Internationales Zivilverfahrensrecht - Durchführung des Verfahrens - Prof. Dr. Jan von Hein Universität Trier, WS 2012/13 21. 11. 2012 Ausländer als Verfahrensbeteiligte Recht auf gleichen und ungehinderten Zugang zu Gericht Justizgewährungsanspruch Art. 6 EMRK Art. 14 Internat. Pakt über bürgerl. u. pol. Rechte Art. 47 II EU-Grundrechtecharta Nicht von Gegenseitigkeit abhängig Aber besondere Bestimmungen für Ausländer als Verfahrensbeteiligte z.t. nötig/gerechtfertigt 2 1
Parteifähigkeit Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist ( 50 I ZPO). Rechtsfähigkeit Art. 7 I EGBGB Kann also nur in einem deutschen Prozess parteifähig sein, wer nach seinem Heimatrecht rechtsfähig ist? Nein, Parteifähigkeit nach Heimatrecht reicht aus Erleichterung der Vollstreckbarkeit Gleichlauf mit 55 ZPO Vermeidung von Anpassungsproblemen z.b. partnership englischen Rechts 3 Parteifähigkeit ausländischer juristischer Personen Herkömmlich: (Verwaltungs-)Sitztheorie: Bei Auseinanderfallen von Verwaltungs- und Satzungssitz Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit Vermittelnde Lösung: Behandlung der ausl. jur. Person als rechtsfähige Personengesellschaft Heute Gründungstheorie (EU, EWR, dt.-am. Freundschaftsvertrag): Rechts- bzw. Parteifähigkeit nach Gründungsrecht ausreichend. Zu Drittstaaten (z.b. Schweiz): Fall 1 4 2
Passive Parteifähigkeit Ausländisches Gebilde ist nach ausl. Recht nicht parteifähig, aber nach dt. Recht 55 ZPO analog: passive Parteifähigkeit nach deutschem Recht reicht aus arg.: Schutz des Rechtsverkehrs 5 Prozessfähigkeit Prozessfähigkeit kann gegeben sein nach dem Heimatrecht des Ausländers, 55 ZPO, Recht seines Landes (Geschäftsfähigkeit nach Art. 7 EGBGB nicht zwingend erforderlich!) nach der lex fori, 55 ZPO, Recht des Prozessgerichts Bsp.: 125 I FamFG, Prozessfähigkeit des beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten Gesetzliche Vertretung Minderjähriger: Art. 21 EGBGB (bzw. Art. 16 KSÜ) Organe einer juristischen Person Personalstatut 6 3
Postulationsfähigkeit Beispiel: Fall 2 (BGH NJW 2009, 3162; dazu Henssler, NJW 2009, 3136) Maßgebend stets: lex fori (Prozesshandlungsvoraussetzung!) 78 ZPO Voraussetzung: Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft Liberalisierung durch EU-Richtlinien In Deutschland: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG, BGBl. 2000 I 182), Eignungsprüfung oder mindestens dreijährige Tätigkeit unter Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates 7 Prozessvollmacht Maßgebend auch hier: lex fori ( 80-90 ZPO) nicht kollisionsrechtliches Vollmachtsstatut praktisch aber kaum Unterschied bei Abstellen auf das Wirkungsland Anwaltsvertrag: Maßgebend sind Artt. 3, 4 Rom I-VO. 8 4
Gesetzliche Prozessstandschaft Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen Differenzierte Anknüpfung, je nach überwiegender materiell- oder prozessrechtlicher Einordnung Lex fori Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes ( 265 II ZPO) Prozessstandschaft eines Elternteils bei Unterhaltsansprüchen des Kindes nach 1629 III BGB Verbandsklage, class action, Sammelklage Lex causae materielle Mitberechtigung am Streitgegenstand (z.b. 432 BGB) 9 Gewillkürte Prozessstandschaft Nach dt. Recht zulässig wenn der Inhaber des Rechts der fremden Prozessführung zugestimmt hat und der Prozessstandschafter ein eigenes rechtliches Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Maßgebend lex fori, weil Prozessvertrag Aber Beurteilung einer zugrundeliegenden Einziehungsermächtigung analog Art. 14 Rom I-VO 10 5
Prozesskostensicherheit Sicherheit (cautio iudicatum solvi) nach 110 I ZPO, wenn Partei gew. Aufenthalt außerhalb des EWR hat auch Auslandsdeutsche Auch die englische Briefkasten-Ltd? (verneinend LG München I, 20.5.2009, NZG 2009, 1239, aber aufgehoben durch OLG München 24.6.2010, IPRax 2011, 267) Verbürgung der Gegenseitigkeit (außerhalb von Staatsverträgen) irrelevant Rechtspolitisch umstritten (Anreiz, Deutsche nicht hier, sondern im Ausland zu verklagen!) Ausnahmen: 110 II ZPO, z.b. Völkerrechtliche Verträge (Nrn. 1, 2) Hinreichendes Inlandsvermögen (Nr. 3) Widerklagen (Nr. 4) Höhe der Sicherheit 112 ZPO, Kostenrisiko des Beklagten 11 Prozesskostenhilfe 114 ZPO gilt auch für Ausländer (ohne Gegenseitigkeitserfordernis) In der EU: ergänzend 1076 ff. ZPO Beachte 116 S. 1 Nr. 2 ZPO: PKH für ausländische juristische Personen nur, wenn diese im EWR ansässig Umstr.: Mutwilligkeit bei fehlender Vollstreckungsmöglichkeit? OLG Celle 29.8.1996, NJW 1997, 532; a.a. Schack Rn. 637. Prozesskostenvorschusspflicht ( 1360a IV BGB) str. Lex fori (Entlastung der Staatskasse!) h.m.: Unterhaltsstatut nach dem UnthProt (J/H Nr. 42) 12 6
