Das Steiermärkische Kinder-und Jugendhilfegesetz (StKJHG) Dr. Katrin Struger
Rechtliche Grundlagen 1. Verfassungsrechtliche Grundlagen a) Kompetenzrechtliche Grundlagen Art. 12 Abs.1 Z. 1 B-VG Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge b) Grundrechtliche Bezüge Art. 2 1. ZPERMK Erziehungsrecht der Eltern Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 2. Europarechtliche und völkerrechtliche Bezüge a) Europarechtliche Bezüge Art. 24 GRC Rechte des Kindes b) Völkerrechtliche Bezüge Kinderrechtskonvention Haager Adoptionsübereinkommen
Rechtliche Grundlagen 1. B-KJHG 2013 am 01.05.2013 in Kraft getreten grundsatzgesetzliche Bestimmungen unmittelbar anwendbarer Teil 2. StKJHG am 31.12.2013 in Kraft getreten 3. StKJHG-DVO am 01.01.2014 in Kraft getreten
B-KJHG 2013 Ziele der Reform: Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und anderen Gefährdungen in der Erziehung Impulse für einheitliche Standards weitere Professionalisierung der Fachkräfte Verbesserungen des Schutzes personenbezogener Daten mehr Transparenz durch bessere Datenlage aufgrund einer bundeseinheitlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik
B-KJHG 2013 Schwerpunkte der Reform: Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung im Vier-Augen-Prinzip Klarstellungen bei der Regelung der Mitteilungspflicht von vermuteten Kindeswohlgefährdungen Genauere Definition von Aufgaben und Standards in den verschiedenen Leistungsbereichen
B-KJHG 2013 Schwerpunkte der Reform: Weitere Professionalisierung der Fachkräfte Verbesserter Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht, Auskunftsrecht Bundesweite Statistik Einführung der Kinderrechte als handlungsleitende Prinzipien neben dem Kindeswohl Sprachliche Änderungen
StKJHG 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 2. Teil Organisation 3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 4. Teil Kinder- und Jugendanwaltschaft 5. Teil Kosten 6. Teil Schlussbestimmungen
1. Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsätze 2 Ziele 3 Begriffsdefinitionen
1 Grundsätze Förderung der Entwicklung und die Erziehung von Kindern und Jugendlichen Kinder- und Jugendhilfe wird lediglich subsidiär tätig (grundsätzlicher Vorrang der Eltern) Eingriffe in familiäre Rechte und Pflichten haben nur zu erfolgen, soweit dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist) Ressourcen des Bildungs-, Gesundheits-, Arbeits- und Sozialsystems sind zu nutzen
2 Ziele Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben Förderung einer ihren Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung
3 Begriffsdefinitionen Kinder und Jugendliche junge Erwachsene Eltern werdende Eltern mit Pflege und Erziehung betraute Personen Pflegekinder Pflegepersonen nahe Angehörige Familie
2. Teil Organisation 4 Persönlicher Anwendungsbereich 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe 6 Örtliche Zuständigkeit 7 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen 8 Fachliche Ausrichtung 9 Personal 10 Dokumentation 11 Verschwiegenheitspflicht 12 Auskunftsrechte 13 Datenverwendung
2. Teil Organisation 4 Persönlicher Anwendungsbereich Hauptwohnsitz (mangels eines solchen gewöhnlicher Aufenthalt) in der Steiermark Aufenthalt bei Gefahr im Verzug 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe Kinder- und Jugendhilfeträger: Land Aufgaben der LReg Besondere Aufgabenteilung zwischen LReg und BVBs Aufgaben der BVBs
2. Teil Organisation 6 Örtliche Zuständigkeit Hauptwohnsitz (mangels eines solchen gewöhnlicher Aufenthalt) in der Steiermark Aufenthalt bei Gefahr im Verzug Ortwechsel im Rahmen der vollen Erziehung: kein Zuständigkeitswechsel eigene Zuständigkeitsregelungen hinsichtlich der Eignungsfeststellung von Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen sowie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Pflegebewilligung
2. Teil Organisation 7 Private Kinder-und Jugendhilfeeinrichtungen nach der Terminologie des StJWG 1991 freie Jugendwohlfahrtsträger Beauftragung Vergabeverfahren (Ausschreibungen) Bedarf Bescheidmäßige Eignungsfeststellung (Ausnahmen) Leistungsvertrag (Ausnahmen)
2. Teil Organisation 8 Fachliche Ausrichtung Leistungserbringung nach fachlich anerkannten Standards (Festlegung durch LReg) unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaften, interdisziplinär und multiprofessionell 9 Personal Fachkräfte Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte nur für Hilfsdienste unter Anleitung einer Fachkraft
2. Teil Organisation 10 Dokumentation Informations- bzw Dokumentationsweitergabepflicht hinsichtlich des Übergangs der Trägerschaft auf einen anderen Träger (Bundesland) bzw der Änderung der (örtlichen) Zuständigkeit zwischen BVBs 11 Verschwiegenheitspflicht
2. Teil Organisation 12 Auskunftsrechte Kinder und Jugendliche verfügen jeweils über ein eigenes, nicht abgeleitetes Recht mündlich als auch durch Einsicht in die entsprechenden Teile der Dokumentation 13 Datenverwendung
