Allein erziehen in Bayern



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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Allein erziehen in Bayern Ratgeber Ratgeber

2 Impressum Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Winzerstraße 9 80797 München Nr. VI 2/0873-1/7/04 Herstellung: Grafische Gestaltung: PicaArt Werbeagentur Anja Mittra, Nürnberg www.picaart.de Druck: westermann druck GmbH, Braunschweig Bildnachweis: Photodisc, Getty Images, creativ collection Nachdruck und Wiedergabe auch auszugsweise nur mit Einwilligung des Herausgebers und mit Quellenangabe gestattet. Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien, sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

Vorwort 23 Liebe Mütter, liebe Väter, immer mehr Mütter und Väter erziehen ihre Kinder alleine. Viele müssen diese Situation meistern, obwohl sie oft unter erschwerten finanziellen Bedingungen leben und auch sonst großen Herausforderungen gegenüberstehen. So haben sie Kindererziehung, Sicherung des Lebensunterhalts und Haushaltsführung in einer Person zu bewältigen. Gerade deshalb ist es für Alleinerziehende wichtig, Informationen, die ihnen für ihre konkrete Situation nützlich sein können, zu erhalten. Wir möchten Ihnen als allein erziehende Mütter und Väter helfen und mit der vorliegenden Broschüre Ihrem besonderen Informationsbedarf Rechnung tragen. Die Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die zahlreichen Aspekte des Alleinerziehens. Sie zeigt insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie vorhandene Beratungs- und Unterstützungsangebote auf. Die Broschüre kann allerdings eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, da die Situation des Alleinerziehens durch viele individuelle Faktoren geprägt ist. Zögern Sie daher nicht, die in der Broschüre genannten Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Die vorliegende Auflage berücksichtigt den Rechtsstand zum 01.10.2004. Soweit Änderungen zum 01.01.2005 bereits bekannt waren, wurden diese so weit wie möglich eingearbeitet. Wir sind weiterhin für Hinweise und Ergänzungen dankbar, die den Informationsstand der Broschüre weiter verbessern können. Wir hoffen, dass diese Broschüre eine gute Unterstützung für Sie ist und wünschen Ihnen und Ihren Kindern für die Zukunft alles Gute. Christa Stewens Bayerische Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Jürgen W. Heike Bayerischer Staatssekretär für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

4 Inhaltsverzeichnis Impressum......................................................... 2 Vorwort......................................................... 3 Inhaltsverzeichnis................................................... 4 1. Situation allein erziehender Eltern in Bayern.............. 10 2. Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an..... 12 2.1 Familienrechtliche Situation................................... 12 2.1.1 Sorgerecht.................................................. 12 2.1.2 Umgangsrecht............................................... 14 2.1.3 Vaterschaft.................................................. 15 2.1.4 Unterhalt der Mutter.......................................... 16 2.1.5 Unterhalt des Kindes......................................... 17 2.1.6 Die Rolle des Jugendamtes.................................... 25 2.1.7 Familienname des Kindes..................................... 26 2.1.8 Vorsorge für den Todesfall..................................... 27 2.1.9 Erbrecht des Kindes.......................................... 28 2.1.10 Minderjährige allein erziehende Eltern.......................... 28 2.1.11 (Wieder-)Verheiratung Rechtsstellung von Stiefeltern............ 29 2.1.12 Adoption.................................................... 31 2.1.13 Nichteheliche Lebensgemeinschaften........................... 32 2.2 Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt......................... 33 2.2.1 Schwangerenberatung........................................ 33 2.2.2 Geburtsvorbereitung......................................... 34 2.2.3 Mutterschutz................................................ 34 2.2.4 Haushaltshilfe wegen Niederkunft.............................. 36 3. Allein erziehen nach Trennung und Scheidung........... 37 3.1 Familienrechtliche Situation................................... 38 3.1.1 Scheidungsrecht............................................. 38 3.1.2 Sorgerecht.................................................. 39 3.1.3 Umgangsrecht............................................... 40 3.1.4 Familiengerichtliche Verfahren Beteiligung des Jugendamtes.... 41

Inhaltsverzeichnis 5 3.1.5 Familienname............................................... 43 3.1.6 Behalt der ehelichen Wohnung................................ 43 3.1.7 Unterhalt des Ehegatten...................................... 45 3.1.8 Unterhalt des Kindes......................................... 47 3.1.9 Versorgungsausgleich........................................ 47 3.1.10 Erbrecht.................................................... 48 3.1.11 Wiederverheiratung Rechtsstellung von Stiefeltern............. 48 3.2 Hilfen bei Trennung und Scheidung............................ 49 3.2.1 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung.... 49 3.2.2 Die Rolle des Jugendamtes.................................... 51 3.2.3 Hilfen bei Gewalt und sexuellem Missbrauch als Trennungsgrund.. 52 4. Allein erziehen nach Partnerverlust......................... 54 4.1 Sorgerecht................................................ 54 4.2 Erbrecht für den überlebenden Elternteil...................... 54 4.3 Erbrecht des Kindes........................................ 55 4.4 Behalt der ehelichen Wohnung.............................. 56 4.5 Beratung und Unterstützung................................ 56 4.6 Finanzielle Leistungen...................................... 56 4.6.1 Witwen- und Witwerrente, Erziehungsrente und Witwengeld........ 57 4.6.2 Waisenrente Waisengeld...................................... 60 5. Nichtdeutsche Alleinerziehende.......................... 62 5.1 Aufenthaltsstatus............................................ 62 5.2 Staatsangehörigkeit des Kindes............................... 63 5.3 Sorge- und Umgangsrecht.................................... 64 5.4 Mutterschutz und Elternzeit................................... 64 5.5 Erziehungsgeld.............................................. 65 5.6 Kindergeld.................................................. 66 5.7 Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss...................... 66 5.8 Scheidung und Sorge- bzw. Umgangsrecht..................... 67 5.9 Finanzielle Hilfen............................................. 68 5.10 Kindesmitnahme............................................. 69

