Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen

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Transkript:

Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen - verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am 10.03.2004-1 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen...2 2 Angebotsformen des Jugendwohnens in Sachsen...3 2.1 Sozialpädagogisch begleitetes Wohnen, gem. 13 Abs. 3 SGB VIII... 3 2.1.1 Zielgruppe... 3 2.1.2 Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung... 3 2.1.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel... 3 2.1.4 Finanzierung... 3 2.2 Wohnformen für junge Menschen, die sich in beruflichen Fördermaßnahmen des Arbeitsamtes mit sozialpädagogischer Begleitung befinden... 4 2.2.1 Zielgruppe... 4 2.2.2 Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung... 4 2.2.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel... 4 2.2.4 Finanzierung... 4 2.3 Mobilitätsbedingte Unterbringung von jungen Menschen während ihrer beruflichen Ausbildung... 4 2.3.1 Zielgruppe... 4 2.3.2 Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung... 4 2.3.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel... 5 2.3.4 Finanzierung... 5 2.4 Unterbringung von Schülern in Wohnheimen an Schulen für eine vertiefte musische, sprachliche, sportliche o. ä. Ausbildung... 5 2.4.1 Zielgruppe... 5 2.4.2 Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung... 5 2.4.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel... 5 2.4.4 Finanzierung... 5 3 Ausstattung der Einrichtungen...6 3.1 Räumliche Mindestanforderungen... 6 3.2 Hygiene... 6 3.3 Sicherheit... 6

1 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen Die Jugendwohneinrichtungen und Wohnheime an Schulen in Sachsen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der schulischen und beruflichen Ausbildung junger Menschen. In ihnen finden vorwiegend Minderjährige und junge Erwachsene Aufnahme, die bedingt durch eine vertiefende Schulausbildung, Berufsvorbereitung, Berufsausbildung, Fortbildung u. ä. zumindest zeitweise nicht in ihren Familien leben können. Das gemeinschaftliche Leben in diesen Einrichtungen, zum großen Teil unter sozialpädagogischer Begleitung von Fachkräften, trägt zur Persönlichkeitsentwicklung, zur sozialen Integration und zur Überwindung von eventuellen Benachteiligungen der jungen Menschen bei. Die Anliegen der im Jahre 1995 vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedeten Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zur Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen gem. 13 Abs. 3 SGB VIII haben sich dahingehend verändert, dass der Bedarf an Einrichtungsplätzen weitestgehend gedeckt ist. Jugendwohneinrichtungen und Wohnheime an Schulen sind erlaubnispflichtig gem. 45 bis 48a SGB VIII, soweit Kinder und Jugendliche betreut werden. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist das Landesjugendamt gem. 29 Landesjugendhilfegesetz zuständig. Bei den Jugendwohneinrichtungen und Wohnheimen an Schulen handelt es bis auf die Einrichtungen der Jugendsozialarbeit (nach 13 Abs. 3 SGB VIII) um Einrichtungen mit Zweckbestimmungen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Erlaubnispflicht gem. 45 SGB VIII besteht für diese Einrichtungen gem. 45 Abs. 1 Nr. 3 a, da für sie keine andere gesetzliche Aufsicht besteht und Kinder und Jugendliche betreut werden. Der Landesjugendhilfeausschuss hat gem. 11 Abs. 2, 3 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) ein weitergehendes Regelungsrecht als im 71 Abs. 3 SGB VIII. