Brandschutztechnische Dokumentation

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Transkript:

An: Stadtgemeinde St.Veit / Glan Hauptplatz 1 9300 St. Veit CC: Dokument : 06514_15_BSK_JS01 Projekt : 06514 Bearbeiter : JS Seiten : 16 + Anlage Datum : 31.08.2015 Index : 01 Brandschutztechnische Dokumentation Projekt: Weisses Lamm Objekt: Gst. Nr..49,.50 KG 74528 St. Veit an der Glan Antragsteller: Stadtgemeinde St.Veit / Glan Hauptplatz 1 9300 St. Veit gemäß: Einreichplan vom 07.08.2015 fredian-gasser srchitettura ZT-GmbH Gabelsbergerstraße 64 9020 Klagenfurt Anlage: 5 Seiten Brandabschnittspläne St. Veit, 31.08.2015 Dr. Steiner Ziviltechniker GmbH, Kirchplatz 3, A 9300 St.Veit a.d. Glan E-Mail: office@bauphysiker.net Tel.: (+43) 4212 5155 Fax: (+43) 4212 5155-13

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 2/16 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...2 1 Vorwort...3 2 Beurteilungsgrundlagen...4 2.1 Gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien...4 2.2 Projektbezogene Unterlagen und Pläne...4 3 Allgemeines und Objektbeschreibung...4 3.1 Gebäude und bautechnische Anlagen...4 3.1.1 Nutzung...4 3.2 Zugänglichkeit der Gebäude...6 3.3 Haustechnik und Elektrotechnik...6 4 Brandschutzkonzept...7 4.1 Abweichungen von der OIB Richtlinie...7 4.2 Baulicher Brandschutz...7 4.2.1 Baustoffe und Bauteile...7 4.2.2 Brandabschnittsbildung...9 4.2.3 Flucht- und Rettungswege...9 4.2.4 Fluchtwegbreiten...10 4.2.5 Installationsschächte und Kanäle...10 4.3 Anlagentechnischer Brandschutz...10 4.3.1 Rauchwarnmelder...10 4.3.2 Rauch- und Wärmeabzug...11 4.3.3 Erste und Erweiterte Löschhilfe...11 4.3.4 Aufzugsanlagen...11 4.3.5 Sicherheits-, Not- und Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung...11 4.3.6 Blitzschutz...11 4.3.7 Löschwasserversorgung...12 4.4 Organisatorischer Brandschutz...12 4.4.1 Wiederkehrende Überprüfungen und Wartungen...12 Abbildungsverzeichnis...13 Bibliographie...14 Anlage...16 Hinweis: Das Gutachten darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Jede Veröffentlichung oder Weitergabe außerhalb des Auftrags bedarf der schriftlichen Genehmigung des Unterzeichners.

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 3/16 1 Vorwort Bei dem vorliegenden Brandschutzkonzept werden die baurechtlichen Anforderungen auf Basis gesetzlicher Regelwerke, Normen und Richtlinien abgehandelt. Auf Grundlage dieser Vorgaben soll das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau im Hinblick auf die Sicherheit erreicht werden, wobei die Schutzziele die Anforderungsebene darstellen. Abweichungen von Vorgaben, verbal definierte Kompensationsmaßnahmen und Begründungen zum Beleg der Gleichwertigkeit werden dokumentiert. Als Schutzziele sollen hinsichtlich der Planung die folgenden Punkte beachtet: die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch begrenzen die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten für Personen ermöglichen Sicherheit der Rettungsmannschaft und wirksame Löscharbeiten ermöglichen

