Tarifliche Jahresleistung 2014 Leitfaden für Arbeitgeber der Druck- und Medienindustrie Juli 2014
Tarifliche Jahresleistung in der Druck- und Medienindustrie Nach den Tarifverträgen der Druck- und Medienindustrie haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Jahresleistung, d.h. einer tariflichen Sonderzahlung zum Ende des Jahres. Dieser Leitfaden bietet einen Überblick über die wichtigsten tariflichen Regelungen für die betriebliche Praxis. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte), auf deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Druck- und Medienindustrie anwendbar sind, sowie Auszubildende. Die Einzelheiten regelt der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV gewerblich) bzw. der jeweilige Manteltarifvertrag für die Angestellten der Druckindustrie (MTV Angestellte). Bei Fragen rund um die tarifliche Jahresleistung wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihres zuständigen Verbandes. Bundesverband Druck und Medien Berlin, Juli 2014 Seite I
Inhaltsverzeichnis Seite I. Voller Anspruch 1 1. Höhe 1 2. Bemessungsgrundlage 1 II. Kürzung bei Fehlzeiten 1 1. Tageweise Kürzung 1 2. Ausnahmen 2 III. Teilanspruch 2 1. Neueintritt 2 2. Ende des Arbeitsverhältnisses 2 a) Kündigung des Arbeitgebers 3 b) Kündigung des Arbeitnehmers 3 c) Erreichen der Altersgrenze bzw. Erwerbsminderung 3 d) Befristetes Arbeitsverhältnis 3 e) Aufhebungsvertrag 4 3. Ende des Ausbildungsverhältnisses 4 4. Ruhen 4 IV. Reduzierung der Jahresleistung 4 1. Reduzierung für kleine Betriebe 4 2. Reduzierung zur Beschäftigungssicherung 4 3. Haustarifvertrag 5 V. Fälligkeit, Auszahlungszeitpunkt 5 1. Hinausschieben der Fälligkeit 5 2. Frühere Auszahlung: Vorschuss 5 3. Rückforderung bei Überzahlung 5 Seite II
Inhaltsverzeichnis Seite 4. Ausschlussfrist 5 5. Fälligkeit bei Ausscheiden 6 VI. Besonderheiten bei Teilzeit und Altersteilzeit 6 1. Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit 6 2. Altersteilzeit 6 VII. Jahresleistung und übertarifliche Sondervergütungen 6 1. Freiwillige übertarifliche Sondervergütung 6 2. Formulierungsvorschlag 7 3. Anrechnung anderer Sondervergütungen 7 Seite III
I. Voller Anspruch Anspruch auf die volle tarifliche Jahresleistung haben Arbeitnehmer und Auszubildende, die seit dem 04.01. bis einschließlich 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen. Die Jahresleistung ist spätestens zum 31.12. (Fälligkeitszeitpunkt) auszuzahlen. 1. Höhe Die tarifliche Jahresleistung beträgt 95% des jeweiligen monatlichen Tariflohnes bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung. 2. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der zum Fälligkeitszeitpunkt gültige monatliche Tariflohn. Übertarifliche Entgelte und Zulagen werden dabei nicht berücksichtigt. Der zum Fälligkeitszeitpunkt gültige monatliche Tariflohn ist auch bei einem unterjährigen Wechsel von der Ausbildung in das Gehilfenjahr sowie bei Wechseln zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen. II. Kürzung bei Fehlzeiten Folgende Fehlzeiten können den Arbeitgeber zur Kürzung der tariflichen Jahresleistung berechtigen: unbezahlte Fehlzeiten zu Bildungs- oder Fortbildungszwecken von mehr als drei Wochen im Kalenderjahr (15 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche bzw. 18 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) unbezahlte Freistellungen/unbezahlter Urlaub von mehr als 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr (z.b. auch Pflegezeit, Familienpflegezeit) Krankheitszeiten von mehr als 4 Monaten im Kalenderjahr (88 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche bzw. 104 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) unentschuldigtes Fehlen 1. Tageweise Kürzung Liegt eine zur Kürzung berechtigende Fehlzeit vor, so kann der Arbeitgeber die Jahresleistung schon ab dem 1. Tag der Abwesenheit nach folgender Formel tageweise kürzen: Tarifliche Jahresleistung x 7 12 x 152 (neue Bundesländer 12 x 165) Seite 1
2. Ausnahmen Nicht alle Fehlzeiten berechtigen den Arbeitgeber zu einer Kürzung der Jahresleistung. Der Anspruch auf die tarifliche Jahresleistung wird nicht gemindert durch: Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz Kurzarbeit Zeiten bezahlter Freistellung aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unbezahlte Abwesenheiten zu Bildungs- oder Fortbildungszwecken bis zur Dauer von insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr (15 Arbeitstage bei 5-Tage- Woche bzw. 18 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) sonstige unbezahlte Freistellungen/unbezahlter Urlaub bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr Krankheitszeiten bis zu insgesamt 4 Monaten im Kalenderjahr (88 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche bzw. 104 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) III. Teilanspruch Hat das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht im gesamten Zeitraum zwischen 04.01. und 31.12. ungekündigt bestanden, bzw. hat es zwischenzeitlich geruht, so kann ein Anspruch auf anteilige Jahresleistung bestehen: 1. Neueintritt Beginnt das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 04.01. und besteht der Arbeitnehmer oder Auszubildende die Probezeit, so besteht ein Anspruch auf 1/12 der tariflichen Jahresleistung je Monat des Bestehens des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Bei Nichtbestehen der Probezeit besteht kein Anspruch. Neu eintretende befristet Beschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung, sofern das Arbeitsverhältnis am 31.12. bereits 6 Monate besteht. 