6 Inhaltsverzeichnis 6. Leistungen für Alleinerziehende.......................... 72 6.1 Hilfen zum Lebensunterhalt................................... 72 6.1.1 Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.......... 72 6.1.2 Erziehungsgeld.............................................. 74 6.1.3 Unterhaltsvorschuss.......................................... 77 6.1.4 Kindergeld.................................................. 79 6.1.5 Kinderzuschlag.............................................. 79 6.1.6 Hinterbliebenenversorgung................................... 80 6.1.7 Wohngeld................................................... 80 6.1.8 Sozialhilfe (bis 31.12.2004).................................... 81 6.1.9 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (ab 01.01.2005)................ 85 6.1.10 Sozialhilfe (ab 01.01.2005)..................................... 92 6.1.11 Arbeitslosengeld............................................. 95 6.2 Steuerliche Leistungen, Freibeträge und sonstige Absetzungsmöglichkeiten.................................... 96 6.2.1 Kindergeld, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf............................ 96 6.2.2 Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten..................... 100 6.2.3 Sonderbedarf für Berufsausbildung........................... 101 6.2.4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende........................ 102 6.2.5 Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen.................... 103 6.3 Hilfe in besonderen Lebenslagen.............................. 104 6.3.1 Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind..................... 104 6.3.2 Beratungshilfe.............................................. 105 6.3.3 Prozesskostenhilfe.......................................... 107 6.3.4 Schuldnerberatung.......................................... 107 6.3.5 Verbraucherinsolvenz........................................ 109 7. Wohnen................................................. 111 7.1 Förderhilfen bei Erwerb von Eigentumswohnungen............. 111 7.2 Sozialwohnungen........................................... 114

Inhaltsverzeichnis 7 7.3 Wohngeld.................................................. 116 7.4 Einzug eines neuen Partners in eine Wohnung.................. 118 7.5 Mutter-Kind- und Vater-Kind-Einrichtungen.................... 119 8. Sozialversicherung...................................... 120 8.1 Krankenversicherung, Beihilfeberechtigung.................... 120 8.2 Pflegeversicherung.......................................... 121 8.3 Arbeitslosenversicherung.................................... 121 8.4 Rentenversicherung......................................... 126 8.5 Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) und Beschäftigung in der Gleitzone (Niedriglohnjobs)........... 129 8.5.1 Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)........................ 129 8.5.2 Beschäftigung in der Gleitzone (Niedriglohnjobs)............... 131 9. Kinder und Ausbildung.................................. 132 9.1 Ausbildungsunterhalt....................................... 132 9.2 Berufsausbildungsbeihilfe.................................... 133 9.3 BAföG-Leistungen.......................................... 133 9.4 Bildungskredit.............................................. 135 10. Kinder und Erwerbstätigkeit............................. 137 10.1 Elternzeit.................................................. 137 10.2 Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld, -hilfe...................... 141 10.3 Ich-AG..................................................... 142 10.4 Überbrückungsgeld......................................... 142 10.5 Teilzeitarbeit............................................... 143 10.6 Hilfen für die Rückkehr in die Erwerbstätigkeit.................. 146 10.7 Orientierungskurse für Frauen................................ 149 10.8 Maßnahmen der Arbeitsförderung............................ 149

8 Inhaltsverzeichnis 11. Kindertagesbetreuung................................... 151 11.1 Kinderkrippe............................................... 152 11.2 Tagespflege Tagesmütter................................... 153 11.3 Kindergarten............................................... 153 11.4 Kinderbetreuungseinrichtungen in Betrieben................... 154 11.5 Kinderbetreuungseinrichtungen für Schüler.................... 154 11.6 Netz für Kinder............................................. 157 11.7 Eltern- und Selbsthilfeinitiativen.............................. 158 11.8 Kurzzeitbetreuung.......................................... 158 12. Rat und Hilfe bei Erziehungsfragen...................... 162 12.1 Angebote der Familienbildung................................ 162 12.2 Mütterberatung............................................ 162 12.3 Erziehungsberatung......................................... 163 12.4 Hilfen zur Erziehung......................................... 164 12.5 Beratung zum Thema Schule................................. 165 13. Körperliche und seelische Gesundheit................... 166 13.1 Mütter-/Vaterkuren/Mutter-/Vater-Kind-Kuren/ Kind-Mutter-/Vater-Kuren.................................... 166 13.2 Hilfen bei Gewalt und sexuellem Missbrauch................... 168 13.3 Notrufe.................................................... 168 13.4 Frauenhäuser............................................... 169