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 4/16 2 Beurteilungsgrundlagen 2.1 Gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien Als Basis für das Brandschutzkonzept wurde die OIB Richtlinie 2 [24], die OIB Richtlinie 4 [25] und ergänzende Richtlinien wie die TRVBs herangezogen. 2.2 Projektbezogene Unterlagen und Pläne Wurden seitens des AG zur Verfügung gestellt. 3 Allgemeines und Objektbeschreibung Geplant ist der Umbau und Ausbau einer bestehenden Hotelanlage in eine Wohnanlage und einer öffentlichen Bibliothek im Erdgeschoss. 3.1 Gebäude und bautechnische Anlagen Das Gebäude verfügt über bis zu drei oberirdische Geschosse und ist teilweise unterkellert. Das Fluchtniveau 1 liegt bei 10.97 m (-0.31 bis +10.66). Im Gebäude befinden sich mehrere Wohnungen und Betriebseinheiten, wie eine Bibliothek und ein Geschäft (nicht teil der Einreichung), mit jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto- Grundfläche. Gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB Richtlinien ist das Gebäude in die Gebäudeklasse 4 einzuordnen. Das Objekt wird durch zwei Treppenhäuser erschlossen, verfügt jeweils über eine Aufzuganlage, die den Treppenhäusern zugeordnet sind und vom Erdgeschoss bis in das oberste Geschoss reichen. Die Wände des Bestandsobjektes sind in Massivbauweise (Vollziegelmauerwerk, Mischsteinmauerwerk) hergestellt. Bei den Bestandsdecken handelt es sich um Stahlbeton-, Ziegelgewölbe- und Holzbalkendecken. Die Holzbalkendecken werden im Zuge der Umbaumaßnahmen durch neue Stahlbetondecken ersetzt bzw. ergänzt. Die massiven Vollziegelmauerwände bleiben als Wohnungstrennwände erhalten. Bis auf den Dachgeschossaufbau (oberstes Geschoss), wo Trockenbau zum Einsatz kommt, erfolgt der Innenausbau massiv. 3.1.1 Nutzung Das Objekt dient überwiegend Wohnzwecken. Im Untergeschoss unter den Wohnungen befinden sich die Haustechnikräume, in den oberirdischen Geschossen die Wohnungen. Im Erdgeschoss mit eigenen Zugang befindet die eine öffentliche Bibliothek. Die durch 1 Gemäß OIB Richtlinien Begriffbestimmungen: Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung.

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 5/16 eine interne Treppe erreichbaren zugehörigen Räume im Untergeschoss dienen Lagerzwecken. Hier liegen auch die die Nassräume. Das bestehe Geschäftslokal im Erdgeschoss ist nicht Teil der Einreichung.

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 6/16 3.2 Zugänglichkeit der Gebäude Das Grundstück.49 und.50 grenzt im Südosten (Unter Platz), Osten und Nordosten (Burggasse) direkt an öffentlichen Grund. Die Zufahrt der Feuerwehr erfolgt über den Unteren Platz. Hier ist auch Raum für die Bewegungsfläche der Feuerwehr. Eine Aufstellfläche (für den Einsatz von Drehleitern und Hochrettungsgeräten) gemäß TRVB F 134 ist nicht ausgewiesen. Hauptzugang für die Feuerwehr ist der Zugang vom Unteren Platz. Weiterer Zugang ist der Innenhof von der Burggasse aus. Sofern die Öffnung zum Innenhof mit einem verschließbaren Tor versehen wird, wird dieses so gestaltet, dass es mit Mitteln der Feuerwehr öffenbar ist. Abb. 1: Zugänglichkeit 3.3 Haustechnik und Elektrotechnik Die Wärmeversorgung der Anlage erfolgt über Fernwärme. Die Nennwärmleistung der liegt bei ca. 65 kw. Im Sinne der OIB Richtlinie 2 gilt der Technikraum nicht als Heizraum bzw. Raum mit erhöhter Brandgefahr. Der E-Technik-/verteilerraum ist im um Erdgeschoss vorgesehen. Die Elektroinstallation sind entsprechend den aktuell gültigen Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) auszuführen. Projektierte Maßnahmen sind im folgenden Kapitel Baulicher Brandschutz beschrieben.

