Ladungssicherung 10.03.2016 Wolfgang Neumann Öffentlich bestellter & vereidigter Sachverständiger für Ladungssicherung (einschl. GG), Verpackung EUMOS Präsident des Europäischen Sachverständigen- Verbands für Transportsicherheit / Brüssel 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 1
Agenda Haftung und systematische Reduzierung der Risiken 1. Rechtliche Position von Verladern, Fahrern 2. Neue (BGH-)Rechtsprechung 3. Delegation von Verantwortung 4. Material 5. Arbeitsanweisungen, Gutachten 6. Ausbildung für Verlader 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 2
Steckbrief: Wolfgang Neumann EUROSAFE GmbH EUMOS EU-Kommission Gerichtsgutachter EURO EXPERTS Geschäftsführer Präsident des Europäischen Sachverständigenverbandes für Transportsicherheit / Brüssel Mitglied der Expertengruppe Cargo Securing der Europäischen Kommission Ö.b.u.v. Sachverständiger Verpackung & Ladungssicherung (einschl. Gefahrgut) Straßen-, Schienen- und Seeverkehr / IHK Hanau Personen-zertifizierter Sachverständiger im Land-, See-, & Luftverkehr für Ladungssicherung, Verpackung, Ladeeinheiten-Bildung, sowie Ursachenanalyse- und Schadens- Bewertung gemäß DIN/EN/ISO 17024 VDI Mitglied im VDI-Richtlinien-Ausschuss 308.2, Obmann VDI 2700 Blatt 18, EU-Projects CARING; C.A.S.H. und weitere 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 3
Was ist EUROSAFE? Eine europäische Sachverständigen-Organisation mit EU-weit zertifizierten Sachverständigen im Umfeld der Transportsicherheit, Consulting für Industrie-Konzerne zur Entlastung der eigenen Organisationsstruktur, berät professionell, rechtsverbindlich und ganzheitlich. 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 4
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Verantwortungsbereiche Grundsatz! Jeder der mit der Verladung befasst ist, ist auch für die Ladungssicherung verantwortlich. 6
Verantwortungsbereiche Fahrer Verlader/Absender Fahrzeughalter 7
Aus Urteilsbegründungen: Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 06.09.1991 entschieden, dass für den Fahrer die Richtlinie VDI 2700 als objektiviertes Sachverständigengutachten allgemein zu. Die Hinzuziehung von Fachkräften schließt die beachten ist. Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers nicht aus.. D.h. der Fahrer muss sich über diese in der Praxis anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen informieren.. Eine besondere Sachkenntnis kann vom Fahrzeugführer nicht erwartet werden.. 8
Der Fahrzeugführer hat die Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt mögliche Einflüsse der Ladung auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs zu berücksichtigen zur Kontrolle und ggf. Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transports 9
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Entscheidung des BGH aus StGB 266 a, 14 II Nr. 2 BGH, Beschluss vom 12.09..2012, 5 StR 363/12 Anforderung an eine ausdrückliche Beauftragung (3) Der Auftrag muss zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist. Die gilt auch für die Ladungssicherung! Voraussetzungen: 1. Ausreichende Ausbildung 2. Geeignetes Material zu Ladungssicherung 3. Ausführliche Arbeitsanweisung (LaSi & Verpackung) 4. Angemessene Kontrolle (GG = 100%) 5. Eigenverantwortlichkeit der nach OWiG 130 tätigen Personen 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 11
Entscheidung des BGH aus StGB IZR 144/12 vom 28.11.2013 Anforderung an eine ausdrückliche Beauftragung Das Verhalten des Frachtführers wird dem Fahrer zugeordnet! Die Obhut des Frachtführers beginnt erst mit der Beendigung der Beladung! Die Beladeprozesse sind durch den Absender / Versender zu steuern! 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 12
Entscheidung des LG München 4 HK 561/13 vom 6.2.2014 Ausrüstung des Fahrzeuges/mitzuführende LaSi Der Frachtführer haftet mit bis zu 50% wenn die Ladungssicherungsmittel Unzureichend oder nicht geeignet (zertifiziert) sind. Bei der Beladung muss durch den Fahrer / Frachtführer ein Hinweis erfolgen wenn die Ladungssicherung nicht ok. ist. 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 13
EU-Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlamentes und Rates (16) Die Ladungssicherung ist für die Straßen-Verkehrssicherheit von höchster Bedeutung. Daher sollte die Ladung so gesichert sein, dass sie den beim Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr auftretenden Beschleunigungen standhalten kann. Aus praktischen Erwägungen sollten die bei diesen Beschleunigungsvorgängen auftretenden Massenkräfte - als auf den europäischen Normen beruhende Grenzwerte - herangezogen werden. Das an der Prüfung der Ladungssicherung beteiligte Personal sollte für diesen Zweck angemessen geschult sein. 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 14
EU-Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlamentes und Rates 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 15
EUROSAFE Prozess-Optimierung Recht Markt Image Effizienz Risiken Neumann / EUROSAFE GmbH 16
EUROSAFE Ausbildung nach VDI 2700a Termine: 4.-5. Juli 2016, IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, Villingen 17.- 18. Oktober 2016, IHK Reutlingen, Reutlingen Sie Ausbildung findet Branchenspezifisch statt und die Themengebiete der Teilnehmer werden individuell in die Ausbildung mit eingearbeitet. Die Ausschreibung liegt Ihnen vor. Neumann / EUROSAFE GmbH 17
Herzlichen Dank! Wolfgang Neumann 03.02.2016 Weiteres unter: www.ladungssicherung.expert www.euro-safe.eu www.eumos.eu 16.03.2016 Neumann / EUROSAFE GmbH 18