Inhaltsverzeichnis 9 14. Freizeit und Erholung.................................... 170 14.1 Familienfreizeit............................................. 170 15. Kontakte, Seminare, Selbsthilfeinitiativen............... 172 15.1 Allein Erziehende helfen sich selbst........................... 172 15.2 Die kirchliche Arbeit mit allein Erziehenden in Bayern........... 172 15.3 Verband allein stehender Mütter und Väter (VAMV)............. 174 15.4 Sonstige Initiativen allein Erziehender......................... 175 15.5 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte....................... 175 15.6 Mütterzentren.............................................. 176 16. Zum Weiterlesen......................................... 177 16.1 Für alle.................................................... 177 16.2 Speziell für unverheiratete Eltern............................. 177 16.3 Speziell für Geschiedene..................................... 178 16.4 Nach dem Tod des Partners.................................. 179 16.5 Für nichtdeutsche allein Erziehende........................... 180 16.6 Lebensunterhalt und finanzielle Hilfen......................... 181 Stichwortverzeichnis.............................................. 182

10 1 Situation allein erziehender Eltern in Bayern 1. Situation allein erziehender Eltern in Bayern Die Zahl der Familien, in denen ein Elternteil alleine mit einem oder mehreren Kindern lebt, ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Im Jahre 2001 gab es in Bayern insgesamt 254.000 Alleinerziehende 1. Den größten Teil der allein erziehenden Familien bilden nach wie vor allein erziehende Mütter; im Jahre 2001 waren es 210.000 oder 83 Prozent der Alleinerziehenden. Die Gründe, aus denen Ein-Eltern-Familien entstehen, sind vielfältig: 42,5 Prozent oder rund 108.000 der Alleinerziehenden sind geschieden. jede/r dritte Alleinerziehende ist ledig, das sind rund 91.000 (35,8 Prozent). 35.000 Alleinerziehenden, also 13,8 Prozent, sind verheiratet, aber getrennt lebend. 7,9 Prozent oder rund 20.000 der Alleinerziehenden sind verwitwet. Da immer mehr Ehen scheitern, wird die Zahl der Ein-Eltern-Familien weiter ansteigen. Auch der Anteil der ledigen Alleinerziehenden wird vermutlich steigen, da sich immer mehr Frauen für ein Kind, aber gegen eine Ehe entscheiden. Zuwachs erfahren auch die allein erziehenden Männer, insbesondere Väter, die nach der Scheidung mit ihren Kindern zusammenleben. Diese Entwicklungen weisen darauf hin, dass sich Einstellungen gewandelt haben und noch wandeln: Kinder ohne Partnerin oder Partner aufzuziehen, wird nicht mehr als Makel oder als Scheitern von Lebensplänen gesehen. Ein-Eltern-Familien sind heute für manche Eltern eine echte Alternative zu unbefriedigenden Ehen und Beziehungen. 1 Aufgrund der Zählweise der amtlichen Statistik werden nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kind(ern) als Alleinerziehende erfasst.

1 Situation allein erziehender Eltern in Bayern 11 Obwohl die Zahl der Ein-Eltern-Familien steigt und obwohl die Familiensituation allein erziehend, zumal in der Großstadt, selbstverständlich geworden ist, weist ihre Situation einige Besonderheiten auf: Die meisten Alleinerziehenden sind überwiegend oder ganz alleine für ihre Kinder zuständig, das kostet viel Zeit und Kraft. Viele Rahmenbedingungen unseres alltäglichen Lebens sind auf verheiratete zusammenlebende Eltern zugeschnitten. Sie berücksichtigen nicht oder nicht ausreichend auch die Lebenssituation von Alleinerziehenden. So ist es für allein erziehende Eltern noch schwerer, Erwerbstätigkeit und Elternschaft miteinander zu vereinbaren. Sorgerechts- und Unterhaltsfragen bringen es mit sich, dass Alleinerziehende sich wesentlich häufiger als durchschnittliche Zwei-Eltern-Familien mit Rechtsproblemen befassen müssen. Oft muss die Trennung oder der Verlust der Partnerin oder des Partners bzw. des anderen Elternteils bewältigt werden. Viele Alleinerziehende belasten Sorgen um das psychische Wohlergehen der Kinder (Neue Familiensituation, Umgang mit Vorurteilen, Folgen des Fehlens von Vater bzw. Mutter). Alleinerziehende leben überdurchschnittlich oft in einer schwierigen finanziellen Situation, nahe oder sogar unterhalb der Sozialhilfegrenze. Dies trifft verstärkt auf Frauen zu, die bundesweit zwischen 80 und 90 Prozent der Alleinerziehenden ausmachen. Informationen über diese und weitere Themen finden Sie in den folgenden Kapiteln. Dort sind jeweils auch die zuständigen Anlaufstellen und einschlägigen Rechtsgrundlagen genannt. Weitere Informationen können Sie auch bei den Gleichstellungsbeauftragten in den Gemeinden und Landratsämtern erfragen. Gemeinde, Landratsamt

12 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 2. Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an Dieses Kapitel ist für Sie wichtig, wenn Sie sich entscheiden, ein Kind zu bekommen, ohne verheiratet zu sein. Gründe dafür gibt es viele: Vielleicht trägt der Vater die Entscheidung für das Kind nicht mit, so dass Ihre Partnerbeziehung wegen Ihrer Schwangerschaft in Frage gestellt oder beendet wurde. Vielleicht möchten Sie Ihr Kind ganz bewusst ohne Partner erziehen. Möglicherweise haben Sie sich zusammen mit Ihrem Partner für ein Kind entschieden, wollen aber nicht heiraten. Auch dann sind die nachfolgenden Ausführungen für Sie wichtig. 2.1 Familienrechtliche Situation Im Kindschaftsrecht, das im Jahre 1998 grundlegend reformiert wurde, ist die Rechtsstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern soweit wie möglich angeglichen worden. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die unverheiratete Eltern kennen sollten. 2.1.1 Sorgerecht Als volljährige Mutter eines nichtehelichen Kindes erhalten Sie grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge für Person und Vermögen Ihres Kindes. Sie können die elterliche Sorge aber auch gemeinsam mit dem Vater des Kindes ausüben und zwar auch dann, wenn sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Hierfür genügt eine übereinstimmende, durch das Jugendamt oder einen Notar beurkundete Erklärung beider Elternteile über die Ausübung der gemeinsamen Sorge (sog. Sorgeerklärung). Diese Erklärung können Sie auch schon vor der Geburt Ihres Kindes abgeben. Eine Änderung der Erklärung etwa nach einer Trennung kann nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts erfolgen. Ist keine Sorgeerklärung abgegeben worden und haben Sie als Mutter deshalb das Alleinsorgerecht, so können Sie hierüber vom