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 7/16 4 Brandschutzkonzept 4.1 Abweichungen von der OIB Richtlinie Mit folgenden Ergänzungen (keine wesentlichen Abweichungen) sind keine weiteren Abweichung von OIB Richtlinie 2 gegeben: 1. Festlegen der erforderlichen Löschwasserrate gemäß OIB Richtlinie 2 Ausgabe 2015 bzw. deren Erläuternden Bemerkungen. 2. Festzuhalten ist, dass es sich bei den bestehenden Bauteilen teilweise noch um alte Konstruktionen handelt, die über kein Prüfung und Klassifizierung hinsichtlich Feuerwiederstand gemäß ÖNORM EN 13501-2 verfügen. Auf Basis österreichischer Brandwiderstandsklassen gemäß ÖNORM B 3800-2:2002-05-01 und ÖNORM B 3800-3:1995-12-01 (Zurückziehung 01.01.2004) aber über eine äquivalente, den Vorgaben der OIB Richtlinie 2 entsprechende Brandwiderstandsdauer verfügen (ÖNORM B 3807:2007-11-01). Dies betrifft: Mauerwerk tragend (Vollziegel, Mischmauerwerk): mind. 25 cm F 90 (~ REI 90) Mauerwerk nicht tragend (Vollziegel, Mischmauerwerk): mind. 12 cm F 90 (~ REI 90) Gewölbe (Vollziegel): mindestens 12 cm F 90 (~ REI 90) Stahlbetonplatte: mindestens 10 cm,c h = 2.5 cm F 90 (~ REI 90) Diese Bewertung erfolgte anhand der ÖNORM B 3800-4:2000-05-01. 4.2 Baulicher Brandschutz 4.2.1 Baustoffe und Bauteile Relevante neue Bauteile (Feuerwiderstandsklassen gemäß ÖNORM EN 13501-2, Brandverhalten gemäß ÖNORM EN 13501-1): tragende Bauteile (ausgenommen Decken und brandabschnittsbildende Wände) gemäß OIB RL 2 projektiert im obersten Geschoß R 30 R 30 in sonstigen oberirdischen Geschoßen R 60 R 60 in unterirdischen Geschoßen R 90 und A2 R 90 und A2 Trennwände Im obersten Geschoß REI 60 EI 60 In oberirdischen Geschoßen REI 60 EI 60 In unterirdischen Geschoßen Brandabschnittsbildende Wände und Decken brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 60 EI 60 REI 60 EI 60 REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 8/16 sonstige brandabschnittsbildende Wände oder Decken REI 90 EI 90 Decken und Dachschrägen mit einer Neigung 60 REI 90 EI 90 Decken über dem obersten Geschoß R 30 R 30 Trenndecken über dem obersten Geschoß REI 60 REI 60 Trenndecken über sonstigen oberirdischen Geschoßen REI 60 REI 60 Decken über unterirdischen Geschoßen REI 90 und A2 REI 90 und A2 Balkonplatten R30 oder A2 R30 oder A2 (1) Bei Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen genügt für die beiden obersten Geschoße die Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten ohne A2; (2) Nicht erforderlich bei Gebäuden, die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw. büroähnlichen Nutzung dienen; (3) Bei Reihenhäusern genügt für die Wände zwischen den Wohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der Grundstücksbzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in REI 60 bzw. EI 60; (4) Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60. Relevante neue Bauteile des Treppenhauses bzw. Außentreppe (Feuerwiderstandsklassen gemäß ÖNORM EN 13501-2, Brandverhalten gemäß ÖNORM EN 13501-1): Wände von Treppenhäusern und Schleusen gemäß OIB RL 2 projektiert In oberirdischen Geschoßen (2) REI 60 (3) REI 60 (3) EI 60 (3) EI 60 (3) in unterirdischen Geschoßen REI 90 und A2 EI 90 und A2 REI 90 und A2 EI 90 und A2 Decke über dem Treppenhaus (4) REI 60 (3) REI 60 (3) EI 60 (3) EI 60 (3) Türen in Wänden von Treppenhäusern zu Wohnungen, Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen EI 2 30-C-S m EI 2 30-C-S m zu Gängen und Räumen in unterirdischen Geschoßen EI 2 30-C EI 2 30-C Treppenläufe und Podeste in Treppenhäusern R 60 und A2 R 60 und A2 Geländerfüllungen in Treppenhäusern B (6) B (6) (2) Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können; (3) Die Bauteile müssen treppenhausseitig aus Baustoffen A2 bestehen; (4) Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird; (5) für die Türen umgebende Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als dem Dreifachen der Türblattfläche genügt EI 30 (6) Laubhölzer (z.b Eiche, Rotbuche, Esche) mit einer Mindestdicke von 15 mm sind zulässig; Ergänzung zur Tabelle. Relevante Bauteile, Feuerwiderstand gemäß ÖNORM EN 13501-2 Dachflächenfenster (Südwest 2.OG): EI 30 nicht öffenbar Türen zu Laubengang: EI 2 30 Relevante Bauteile, Brandverhalten gemäß ÖNORM EN 13501-1, Ergänzung zur o.a. Tabelle: Treppenhaus und Gang Wand und Decke: A2-s1, d0 Bodenbelag: A2 fl -s1 Fassade