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat der LJHA Grundsätze und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII aufzustellen und er hat darüber hinaus im Rahmen der Aufgaben des überörtlichen Trägers gem. 85 Abs. 2 SGB VIII ein Beschlussrecht für die vorliegende Empfehlung und wird deshalb einbezogen. Die vorliegende Empfehlung beschreibt eine Differenzierung der Einrichtungsformen und der damit verbundenen Betriebserlaubnisstandards gem. 45 bis 48a SGB VIII für Jugendwohneinrichtungen und Wohnheime an Schulen. Die gegenüber klassischen Jugendhilfeeinrichtungen anders zu bewer-tenden Zielgruppen bedürfen eines differenzierten Betreuungs- und Erziehungsangebots, das in der Regel hinsichtlich der Personalausstattung unter den für Hilfen zur Erziehung definierten Standards liegt. Das Landesjugendamt prüft gem. 46 SGB VIII, gemeinsam mit dem Träger der Einrichtung an Ort und Stelle, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind. Das zustän-dige Jugendamt soll beteiligt werden. Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, dem Landesjugendamt die Betriebsaufnahme, Änderungen in der Durchführung der Maßnahme einschließlich der Personalausstattung und auch eine bevorste-hende Schließung unverzüglich anzuzeigen. Das Landesjugendamt kann gem. 30 Landesjugendhil-fegesetz vom Träger der Einrichtung die für die Durchführung der Aufgaben gem. 46 SGB VIII erfor-derlichen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Die Namen und die berufliche Ausbildung der Mitarbeiter ( 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) sind jährlich mit dem Stichtag vom 1. November dem Landesjugendamt bis zum Jahresende mitzuteilen. Die Mitteilungen über die Zahl der Plätze ( 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und die wiederhol-ten Angaben nach 47 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII müssen ebenfalls jährlich zum 1. November erfolgen. Seite 2

2 Angebotsformen des Jugendwohnens in Sachsen 2.1 Sozialpädagogisch begleitetes Wohnen, gem. 13 Abs. 3 SGB VIII 2.1.1 Zielgruppe Zielgruppe dieses Angebotes sind Jugendliche, in der Regel ab 16 Jahren, soweit sie an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen bzw. sich in der Phase der beruflichen Eingliederung befinden und eine zeitlich befristete Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen erforderlich und geeignet ist. 2.1.2 Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Das sozialpädagogisch begleitete Wohnen findet seine Grundlage im 13 Abs. 3 SGB VIII: Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe von 40 geleistet werden. Durch die Kann-Bestimmung im Gesetzestext lässt sich kein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers ableiten. Vielmehr hat der Leistungsträger (das Jugendamt) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Jugendliche diese Leistung erhält. Das Leben in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform soll unter Anleitung von sozialpädagogischen Fachkräften die Jugendlichen auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Die Gewährung von Unterkunft setzt keine spezifische Benachteiligung oder Beeinträchtigung voraus. Aus der Konstruktion der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Unterkunft in diesen Wohnformen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder der beruflichen Eingliederung erfolgen muss und in diesem Sinne geeignet und notwendig ist. Die Unterstützung der Jugendlichen durch die sozialpädagogischen Mitarbeiter bei der Lösung von Alltagsproblemen sollte so selbstverständlich sein, wie die Durchführung einer sinnvollen Freizeitgestaltung in der Gruppe. Eine Zusammenarbeit von Seiten der Einrichtung mit den Ausbildungsstätten, den Eltern der Jugendlichen und den zuständigen Jugendämtern ist erforderlich. Die Berufsschule sowie der Ausbildungsbetrieb erwarten, dass ihr pädagogischer Auftrag und ihre Belange seitens der Mitarbeiter der Einrichtung erkannt, ernstgenommen und berücksichtigt werden. In der Regel sind diese Einrichtungen 365 Tage im Jahr geöffnet. 