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 13 zuständigen Jugendamt eine schriftliche Auskunft verlangen. Damit können Sie Ihr Alleinsorgerecht (z. B. bei Behörden) nachweisen. Die Gestaltung des Sorgerechtes ist eine sehr wichtige Entscheidung. Scheuen Sie sich daher nicht, sich vom zuständigen Jugendamt ( Seite 25) oder von einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn Sie Zweifel haben. Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt 1626a ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB, 58a und 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -

14 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 2.1.2 Umgangsrecht Neben dem Sorgerecht gibt es noch das Umgangsrecht, also die Regelung des Kontaktes zwischen Eltern und Kind. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. D. h., dass das Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat und beide Eltern das Recht auf Kontakt zu ihrem Kind haben. Daher haben die Eltern auch alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Auch Großeltern und Geschwister sowie andere Bezugspersonen des Kindes, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. In Konfliktfällen entscheidet das Familiengericht über die Gestaltung des Umgangsrechts: Es kann es einschränken oder sogar ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine dauerhafte Unterbindung des Kontaktes ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich. Auch Umgangsfragen sind oftmals schwierig zu klären eine gute Beratung kann Ihnen helfen. Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt, Erziehungsberatungsstellen, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt 1684, 1685 Bürgerliches Gesetzbuch BGB

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 15 2.1.3 Vaterschaft Die Feststellung der Vaterschaft ist aus verschiedenen Gründen wichtig. So hat jeder Mensch ein Recht darauf zu wissen, wer seine Eltern sind. Außerdem ist das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Vater erst durch die Vaterschaftsfeststellung geklärt. Es ist deshalb so wichtig, weil sich aus der Verwandtschaft sowohl Unterhalts- als auch Erbansprüche des Kindes gegenüber dem Vater ergeben. Auch für die Mutter kann die Vaterschaftsfeststellung bedeutend sein, weil sie erst dann gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ( Seite 16) hat. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann ist nach dem Gesetz der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft kann der Vater vor jedem Jugendamt, jedem/r Notar/in (kostenpflichtig), jedem Amtsgericht oder jedem Standesamt erklären und beurkundet lassen. Dies geht auch schon vor der Geburt des Kindes. Zur Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Bei minderjährigen Müttern ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes nötig, welche durch den Vormund des Kindes ( Seite 28) erteilt wird. Weigert sich der Vater, die Vaterschaft anzuerkennen, so kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden. Dies geschieht im Regelfall durch ein Blutgruppengutachten, das allerdings frühestens ab fünf Monate nach der Geburt möglich ist. Zunehmend wird auch eine DNA-Analyse eingeholt.

16 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an Die Mutter, das Kind sowie der Mann, dessen Vaterschaft nach den oben genannten Grundsätzen besteht, haben ein eigenes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zur Feststellung der Vaterschaft kann eine Beistandschaft des Jugendamtes beantragt werden ( Seite 25). Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt, Notarin/Notar, Familiengericht beim Amtsgericht, Standesamt 1592 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB, 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII 2.1.4 Unterhalt der Mutter Sind Sie als allein erziehende Mutter nicht in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen, so können Sie vom Vater Ihres Kindes neben dem Kindesunterhalt auch für sich selbst Unterhalt verlangen. Im Regelfall erstreckt sich der Anspruch aber nur auf den Zeitraum der Mutterschutzfrist (grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ( Seite 34)). Unterhalt kann nur dann länger beansprucht werden, wenn Sie infolge der Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit erwerbsunfähig sind. In diesem Falle können Sie maximal vier Monate vor und bis zu drei Jahre nach der Geburt Unterhalt fordern. Dasselbe gilt, wenn Ihnen wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch zur Betreuung des Kindes kann in besonderen Fällen auch länger als drei Jahre bestehen. Voraussetzung für die Zahlung von Unterhalt ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, also des Vaters des Kindes. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein sog. Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt beträgt derzeit in der Regel 1.000 (unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland).

