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Transkript:

Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 49/2013 12.12.2013 Kö Motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Pkw Sehr geehrte Damen und Herren, welche Kraftfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis oder nur mit sogenannter Prüfbescheinigung gefahren werden dürfen, beschäftigt nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern ist z. B. auch für Personen von Interesse, deren Fahrerlaubnis entzogen wurde. Damit Führerscheinlose keine Kleinstautomobile nutzen und motorisierte Krankenfahrstühle ihren Zweck erfüllen, hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit mehrfach die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert. Seit der letzten Definition des motorisierten s 2002 ist eine restriktive Handhabung sichergestellt. Dennoch ist das Thema über 10 Jahre später noch praxisrelevant, da langsam fahrende Fahrzeuge oft in Anzeigen angeboten werden und die Rechtslage aufgrund von Besitzstandsregelungen kompliziert ist. I. Aktuelles Recht 1. Motorisierte Krankenfahrstühle Wer im öffentlichen Verkehrsraum ein Kfz fahren möchte, benötigt eine Fahrerlaubnis ( 2 Abs. 1 StVG, 4 ff FeV). Motorisierte Krankenfahrstühle werden ausdrücklich ausgenommen. a) Definition Nach geltendem Recht muss ein motorisierter nachfolgende Merkmale erfüllen ( 4 Abs. 2 S. 2 FeV): einsitzig nach der zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h

2 eine Breite über alles von maximal 110 cm. Heckmarkierungstafel (ECE-Regelung 69) rückseitig oben. Schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes ist dies ein maschinell angetriebener Rollstuhl und kein kleiner Pkw; die Benutzung durch Menschen mit körperlicher Behinderung ist keine gesetzliche Voraussetzung. b) Prüfbescheinigung / Fahrerlaubnis Seit dem 01.09.2002 benötigt der Fahrzeugführer für diese motorisierten Krankenfahrstühle keine Prüfungsbescheinigung mehr. Nur wenn die technischen Voraussetzungen bezüglich Einsitzigkeit,, Gewichtsvorgaben und Abmessungen nicht eingehalten werden, ist eine Fahrerlaubnis nötig; dann ist auch die schwache Motorisierung (max. 15 km/h) irrelevant. c) Mindestalter Das Mindestalter zum Führen des motorisierten s beträgt 15 Jahre. Jüngere Kinder mit Behinderung dürfen motorisierte Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h fahren. II. Übergangsrecht Aus den Übergangsregelungen in der Fahrerlaubnisverordnung ( 76 FeV) ergeben sich diverse Sonderregelungen. Entscheidend sind alte definitionen und Erstzulassung. Bei älteren Krankenfahrstühlen sind insbesondere Sitzanzahl und Maximalgeschwindigkeit zu prüfen. 1. Einsitzige Krankenfahrstühle nach altem Recht Motorisierte Krankenfahrstühle, die der früheren definition des 5 Abs. 4 FeV in der Fassung bis zum 01.09.2002 entsprechen und vor diesem Datum erstmals in Verkehr gekommen sind, dürfen mit einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle in der bis zum 01.09.2002 gültigen Fassung gefahren werden (Besitzstandschutz), wenn sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen: einsitzig nach der zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

3 Ohne Prüfbescheinigung bedarf es einer Fahrerlaubnis der Klasse AM; alternativ reichen die alte Klasse S (01.02.2005 bis 18.01.2013), Klasse B (ab 01.01.1999) oder Klasse 5 (bis 31.12.1998). Für derartige motorisierte Krankenfahrstühle alten Rechts bis 10 km/h benötigt der Fahrer dann keine Prüfbescheinigung, wenn dieses Fortbewegungsmittel vor dem 01.09.2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist. 2. Zweisitzige Krankenfahrstühle früheren Rechts Auch zweisitzige Fahrzeuge können als Krankenfahrstühle früheren Rechts mit der entsprechenden alten Prüfungsbescheinigung geführt werden. Das setzt die Einhaltung der nachfolgenden Merkmale voraus: höchstens zwei Sitze nach der zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen Hier kommt es auf den Gebrauch durch Menschen mit entsprechender Behinderung an. Bei einer Erstzulassung nach dem Stichtag oder bei Benutzung durch einen Menschen ohne Behinderung oder Gebrechen ist die Klasse AM (bzw. Klassen S, B oder 5) erforderlich. 3. Motorisierte Krankenfahrstühle der ehemaligen DDR Motorisierte DDR-Krankenfahrstühle (z. B. Simson DUO), die bis zum 28.02.1991 erstmals in Verkehr gebracht wurden, sind durch den Einigungsvertrag den Krankenfahrstühlen der StVZO gleichgestellt. Eine gesetzliche Definition und eine Zweckbindung gab es in der DDR nicht. In der Praxis hatten sie max. 49 ccm Hubraum und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 55 km/h. Zum Führen dieser Krankenfahrstühle der DDR bedarf es einer Prüfbescheinigung oder einer Fahrerlaubnis (z. B. alte DDR-Fahrerlaubnis Klasse M). Bei einer Erstzulassung nach dem 28.02.1991 sind sie fahrerlaubnisrechtlich als dreirädrige Fahrzeuge einzugruppieren.

4 III. Sanktionen Da die Prüfbescheinigung keine Fahrerlaubnis ist, begeht der Fahrer ohne eine erforderliche Prüfbescheinigung eine bloße Ordnungswidrigkeit. Wenn jedoch die o. g. Leistungsmerkmale, Stichtagsregeln etc. nicht beachtet werden und eine notwendige Fahrerlaubnis nicht vorliegt, begeht der Fahrer eine schwerwiegende Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ( 21 StVG). Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen unter der gerne weiter. Rufnummer (089) 76 76 24 23 Mit freundlichen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale

Motorisierte Krankenfahrstühle Antrieb Leermasse in kg zgm in kg bbh in km/h Breite in cm Anzahl der Sitze Erstmals in Verkehr gekommen Zweckbestimmung Prüfbescheinigung 4 I Nr. 2 FeV 2013 Elektromotor 300 500 15 110 1 - nein 4 I Nr. 2 300-25 - 1 bis 01.09.2002 76 Nr. 2 S. 2 300-10 - 1 bis 01.09.2002 nein 76 Nr. 2a Personenbezogen 300-30 - 2 bis 30.06.1999 Bestimmungen der DDR (hier: DUO) - 49 ccm 170 321 55 145 2 bis 28.02.1991