Umgang mit Disziplinproblemen

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Transkript:

KANTON NIDWALDEN BILDUNGSDIREKTION AMT FÜR VOLKSSCHULEN UND SPORT Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans Telefon 041 618 74 01, www.nw.ch Umgang mit Disziplinproblemen Handlungshilfe für Lehrpersonen, Haus warte, Schulleitungen und Schulbehörden Stans, 2015

Umgang mit Disziplinproblemen 2 / 16

Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES... 4 1.1 Ziel der Handlungshilfe... 4 1.2 Auftrag von Schule und Lehrpersonen... 5 1.3 Handlungsgrundsätze für Lehrpersonen... 6 1.4 Zuständigkeitsbereiche der Lehrpersonen... 7 1.5 Zuständigkeitsbereiche der Eltern... 7 1.6 Zuständigkeitsbereiche der Schulleitung und der Schulbehörde... 8 2 INTERVENTIONSMODELL IN VIER SCHRITTEN... 9 2.1 Vorbemerkungen... 9 2.2 Phase 1: Ein Problemfall entsteht... 11 2.3 Phase 2: Einbezug der Eltern... 12 2.4 Phase 3: Einbezug der Schulleitung... 13 2.5 Phase 4: Einbezug der Schulbehörde... 14 3 PRÄVENTIVE MASSNAHMEN... 15 4 LITERATURHINWEISE... 16 Umgang mit Disziplinproblemen 3 / 16

1 Allgemeines 1.1 Ziel der Handlungshilfe Aktualität Disziplinprobleme häufen sich an den öffentlichen Schulen. Viele Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bleiben offen. Gesellschaftliche Veränderungen haben zu einem Wertewandel geführt, der sich auch auf das Verhalten von Kindern und Jugendlichen im Umfeld der Schule auswirkt. Von der Schule wird erwartet, dass sie erzieherische und gesellschaftliche Fehlentwicklungen korrigiert, die Eltern bei der Erziehung der Kinder unterstützt, im Konfliktfall angemessen und kompetent reagiert und den willigen Schülerinnen und Schülern ein gutes und möglichst ungestörtes Arbeitsklima bietet. die Disziplinproblematik und ihre Aspekte transparenter Umgang Übersicht über die Handlungshilfe In der schulischen Landschaft hält sich hartnäckig ein Begriff, der diffus umschreibt, was den Schulalltag stört und alle Beteiligten herausfordert: Disziplinschwierigkeiten. Längst sind aber die Ränder dieses Begriffs unscharf: Kaugummi kauen und schwatzen, herumalbern und unaufmerksam sein werden ebenso darunter subsumiert wie Vandalismus und Gewalt. Gemeinsam ist all diesen Verhaltensweisen nur eins: Sie stören den Schulalltag, fordern Lehrpersonen heraus und behindern Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernen (Szaday, Mettler 1998, S. 3f). Die vorliegende Handlungshilfe soll für Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulbehörden den möglichen Umgang mit Disziplinproblemen nachvollziehbar und transparent aufzeigen. In einem ersten Teil werden Auftrag, Handlungsgrundsätze und Verantwortung der Lehrpersonen sowie die Zuständigkeitsbereiche der Eltern, der Schulleitung und der Schulbehörde aufgezeigt. In einem weiteren Teil wird anhand eines 4-Phasen-Modells das mögliche Vorgehen im Falle von Diziplinproblemen vorgeschlagen; zudem werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen erläutert. Im dritten Teil schliesslich wird ein Katalog von präventiven Massnahmen vorgestellt, die unter anderem das Wohlbefinden, die Beziehungsebene, didaktische Massnahmen und die Pflege der Schulkultur betreffen. In Ergänzung zur vorliegenden Handlungshilfe wurde ein entsprechendes Informationsblatt zu Handen der Eltern sowie ein Satz von Musterschreiben zusammengestellt, welcher eine formal korrekte Korrespondenz erleichtern soll. Umgang mit Disziplinproblemen 4 / 16