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 17 Der Unterhaltsbedarf ist von der Lebensstellung des betreuenden Elternteils abhängig. Als Anhaltspunkt hierfür dient das letzte Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes. Der Unterhaltsbedarf beträgt derzeit mindestens 730. Das Jugendamt berät Sie in Fragen des Betreuungsunterhalts ( Seite 25). Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Familiengericht beim Amtsgericht 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch BGB 2.1.5 Unterhalt des Kindes a) Allgemeines Eheliche und nichteheliche Kinder sind unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich ab der Geburt des Kindes. Soll der Unterhalt des nichtehelichen Kindes gegen den Vater geltend gemacht werden, muss vorher eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung vorliegen. Wie der Unterhalt des Kindes gewährleistet wird, hängt davon ab, ob die Eltern eine Lebensgemeinschaft führen oder nicht. b) Verschiedene Arten von Unterhalt Leben die Eltern zusammen, dann ist kein Unterhaltsanspruch in Form einer Geldleistung vorgesehen. Die beiden Elternteile erfüllen den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Gewährung von Wohnung, Kleidung, Erziehung (Naturalunterhalt). Leben die Eltern getrennt, dann erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes in der Regel durch die

18 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil schuldet seinem Kind monatlich den sog. Barunterhalt. c) Unterhaltshöhe Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Voraussetzung für die Zahlung von Kindesunterhalt ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. D. h. dem Unterhaltsverpflichteten muss ein sog. Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt beträgt derzeit 840, wenn der Unterhaltsverpflichtet erwerbstätig ist und 730, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist (unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland).

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 19 Zur konkreten Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts wird in Westdeutschland die sog. Düsseldorfer Tabelle herangezogen (Stand 01.07.2003): Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in Altersstufen in Jahren 0-5 6-11 12-17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag 1 bis 1.300 199 241 284 327 100 730/840 2 1.300-1.500 213 258 304 350 107 900 3 1.500-1.700 227 275 324 373 114 950 4 1.700-1.900 241 292 344 396 121 1.000 5 1.900-2.100 255 309 364 419 128 1.050 6 2.100-2.300 269 326 384 442 135 1.100 7 2.300-2.500 283 343 404 465 142 1.150 8 2.500-2.800 299 362 426 491 150 1.200 9 2.800-3.200 319 386 455 524 160 1.300 10 3.200-3.600 339 410 483 556 170 1.400 11 3.600-4.000 359 434 512 589 180 1.500 12 4.000-4.400 379 458 540 622 190 1.600 13 4.400-4.800 398 482 568 654 200 1.700 über 4.800 nach den Umständen des Falles Die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle beziehen sich auf den Fall, dass drei Unterhaltsberechtigte (z. B. Mutter mit zwei Kindern) vorhanden sind. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i. d. R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

20 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an d) Kindergeldanrechnung Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld bezieht. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt allerdings, soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der sog. Regelbetragsverordnung zu leisten (Existenzminimum). Die Regelbeträge liegen derzeit bei: 199 bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (1. Stufe), 241 bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (2. Stufe), 284 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (3. Stufe). Die in der Regelbetragsverordnung enthaltenen Regelbeträge werden alle zwei Jahre an die Nettolohnentwicklung angepasst. Damit erhöhen sich bei der Anpassung der Regelbeträge auch die Unterhaltsbeträge, die den Regelbetrag übersteigen (nächste Anpassung zum 01.07.2005). Eine vollständige Verrechnung des hälftigen Kindergeldes mit dem Barunterhalt darf also nur ab einer Unterhaltsleistung je nach Altersstufe von 269, 326 bzw. 384 vorgenommen werden. Beispiel: Regelbetrag (1. Altersstufe) 199 Existenzminimum (135 Prozent von 199 ) 269 Fehlbetrag zum Existenzminimum 70 Hälftiges Kindergeld (50 Prozent von 154 ) 77 Fehlbetrag zum Existenzminimum 70 Zu verrechnender Kindergeldanteil 7 Regelbetrag 199 Zu verrechnender Kindergeldanteil 7 Zahlbetrag 192

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 21 Damit erhält der Unterhaltsverpflichtete in vorstehendem Beispiel von seinem hälftigen Kindergeldanteil in Höhe von 77 nur noch 7, d. h. vom zu leistenden Unterhalt darf er 7 abziehen und muss damit 192 bezahlen. Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld ausbezahlt, dann entspricht dies eigentlich nicht der tatsächlichen Rechtslage. Denn bezugsberechtigt ist beim Kindergeld eigentlich nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt ( Seite 96). Der betreuende Elternteil sollte in diesem Fall bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Auszahlungsänderung stellen. Solange der barunterhaltspflichtige Elternteil noch fehlerhaft Kindergeld bezieht, muss er einen um das halbe Kindergeld erhöhten Kindesunterhalt bezahlen. Sie sollten zunächst versuchen, sich gütlich mit dem anderen Elternteil über den Kindesunterhalt zu einigen. Auch im Falle einer gütlichen Einigung ist es aber sinnvoll, die Regelung zum Kindesunterhalt zu titulieren, d. h. eine öffentliche Urkunde zu errichten, mit der notfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Titulieren kann u. a. das Jugendamt. Dort kann kostenlos eine entsprechende Verpflichtungserklärung aufgenommen werden. Der Unterhaltsverpflichtete sollte dabei Unterlagen über sein Einkommen (Lohn- und Gehaltsabrechnung über mindestens sechs Monate, Nachweis über sonstige Einkünfte) und seinen Personalausweis mitbringen. Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt Für die Formulierung des Unterhaltstitels gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Sie können den Unterhalt als statischen Geldbetrag festschreiben. Eine Änderung muss dann gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden (durch eine sog. Abänderungsklage).