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 1. Abschnitt Systemleistungen 2. Abschnitt Präventivhilfen 3. Abschnitt Erziehungshilfen 4. Abschnitt Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse 5. Abschnitt Mitwirkung an der Adoption
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 1. Abschnitt Systemleistungen 14 Monitoring und Forschung 15 Statistik 16 Planung 17 Öffentlichkeitsarbeit 18 Zusammenarbeit
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 2. Abschnitt Präventivhilfen 19 Präventivhilfen StJWG 1991: Soziale Dienste Zielrichtung Entwicklungsförderung und Prävention bedarfsgerecht, leicht zugänglich, infrastrukturell (fallunspezifisch) und fallübergreifend
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 2. Abschnitt Präventivhilfen 20 Hilfen für (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld 21 Hilfen für Kinder und Jugendliche 22 Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen 23 Hilfen für Ehrenamtliche
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 3. Abschnitt Erziehungshilfen 24 Erziehungshilfen 25 Gefährdungsabklärung 26 Hilfeplanung 27 Unterstützung der Erziehung 28 Volle Erziehung
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 3. Abschnitt Erziehungshilfen 25 Gefährdungsabklärung Erhebung der Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 3. Abschnitt Erziehungshilfen 26 Hilfeplanung Grundlage für die Gewährung einer Erziehungshilfe Erstellung eines Hilfeplanes, der die angemessene (soziale, psychische, körperliche und kognitive) Entwicklung zum Ziel unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 3. Abschnitt Erziehungshilfen 27 Unterstützung der Erziehung Gefährdung kann trotz eines Verbleibs in der Familie (im bisherigen Wohnumfeld) abgewendet werden zumindest alle ambulanten und mobilen Präventivhilfen
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 3. Abschnitt Erziehungshilfen 28 Volle Erziehung aufgrund des festgestellten Gefährdungspotentials ist ein Verbleib in der Familie eventuell auch nur temporär nicht möglich kann in Form der Unterbringung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder bei Pflegepersonen gewährt werden
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 3. Abschnitt Erziehungshilfen 29 Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung 30 Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug 31 Hilfen für junge Erwachsene
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 4. Abschnitt Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse 32 Sozialpädagogische Einrichtungen alle Angebote, die eine vorübergehende oder auch längerfristige Entfernung der Kinder und Jugendlichen aus dem bisherigen Familienverband oder Wohnumfeld erfordern Betrieb nur mit Bewilligung Differenzierung der Angebote
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 4. Abschnitt Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse 33 Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung Eignungsfeststellung aber keine bescheidmäßige Bewilligung (schriftliche Mitteilung) Voraussetzungen in StKJHG-DVO Schulungen (im Rahmen von Präventivhilfen)
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 4. Abschnitt Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse 34 Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale Pauschalierung Erstausstattungspauschale Sonderbedarf Sozialversicherungsrechtliche Abgeltung
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 4. Abschnitt Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse 35 Private Pflegeverhältnisse nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt bewilligungspflichtig (bisher bis 16)
3. Teil Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 5. Abschnitt Mitwirkung an der Adoption 36 Grundsätze der Mitwirkung an der Adoption 37 Mitwirkung an der Adoption im Inland 38 Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
4. Teil Kinder- und Jugendanwaltschaft 39 Kinder- und Jugendanwaltschaft organisationsrechtliche Bestimmungen 40 Aufgaben der Kinder-und Jugendanwaltschaft Beratung und Vermittlung Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen Öffentlichkeitsarbeit für Belange junger Menschen Begutachtung von Rechtsvorschriften
5. Teil Kosten 41 Kostentragung Bisherige Regelung wurde beibehalten Möglichkeit der Budgetierung aufgrund eines Globalbudgets 3 Jahre Vereinbarung (inkl. finanziellem Anreizsystem) mit genauen Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten
5. Teil Kosten 42 Kostentragung für Hilfeleistungen 43 Kostenzuschuss Möglichkeit eines Kostenzuschusses StKJHG-DVO 44 Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen Unterstützung der Erziehung kostenlos volle Erziehung und Betreuung von jungen Erwachsenen: Kostenrückersatz
6. Teil Schlussbestimmungen 45 Gebühren- und Abgabenfreiheit 46 Verweise 47 Rückwirkung von Verordnungen 48 Strafbestimmungen 49 EU-Recht 50 Übergangsbestimmungen 51 Inkrafttreten 52 Außerkrafttreten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Katrin Struger Abteilung 11 Soziales Amt der Steiermärkischen Landesregierung