1.2 Auftrag von Schule und Lehrpersonen Grundsatz Als Grundsatz soll gelten: Gewalt und Gewaltandrohung werden nicht toleriert: Diese Haltung müssen Schulen nach innen und nach aussen unmissverständlich deutlich machen. Schule und Disziplinplan Schulleitungen Disziplin ist nicht nur eine Sache der einzelnen Lehrpersonen im Klassenzimmer, sondern muss auch als eine Aufgabe der ganzen Schule verstanden werden. Die Erarbeitung eines von allen an der Schule Beteiligten getragenen Disziplinplans gehört zum Auftrag jeder Schule, bedingt aber einen konsequenten Schulentwicklungsprozess (vgl. Literaturhinweise, LCH-Dachverband 1998, S.35), in welchem die Solidarität der Lehrpersonen untereinander eine wichtige Rolle spielt. Die Schul(haus)leitungen evaluieren das Befinden aller Beteiligten und den Umgang bzgl. der Disziplinproblematik regelmässig und bemühen sich um die entsprechende schulinterne Auseinandersetzung und Weiterbildung. Umgang mit Disziplinproblemen 5 / 16

1.3 Handlungsgrundsätze für Lehrpersonen Information Lehrpersonen, die von Disziplinproblemen betroffen sind, informieren frühzeitig die betreffenden Eltern, das Klassenteam und die Schulleitung über ihre Situation. So kann Gerüchten vorgebeugt und rechtzeitig Hilfe bzw. fachliche Unterstützung beigezogen werden. Reaktionen anpassen Sanktionen Drittinstanz Abmachungen Eskalationsszenario Interventionen bei Disziplinproblemen müssen an die jeweilige Situation angepasst sein. Grundsätzlich gilt, dass Probleme wo immer möglich zuerst unter den direkt betroffenen Personen anzusprechen und einer Lösung zuzuführen sind. Es ist darauf zu achten, dass Würde und Selbstachtung der betroffenen Schülerinnen und Schüler geschützt werden (LCH-Dachverband 1998, S. 19f). Wenn die Handhabung von Sanktionen innerhalb des Schulhausteams und mit dem Hauswart abgesprochen ist, können diese konsequent und situationsgerecht eingesetzt werden. Zudem ist es wichtig, dass sowohl die Schülerinnen und Schüler wie auch die Eltern verhängte Sanktionen verstehen. Hat das Direktgespräch keinen Erfolg, kann eine Drittinstanz angerufen werden. Schulleitungen und Schulbehörden haben dabei ihre Führungsaufgabe wahrzunehmen. Gemeinsame Abmachungen der Lehrpersonen mit ihren Schülerinnen und Schülern zur Intervention haben präventive Wirkung. Weitere Massnahmen sind im in Kapitel 3 aufgelistet. Ist mit einer Verschlechterung der Situation zu rechnen, ist es nützlich, Schritte vorzubereiten, welche im Fall einer Eskalation unternommen werden müssen. Umgang mit Disziplinproblemen 6 / 16

1.4 Zuständigkeitsbereiche der Lehrpersonen örtliche Zuständigkeit Die Weisungskompetenz von Lehrpersonen ist mit Ausnahme von speziellen Anlässen (Schulreisen, Exkursionen u.dgl.) auf das Schulareal beschränkt und endet an der Grenze des Schulgrundstücks. Verlässt eine Klasse das Schulareal, muss sie wieder geschlossen zurückgeführt werden. Ausnahmen erfordern grundsätzlich das Einverständnis, zumindest aber die Information der Eltern 1. zeitliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit Die Weisungskompetenz der Lehrpersonen beschränken sich mit Ausnahme der oben genannten speziellen Anlässe auf die Schulzeit, wie sie durch den Stundenplan festgelegt ist. Die Weisungsbefugnisse der Lehrpersonen beschränken sich auf den Schulzweck, der durch das Gesetz bestimmt ist. 1.5 Zuständigkeitsbereiche der Eltern schulfreie Zeit: Grundsatz Die Aufsicht während der schulfreien Zeit ist Aufgabe der Eltern. Dies betrifft auch den Schulweg, (VSG 2 Art. 56) und den Aufenthalt auf dem Schulareal während der Freizeit. Schulbesuch Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind gemäss VSG Art. 60 für den Schulbesuch verantwortlich. 1 Die Vorgabe, bei Nichtrückführung zum Schulareal generell das Einverständnis der Eltern einzuholen scheint insbes. im Falle von Anlässen wie Papiersammlungen u. dgl. sehr bemühend, bzw. unzweckmässig. Die Eltern müssten aber mindestens informiert sein. Zudem ist es sinnvoll, im Rahmen eines Elternabends über die Gepflogenheiten der Schule bzgl. der Handhabung der örtlichen Zuständigkeit zu informieren. Die juristische Vorgabe bleibt bestehen. 2 Volksschulgesetz NG 312.1 vom 17. April 2002 Umgang mit Disziplinproblemen 7 / 16