22 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an Der Unterhalt kann als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages der Regelbetragsverordnung ( Seite 17) einer bestimmten Altersstufe festgesetzt werden. Dann erhöht sich der geschuldete Unterhalt innerhalb der Altersstufe bei einer Anpassung der Regelbeträge automatisch. Sie können den Unterhalt auch als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe verlangen. Hier ändert sich der Unterhalt bei jeder Anpassung der Regelbeträge sowie beim Erreichen der nächsten Altersstufe automatisch. Hinweis: Die Erhöhung der Regelbeträge wirkt sich auch auf die Höhe des Existenzminimums (135 Prozent des jeweiligen Regelbetrages) aus. Deshalb sollte bei einer Titelformulierung auch die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt berücksichtigt werden, damit Ihr Kind an der Erhöhung teilnimmt. e) Gerichtliche Geltendmachung des Unterhalts Ist eine Einigung über den Unterhalt nicht möglich, so bleibt nur der Weg zum Gericht. Es gibt grundsätzlich zwei Wege, den Kindesunterhalt gerichtlich geltend zu machen: das vereinfachte Verfahren oder die Unterhaltsklage. Das vereinfachte Verfahren ist ein sog. Beschlussverfahren, d. h. der Rechtspfleger des Familiengerichts entscheidet über den Antrag. In diesem Verfahren kann max. der 1,5-fache Regelbetrag der Regelbetragsverordnung geltend gemacht werden ( Seite 17). Im vereinfachten Verfahren können keine streitigen Fälle entschieden werden. Das vereinfachte Verfahren kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn über den Unterhaltsanspruch durch Gerichtsverfahren noch nicht entschieden wurde,

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 23 kein Gerichtsverfahren anhängig ist, kein Unterhaltstitel vorliegt und das Kind noch nicht volljährig ist. Neben dem vereinfachten Verfahren gibt es nach wie vor die Möglichkeit der Unterhaltsklage. Diese ist sinnvoll, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schwer festzustellen ist, weil er z. B. selbstständig ist, oder wenn der Kindesunterhalt mehr als das 1,5-fache des Regelbetrages betragen soll oder erheblicher Streit zwischen den Elternteilen besteht. Gleichzeitig mit der Klageerhebung können Sie in dringenden Fällen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Gegenüber volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stehen allerdings minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

24 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an Die Eltern schulden ihrem Kind die Finanzierung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (sog. Ausbildungsunterhalt): Angemessen ist die Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern nicht übersteigt. Die Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Zweitausbildung zu finanzieren. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn eine weitere Ausbildung von vornherein angestrebt war, ohne dass es im Allgemeinen darauf ankommt, ob diese als Weiterbildung oder als Zweitausbildung zu qualifizieren ist. Eine Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung kommt auch dann in Betracht, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht oder das Kind gegen seinen Willen zu dieser Ausbildung gedrängt wurde. Als angemessener Gesamtunterhaltsbedarf für ein volljähriges unterhaltspflichtiges Kind mit eigenem Hausstand legen die Gerichte derzeit in der Regel einen Betrag in Höhe von 600 (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zugrunde. Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann eine Beistandschaft des Jugendamtes beantragt werden. Das Jugendamt hat eine Beratungspflicht ( Seite 25). Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt; Rechtsanwältin/Rechtsanwalt; Verband allein erziehender Mütter und Väter (VAMV) 1615a BGB, 1612 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB Hinweis: Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im Einzelfall ein besonderer Bedarf des Kindes bestehen kann, der gesondert

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 25 gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden muss. Bei diesem sog. Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar ist. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann. Beispiele für einen Sonderbedarf sind Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung oder eine unvorhergesehene Operation. 1610 ff., 1613 Absatz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB 2.1.6 Die Rolle des Jugendamtes Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ( Seite 17) und/oder zur Feststellung der Vaterschaft ( Seite 15) können Sie einen Antrag auf Beistandschaft beim Jugendamt stellen. Sie werden dann vom Jugendamt vertreten. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft endet u. a., wenn Sie dies schriftlich verlangen. Mütter und Väter, die allein für ein Kind sorgen, haben daneben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Als alleinsorgeberechtigte Mutter steht Ihnen außerdem gegenüber dem Jugendamt ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater zu ( Seite 16). Kinder und Jugendliche haben gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts ( Seite 14).

26 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen ( Seite 24f.). Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB ; 18 Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII 2.1.7 Familienname des Kindes Das Namensrecht für das Kind unterscheidet verschiedene Fallgestaltungen: a) Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils Wenn Sie alleinsorgeberechtigt sind, dann erhält Ihr Kind grundsätzlich den Namen, den Sie zur Zeit der Geburt des Kindes führen. Sie können aber auch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser einwilligt. Nach Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes muss auch dieses einwilligen. Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr des Kindes durch den gesetzlichen Vertreter, danach durch das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. b) Gemeinsames Sorgerecht der Eltern Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind haben, dann wird der Geburtsname durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bestimmt. Sie können wählen, ob es den Namen des Vaters oder der Mutter erhält. Beachten Sie, dass diese Festlegung auch für alle weiteren Kinder gilt, da die Kinder einer Familie die gleichen Namen tragen sollen. Einigen Sie sich erst später wenn das Kind bereits einen Namen führt mit dem anderen Elternteil auf ein gemeinsames Sorgerecht,

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 27 so können Sie den Name des Kindes binnen drei Monaten neu bestimmen. Nach Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes muss auch dieses einwilligen. Eine solche Erklärung erfordert eine öffentliche Beglaubigung. Standesamt 1617 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB 2.1.8 Vorsorge für den Todesfall Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so verbleibt sie beim überlebenden Elternteil. Hatte die Mutter eines nichtehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht, so überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge nach dem Tod der Mutter auf den Vater, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Anderenfalls wird ein Vormund bestellt. Für diesen Fall können Sie in einem Testament (oder durch eine andere letztwillige Verfügung) erklären, wem Sie die Sorge für Ihr Kind als Vormund anvertrauen möchten. Es ist empfehlenswert, diese Erklärung beim zuständigen Jugendamt oder Vormundschaftsgericht zu hinterlegen. Dieses wird prüfen, ob die darin genannten Personen als Vormund für Ihr Kind in Frage kommen. Das Gericht darf die von Ihnen benannten Personen nur übergehen, wenn wichtige Gründe dagegen sprechen. Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt, Familiengericht beim Amtsgericht 1680, 1681, 1773, 1776, 1777 Bürgerliches Gesetzbuch BGB