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 9/16 WDVS (Zubau): zumindest C-d1, bzw. A2-d1 (Dämmung A2) Brandschutzriegel gemäß OIB Richtlinie 2 über den Fenstern: A2 (sofern WDVS in C-d1 hergestellt wird) Dach: B ROOF (t1) Laubengang/Loggia 1.OG: Bodenbelag: A2 fl Wand und Deckenbeläge-/Verkleidung: A2 Technikraum HKLS und E-Verteilerraun Relevante Bauteile, Brandverhalten gemäß ÖNORM EN 13501-1, Feuerwiderstandsklassen gemäß ÖNORM EN 13501-2: Technikraum HKLS und E-Verteileraum Trennwände und Decken: REI 90 und A2 Bodenbelag: A2 fl Türe: keine Anforderung, da nur Außentüre 4.2.2 Brandabschnittsbildung Die Bibliothek, die Technikräume (HKLS) im Untergeschoss, der E-Verteilerraum im Erdgeschoss und der Müllraum werden als eigener Brandabschnitt ausgebildet. Die Wohnbereiche in 3 Brandabschnitte geteilt. Detto gilt auch für das sich im Objekt befindliche Geschäftslokal (nicht Teil der Einreichung) und das angrenzenden Haus (westliche Grundstücksgrenze). Bauteile zwischen Wohnungen, zu Gängen und zu Treppenhäusern werden als Trennbauteile (Trennwände und Trenndecken) im Sinne der OIB Richtlinie projektiert. Brandabschnitte Netto-Grundfläche: Wohnnutzung (EG bis 3.OG Bestand und Erweiterung): 1050 m² Wohnnutzung (EG bis 2.OG Zubau Nordwesttrakt inkl. Treppenhaus): ca. 360 m² Wohnnutzung (EG bis 1.OG Bestand Nordosttrakt): ca. 170 m² Bibliothek: 201 m² + 69 m² = 270 m² E-Verteilerraum: 9 m² Haustechnikraum: 38 m² Müllraum: 17 m² Öffnungen/Fenster in der Außenwand, die direkt an das benachbarte Grundstück im Westen angrenzen, verfügen über keine brandschutztechnisch Klassifizierung, da ein Anbau am Nachbargrundstück in diesem Bereich aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Ausnahme ist ein Dachflächenfenster im 2. OG, welches auf Grund des geringen Abstandes zum Nachbargebäude EI 30 und nicht öffenbar herzustellen ist. Eine Übersicht über die Brandabschnittsbildung ist den beiliegenden Plänen zu entnehmen. 4.2.3 Flucht- und Rettungswege Von allen Räumen ist innerhalb von 40 m ein Fluchttreppenhaus bzw. ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreichbar. Im Sinne der OIB Richtlinie 2 steht in den oberirdischen nur ein Fluchtweg gemäß OIB Richtlinie 2 Punkt 5.1.1 (b) zur Verfügung. Die beiden nordwestlichen Räume im Untergeschoss (bezeichnet als ungenutzter Raum) werden nicht genutzt und daher auch

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 10/16 nicht berücksichtigt. 4.2.4 Fluchtwegbreiten Wohnungsnutzung: Da die vorhanden Treppen in den Treppenhäusern bestehen bleiben, sind die Breiten der Treppenläufe mit ca. 100 cm beschränkt. Die Anforderung gemäß OIB Richtlinie 4 an die lichte Treppenlaufbreite von mindestens 120 cm für allgemeine Gebäudetreppen wird unterschritten. Aus brandschutztechnischer Sicht ist dies hinsichtlich Entfluchtung für bis zu 40 Personen (< 100 cm) bzw. 60 Personen ( 100 cm) aber ausreichend (vgl. nutzbaren Breite der Durchgangslichte bei Fluchttüren). Das nordwestliche Treppenhaus ist als Fluchtweg für 3 bis 5 Wohnungen vorgesehen. Da hier die die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf die Treppe angewiesen sind, mit kleiner gleich 20 Personen festgelegt werden kann, ist eine Reduktion der lichten Treppenlaufbreite auf 80 cm möglich. Die nutzbare Breite der Durchgangslichte der Fluchttüre im EG ins Freie beträgt mindestens 90 cm und ist für bis zu 40 Personen nutzbar. Die Fluchttüren aus dem Treppenhaus außen werden mit Beschlägen gemäß EN 179 ausgestattet. Bibliothek: Hier stehen zwei Fluchttüren mit einer nutzbaren Breite der Durchgangslichte von 100 cm zur Verfügung. Die Fluchttüren werden mit Beschlägen gemäß EN 1125 ausgestattet. 4.2.5 Installationsschächte und Kanäle Die vertikalen Schächte die die Wohneinheiten durchstoßen werden geschossweise in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 im UG und in EI 60 in den oberirdischen Geschossen abgeschottet. Sonstige Installationen die Bauteile mit einer definierten Feuerwiderstandsklasse durchdringen sind in der gleichen Feuerwiderstandsdauer abzuschotten. Grundsätzlich ist die TRVB 110 B heranzuziehen: Elektroinstallation und haustechnische Installation werden in getrennten Schächten geführt. Lüftungsleitungen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen und mittels Brandschutzklappen bzw. bei Dimensionen bis DN 160 mit Feuerabschlüssen mit mechanischen Verschlusselement (FLI-VE (ho+ve) 90 bzw. FLI-VE (ho+ve) 60) für Küchenabluft und Feuerabschlüssen ohne mechanischen Verschlusselement (FLI (ho) 90 bzw. FLI (ho) 60) für Badabluft auszustatten Leitungen aus Kunststoff mittels Brandrohrmanschetten. Elektrische Leitungen mittels Brandschutzkissen, Brandschutzschaum, Brandschutzstein mit Brandschutzfüllmasse, Brandschutzmörtel, Brandschutzbeschichtung der Kabel oder intumeszierender Brandschutzmasse. Es sind die Anforderungen lt. ÖNORM EN 1366-3 zu beachten. Wasserführende Leitungen mittels Brandrohrmanschetten bzw. Streckenisolierung. 4.3 Anlagentechnischer Brandschutz 4.3.1 Rauchwarnmelder

