Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Doppelte Haushaltsführung Kennen Sie die abzugsfähigen Kosten? In enger Zusammenarbeit mit
Inhalt 1. Doppelte Haushaltsführung: Grundzüge und Praxis-Beispiele... 1 2. Doppelte Haushaltsführung: Begriff und Anwendungsbeispiele... 7 3. Grundvoraussetzungen für die steuerliche Anerkennung... 9 4. Einkommensteuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand... 14 5. Besonderheiten: Fahrtkosten, Arbeitgeber- Erstattungen, Alleinstehende... 19
Doppelte Haushaltsführung 1. Doppelte Haushaltsführung: Grundzüge und Praxis-Beispiele Mobilität im Berufsleben fordert regelmäßig einen hohen Preis. Besonders betroffen sind hier Steuerzahler ob Unternehmer oder Arbeitnehmer mit weiten Wegen zur Arbeitsstätte. Wegen des zeitlichen Fahrtaufwands sehen sie sich mitunter dazu gezwungen, am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz zu nehmen, und können nur am Wochenende ihren Familienwohnsitz aufsuchen. Ob jemand verheiratet ist, Kinder hat oder ledig ist, spielt letztlich keine Rolle: Bei einer vom Finanzamt anerkannten sog. doppelten Haushaltsführung kann er den entsprechenden Mehraufwand in einem bestimmten Rahmen als beruflich veranlasste Kosten einkommensteuerlich geltend machen. Der Aufwand ist beruflich notwendig entweder zur Aufnahme einer Berufstätigkeit, so etwa bei einer Arbeitsaufnahme nach abgeschlossener Berufsausbildung ( Beispiel 6 auf der Seite 11), oder zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit ( Beispiel 2 auf der Seite 3). Sogar während der Zeit der Arbeitslosigkeit können Kosten einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Art und Umfang der abzugsfähigen Aufwendungen ist größtenteils gesetzlich vorgegeben. Zum Teil hat die Rechtsprechung die Interpretationslücken erst schließen müssen ( Kapitel 3.4) oder besondere z. B. Anerkennungskriterien geschaffen, so etwa hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten für den Zweitwohnsitz ( Kapitel 4.5). Die für die Arbeitnehmer geltenden (einkommen-/lohnsteuerlichen) gesetzlichen Grundregeln und Verwaltungspraxis zur doppelten Haushaltsführung gelten grundsätzlich auch für Unternehmer ( 4 Abs. 5 Nr. 6, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; R 4.12 Abs. 3 EStR; R 9.11 LStR). Das heißt: Der Betriebsausgabenabzug ist darauf beschränkt, was auch ein Arbeitnehmer nur als Werbungskosten geltend machen könnte. 1
Doppelte Haushaltsführung Von einer doppelten Haushaltsführung im steuerlichen Sinne spricht man, wenn die Lebensführung berufsbedingt an zwei Standorten stattfindet, der Wohnsitz am Beschäftigungsort (Zweitwohnsitz) gegenüber dem Familienwohnsitz nachrangig ist und es sich bei der beruflichen Tätigkeit nicht um eine normale berufliche Auswärtstätigkeit handelt, bei welcher die steuerlichen Reisekostengrundsätze Priorität haben. 1.1 Abgrenzung zu normalen Auswärtstätigkeiten Besonderes Kennzeichen der doppelten Haushaltsführung ist damit, dass die sog. regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne nicht dort liegt, wo der Steuerpflichtige seine Familienwohnung (Erstwohnsitz) hat. Dagegen befindet sich bei einer Dienst- bzw. Geschäftsreise der neue steuerliche Sammelbegriff heißt hier Auswärtstätigkeit die regelmäßige Arbeitsstätte immer (noch) am Ort des Familienwohnsitzes. Dies gilt selbst dann, wenn (zeitweise) ein beruflicher Ortswechsel vorliegt. Beispiel 1: Auswärtstätigkeit/berufsbedingte Dienstreise Ein Arbeitnehmer oder Unternehmer wohnt in A-Stadt und arbeitet auch dort. Er ist längere Zeit in weiterer Entfernung vom Unternehmenssitz bei einem bestimmten Firmenkunden tätig. Dessen Firmensitz liegt in der Z-Stadt. Hier bleibt die regelmäßige Arbeitsstätte unverändert in der Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens, also in der A-Stadt. Der Betrieb des Kunden in der Z-Stadt wird selbst dann noch nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der entsandte Arbeitnehmer oder Unternehmer dort über viele Monate tätig ist so höchstrichterlich bestätigt im Fall des Angestellten eines 2
Doppelte Haushaltsführung Beratungsunternehmens, der über einen sehr langen Zeitraum außerhalb des Firmensitzes im Betrieb des Groß-/Hauptkunden tätig war. Ergebnis: Hier gelten die steuerlichen Reisekostengrundsätze und nicht die in Teilbereichen steuerlich ungünstigeren Regelungen zur doppelten Haushaltsführung. Beispiel 2: Beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung Ein verheirateter Angestellter wohnt in der A-Stadt und ist dort am Hauptsitz des Unternehmens beschäftigt. Der Arbeitgeberbetrieb hat im Bundesgebiet zahlreiche Zweigstellen. Variante a): Der Arbeitnehmer wird zu einer der weiter entfernt liegenden Zweigstellen versetzt und dort Mitglied der Geschäftsleitung. Er behält seine Familienwohnung bei und mietet vor Ort eine Zweitwohnung. Hier liegt mit dem Arbeitsplatzwechsel eine doppelte Haushaltsführung vor. Variante b): Zum Aufbau einer weiter entfernt liegenden, neuen Zweigstelle in der Z-Stadt wird der Mitarbeiter für ein Jahr dorthin entsandt. Danach soll der Angestellte in einer anderen Zweigstelle des Unternehmens tätig sein. Die Einzelheiten sind noch offen. Für die Zeit seiner Tätigkeit in der Zweigstelle mietet der Angestellte vor Ort eine Zweitwohnung und behält seinen Familienwohnsitz in der A-Stadt bei. Hier handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht um eine nur vorübergehende Auswärtstätigkeit, da der Angestellte seine Arbeit nicht bloß unterbricht, um sie nach der Rückkehr unverändert fortzuführen (H 9.4 LStH Vorübergehende Auswärtstätigkeit ). Auch bei dieser Variante hat sich die regelmäßige Arbeitsstätte vom Hauptsitz in der A-Stadt in den Zweigbetrieb verlagert. Es liegt ebenfalls eine doppelte Haushaltsführung vor. 3
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