2. Ende des Arbeitsverhältnisses Ein voller Anspruch auf Jahresleistung setzt voraus, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis am 31.12. noch ungekündigt besteht. Endet das Arbeitsverhältnis vorher bzw. wird bis zum 31.12. eine Kündigung ausgesprochen, so kann ein anteiliger Anspruch bestehen. Der Anspruch auf Jahresleistung richtet sich in diesem Fall nach dem Grund für die Beendigung bzw. Kündigung. Seite 2
a) Kündigung des Arbeitgebers Spricht der Arbeitgeber bis zum 31.12. eine Kündigung aus, so ist zu unterscheiden: außerordentliche/fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: kein Anspruch auf Jahresleistung verhaltensbedingte Kündigung: kein Anspruch auf Jahresleistung ordentliche, fristgerechte betriebs- oder personenbedingte Kündigung: - anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses - für den Monat des Ausscheidens besteht ggf. ein tageweiser Anspruch nach der Formel: Tarifliche Jahresleistung x 7 12 x 152 (neue Bundesländer 12 x 165) b) Kündigung des Arbeitnehmers Kündigt der Arbeitnehmer bis zum 31.12., so besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Betriebszugehörigkeit (inkl. Berufsausbildung) bei Zugang der Kündigung mindestens 5 Jahre beträgt. Auch hier richtet sich die Höhe nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr: - anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses - für den Monat des Ausscheidens besteht ein tageweiser Anspruch nach der Formel: Tarifliche Jahresleistung x 7 12 x 152 (neue Bundesländer 12 x 165) c) Erreichen der Altersgrenze bzw. Erwerbsminderung Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12. wegen des Erreichens einer im Arbeitsvertrag festgelegten Altersgrenze (Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung) oder wegen einer eingetretenen Erwerbsminderung, so besteht ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. d) Befristetes Arbeitsverhältnis Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12. auf Grund einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung, so besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. Seite 3
e) Aufhebungsvertrag Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12. auf Grund eines Aufhebungsvertrages, so besteht kein (auch kein anteiliger) Anspruch auf Jahresleistung. 3. Ende des Ausbildungsverhältnisses Endet das Ausbildungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch auf Jahresleistung nur dann, wenn der Auszubildende anschließend in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird und die Probezeit besteht. Wird der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung nicht übernommen, so besteht kein (auch kein anteiliger) Anspruch auf Jahresleistung. 4. Ruhen Ruht das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im gesamten Kalenderjahr auf Grund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes (z. B. bei Elternzeit oder Wehrdienst), so besteht kein Anspruch auf Jahresleistung. Bei nur zeitweiligem Ruhen besteht ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht ruht. IV. Reduzierung der Jahresleistung Unter bestimmten Umständen kann in Betrieben eine Reduzierung der Jahresleistung vereinbart werden. 1. Reduzierung für kleine Betriebe In Betrieben mit bis zu 35 Beschäftigten (inkl. Auszubildende) kann die Jahresleistung durch freiwillige Betriebsvereinbarung bis auf 50% des zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen Tariflohns gekürzt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat ist für die Kürzung die Zustimmung von mehr als 50% der Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass im Folgejahr keine betriebsbedingten Kündigungen erfolgen. 2. Reduzierung zur Beschäftigungssicherung Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Sicherung der Beschäftigung kann unabhängig von der Betriebsgröße die Zahlung der Jahresleistung abgesenkt werden oder auch ganz entfallen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Verhandlungsbeteiligung und Zustimmung beider Tarifvertragsparteien, d.h. des Arbeitgeberverbandes und der Gewerkschaft ver.di durch einen firmenbezogenen Ergänzungstarifvertrag. Ferner dürfen im Folgejahr keine betriebsbedingten Kündigungen erfolgen. Seite 4
