HfPol VS Modul 5. Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt

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Transkript:

HfPol VS Modul 5 Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt

Allgemeine Hinweise Aufgabenstellung: ST, SP Beginn mit ST: Hinweise = Keine Konkurrenzen, nur A prüfen Sachverhalt lesen: Notizen, unterstreichen... Lösungsskizze erstellen Unterteilung in Sachverhaltsabschnitte hier: Chronologischer Aufbau Abgleich mit Aufgabenstellung, Notizen/ Unterstreichungen Vor Schreibphase: Zeiteinteilung Wie viel Zeit steht zur Verfügung? Wo liegen Schwerpunkte der Klausur?

StrafR Vor dem Gang zur Kasse 274 durch das Entfernen des Preisetiketts 267I 2. Var. durch Überkleben An der Kasse 267 I 3. Var. Vorlage an der Kasse 263 Vorlage des Notebooks 242 Mitnahme der Festplatte (alternativ: 263)

274 Urkundenunterdrückung durch Abtrennen Etikett I. Tb 1. Obj. a) Urkunde (+) / techn. Aufzeichng, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört (+) b) vernichten/ beschädigen/ unterdrücken (+) 2. Subj a) Vorsatz bzgl 1a), b) (+) b) (P) Nachteilszufügungsabsicht (sicheres Wissen reicht). Hier (+), anders noch vertretbar. II. Rw III. Schuld

Rekapitulation: Zusammengesetzte Urkunde Zusammengesetzte Urkunde = Verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugsobjekt fest verbunden ist, so dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen (Bsp: Beglaubigungsvermerk auf Abschrift; Pfandsiegel auf gepfändetem Gegenstand; amtliches Kennzeichen am Kfz; fest angebrachte Warenpreisschilder; str für Verkehrszeichen, abl. OLG Kö NJW 99, 1042).

267 I 2. Var. Anbringen Etikett I. Tb 1. Obj. a) Tatobjekt: Urkunde, echte = zusammengesetzte Urkunde aus Notebook und Preisetikett Aussteller erkennbar: Inhaber SB-Elektro Verkörperte menschliche Gedankenerklärung: Notebook kostet 1290 Euro; feste Verbindung zwischen Notebook im zugeklebten Karton und dem Preisaufkleber Zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt

267 I 2. Var. Anbringen Etikett b) Tathandlung: Verfälschen: Urkunde stammt zwar von Geschäftsinhaber, aber nicht mit diesem Inhalt (vgl. auch OLG Köln NJW 79, 729; Sch/Sch 267, 65a). Verwirklicht ist auch Herstellen einer falschen Urkunde, weil die Verbindung zwischen Etikett und Notebook so nicht von SB-Elektro stammt. Nach hm wird aber 1. Var. Herstellen von 2. Var. = Verfälschen verdrängt.

267 I 2. Var. Anbringen Etikett 2. Subj. a) Vorsatz (+) b) Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen (+) II. Rw, III. Schuld (+) IV. Strafe: 267 III S. 2 Nr. 1 Gewerbsmäßig, da nachhaltige Einnahmequelle von gewisser Dauer durch wiederholte Begehung.

2. Abschnitt: 267 Abs. 1, 3. Var. Vorlage an der Kasse Gebrauchmachen der verfälschten Urkunde (+) Konkurrenzen brauchen nicht geprüft zu werden 3. Var tritt entweder hinter 1. und 2. Var. zurück oder stellt mitbestrafte Nachtat darf. Klausurtipp: Diesen Prüfungsabschnitt knapp abfassen!

2. Abschnitt: An der Kasse Differenzierung zwischen Notebook und Festplatte Zentrales Problem: Abgrenzung von Diebstahl und Betrug: Wegnahme = Diebstahl, wozu auch Trickdiebstahl zählt (Bewusste) Vermögensverfügung = Betrug Aufbau: Beginn mit dem Tb, der nach eigener Ansicht nicht eingreift und danach richtige Lösung bringen oder Erörterung beim Merkmal Wegnahme bzw. Vermögensverfügung

TB 263 Vorlage Notebook Obj Täuschung über Tatsachen: Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen hier: K Dadurch Irrtum: Täuschung führt zu Fehlvorstellung bei K, da er annimmt, das Notebook solle für 290 Euro verkauft werden, obwohl tatsächlich 1290 Euro verlangt werden sollten.

263 Vorlage Notebook Dadurch Vermögensverfügung: Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. K unterlässt es hier 1290 Euro zu verlangen, sondern kassiert nur 290 Euro, mithin 1000 Euro zu wenig. Getäuschter und Geschädigter müssen nicht identisch sein (Dreiecksbetrug). Getäuschter muss aber im Lager des Geschädigten stehen. K ist als Angestellter im Lager des Inhabers des Elektromarktes einzuordnen. Ohne die Fehlvorstellung hätte der K nicht verfügt.

