Sabine Pöllmann Referatsleiterin beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 1 Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde? Aufsichtsbehörde Verwaltungsverfahren nach VwVfG/BDSG Handeln mit Verwaltungsakt Verwaltungszwang (Ersatzvornahme, Zwangsgeld) Betroffener ist derjenige, dessen Daten verarbeitet werden Rechtsweg - Verwaltungsgericht Ordnungswidrigkeitenbehörde Verfahren nach OWIG/StPO Erlass eines Bußgeldbescheids Betroffener ist derjenige, gegen den sich das Verfahren richtet Rechtsweg - Amtsgericht 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 2
Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde? Grundsätzlich können beide Verfahren parallel durchgeführt werden Bei der Korrespondenz beachten: Zwei verschiedene Verfahren mit zwei verschiedenen Aktenzeichen Im Ordnungswidrigkeitenverfahren Für die gleiche Tat kann man nur einmal bestraft werden Das Aufsichtsverfahren dient der Herstellung rechtmäßiger Zustände Ordnungswidrigkeitenverfahrens sinnvoll, wenn etwas in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 3 Wann prüft die Aufsichtsbehörde? Kontrolle liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde anlassbezogene Kontrolle (Hauptfall) anlasslose Kontrolle meist branchenbezogen abhängig von der Kapazität der Aufsichtsbehörde 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 4
Welche Rechte hat die Aufsichtsbehörde? Auskunft, 38 Abs. 3 BDSG Kontrolle vor Ort, 38 Abs. 4 BDSG Anordnung von Maßnahmen, 38 Abs. 5 BDSG Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 5 Auskunft, 38 Abs. 3 BDSG Erteilung im schriftlichen Verfahren oder vor Ort unverzüglich in der Regel wird ein Termin benannt wenn Termin nicht gehalten werden kann, rechtzeitig Fristverlängerung beantragen! richtig alle Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden vollständig es muss auf jede Frage geantwortet werden! 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 6
Auskunft, 38 Abs. 3 BDSG Beispiel: 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 7 Auskunft, 38 Abs. 3 BDSG Beispiel (so nicht!): 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 8
Auskunft, 38 Abs. 3 BDSG 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG Wenn Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt wird, droht Bußgeld bis zu 50.000 Euro. möglicher Ablauf erstes Anschreiben Mahnung mit PZU Einleitung Ordnungswidrigkeitenverfahen 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 9 Auskunft, 38 Abs. 3 BDSG Ausnahme, 38 Abs. 3 Satz 2 Auskunftsverweigerungsrecht wenn Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG droht Achtung: Verweigerungsrecht ist höchstpersönlich verantwortliche Stelle selbst bleibt auskunftsverpflichtet hierauf muss die Aufsichtsbehörde hinweisen, 38 Abs. 3 Satz 3 BDSG 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 10
Kontrolle vor Ort, 38 Abs. 4 BDSG wird in der Regel angekündigt kann auch unangekündigt erfolgten Betretungsrecht während der Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Vornahme von Besichtigungen und Prüfungen sofern zur Aufgabenerfüllung erforderlich Einsicht in geschäftliche Unterlagen 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 11 Kontrolle vor Ort, 38 Abs. 4 BDSG Was wird kontrolliert? gesamte Datenverarbeitung (eher selten, da mit viel Aufwand verbunden) Verwendung von Fragelisten (vgl. https://www.tlfdi.de/imperia/md/content/datenschutz/themen/u nternehmen/fragenkatalog_f r_kontrollen_tlfdi.pdf) Teile der Datenverarbeitung, z. B. Videoüberwachung wird in der Regel in der Kontrollankündigung mitgeteilt 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 12
Kontrolle vor Ort, 38 Abs. 4 BDSG 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 13 Kontrolle vor Ort, 38 Abs. 4 BDSG KG Berlin, Beschluss vom 05.08.2011 (3 Ws (B) 362/11, 3 Ws (B) 362/11-2 Ss 195/11): Die Verletzung der Duldungspflichten nach 38 Abs. 4 Satz 2 und 4 BDSG ist nicht bußgeldbewehrt, weil 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG lediglich auf 38 Abs. 4 Satz 1 BDSG verweist und die Duldungspflichten nach Satz 2 und 4 dieser Vorschrift auch nicht lediglich Beispiele der in Satz 1 normierten Pflichten sind 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 14
