Round-table zum Thema Mindestlohn

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M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N

Transkript:

Round-table zum Thema Mindestlohn Am Dienstag, den 02. Dezember 2014 in der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbh, Rösrather Straße 759, 51107 Köln Ergebnisprotokoll Beginn: 10:30 Uhr Teilnehmer 1. Holger Blaufuß (Vize-Präsident des DFV e.v., McDonald's Deutschland Inc.) 2. Torben Brodersen (DFV e.v.) 3. Anke Döring (Bodystreet GmbH) 4. Jörn Grote (ETL Franchise) 5. Andre Fas (Bodystreet GmbH) 6. Thomas Kost (DB Station&Service AG) 7. Carolin Meyer-Schwickerath (BackWerk Management GmbH) 8. Jens Przygodda (SANIFAIR GmbH) 9. Matthias Schacher (Sagaflor AG) 10. Dr. Uwe Schlegel (Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh) 11. Jan Schmelzle (DFV e.v.) 12. Annette Sommerfeld (Runners Point Franchise) 13. Dr. Simon Reutershan (DELTAX Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbh) 14. Betina Töller (TeeGeschwendner GmbH) Seite 1 von 6

Deutschland wird ab 01.01.2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn erhalten. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde. Die Franchisesystemzentralen müssen Ihren Franchisenehmer Handlungsempfehlungen und Richtlinien an die Hand geben, um Ihrer Fürsorgepflicht im Sinne einer gelebten Franchisepartnerschaft und zum Systemschutz nachzukommen. Der DFV hat daher zur Unterstützung und zum Austausch seiner Mitglieder in Kooperation mit der ETL Franchise zu einem zweiten Round-table zum Thema Mindestlohn in Köln geladen. Folgende Fragen bzw. Themen wurden während der Sitzung behandelt: 1. Der Zeitplan / Wen trifft es und wen trifft es nicht? Zustimmung zum Gesetz durch den Bundesrat am 11.07.2014. Der Mindestlohn wird ab 01.01.2015 eingeführt. Übergangsfristen gelten im wesentlichen nur für wenige Tarifentgelte. Grundsatz: Jeder AN hat einen Anspruch auf ein Mindestentgelt in Höhe von 8,50 EUR brutto/std. Das gilt bundesweit und grundsätzlich für alle Branchen, unabhängig von der Qualifikation des einzelnen AN. Für Ehegatten, Kinder usw. sind keine Ausnahmen vorgesehen. Vom Mindestlohn ausgenommen sind freie Mitarbeiter, Organe von Kapitalgesellschaften o. ä. Ausnahmen: Darunter fallen Kinder und Jugendliche ohne Berufsabschluss (d. h. solche unter 18 Jahren), Azubis, Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten), Praktikanten im Rahmen eines verpflichtenden Praktikums bzw. Schnupperpraktikanten (max. 3 Monate). Exkurs 1: Wer ist Praktikant? Praktikant ist, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Exkurs 2: Änderung des Nachweisgesetzes! Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. Seite 2 von 6

2. Was ist mit Tarifentgelten? Verpflichtende Tarifentgelte (Mindestlohntarifverträge) nach AEntG dürfen bis 31.12.2016 unterhalb von 8,50 EUR entlohnen. Ab 01.01.2017 gilt: 8,50 EUR für alle. 3. Minijobber in- oder exklusive? Das Mindestentgelt gilt auch für Minijobber und Rentner. Dabei ist (höchstwahrscheinlich) auf den Nettobetrag von grundsätzlich 8,50 EUR/Std. abzustellen und nicht auf ein fiktives Bruttoentgelt. ALSO gilt grundsätzlich - Ausbezahltes Entgelt : Std. = Entgelt je Std. = mindestens 8,50 EUR Die Aufzeichnungspflichten sind schon seit August 2014 zu beachten! Nach 17 MiLoG ist Ein Arbeitgeber, der ( ) Arbeitnehmer nach 8 Abs. 1 SGB IV ( ) beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. ( ) Arbeitgeber ( ) haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen ( ) erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der ( ) Arbeitnehmer ( ), mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Vom Minijob zum Midijob? Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Wechsel vom Minijob zur Beschäftigung in der sog. Gleitzone wirtschaftlich sinnvoll ist. Innerhalb der Gleitzone kommt es zur anteiligen Belastung des Arbeitnehmers mit Sozialversicherungsabgaben. ACHTUNG: Der Wechsel in die Gleitzone kann für den AN u. U. zu Einbußen beim Netto führen. Seite 3 von 6