2.1.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Neben der sozialpädagogischen Qualifikation sollten Beratungskompetenzen auf der Grund-lage umfassender Kenntnisse und Informationen über Maßnahmen der Jugendsozialarbeit vorhanden sein. Entwicklungen in der Berufs- und Arbeitswelt sind dabei ebenfalls in den Blick zu nehmen. Geeignete Fachkräfte für das sozialpädagogisch begleitete Wohnen sind z. B.: - staatlich anerkannte Erzieher, - Dipl.- Sozialarbeiter / Sozialpädagogen, - Fachkraft für soziale Arbeit. Fortbildung und Supervision für die sozialpädagogischen Fachkräfte sollten durch die Träger der Einrichtungen organisiert werden. In dem Beschluss der Sächsischen Pflegesatzkommission vom 25.08.1994 wird ein Personalschlüssel von 1:7,27 (sozialpädagogische Fachkraft : Jugendlicher) festgelegt. 2.1.4 Finanzierung Die Finanzierung dieses Angebotes beruht auf der Basis der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung, gemäß 78a 78e SGB VIII. Die sozialpädagogisch begleitete Wohnform ist Bestandteil des Rahmenvertrages nach 78 f Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Freistaat Sachsen, d. h. sie unterliegt dem Abschluss von Vereinbarungen nach 78 b Abs. 1 SGB VIII über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Einrichtungen. Kostenträger ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Seite 3

2.2 Wohnformen für junge Menschen, die sich in beruflichen Fördermaßnahmen des Arbeitsamtes mit sozialpädagogischer Begleitung befinden 2.2.1 Zielgruppe Zu den förderungsfähigen Zielgruppen gehören Jugendliche, die sich in einer berufsvorberei-tenden oder Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes befinden. Hierbei handelt es sich um lernbeeinträchtigte, sozial benachteiligte sowie behinderte Jugendliche. 2.2.2 Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Die gesetzliche Grundlage für die beruflichen Fördermaßnahmen des Arbeitsamtes bildet das SGB III. Die Teilnahme an den vielfältigen Maßnahmen des Arbeitsamtes erfordert für viele Jugendli-che aufgrund der weiten Entfernung zum Heimatort die Unterbringung in einem Wohnheim. Diese Einrichtungen schließen i.d.r. am Freitagnachmittag und öffnen am Sonntagabend zur Anreise. Da es sich um Zielgruppen handelt, die auf Grund verschiedener Defizite soziale Benachteilungen erleiden, bedarf es auch außerhalb der Ausbildung, also während des Lebens im Wohnheim, eines sozialpädagogisch orientierten Förderkonzeptes. Das setzt eine enge Kooperation aller Beteiligten voraus. So ist es wichtig, dass die Betreuer mit den Lehrkräf-ten, Ausbildern und Sozialpädagogen der Ausbildungsstätten zusammenarbeiten. Dabei soll-ten auch die Eltern der Jugendlichen einbezogen werden. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen durch spezielle sozialpäda-gogische Angebote und Freizeitaktivitäten bildet den Schwerpunkt der Betreuung. 2.2.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Bedingt durch die unterschiedlichsten Problemlagen der Jugendlichen sollen bei dieser Angebotsform nur ausgebildete sozialpädagogische Fachkräfte zur Begleitung der Jugendlichen zum Einsatz kommen, wie: - staatlich anerkannte Erzieher, - Dipl.- Sozialarbeiter / Sozialpädagogen, - Fachkraft für soziale Arbeit. Die Kommission nach 78 e KJHG des Freistaates Sachsen legte in Zusammenarbeit mit dem Landesarbeitsamt Sachsen und der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit das Basisentgelt für die sozialpädagogische Begleitung von Jugendlichen mit einem Personalschlüssel von 1 : 7,27 (sozialpädagogische Fachkraft : Jugendlicher) fest. 2.2.4 Finanzierung Die Finanzierung der Unterbringung der Jugendlichen bei dieser Angebotsform erfolgt in Kostenträgerschaft der Arbeitsverwaltung. Die Beträge pro Jugendlichen und Tag werden in der Regel in Zusammenarbeit mit der Entgeltkommission des Freistaates Sachsen festgelegt. 