1.6 Zuständigkeitsbereiche der Schulleitung und der Schulbehörde Schulleitung Die Schulleitung ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich (VSG Art. 16 Abs. 1). Im Zusammenhang mit Disziplinfragen ist sie zuständig für die Erteilung eines schriftlichen Verweises (VSG Art. 54 Abs.2); für die Versetzung in eine andere Klasse (VSG Art. 54 Abs.2). Schulbehörde Die Schulbehörde trägt die Verantwortung über die Schule. Sie ist für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht anderen Organen übertragen ist. Im Zusammenhang mit Disziplinfragen ist sie zuständig für den Erlass von Hausordnungen (VSG Art. 14 Abs. 2); für die Aufsicht über den Schulbetrieb (VSG Art. 14 Abs. 2); für die Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht (VSG Art. 14 Abs. 2); für die Wegweisung vom fakultativen Unterricht (VSG Art. 54 Abs. 3); für die vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen und fakultativen Unterricht (VSG Art. 54 Abs. 3); für die Versetzung in eine andere Schule (VSG Art. 54 Abs. 3). Umgang mit Disziplinproblemen 8 / 16

2 Interventionsmodell in vier Schritten 2.1 Vorbemerkungen Journal Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit einem disziplinarischen Verfahren von Bedeutung erscheinen, sind in einem Journal schriftlich festzuhalten. Dieses umfasst Angaben zu Übersicht Beweisverfahren Protokoll; Transparenz rechtliches Gehör Beizug der Schulleitung Beizug von Fachstellen zeitliche Abfolge Zeugniseinträge - Datum, Ort, Zeit - anwesende Personen - Geschehen und dessen Ablauf (nur Fakten; keine Schuldzuweisungen) Eine Aktennotiz soll Übersicht verschaffen und beinhaltet bei einem allfälligen Beweisverfahren die Namen allfälliger Zeugen. Wird im Zusammenhang mit einem Vorfall ein Gespräch geführt, so ist es wichtig, dass man zu Beginn des Gesprächs festhält, dass ein Protokoll erstellt wird, wer das macht und dass nach dem Gespräch alle Anwesenden das Protokoll zu lesen und zu unterzeichnen haben. Ein solches Protokoll muss keineswegs ein Wortprotokoll sein, wohl aber festhalten, wer was zu welchem Thema gesagt hat. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zusammen mit der entsprechenden Begründung zu vermerken. Spätestens ab Phase 3 ist die Schulleitung bzw. die Schulbehörde vor der Umsetzung der dort aufgeführten Massnahmen verpflichtet, die Eltern schriftlich auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hinzuweisen. Auch der betroffenen Schülerin, dem betroffenen Schüler muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu vorgesehenen Massnahmen zu äussern. Die Schulleitung ist ab Phase 3 am Verfahren beteiligt, kann aber schon zu einem früheren Zeitpunkt beratend beigezogen werden. Der Beizug des Schulpsychologischen Dienstes 3, der Fachstelle für Schulberatung 4 oder einer andern kantonalen Fachstelle 5 kann unabhängig von den nachfolgenden Verfahrensphasen sinnvoll sein. Es ist darauf zu achten, dass die Anliegen des Datenschutzes eingehalten werden. Tritt nach Einleitung einer Verfahrensphase keine Besserung ein, ist nach etwa zwei bis drei Wochen die nächste zu eröffnen; wenn es die Situation erfordert, können einzelne Phasen abgekürzt werden. Der Eintrag einzelner disziplinarischer Massnahmen im Zeugnis ist nicht vorgesehen. In den Rubriken Arbeitsverhalten und Verhalten in der Gemeinschaft im Zeugnis der Orientierungsschule können entsprechende Beurteilungen vorgenommen werden. 3 Schulpsychologischer Dienst / Stansstaderstr 54 / 6371 Stans / 041-618 74 10 4 Psychologisch Pädagogische Beratung / Sentimatt 1 / 6003 Luzern / 041-228 68 87 5 - Jugend- und Elternberatung / Engelbergstr. 34 / 6371 Stans / 041-618 75 50 - Beratungsstelle für Suchtfragen / Engelbergstr. 34 / 6371 Stans / 041-618 75 50 Umgang mit Disziplinproblemen 9 / 16

