Musterausbildungsplan auf Standortebene 06: Kraftfahrunterweisung nach 35/38 StVO Folie Nr.6. 1
Lernziel Sie werden in dieser Unterrichtung die Rechtsgrundlagen von Einsatzfahrten beschreiben können, die Fehlerquellen von Einsatzfahrern erkennen, die Fehlerquellen anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigen können, Einsatzfahrten als Ausnahmesituationen handhaben. Folie Nr.6. 2
Grundregeln und Grundsätze des Verkehrsverhaltens 1 StVO 1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Von diesen Grundsätzen können auch Sonderrechte nicht vollends befreien! Folie Nr.6. 3
Rechtsgrundlagen Sonderrechte gem. 35 STVO (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Der Katastrophenschutz arbeitet in den staatlichen Tätigkeitsbereichen der Eingriffsverwaltung, der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge und der Leistungsverwaltung und erfüllt somit hoheitliche Aufgaben. Folie Nr.6. 4
Rechtsgrundlagen Dringend geboten ist erfüllt, wenn die zu erfüllende Aufgabe konkret ein überdurchschnittliches Gewicht hat und das Aufgabenziel ohne Gebrauch der Sonderrechte gefährdet ist. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Folie Nr.6. 5
Rechtsgrundlagen: 35 Sonderrechte gem. StVO ( 5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Höchste Eile geboten erfordert medizinische Erfahrung bzw. Prognose und sichere Erfahrung bzw. glaubwürdige Kenntnisse zur Einsatzzeit. Fahrt zum Unfallort, Fahrt zum Krankenhaus mit Schwerverletztem. Folie Nr.6. 6
Rechtsgrundlagen: 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht gem. StVO (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden... Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Folie Nr.6. 7
Rechtsgrundlagen 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht gem. StVO (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zu Warnung an Unfalloder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden. Folie Nr.6. 8
Verhaltensregeln für Einsatzfahrer Folie Nr.6. 9
Verhaltensregeln für Einsatzfahrer Erhöhte Sorgfalt und umsichtige Fahrweise sind verpflichtend, Wegerecht nur bei Blaulicht in Verbindung mit Einsatzhorn, Keine Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer, Gebot zur Rücksichtnahme, Inanspruchnahme des Wegerechts nur dann, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer dies eingeräumt haben, Defensives Fahrverhalten insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und anderen unübersichtlichen Stellen. Folie Nr.6. 10
Verhaltensregeln für Einsatzfahrer Angepasste Fahrgeschwindigkeit, die ein Anhalten jederzeit ermöglichen. Überfahren der roten Lichtzeichenanlage erst dann, wenn das Einsatzfahrzeug sich auf Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingetastet hat und sich der Fahrer vergewissert hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. Folie Nr.6. 11
Fehlerquellen im Verhalten von Einsatzfahrern Folie Nr.6. 12
Fehlerquellen im Verhalten von Einsatzfahrern Rechts überholen, Überholen ganz auf der Gegenspur, Überholen bei unklarer Verkehrslage, Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Unangepasste Geschwindigkeit, Keine Geschwindigkeitsreduzierung bei - Roter Lichtzeichenanlage - Einfahrt in Kreuzungsbereiche Folie Nr.6. 13
Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Keine Reaktion aufgrund fehlender Wahrnehmung, Abrupter Bremsvorgang, Beschleunigen bei Herannahen des Einsatzfahrzeuges, zunächst beschleunigen, dann abruptes Abbremsen Behinderung der Bildung einer Rettungsgasse, Keine Ausweichreaktion, Einschalten der Warnblinkanlage statt Blinker rechts/links. Folie Nr.6. 14
Kraftfahrunterweisung nach 35/38 StVO Merke: Über die tatsächliche Nutzung der Sonderechte und das Maß der Abweichung von der STVO entscheidet allein der Einsatzfahrer Folie Nr.6. 15
Kraftfahrunterweisung nach 35/38 StVO Folie Nr.6. 16