RW 263 Vorlage Notebook Dadurch Vermögensschaden: Durch das Unterlassen 1290 Euro zu kassieren, erleidet der Inhaber des SB- Elektro eine Verminderung des Vermögens in Höhe 1000 Euro. Die Saldierung vor und nach der Verfügung ergibt eine nachteilige Abweichung um 1000 Euro. Subj Schuld Vorsatz Absicht der rw Bereicherung Stoffgleichheit zw Schaden und Vorteil Regelbsp (Abs. 3): Gewerbsmäßig (+)

263 Festplatte Täuschung: Einwirkung auf das Vorstellungsbild es K durch Vorlage einer Packung Notebook Irrtum: K hat keine Vorstellung vom vollständigen Inhalt des Kartons, sondern denkt nicht an die Möglichkeit, dass eine Festplatte enthalten ist. Vermögensverfügung: Die Herausgabe des Kartons bedeutet keine bewusste Verfügung über die Festplatte (h.m) aa: K verfügt über den Karton insgesamt. Ein abstraktes Verfügungsbewusstsein soll reichen. Prbl für Erklärung Trickdiebstahl.

242 - Festplatte Tb Obj Fremde bewegliche Sache: (+) Festplatte gehört dem Betreiber des Elektromarktes und nicht dem A. Festplatte ist ein körperlicher Gegenstand und kann fortbewegt werden. Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. (+) (P) Einverständnis des K? (-) bzgl Festplatte. Nur die vorgelegte Ware (Notebook) ist im Einverständnis des K übertragen worden. (Hinweis: Wer dagegen zuvor 263 bzgl Festplatte annimmt muss hier Wegnahme ablehnen, weil 242 und 263 nach überwiegender Meinung im Exklusivitätsverhältnis stehen.

242 - Festplatte Subj: Vorsatz Zueignungsabsicht Rw Schuld Strafe: 243 I Nr. 3 gewerbsmäßig, s.o. (Hinweis: 243 ist kein eigener Tb!).

244 I Nr. 1a) - Festplatte Obj: 242: +, s.o. Gefährliches Werkzeug: (P) Verwendung als Tatwerkzeug. Abstraktes Gefährdungspotenzial: + Obj.-abstrakte Def.: waffenähnlich; Verwendung ggü Widerstand liegt nahe: hier (-), da Spezialmesser zum Etikettenabschneiden bzw. Kartonaufschneiden (Klingenlänge?) aa vertretbar. Gem. WaffG verbotener Gegenstand: hier (-) Konkrete Verwdg/ Subj. Gebrauchsabsicht: hier (-)

244 I Nr. 1a) - Festplatte Obj: Je nach vorangehender Lösung: Bei sich führen: Gebrauchsbereit in der Phase zwischen Versuchsbeginn und Vollendung (nach hm bis Beendigung) ohne nennenswerten Zeitaufwand zur Verfügung. Subj: Vorsatz (+)

Strafprozessrecht Kein strikter Aufbau in Form eines Schemas Unterteilung in formelle und materielle Rechtmäßigkeit Beachtung von Grundrechten!

1. Aufgabe Ermächtigungsgrundlage: 163f Betroffenes Grundrecht des A: RiS (Art. 2 I, 1 I GG) Formelle Rm: Richterlicher Beschluss (+) Materielle Rm: Observation an mehr als 2 Tagen bzw länger als 24 h (Prognose) (+) Anfangsverdacht bzgl Straftat von erheblicher Bdt. (+), da 30 I Nr. 1 BtMG sogar Verbrechen Beschuldigter = A Subsidarität: (+), da keine anderen Ermittlungsansätze erfolgversprechend komplexes Ermittlungsverfahren VHM: Angemessenheit (+)

2. Aufgabe Erkenntnisse aus längerfristiger Observation wegen Verdacht 30 I BtMG rm gewonnen. 477 II 2: Fiktive Anordnung möglich, wenn Straftaten im Elektromarkt solche von erheblicher Bedeutung. Kriminelle Energie und Vielzahl der Straftaten Schadenshöhe Ggf. gewerbsmäßige Begehensweise

3. Aufgabe Verdeckte Ermittlungen finden heimlich statt: Besonders intensiver Grundrechtseingriff Kernbereich privater Lebensgestaltung kann betroffen sein Rechtsschutz ist regelmäßig nur mit Kenntnis effektiv möglich

4. Aufgabe Antrag auf gerichtliche Prüfung gem. 101 VII 2 StPO Informationspflicht gem. 101 IV Nr. 12 StPO für Zielperson und erheblich mitbetroffene Person Frist: 2 Wochen nach Information ( 101 VII)

5. Aufgabe Unzulässige Maßnahme gem. 160a I Nr. 1, da der RA ein Zeugnisverweigerungsrecht auch bzgl des Aufenthaltsortes des A hätte.