3. Haustarifvertrag Unabhängig hiervon können auch unmittelbar durch einen Haustarifvertrag zwischen dem Unternehmen und ver.di abweichende Regelungen zur tariflichen Jahresleistung vereinbart werden. Für den Fall, dass ein Betrieb von der Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Reduzierung der tariflichen Jahresleistung oder einer haustariflichen Regelung Gebrauch machen möchte, empfehlen wir die Rücksprache mit der Geschäftsstelle Ihres zuständigen Druck- und Medienverbandes. V. Fälligkeit, Auszahlungszeitpunkt Die tarifliche Jahresleistung ist zum 31.12. eines jeden Jahres fällig, also grundsätzlich spätestens zum 31.12. des Jahres auszuzahlen. 1. Hinausschieben der Fälligkeit Durch freiwillige Betriebsvereinbarung, bzw. in betriebsratslosen Betrieben mit Zustimmung von mehr als 50% der Belegschaft, kann die Fälligkeit der Jahresleistung bis zum 31. März des Folgejahres verschoben werden. 2. Frühere Auszahlung: Vorschuss Die Auszahlung kann auch vor dem 31.12. erfolgen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dies durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Auszahlungen vor dem 31.12. gelten als Vorschuss. 3. Rückforderung bei Überzahlung In vielen Betrieben wird die Jahresleistung schon im November ausgezahlt. Stellt sich dann am 31.12. heraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die (volle) Jahresleistung gar nicht erfüllt sind, kann der Arbeitgeber den zuviel gezahlten Betrag zurückverlangen bzw. mit noch ausstehenden Lohnansprüchen verrechnen. 4. Ausschlussfrist Der Anspruch auf Jahresleistung unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen. Die Ausschlussfristen beginnen mit der Fälligkeit der Jahresleistung, d.h. in der Regel mit dem 31.12. des Jahres, zu laufen und sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten: Unterbleibt die Auszahlung und macht der Arbeitnehmer/Auszubildende den Anspruch nicht innerhalb der tariflichen Fristen geltend, so erlischt der Anspruch. Umgekehrt ist auch die Rückforderung zuviel gezahlter Jahresleistung durch den Arbeitgeber nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfristen ausgeschlossen. Seite 5
5. Fälligkeit bei Ausscheiden Bei einer unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der ggf. bestehende anteilige Anspruch auf Jahresleistung (siehe oben) bereits mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis fällig. VI. Besonderheiten bei Teilzeit und Alterszeit Teilzeitbeschäftigte erhalten eine tarifliche Jahresleistung nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit. Ein Teilzeitbeschäftigter, der 50% der tariflichen Arbeitszeit arbeitet, erhält demnach 50% der Jahresleistung, die ein Vollzeitbeschäftigter erhalten würde. 1. Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit Bemessungsgrundlage der Jahresleistung ist stets der zum Fälligkeitszeitpunkt (31.12.) gültige monatliche Tariflohn. Dieser ist auch bei einem unterjährigen Wechsel von Vollin Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt zugrunde zu legen. 2. Altersteilzeit Sofern der Altersteilzeit-Tarifvertrag der Druck- und Medienindustrie auf ein Altersteilzeitverhältnis noch anwendbar ist (Altfälle), hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf anteilige Jahresleistung auf der Grundlage der Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit. VII. Jahresleistung und übertarifliche Sondervergütungen Bei der Gewährung der tariflichen Jahresleistung ist diese unbedingt nur als solche zu bezeichnen. Die Verwendung einer anderen Bezeichnung (z.b. Weihnachtsgeld ) kann dazu führen, dass weder die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, noch eine Rückforderung wegen Überzahlung möglich ist, da die vorzeitige Auszahlung nicht als Vorschuss gilt. 1. Freiwillige übertarifliche Sondervergütung Ist beabsichtigt, freiwillig eine höhere Sondervergütung zu zahlen, sollte der über die tarifliche Jahresleistung hinausgehende Betrag in jedem Falle gesondert und mit dem deutlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung ausgewiesen werden. Außerdem sollte bei Auszahlung vor dem 31.12. die Zahlung einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall unterworfen werden, dass am 31.12. die Anspruchsvoraussetzungen für die (volle) Gewährung der tariflichen Jahresleistung nicht erfüllt sind. Seite 6
2. Formulierungsvorschlag Auf Grund der tariflichen Bestimmungen erhalten Sie eine tarifliche Jahresleistung in Höhe von xxx Euro. Darüber hinaus erhalten Sie in diesem Jahr eine freiwillige Sondervergütung in Höhe von yyy Euro. Wir weisen Sie darauf hin, dass aus der Gewährung dieser freiwilligen Sondervergütung keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können. Sie sind zur Rückzahlung des Gesamtbetrages von zzz Euro verpflichtet, soweit Sie am 31.12. dieses Jahres nicht die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der tariflichen Jahresleistung erfüllen. 3. Anrechnung anderer Sondervergütungen Zahlt der Arbeitgeber während des Kalenderjahres übertarifliche Sondervergütungen wie z.b. Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder ähnliches aus, so können diese auf die tarifliche Jahresleistung angerechnet werden. Bundesverband Druck und Medien Berlin, Juli 2014 Seite 7