4. Mindestlohn von mehr als 8,50 EUR? Ja, das ist möglich. Fälle, in denen grundsätzlich mehr als 8,50 EUR zu vergüten sind: - Arbeits-/Tarifvertrag sehen höhere Vergütung vor - 2/3-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - Zuschläge für Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr) - Grundsätzlich keine Sonn- und Feiertagszuschläge 5. Das Ganze in Zahlen 8,50 EUR je Stunde = 173,33 Stunden je Monat (40-Stunden-Woche) = 1.473,31 EUR brutto monatlich ACHTUNG: Die Arbeitsstunden variieren i.d.r. von Monat zu Monat. Ggf. zu überlegen sind schriftliche (Jahres-)Arbeitszeitkonten. 6. Erfolgsabhängiges Entgelt Eine erfolgsabhängige Vergütung ist und bleibt möglich ABER: Durch normale Arbeit muss der Arbeitnehmer eine Vergütung von 8,50 EUR brutto je Stunde erlangen 7. Urlaub, Krankheit / Weihnachtsgeld, 13. Gehalt Während Urlaub und Krankheit ist die (übliche) Vergütung grundsätzlich weiter zu zahlen, einschließlich etwaig variabler Vergütungsbestanteile. Das gilt auch für Minijobber. Damit bleibt die bisherige Gesetzeslage unverändert. Weihnachtsgeld: Als sog. Treueprämie dürfte das Weihnachtsgeld keine Berücksichtigung finden. Als zusätzliche Vergütung zwar Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeit des Arbeitnehmers, aber bei nicht (anteiliger) monatlicher Gewähr wahrscheinlich kein Bestandteil des Mindestentgelts 8. Nettolohnmaximierung / BetrAVG Elemente der Nettolohnmaximierung werden wahrscheinlich keine Berücksichtigung finden (z. B. Handy, Kita-Zuschuss, Kleidergeld...). Anders ist das im Falle der Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Seite 4 von 6

9. Arbeitnehmer(ver-)leihe Für Leiharbeitnehmer muss der Arbeitgeber (=Verleiher) Mindestlohn zahlen, ggf. ein (niedrigeres) Tarifentgelt, letzteres aber bis längstens 31.12.2016. 10. Das droht dem Gesetzesbrecher Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die etwaige Vergütungsdifferenz. Die Sozialversicherungsträger orientieren sich am sog. Phantomlohn. Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird es teuer. Formel: Zu geringes Entgelt x 2 + 30 % (bei Vorsatz x 2) Ein Rechenbeispiel: 10.000 EUR x 2 + 30 % = 26.000 EUR (bei Vorsatz 52.000 EUR) Die Erfahrung einzelner Franchisebranchen (bspw. Gastronomie, Handwerk), die regelmäßig vom Zoll kontrolliert werden, zeigt auf, dass es ratsam ist, entsprechende Dokumente, die für den Zoll von Interesse sind, in den einzelnen Franchisenehmer- Standorten, wie auch in der Systemzentrale vorzubereiten. Die Vorbereitung eines Zoll-Ordners gewährleistet einen reibungslosen und zügigen Ablauf der Kontrolle, bedarf aber auch genauer Vorgaben und Standards von Seiten des Franchisegebers für seine Franchisenehmer. Seite 5 von 6

11. Was haben die Franchisesystemzentralen zu beachten? Wie unter Pkt. 10 bereits erwähnt haften Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Regelung auch analog zwischen dem Franchisegeber und seinen Franchisenehmern greift, ist als sehr hoch einzuschätzen. Eine Dokumentation, im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung oder im Franchisevertrag, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer darauf aufmerksam macht, dass dieser den Mindestlohn zu zahlen hat und dieser dies mit einer Unterschrift auch bekundet, genügt nicht und befreit den Franchisegeber bei einer Pflichtverletzung auch nicht von seiner Haftung. Daher ist es umso bedeutsamer, im Zuge der Qualitätssicherung und der dazugehörigen Auditierung, Standards für den Franchisenehmer zu schaffen, die die Einhaltung der Zahlung des Mindestlohnes an seine Mitarbeiter gewährleistet und diese auch für den Franchisegeber überprüfbar ist. Die Franchisesystemzentralen müssen demzufolge Ihren Franchisenehmern Handlungsempfehlungen und Richtlinien an die Hand geben, um Ihrer Fürsorgepflicht im Sinne einer gelebten Franchisepartnerschaft nachzukommen und dem Systemschutz Rechnung zu tragen. Weitergehende Informationen erhalten Sie beim DFV oder bei der ETL Franchise unter: schmelzle@franchiseverband.com http://www.etl-rechtsanwaelte.de Ende: 15:00 Uhr Im Frühsommer 2015 wird es einen dritten Round-table zum Thema Mindestlohn geben. Der Termin wird separat bekannt gegeben. Seite 6 von 6