2.2 Umgang mit Disziplinproblemen 10 / 16

2.2 Phase 1: Ein Problemfall entsteht Gespräch Mass-nahmen vereinbaren Sanktionen Die Lehrperson stellt wiederholtes, auffälliges und störendes Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers fest. Die Beobachtungen sind von der Lehrperson in einem Journal schriftlich festzuhalten (siehe Musterschreiben). Sie führt ein erstes Gespräch mit der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler und nimmt Stellung zum wiederholt störenden Verhalten. Zwischen der Lehrperson und der Schülerin oder dem Schüler werden gemeinsam Massnahmen erarbeitet. Diese sind schriftlich festzuhalten. Die Einhaltung der vereinbarten Massnahmen wird periodisch überprüft und falls notwendig, gemeinsam neu angepasst. Die Klassenlehrperson und ev. die übrigen Lehrpersonen der betreffenden Klasse sind zu informieren und in die gemeinsamen Lösungsstrategien einzubeziehen. Mögliche Sanktionen sind sinnvolle Zusatzarbeit als Hausaufgabe Entschuldigung schreiben (je nach dem mit oder ohne Unterschrift der Eltern) beaufsichtigte Beschäftigung ausserhalb der ordentlichen Schulzeit Wiedergutmachung eines allfälligen Schadens vgl. auch Kapitel 1.3 Umgang mit Disziplinproblemen 11 / 16

2.3 Phase 2: Einbezug der Eltern Einbezug der Eltern Bei wiederholt auftretenden Schwierigkeiten einer Schülerin oder eines Schülers sind die Eltern einzubeziehen. Sie werden von der Lehrperson zu einem Gespräch eingeladen. Falls eine Fachlehrperson betroffen ist, vereinbart sie mit der Klassenlehrperson, wer das Gespräch führt. Eltern, Lehrperson und Schülerin oder Schüler besprechen gemeinsam die Vorgehensweise, treffen Abmachungen und ergreifen ev. disziplinarische Massnahmen. Überprüfung der Abmachungen Standortbestimmung In der Zwischenzeit überprüft die Lehrperson regelmässig die getroffenen Abmachungen und teilt ihre Beobachtungen der Schülerin oder dem Schüler mit. Die Eltern sind zum vereinbarten Zeitpunkt zu einer weiteren Standortbestimmung einzuladen. Umgang mit Disziplinproblemen 12 / 16

2.4 Phase 3: Einbezug der Schulleitung Einbezug Schulleitung Haben sich trotz Gesprächen und Abmachungen im vereinbarten Zeitraum keine Verbesserungen im beanstandeten Verhalten der Schülerin oder des Schülers ergeben, wird die Schulleitung einbezogen. Sie übernimmt die Koordination für das weitere Vorgehen. Gemeinsam werden zusätzliche schulinterne Lösungen erarbeitet und das weitere Vorgehen beschlossen. weiteres Vorgehen gesetzliche Grundlage Die Schulleitung kann folgende disziplinarischen Massnahmen verfügen: Aussprache schriftlicher Verweis Versetzung in eine andere Klasse Über Massnahmen im Umgang mit disziplinarischen Schwierigkeiten und deren Anfechtung gibt VSG Art. 54 Auskunft. Die Massnahmen können beim Schulrat angefochten werden; dieser entscheidet endgültig. Umgang mit Disziplinproblemen 13 / 16

2.5 Phase 4: Einbezug der Schulbehörde Einbezug der Schulbehörde Greifen die vereinbarten schulinternen Lösungen nicht und ist die Beratung durch die Fachstellen ausgeschöpft, wird die Schulbehörde aktiv. Sie kann neben schulnahem Fachpersonal auch aussenstehende Instanzen (Sozialamt, Amtsvormundschaft...) beiziehen. weiteres Vorgehen gesetzliche Grundlage Die Schulbehörde gewährt den Eltern rechtliches Gehör und kann weitere Massnahmen verfügen: Wegweisung vom fakultativen Unterricht Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen und fakultativen Unterricht bis höchstens 4 Wochen (Für die Aufarbeitung des Versäumten ist die Schülerin bzw. der Schüler gemeinsam mit den Eltern zuständig.) Versetzung in eine andere Schule Ausschluss Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde Über Massnahmen, die die Schulbehörde im Umgang mit disziplinarischen Schwierigkeiten ergreifen kann, geben VSG Art. 54 Abs. 3 und 4 sowie Art. 55 Auskunft: Die Massnahmen können gemäss VSG Art. 80 Abs. 2 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Umgang mit Disziplinproblemen 14 / 16