28 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 2.1.9 Erbrecht des Kindes Wenn die Vaterschaft festgestellt ist, kann das Kind seinen Vater auch beerben während die unverheiratete Mutter gegen den Vater des Kindes keine Ansprüche nach dem Gesetz hat. Das Erbe muss das Kind jedoch u. a. mit anderen Kindern des Vaters teilen. 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB 2.1.10 Minderjährige allein erziehende Eltern Wenn Sie als Mutter des Kindes bei der Geburt Ihres Kindes noch nicht volljährig sind, sind folgende Besonderheiten zu beachten: Ihr Kind erhält für seine gesetzliche Vertretung einen Vormund. Sie können bereits vor der Geburt Ihres Kindes beim Vormundschaftsgericht einen Antrag stellen, dass eine Person Ihres Vertrauens die Vormundschaft übernehmen soll. Falls Sie dies nicht tun, wird das Jugendamt Amtsvormund Ihres Kindes. Der Vormund hat die Aufgabe,

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 29 das Kind bis zu Ihrer Volljährigkeit in allen Angelegenheiten gesetzlich zu vertreten; dabei hat er die von Ihnen vorgebrachten Interessen so weit wie möglich zu berücksichtigen. Diese Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter, so dass Sie dann das uneingeschränkte Sorgerecht erhalten. Auch in der Zeit vor Ihrer Volljährigkeit können Sie mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) und Zustimmung des Vormunds Ihres Kindes die Personensorge für Ihr Kind ausüben, d. h. mit ihm zusammenleben und sich um seine Erziehung kümmern. Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt; Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht 1673 Abs. 2, 1675, 1773 Bürgerliches Gesetzbuch BGB 2.1.11 (Wieder-)Verheiratung Rechtsstellung von Stiefeltern Gehen Sie als allein sorgeberechtigte Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes mit einem neuen Partner (der nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist) eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtliche Partnerschaft) ein, so steht diesem das sog. kleine Sorgerecht zu: Er/Sie kann über die alltäglichen Belange mitentscheiden (jedoch nur einvernehmlich mit Ihnen) und Er/Sie darf im Notfall oder bei Gefahr alles tun, um das Wohl des Kindes zu sichern.

30 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an Damit darf der Stiefelternteil in den Dingen des alltäglichen Lebens Ihr Kind nach außen vertreten. Ihm/ihr entstehen daraus jedoch keine Unterhaltspflichten. 1687b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, 9 Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG Für die verheiratete Stiefmutter bzw. den verheirateten Stiefvater besteht zudem die Möglichkeit, Ihr nichteheliches Kind zu adoptieren. Zur Adoption ist jedoch die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Verweigert der andere Elternteil die Einwilligung, dann kann sie das Vormundschaftsgericht nur ersetzen, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Im Falle der Adoption durch einen Stiefelternteil erlangt das Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Das Sorgerecht steht Ihnen dann zusammen mit dem Stiefelternteil zu. Daneben besteht die Möglichkeit der sog. Einbenennung. D. h. wenn Ihnen die elterliche Sorge für Ihr Kind alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, dann können Sie und Ihr (neuer) Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Ihren Ehenamen geben. Hierbei kann diesem Namen auch der bisher vom Kind geführte Name vorangestellt werden oder angeführt werden. Zur Neubestimmung des Namens ist die Einwilligung des anderen Elternteils notwendig, wenn diesem die elterliche Sorge gemeinsam mit Ihnen zusteht oder das Kind seinen Namen führt. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, ist auch die Einwilligung des Kindes notwendig. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 1618, 1741-1766 Bürgerliches Gesetzbuch BGB

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 31 2.1.12 Adoption Wenn es Ihnen persönliche, familiäre oder finanzielle Gründe unmöglich machen, Ihr Kind selbst zu versorgen und zu betreuen, bietet sich die Adoption als Alternative an. Ein Kind zur Adoption freizugeben, ist ein schwerwiegender Schritt. Sie sollten sich so früh wie möglich, am besten schon während der Schwangerschaft, beraten lassen, damit Sie in Ruhe eine verantwortungsbewusste Entscheidung treffen können. Für die Adoption eines Kindes ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Bei der Auswahl der Adoptiveltern können Ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden. Name und Adresse der zukünftigen Adoptiveltern werden allerdings in der Regel nicht bekannt gegeben. Ihrem Wunsch, vom Wohlergehen Ihres Kindes in der neuen Adoptivfamilie in regelmäßigen Abständen Informationen zu erhalten, kann die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder eines Wohlfahrtsverbandes in der Weise Rechnung tragen, dass sie versucht, im Einvernehmen mit den Adoptiveltern eine offene oder zumindest halboffene Form der Adoption in die Wege zu leiten. Bei einer offenen Adoption lernen Sie die Adoptiveltern persönlich kenne, bei einer halboffenen Adoption bekommen Sie über die Adoptionsvermittlungsstelle regelmäßige Informationen, wie es dem Kind geht und wie es sich entwickelt.