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 11/16 Aufenthaltsräume (exklusive Küchen) und angeschlossene Gänge in den Wohnungen die als Fluchtweg genutzt werden werden mit unvernetzten Rauchwarnmeldern gemäß TRVB 122 S ausgestattet. 4.3.2 Rauch- und Wärmeabzug Die beiden Treppenhäuser werden mit einer Rauchabzugseinrichtung mit mindestens 1 m² geometrisch freier Öffnungsfläche gemäß TRVB S 111 ausgestattet. Die Auslösevorrichtung muss vom öffentlichen Stromnetz unabhängig und über ein rauchempfindliches Element an der Decke erfolgen. Eine händische Auslöseeinrichtung wird in der Angriffsebene der Feuerwehr im EG und im Treppenhaus im obersten Geschoss vorgesehen. Die Türe im Erdgeschoss wird mit einer Feststellfunktion ausgestattet Im EG (Eingangsbereich) in der Angriffsebene der Feuerwehr wird eine manuelle Bedienungsmöglichkeit mit Stellungsanzeige angebracht. Maßnahmen zur Rauchableitung im Untergeschoss der Bibliothek sind auf Grund der geringe Flächen (Lager mit 22 m², 7 m² und 4 m²) nicht vorgesehen. 4.3.3 Erste und Erweiterte Löschhilfe Als erste Löschhilfe werden tragbare Feuerlöscher (Löschmittel Schaum) gemäß ÖNORM EN 3. Die erforderlichen Löschmitteleinheiten gemäß TRVB F 124 vorgesehen. Der Aufstellungsort der Löschgeräte wird im Sinne der Kennzeichnungsverordnung ausgewiesen. Es erfolgt eine Beschilderung mit Informationen zum Verhalten im Brandfall. 4.3.4 Aufzugsanlagen Die Aufzuganlage hat der ÖNORM EN 81-73 zu entsprechen. Die Bestimmungshaltestelle ist das EG. Die Aufzugschächte sind zu entlüften. Bei den Fahrschachttüren ist ein Verbotszeichen mit optional dem ergänzenden Text Aufzug im Brandfall nicht benutzen deutlich und in dauerhafter Ausführung gemäß ISO 3864-1/ÖNORM F 2030 anzubringen. 4.3.5 Sicherheits-, Not- und Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung Das Objekt (Wohnanlage und Bibliothek) wird mit einer Fluchtweg- Orientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102 ausgestattet und hat ÖNORM EN 1838 zu entsprechen. 4.3.6 Blitzschutz Das Objekt wird mit einer Fundamenterder- und Blitzschutzanlage gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62305 ausgestattet. Nach Fertigstellung ist ein Blitzschutzattest durch eine Befugten auszustellen.