2.3 Mobilitätsbedingte Unterbringung von jungen Menschen während ihrer beruflichen Ausbildung 2.3.1 Zielgruppe Für diese Unterbringungsform kommen Schulabgänger mit erreichtem Bildungsabschluss, ohne wesentliche soziale Defizite, die einer regulären Berufsausbildung nachgehen oder Jugendliche, die eine berufliche Fördermaßnahme des Arbeitsamtes absolvieren und mobilitäts-bedingt am Ausbildungsort Unterkunft finden, in Frage. 2.3.2 Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung In der Regel handelt es sich hierbei um Lehrlingspensionen oder Wohnheime, die von unter-schiedlichen Trägern (kommunale, freie, gewerbliche) angeboten werden. Auch die Anmietung von Wohnräumen durch die Träger ist alternativ möglich. Die Betreuung der Jugendlichen ist entsprechend der Altersstruktur insbesondere auf eine Aufsichtsfunktion beschränkt. Da kein expliziter erzieherischer Bedarf besteht, werden die Jugendlichen zur selbständigen Lebensführung während des Aufenthaltes in der Einrichtung angehalten. Die sinnvolle Gestaltung der Freizeit sollte auch in diesen Einrichtungen durch das Vorhandensein verschiedener Funktionsräume möglich sein. Eine ausdrückliche sozialpädagogische Anleitung und Förderung wird jedoch nicht erwartet. Diese Einrichtungen schließen in der Regel am Wochenende. Seite 4

2.3.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Die Leiter dieser Einrichtungen sollten über eine sozialpädagogische Ausbildung, bzw. über einen Fachhochschul- oder. Hochschulabschluss und pädagogische Erfahrungen verfügen. Die weiteren Mitarbeiter sollten über eine sozialpädagogische oder pädagogische Ausbildung, mindestens aber neben einer abgeschlossenen Ausbildung über pädagogische Erfahrungen verfügen. Sie sind durch den Leiter der Einrichtung regelmäßig pädagogisch anzuleiten. Bei Neueinstellungen ist vom Träger darauf zu achten, dass nur Mitarbeiter mit einer sozialpädagogischen Qualifizierung beschäftigt werden. Empfohlen wird ein Personalschlüssel von 1 : 25 (Mitarbeiter : Jugendlichen). Abweichend davon sind Einzelfallentscheidungen aufgrund der Größe der Einrichtung und der Anzahl der Minderjährigen zu treffen. Die Kommission nach 78e KJHG des Freistaates Sachsen hat gemeinsam mit dem Landesarbeitsamt und der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit für durch das Arbeitsamt geförderte Maßnahmen das Basisentgelt für die sozialpädagogische Betreuung von Jugendlichen mit einem Personalschlüssel von 1 : 25 (sozialpädagogische Fachkraft : Jugendlichen) festgelegt. 2.3.4 Finanzierung Die Finanzierung dieses Angebotes muss von den Jugendlichen bzw. deren Eltern getragen werden. Dazu werden bis zu bestimmten Einkommensgrenzen Ausbildungsbeihilfen, wie z.b. BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, gezahlt. 2.4 Unterbringung von Schülern in Wohnheimen an Schulen für eine vertiefte musische, sprachliche, sportliche o. ä. Ausbildung 2.4.1 Zielgruppe Die Zielgruppe sind Schüler von Mittelschulen und Gymnasien mit vertiefender musischer, sprachlicher, sportlicher u. ä. Ausbildung, die aufgrund der Intensität der Ausbildung und/ oder der Entfernung von Schule und Heimatort im Wohnheim untergebracht werden müssen. 