Kontrolle vor Ort, 38 Abs. 4 BDSG Exkurs: Kontrollrecht Berufsgeheimnis 38 Abs. 4 Satz 3 BDSG i. V. m. 24 Abs. 6 und Abs. 2 Nr. 2 BDSG: von der Datenschutzkontrolle werden auch Verarbeitungen erfasst, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. Beschluss des KG Berlin vom 20.08.2010, 1 Ws (B) 51/07 aber gegenüber 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 15 Anordnung von Maßnahmen, 38 Abs. 5 BDSG Handlungsform der Aufsichtsbehörde im nicht-öffentlichen Bereich Anordnung ist ein Verwaltungsakt nach 35 VwVfG Vor Erlass eine Verwaltungsaktes erfolgt in der Regel eine Anhörung In der Anhörung kündigt die Aufsichtsbehörde geplante Maßnahmen an 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 16
Anordnung von Maßnahmen, 38 Abs. 5 BDSG Ergeht ein Verwaltungsakt, kann gegen ihn der Rechtsweg beschritten werden Achtung: ein Verwaltungsakt muss nicht so heißen, es reicht, wenn die Voraussetzungen des 35 VwVfG vorliegen: Maßnahme, die eine Behörde trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist Auch das Auskunftsverlangen ist ein Verwaltungsakt 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 17 Anordnung von Maßnahmen, 38 Abs. 5 BDSG Je nach landesrechtlicher Regelung ist zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen Ein entsprechender Hinweis sollte sich in der Rechtsbehelfsbelehrung finden werden Maßnahmen des Verwaltungszwang sind: Zwangsgeld Ersatzvornahme 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 18
Anordnung von Maßnahmen, 38 Abs. 5 BDSG Der Verwaltungszwang dient der Herstellung rechtmäßiger Zustände! kann solange und sooft angewandt werden, bis diese hergestellt sind. kann auch abgewendet werden Regelfall Androhung eines Zwangsgeldes Sonderfall Ersatzvornahme Sonderfall Sofortvollzug 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 19 Anordnung von Maßnahmen, 38 Abs. 5 BDSG Sachverhaltsermittlung durch die Behörde Pflicht zur Auskunftserteilung Anhörung nach 28 VwVfG Erlass der Verwaltungsakt - Bekanntgabe Rechtskraft oder sofortige Vollziehbarkeit Verhandlung mit Behörde Rechtsbehelf? Androhung eines Zwangsmittels Festsetzung (bei Zwangsgeld) Vollstreckung Abwendung? Abwendung? Abwendung? 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 20
Anordnung von Maßnahmen, 38 Abs. 5 BDSG Grundsätzlich jede Anordnung möglich Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln Untersagung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden, Absatz 5 Satz 2 Forderung der Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt, Absatz 5 Satz 3 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 21 Ordnungswidrigkeiten Die verschiedenen Ordnungswidrigkeitentatbestände finden sich in 43 BDSG. Die Geldbuße beträgt im Fall des Absatzes 1 bis zu 50.000, im Fall des Absatzes 2 bis zu 300.000. Eine in 43 Abs. 2 BDSG bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist eine Straftat (Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft), die nach 44 Abs. 2 BDSG nur auf Antrag verfolgt wird. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde. 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 22
Ordnungswidrigkeiten Mitteilung über ein datenschutzrechtlich relevantes Verhalten (auch durch Aufsichtsbehörde) Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit Keine Verfolgungshindernisse Ahndung nach pflichtgemäßem Ermessen Einleitung des Bußgeldverfahrens Aufklärung des Lebenssachverhalts unter Umständen Neubewertung 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 23 Ordnungswidrigkeiten Tatnachweis sicher Tatnachweis nicht sicher Verfolgungshindernis Anhaltspunkte für eine Straftat Einstellung nach 170 Abs. 2 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG Abgabe des Verfahrens an die StA 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 24
Ordnungswidrigkeiten Tatnachweis sicher pflichtgemäßes Ermessen Einstellung nach 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG Verwarnung, 56 OWiG Anhörung Bußgeldbescheid kein Einspruch Vollstreckung 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 25 Ordnungswidrigkeiten Einspruch unzulässig zulässig Verwerfung Sachliche Nachprüfung Antrag auf gerichtliche Entscheidung Übersendung der Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Übergang der Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Rücknahme des Bußgeldbesch eides 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 26
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Haben Sie noch Fragen? 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 27