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 12/16 Eine regelmäßige Überprüfung der Anlage hat seitens eines Befugten zu erfolgen und es ist ein Blitzschutzprotokoll, das den Prüfungsanforderungen gemäß Normenreihe ÖVE/ÖNORM EN 62305 entspricht auszufertigen. Die Überprüfung hat regelmäßig, zumindest im Abstand von 3 Jahren zu erfolgen. 4.3.7 Löschwasserversorgung Auf Grundlage der maximalen Brandabschnittsfläche mit 1050 m² ist gemäß OIB Richtlinie 2 Ausgabe 2011 eine Mindestlöschwasserrate von 1050 l/min erforderlich. Verwiesen wird hier auf die OIB Richtlinie 2 Ausgabe 2015, die bei Wohngebäuden mit kleinzelliger Bauweise eine Löschwasserrate von 800 l/min vorsieht. Diese Löschwasserrate von 800l/min wird hier auch als Mindestlöschwasserrate festgelet. Hierzu steht ein Unterflurhydrant im Bereich Unterer Platz Zufahrt Burggasse zur Verfügung. 4.4 Organisatorischer Brandschutz 4.4.1 Wiederkehrende Überprüfungen und Wartungen Der Anlagenbetreiber hat für regelmäßige Kontrolle, Überprüfungen und Wartungen der aus brandschutztechnischer Sicht relevanten Anlagen und Anlagenteile zu sorgen. Folgende Dokumente sind Nachweise sind erforderlich: Blitzschutzattest und -protokoll gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62305 Attest über die Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102 Abschlussprüfung der Rauchabzüge gemäß TRVB S 111 durch eine abnehmbare Stelle Dokumentation der brandschutztechnischen Abschottungen durch die ausführende Firma Brandschutzpläne sind so fern von der Behörde vorgeschrieben zu erstellen

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 13/16 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Zugänglichkeit...5

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 14/16 Bibliographie Brandschutz (Normen und TRVB) [1] ÖNORM EN 13501-1:2009 12 01 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten [2] ÖNORM EN 13501-2:2010 02 15 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen [3] ÖNORM B 3807:2007-11-01 Äquivalenztabellen - Übersetzung europäischer Klassen des Feuerwiderstandes von Bauprodukten (Bauteilen) in österreichische Brandwiderstandsklassen - Möglichkeiten zur Nachweisführung [4] ÖNORM B 3800-4:2000-05-01 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Bauteile: Einreihung in die Brandwiderstandsklassen (Zurückgezogen 01.05.2010) [5] ÖNORM EN 81-73:2014 05 01 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall [6] ÖNORM EN 179:2008 04 01 Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte, für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren [7] ÖNORM EN 1125:2008 04 01 Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren [8] ÖVE/ÖNORM EN 62305-1 bis -4 Blitzschutz [9] ÖNORM EN 3-7:2007 11 01 Tragbare Feuerlöscher - Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen [10] ÖNORM EN 1838:2013 09 01 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung [11] TRVB A 001 Definitionen [12] TRVB E 102 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtungen und bodennahe Sicherheitsleitsysteme [13] TRVB 110 B Brandschutztechnische Anforderungen bei Leitungen und deren Durchführungen [14] TRVB S 111 Rauchabzug für Stiegenhäuser [15] TRVB O 121 Brandschutzpläne [16] TRVB 122 S Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung, Kindergärten und Beherbergunsstätten mit bis zu 30 Gästebetten. Einbau, Betrieb und Instandhaltung [17] TRVB F 124 Erste und Erweiterte Löschhilfe

Dr. Steiner ZT GmbH 06514_15_BSK_JS01 S. 15/16 [18] TRVB F 134 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Brandschutz (Verordnungen) [19] Kärntner Bauvorschriften (K-BV) in der aktuellen Ausgabe [20] LGBl. Nr. 97/2012 41. Stück, 97. Verordnung der Landesregierung vom 25. September 2012, Zahl: 07-AL-GVB- 45/16-2012, mit der bautechnische Anforderungen an Gebäude und sonstige bauliche Anlagen festgelegt werden (Kärntner Bautechnikverordnung K-BTV) [21] Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG [22] Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordung K-GFPO [23] Verordnung der Landesregierung vom 8. August 1989 zur Durchführung der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - FPO [24] OIB Richtlinie 2 Brandschutz. Österreichisches Institut für Bautechnik, Ausgabe Oktober 2011-Revision Dezember 2011 [25] OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Österreichisches Institut für Bautechnik, Ausgabe Oktober 2011 [26] Leitfaden Abweichung im Brandschutz und Brandschutzkonzepte. Österreichisches Institut für Bautechnik, Ausgabe Oktober 2011 Verwendete Projektspezifische Unterlagen [27] Einreichunterlagen, siehe Seite 1.

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