Praxistag Das Pflegezeitgesetz 23.11.2011 - Ralf Dernbach,
Agenda (Familien-)Pflegezeit Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Familienpflegezeit ab 2012 Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen weitere Gesetzesinitiativen
(Familien-)Pflegezeit In Deutschland beziehen rund 2,25 Millionen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung Mehr als 1.6 Millionen Menschen werden zu Hause versorgt durch Angehörige und ambulante Dienste. Die meisten Berufstätigen möchten ihre Angehörigen so weit wie möglich selbst betreuen. In 2008 Verabschiedung des Pflegezeitgesetzes Ende 2010 sollte ein Modell zur Familienpflegezeit umgesetzt werden; ohne Ergebnis. Die geplanten Neuregelungen zur Familienpflegezeit werden nun zum 01.01.2012 in Kraft treten.
Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Pflegezeitgesetz war Teil der Pflegereform Wesentliche Inhalte: Es eröffnet Neue Möglichkeiten für Arbeitnehmer, pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen oder deren Pflege zu organisieren Und verbessert damit Die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen bzw. bis zu sechs Monaten von der Arbeit freizustellen.
Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Pflegeurlaub Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Tagen Arbeitnehmer können sich bei einer akuten Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Während dieser Zeit bleiben sie sozialversichert. Arbeitnehmer müssen Dem Arbeitgeber die Verhinderung der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen Und Dem Arbeitgeber auf Verlangen eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorlegen.
Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Pflegezeit Freistellung von der Arbeit für max. sechs Monate Arbeitnehmer können sich um einen nahen Angehörigen zu pflegen ganz oder teilweise bis zu sechs Monate unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen (Anspruch besteht jedoch nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten). Arbeitnehmer müssen Dem Arbeitgeber die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich ankündigen und erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie in Anspruch genommen werden soll und Dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorlegen.
Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Dauer Für jeden pflegebedürftigen Angehörigen max. sechs Monate (Höchstdauer) Bei für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommener Pflegezeit ist aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Verlängerung bis zur Höchstdauer möglich. Ist die Fortsetzung der häuslichen Pflege ausgeschlossen (z. B. wegen Aufnahme des Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim) bzw. unzumutbar (z. B. weil die Finanzierung der Pflegezeit nicht mehr gesichert ist), endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Azubis Die Pflegezeit wird nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet. Sind bestimmte Berufsausbildungszeiten vereinbart, verlängert sich der Ausbildungsvertrag um die in Anspruch genommene Pflegezeit Urlaub Die Pflegezeit hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Familienpflegezeit ab 2012 Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (BT-Drucks. 17/6000) Familienpflegezeitgesetz Wesentliche Inhalte: Arbeitgeber und Beschäftigte können eine Vereinbarung über die Durchführung einer Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten vereinbaren Kein Rechtsanspruch darauf! Arbeitszeit kann bis auf 15 Stunden wöchentlich reduziert werden Arbeitsentgelt wird um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt aufgestockt
Familienpflegezeit ab 2012 Wesentliche Inhalte: Aufstockung zu lasten eines bestehenden Wertguthabens sofern vorhanden Ansonsten durch den Arbeitgeber Kann dafür ein zinsloses Darlehen beantragen Nachpflegephase Beschäftigte erhöht seine Arbeitszeit wieder auf 100 % Arbeitsentgelt wird weiter im reduzierten Umfang gezahlt bis Differenz (Darlehen) ausgeglichen ist Risikoversicherung für Beschäftigten gegen Tod sowie Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit erforderlich Kündigungsschutz für Familienpflegezeit besteht Überschneidung mit dem Pflegezeitgesetz ist ausgeschlossen
Familienpflegezeit ab 2012 Berechnung des Aufstockungsbetrages durch den Arbeitgeber: Beispiel 1: Die Beschäftigte erzielte in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.000,00 (36.000,00 jährlich). Sie arbeitete 40 Std./Woche und damit in den letzten 12 Monaten 2.080 Stunden. Während der Familiepflegezeit reduziert sie die Arbeitszeit auf 20 Std./Woche und erzielt ein Arbeitseinkommen in Höhe von 1.500,00 monatlich. Der Aufstockungsbetrag wird wie folgt berechnet: (40 Std. 20 Std.) x 36.000,00 x 13 x 1 = 750,00 2.080 Std. 3 2
Familienpflegezeit ab 2012 Berechnung des Aufstockungsbetrages durch den Arbeitgeber: Beispiel 2: Die Beschäftigte hatte in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst 4 Monate ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.400,00 und sodann 89 Monate in Höhe von monatlich 2.800. Zusätzlich erhielt sie ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000,00. Dies ergibt ein Gesamteinkommen in Höhe von 30.000,00 und ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 2.500,00 Vor der Familienpflegezeit arbeitete sie zunächst 4 Monate 20 Std./Woche und erhöhte dann während der letzten 8 Monate ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden. Die Gesamtstunden der letzten 12 Monate getragen damit: 4 x 13/3 x 20 Stunden + 8 x 13/3 x 40 Stunden = 1.733 Stunden
Familienpflegezeit ab 2012 Der Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber berechnet sich: (40 Std. 20 Std.) x 30.000,00 x 13 x 1 = 750,00 1.733,33 Std. 3 2
Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen Die Beitragszahlung für Pflegepersonen ist abhängig von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und dem Pflegeaufwand Stufe: Pflege in Stunden Bemessungsentgelt monatlicher Beitrag West Ost West Ost I 14 700,00 597,33 137,20 117,08 II 14 933,33 796,44 182,93 156,10 21 1.400,00 1.194,67 274,40 234,16 III 14 1.050,00 896,00 205,80 175,62 21 1.575,00 1.344,00 308,70 263,42 28 2.100,00 1.792,00 411,60 351,23
Weitere Gesetzesinitiativen Beschluss Koalitionsgipfel vom 06.11.2011 Wesentliche Inhalte: Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 % ab 01.01.2013 Verwendung der Mehreinnahmen ca. 1,1 Milliarden insbesondere zur Versorgung von Demenzkranken Pflegebedürftigkeitsbegriff soll im Laufe dieser Wahlperiode neu definiert werden Individualisierte Ergänzung der Pflegeversicherung in Form einer privaten Vorsorge Keine Verpflichtung Steuerliche Förderung ähnlich Riester-Rente 01.01.2013
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