2.4.2 Grundlagen und konzeptionelle Ausrichtung Da diese Einrichtungen nicht der Schulaufsicht unterstellt sind, ist auch bei dieser Einrichtungsform das Landesjugendamt, gem. 45 SGB VIII, für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständig. Die besonderen Begabungen von Schülern werden an diesen Schulen mit angeschlossenem Wohnheim intensiv gefördert. Das bedeutet, dass neben dem normalen Schulbetrieb, der Hausaufgabenerledigung sowie der persönlichen Freizeitgestaltung der Alltag wesentlich durch intensive Übungs- und Trainingsstunden bestimmt wird. Durch das Getrenntsein von ihren Familien haben vordergründig die jüngeren Schüler einen erhöhten Bedarf an Betreuung und Erziehung, der neben den Übungsleitern von sozialpädagogischen Fachkräften abgesichert werden muss. In der Regel sind diese Einrichtungen am Wochenende geschlossen. Es gibt jedoch einige Einrichtungen mit besonderen konzeptionellen Inhalten, bei denen nicht jedes Wochenende die Möglichkeit zur Heimfahrt besteht (Auftritte von Chören, Teilnahme an Sportwettkämpfen). 2.4.3 Personelle Mindestanforderungen/Personalschlüssel Die Leiter und Mitarbeiter dieser Einrichtungen müssen über sozialpädagogische bzw. pädagogische Ausbildungen verfügen. Der Personalschlüssel sollte mindestens 1 : 25 (sozialpädagogische Fachkraft : Schüler) betragen. Bei 365-Tage-Einrichtungen muss vom Träger ent-sprechend mehr Personal eingesetzt werden. Abweichend davon sind Einzelfallentscheidungen aufgrund der Größe der Einrichtung (unter 75 Plätzen) und der Altersstruktur (unter 14 Jahren) zu treffen. 2.4.4 Finanzierung Die einzelnen Einrichtungen haben sehr unterschiedliche Finanzierungskonzepte, die durch die Träger festgeschrieben sind. Die Unterbringung wird in der Regel durch monatliche Elternbeiträge finanziert bzw. durch verschiedene Zuschüsse getragen. Seite 5

3 Ausstattung der Einrichtungen 3.1 Räumliche Mindestanforderungen Die Wohnheime sind räumlich so auszugestalten, dass sie dem Charakter einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche vorübergehend leben, entsprechen. Mindeststandards sind: - Wohn- und Schlafräume für max. 4 Personen, - 5 qm/person bei Mehrbettzimmern, - Möglichkeiten zur Selbstversorgung in Gemeinschaftsküchen, sofern kein Bedarf an der Zentralversorgung besteht bzw. eine solche nicht vorhanden ist, - sanitäre Einrichtungen getrennt für Mädchen und Jungen, - eine Toilette für 5 Personen, - ein Waschbecken für 3 Personen, - eine Dusche für 10 Personen, - eine Personaltoilette und - ausreichende Aufenthalts- und Funktionsräume. 3.2 Hygiene Die Einrichtungen müssen in regelmäßigen Abständen durch die Gesundheitsbehörden überprüft werden. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind durch den Träger der Einrichtung einzuhalten. In Aufenthaltsräumen, Wirtschaftsräumen und Sanitäranlagen müssen ausreichend Abfallbehälter vorhanden sein. 3.3 Sicherheit Der Träger muss durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit in der Einrichtung und im Außengelände gewährleisten, um Unfällen vorzubeugen. Die regelmäßige Überprüfung der brandschutztechnischen Anlagen (Feuerlöscher, Ausschilderung Fluchtweg, usw.) ist durch den Träger der Einrichtung zu veranlassen. Er hat sicherzustellen, dass im regelmäßigen Zeitabschnitt von 3 Jahren eine Brandverhütungsschau, gem. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Brandverhütungsschau (BrVSchVO), durchzuführen ist und bei Beanstandungen die Mängel in kürzester Frist abzustellen sind. In jeder Einrich-tung muss ein Alarm- und Evakuierungsplan sichtbar angebracht werden. Jeder Mitarbeiter und Bewohner muss damit vertraut gemacht werden. Der bauliche Zustand der Einrichtung ist vom Träger durch die entsprechenden Behörden laufend überwachen zu lassen (SächsBO). Technische Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- und Rettungswegen im Brandfall dienen, sind regelmäßig zu überprüfen (SächsTechPrüfVO). Die Mitarbeiter der Einrichtung müssen über die notwendigen Kenntnisse zur Erstversorgung der Kinder und Jugendlichen bei Unfällen verfügen. Besondere Vorkommnisse, die das Kindeswohl, den Betrieb der Einrichtung und die Sicherheitsbestimmungen in der Einrichtung betreffen, sind unverzüglich dem Landesjugendamt und den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Seite 6