Neue TRGS 529 - Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas Dipl.-Ing. Sabine Garbrands BG ETEM Düsseldorf 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz 21. und 22.09.2015, Heidelberg
Inhalt des Vortrages Anwendungsbereich Gefahrstoffe Gefährdungen Aufbau/Inhalte der TRGS Schutzmaßnahmen Schwerpunkte Zusatz- und Hilfsstoffe (Minimierungsgebot) Fachkunde für Arbeitgeber und Beschäftigte 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Seite 2
Anwendungsbereich Anlagenabgrenzung Landwirtschaftliche und industrielle Biogasanlagen von der Substratannahme bis einschließlich Gasverbrauchseinrichtungen auf dem gleichen Betriebsgelände (z.b. BHKW, Fackel) oder bis zum Eingangsflansch eines Gasgebläses/-verdichters, wenn eine Biogasaufbereitungsanlage oder eine externe Gasverbrauchseinrichtung nachfolgen. Ausgenommen sind Biogasanlagen zur Klärschlammvergärung als Teil einer abwassertechnischen Anlage, Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze. 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Seite 3
Gefahrstoffe - Gefährdungen Biogas CH4, CO2, H2S, NH3 Zusatz- und Hilfsstoffe Spurenelemente Ni, Co, Se u. a wie Eisensalze 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Seite 4
Aufbau / Inhalt der TRGS 529 PSA PSA Fachkunde Fachkunde Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizinischnische Vorsorge Arbeitsmedizi- Vorsorge Biogas Biogas Technisch Technisch Organisatorisch Organisatorisch Zusatz- Zusatz-und und Hilfsstoffe Hilfsstoffe Explosionsschutz- Explosionsschutz- Betriebs- Betriebs- Protokoll Protokoll Unterweisung Unterweisung Betr.anweisungen Betr.anweisungen Biologische Biologische Arbeitsstoffe Arbeitsstoffe Brandschutz- Brandschutz- Alleinarbeit Alleinarbeit Hygiene Hygiene Andere Andere Arbeitgeber Arbeitgeber (Fremdfirmen) (Fremdfirmen) Annahme Annahme von von Substraten Substraten Wartung Wartung Instandsetzung Instandsetzung (Über-) (Über-) Prüfungen Prüfungen Zusatz- Zusatz-und und Hilfsstoffe Hilfsstoffe Notfall- Notfall- 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Seite 5
Zusatz- und Hilfsstoffe Minimierungsgebot Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss die Reduzierung geprüft werden von: Gefährlichen Freisetzungs- Eigenschaften Potential KMR-Stoff > kein KMR-Stoff giftig > gesundheitsschädlich > kein Merkmal Große Menge > kleine Menge Staubend > granuliert > umhüllte Produkte Offener Umgang > geschl. Verfahren Bei akut toxischen (Kat. 1, 2, 3), karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxischen (jeweils Kat. 1A, 1B) Zusatz- und Hilfsstoffen, muss eine Substitution immer erfolgen, wenn Alternativen technisch möglich sind und zu einer insgesamt geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen. Umgang mit akut toxischenen (Kat. 1, 2, 3), karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxischen (jeweils Kat. 1A, 1B) oder atemwegsensibilisierenden Zusatz- und Hilfsstoffen nur durch fachkundige oder besonders unterwiesene Personen. 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Seite 6
Zusatz- und Hilfsstoffe Die Dosierung von akut toxischen (Kat. 1, 2, 3), karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxischen (jeweils Kat. 1A, 1B) oder atemwegsensibilisierenden Zusatz- und Hilfsstoffen muss in einem geschlossenen System erfolgen. 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Seite 7
Fachkunde für Arbeitgeber und Beschäftigte Fachkunde mit einer damit verbundenen Fortbildungsmaßnahme gemäß 2 Abs. 16 GefStoffV für Arbeitgeber und Beschäftigte eine verantwortliche Person mit Fachkunde auf jeder Biogasanlage und Sicherstellung einer Vertretung mit gleicher Qualifikation Bes. Einweisung der Mitarbeiter vor Aufnahme von Tätigkeiten, Anwesenheit bei der Unterweisung der Mitarbeiter, die mit Zusatz- und Hilfsstoffen umgehen, Umgang mit bestimmten Zusatz- und Hilfsstoffen. Mindestschulungsinhalte der Fortbildungsmaßnahme (Anlage 3) Grundlagen Gefahrstoffrecht, Gefährdungen u. Schutzmaßnahmen (Biogas, Zusatz-und Hilfsstoffe), Gefahrenabwehr und Erste Hilfe, 2-tägige Schulung (14 LE á 45 min.), Auffrischung alle 4 Jahre. 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Seite 8
Zusammenschau In der TRGS 529 werden die nach dem Stand der Technik zur Verfügung stehenden technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas zusammengefasst. Diese umfassen nicht nur langjährig bewährte und in der Biogasbranche bereits umgesetzte, sondern z.t. Teil auch völlig neue Anforderungen. Priorität hat die Beauftragung der in der TRGS 529 geforderten verantwortlichen Personen. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb der Fachkunde muss zeitnah erfolgen. Ein bundesweites Bildungsangebot steht bereit (z. B. Schulungsverbund Biogas). 4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Seite 9