Prozesskosten American Rule / 91 ZPO prozessualer Kostenerstattungsanspruch lex fori materiellrechtlicher Anspruch lex causae Contingency Fee / Verbot von Erfolgshonoraren (siehe aber BVerfG 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, RIW 2007, 304) 13 Verfahrenssprache 184 GVG, Gerichtssprache ist deutsch Hierzu eingehend Armbrüster, NJW 2011, 812 ff. Ausnahmen z.b. bei Rechtshilfe denkbar, z.b. bei Wortprotokoll im Rahmen des Art. 10 III EuBVO Siehe jetzt aber den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG BT-Dr 17/2163): Einführung von Englisch als Gerichtssprache? Hierzu kritisch Flessner, NJOZ 2011, 1913 ff. 14 7
Anwendung und Ermittlung ausländischen Rechts Von Amts wegen, 293 ZPO Ausländisches Recht bleibt Recht. anders aber nach dem common law, nach dem ausländisches Recht als Tatsache behandelt wird Folge: Darlegungslast der Partei, die sich auf ausländisches Recht beruft bei unzureichender Darlegung: Anwendung der lex fori Praktische Durchführung: Universitäts- und Institutsgutachten zu den Grenzen siehe Fall 3 Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen von 1968 hat in der Praxis nur geringe Bedeutung (nur abstrakte Rechtsfragen möglich) Vgl. auch Art. 30 I i i.v.m. Anhang zur Rom II-VO Studie der Kommission bis 2011 zur Behandlung ausländischen Rechts in den Mitgliedstaaten (JLS/2009/JCIV/PR/0005/E4, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/civil/files/foreign_law_en.pdf) 15 Revisibilität ausländischen Rechts In Deutschland früher ausgeschlossen, 545 I ZPO a.f. Diese Regelung war rechtspolitisch sehr umstritten Rechtfertigungsversuche: Zweck der Revision: Wahrung der Rechtseinheit im Inland Entlastung des BGH Prestige der höchstrichterlichen Rechtsprechung Seit 1.9.2009 aber ist die Revisibilität positivrechtlich zugelassen in 545 I ZPO n.f. (str.). Näher Eichel, IPRax 2009, 389; Hess/Hübner, NJW 2009, 3132, m.w.nachw. auch zur Gegenansicht. Ebenso in der Arbeitsgerichtsbarkeit und z.b. Österreich 16 8
Offenlassen der Rechtsanwendungsfrage Zulässig bei Ergebnisgleichheit für die Revision (weil unanfechtbar) für die erste Instanz (weil auch ausländisches Recht in Berufung überprüfbar) Bisher unzulässig für die Berufungsinstanz (z.b. BGH NJW 1996, 54) wg. der fehlenden Revisibilität ausländischen Rechts AA Teile des Schrifttums: Prozessökonomie rechtfertige Offenlassen auch in der Berufungsinstanz. Seit 1.9.2009 fraglich wegen Möglichkeit der Revisibilität müsste dies zulässig sein 17 Konzentration auslandsrechtlicher Verfahren Seit langem rechtspolitische Forderung Ermöglichung der Spezialisierung Bessere Bibliotheksausstattung schnellere Entscheidungen Örtliche Konzentration 12, 13 IntFamRVG (JH Nr. 162a) 5 I, II AdWirkG (JH Nr. 193) Funktionelle Konzentration Berufungszuständigkeit des OLG bei Auslandssachen ( 119 I Nr. 1 litt. b, c GVG a.f.) wurde mit dem FGG-RG zum 1.9.2009 abgeschafft Geplant: Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) Folie 14 18 9
Zuständigkeitskonzentration nach 5 I und II AdWirkG Gerichtsstandskonzentration beim Familiengericht am Sitz des OLG (Sinn: Spezialisierung des Gerichts) Auslegung strittig: Konzentration auch bei Anwendung ausl. IPR / Prüfung einer Rückverweisung (so OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1695)? wohl h.m.: (-), keine Sachvorschriften (so z.b. Maurer, FamRZ 2005, 2095). Konzentration auch bei Anwendung ausl. Rechts auf Vor- und Teilfrage (z.b. nach Art. 23 EGBGB)? h.m. (+) z.b. OLG Stuttgart StAZ 2004, 134 und OLG Frankfurt StAZ 2011, 333, sehr str., a.a. z.b. OLG Hamm JAmt 2003, 318. Zuständigkeitskonzentration auch bei Adoption Volljähriger? Dafür OLG Köln StAZ 2006, 234 (Arg.: 43b II 2 FGG a.f. = bloße Rechtsfolgenverweisung); a.a. OLG Schleswig StAZ 2007, 45; OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 297: 1 S. 2 AdWirkG!; OLG Köln FamRZ 2011, 311. 19 10