3 Präventive Massnahmen Wohlbefinden aller an der Schule Beteiligten Das körperliche und psychische Wohlbefinden von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern ist eine grundlegende Bedingung für einen konfliktarmen, entspannten und einvernehmlichen Schulbetrieb. Für das Wohlbefinden müssen personale und strukturelle Faktoren gestärkt werden. Es ist wichtig, dass sich Schulen und insbesondere Lehrpersonenkollegien dieser Zusammenhänge bewusst sind und sich mit der Umsetzung geeigneter Massnahmen auf der konkreten Handlungsebene auseinandersetzen. Die folgende Auflistung beinhaltet entsprechende Anregungen. Unterricht den Lernenden einsichtige und attraktive Ziele vorgeben den Unterricht abwechslungsreich und klar strukturieren soziale und emotionale Aspekte berücksichtigen klare, hohe (aber erfüllbare) Ansprüche stellen Feedback die Ich-Stärke fördern regelmässige und sachliche Rückmeldungen zum Lernerfolg bzw. zur Fehlerkorrektur einbringen die Leistungen anerkennen Partizipation die Schülerinnen und Schüler in die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens einbeziehen; Mitverantwortung tragen lassen Verhaltensschwierigkeiten thematisieren und Verhaltensregeln aufstellen Beziehungsebene die Lehrer-Schüler-Beziehungen bewusst pflegen, ohne die Anerkennung des Führungsverhaltens der Lehrperson zu gefährden eine offene und wohlwollende Haltung innerhalb der Klasse und der gesamten Schule fördern klassenübergreifende, soziale Verhaltensweisen zwischen Schülerinnen und Schülern aufbauen Randgruppen betreuen und integrieren Eltern und Schulbehörden einbeziehen Regelung nicht verhandelbare Regeln deklarieren Störungen pädagogisch sinnvoll angehen widerspruchsfreie und glaubwürdige Normen aufstellen Schulkultur Es ist zu klären, welche Leistungen eine Schule mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen und unter den herrschenden Bedingungen erbringen kann und welche nicht. Eine Schulkultur kann aufgebaut, bzw. verbessert werden, indem wiederkehrende Anlässe, Ereignisse wie Theater, Projekttage, Veranstaltungen eingeführt oder geeignete Institutionen wie Schülerinnenräte oder Schulkonferenzen usw. geschaffen werden. Der Pflege der Schulräume sowie der Schulhausumgebung ist gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Umgang mit Disziplinproblemen 15 / 16

4 Literaturhinweise - Amt für Volksschulen Nidwalden (Hrsg.): Beratungsstellen Fachstellen Kontaktstellen. Stans 2000 - Bastian, Johannes: Strafe muss sein? Das Strafproblem zwischen Tabu und Wirklichkeit. Belz Verlag, Weinheim und Basel 1995 - Jürgens, Barbara: Schwierige Schüler? Disziplinkonflikte in der Schule. Reihe Basiswissen. Grundschule Bd. 2. Schneider Verlag, Hohengehren 2000 - LCH-Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (Hrsg.): Disziplinschwierigkeiten gehen uns alle an! Ein Handweiser zum Umgang mit Disziplinschwierigkeiten in der Schule. Verlag LCH, Zürich 1998 - Matthias Drilling u.a. (Hrsg.): Gewalt an Schulen. Ursachen, Prävention, Intervention. Verlag Pestalozzianum, Zürich 2002 - Odermatt, Albert: Wenn es kritisch wird... Leitfaden. Schulen Stans 2003 - Rüedi, Jürg: Disziplin in der Schule. Plädoyer für ein antinomisches Verständnis von Disziplin und Klassenführung. Haupt, Bern 2002 - Szaday, Christopher; Mettler, Monika: Piloten dürfen keine Angst vor dem Fliegen haben. Erste Ergebnisse einer LCH-Befragung zu Diziplinschwierigkeiten in den Schulen. In: LCH-Aktuell, 3/98, S. 2-6 - Tymister, Hans Josef (Hrsg.): Lehrer und Schüler lösen Disziplinprobleme. Belz Verlag, Weinheim und Basel 1987 Umgang mit Disziplinproblemen 16 / 16