32 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an Eingehende Beratung und Entscheidungshilfen (auch anonym oder unverbindlich) erhalten Sie bei Schwangerenberatungsstellen, bei Ihrem Jugendamt oder anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände. Schwangerenberatungsstellen; Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt; Adoptionsvermittlungsstellen von Wohlfahrtsverbänden 1741-1766 Bürgerliches Gesetzbuch BGB 2.1.13 Nichteheliche Lebensgemeinschaften Eltern, die unverheiratet zusammenleben, möchten wir auf drei Punkte aufmerksam machen: Sie können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben ( Seite 12). In dieser Lebensform erfüllt der Vater den Unterhaltsanspruch des Kindes in der Regel durch den sog. Naturalunterhalt, d.h. durch die Gewährung von Wohnung, Kleidung und Erziehung ( Seite 17). Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und geben sie keine Sorgeerklärung ab, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten. 1626a ff, 1615 a, 1612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch BGB

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 33 2.2 Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt 2.2.1 Schwangerenberatung Jede schwangere Frau hat Anspruch auf Beratung in allen Fragen rund um die Schwangerschaft und Geburt. Die Schwangerenberatungsstellen in freier Trägerschaft und in der Gesundheitsverwaltung in den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten (früher: Gesundheitsämter) beraten Sie bei Problemen während der Schwangerschaft und im Rahmen der nachgehenden Betreuung auch bis zum dritten Lebensjahr Ihres Kindes. In der Beratungsstelle erhalten Sie auch Unterstützung bei der Vermittlung von sozialen und finanziellen Hilfen. Darüber hinaus informieren Sie die Schwangerenberatungsstellen über Vorsorgeuntersuchungen, pränataldiagnostische Maßnahmen und Hilfemöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines behinderten Kindes zur Verfügung stehen. Zudem bieten die staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen in Konfliktsituationen auf Wunsch auch anonym Beratung an. Neben dem Gespräch über die individuelle Konfliktsituation sind praktische Hilfen (z. B. Hilfe bei der Beantragung finanzieller Leistungen, Hilfe bei der Wohnungssuche, und Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Beratung über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Adoption des Kindes, Vergabe der Mittel aus der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind ) wesentlicher Bestandteil der Beratung. Darüber hinaus kann sich jede Frau und jeder Mann über Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung bei den Schwangerenberatungsstellen informieren lassen. Schwangerenberatungsstellen, Gesundheitsverwaltung bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten SchKG, Art. 13 des Gesetzes über die Gesundheits- und Veterinärfachverwaltung in Bayern GDVG

34 2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 2.2.2 Geburtsvorbereitung Neben den allgemeinen Kursen zur Geburtsvorbereitung, welche in der Regel die Krankenkasse zahlt, gibt es auch spezielle Kurse für allein stehende Schwangere. Sie werden u. a. von Familienbildungsstätten angeboten. Weitere Möglichkeiten sind beim Hebammenverband zu erfahren. Dort erhalten Sie auch Adressen von Hebammen. Es ist empfehlenswert, sich möglichst frühzeitig eine Hebamme zu suchen, die Sie vor und nach der Geburt betreut und begleitet. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Sie eine Hausgeburt wünschen. Krankenkasse, behandelnder Arzt, Hebammenverband 195, 196 Reichversicherungsordnung RVO, 23 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte KVLG 2.2.3 Mutterschutz Für schwangere Arbeitnehmerinnen sind besondere Arbeitsschutzbedingungen im Mutterschutzgesetz geregelt, die eine gesundheitliche Gefährdung für Mutter und Kind vermeiden sollen, z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen oder mit schweren Lasten sowie bestimmte Arbeitszeitreglungen (keine Nachtarbeit). Der Mutterschutz befreit Schwangere und junge Mütter außerdem für bestimmte Zeiten von ihrer Erwerbstätigkeit. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in dieser Zeit können Sie freiwillig weiterarbeiten mit der Möglichkeit, diese Entscheidung jederzeit zu ändern. Die ersten acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) besteht dann aber ein absolutes Beschäftigungsverbot. Nach Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

2 Allein erziehen nichtehelicher Kinder von Anfang an 35 Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. D. h. eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Zweiwochenfrist ist jedoch unschädlich, wenn es auf einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund beruht (z. B. wenn Sie selbst nicht wussten, dass Sie schwanger sind) und Sie die Mitteilung unverzüglich nachholen. Wichtig ist daher, dass Sie Ihrem Arbeitgeber stets unverzüglich mitteilen, dass Sie schwanger sind und wann der mutmaßliche Tag der Entbindung sein wird. In Bayern sind für Überwachung der Einhaltung der Schutzbestimmungen durch den Arbeitgeber die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Der Mutterschutz der bayerischen Beamtinnen richtet sich nach der Bayerische Mutterschutzverordnung. Die Regelungen entsprechen unter Berücksichtigung der Eigenart des öffentlichen Dienstes den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Neben Beschäftigungsverboten und dem grundsätzlichen Verbot der Mehr-, Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit enthält die Verordnung einen Entlassungsschutz für Beamtinnen auf Probe und auf Widerruf. Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, so können Sie sich an Ihren Betriebs- oder Personalrat oder an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wenden. Arbeitgeber, Dienstherr, Betriebs- oder Personalrat, Gewerbeaufsichtsamt Mutterschutzgesetz MuSchG, Bayerische Mutterschutzverordnung BayMuschV