familienbeihilfe gebunden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Ausbildung ernsthaft mit der Absicht verfolgt wird die vorgeschriebenen Prüfungen zu absolvieren. Krankheitskosten. Krankheits- und Pflegekosten sind unter Umständen außergewöhnliche Belastungen und können steuerlich 05

abgesetzt werden, sofern sie den Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt beträgt zwischen 6% und 12%, abhängig von der Höhe des Einkommens. Auch Zahnarztkosten zählen zu den Krankheitskosten. Wurden in einem Kalenderjahr bereits höhere Beträge für Krankheitskosten ausgegeben zahlt es sich aus eine bevorstehende Behandlung noch in diesem Kalenderjahr durchzuführen, um die gesamten Kosten steuerlich verwerten zu können. Außerdem kann für bestimmte Krankheiten aufgrund einer notwendigen Diätverpflegung ein monatlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden (z.b. Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Gallen-, Leber-, oder Nierenleiden etc.). Karin Eckhart Partner Tel: +43 316 37 30 37-1404 E-Mail: keckhart@deloitte.at Michael Karre Partner Tel: +43 316 37 30 37-1448 E-Mail: mkarre@deloitte.at Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" ( DTTL ), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. Making an impact that matters" mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. 2016. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH. Gesellschaftssitz Graz Landesgericht für ZRS Graz FN 144793 g 06