2012 / Bettina Vogel / Klaus- Steilmann Berufskolleg / Bochum

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Transkript:

Rechnungswesen Aufgabe 1 Ihr Mandant möchte gerne ein Unternehmen gründen und fragt sie, wie er seinen Gewinn ermitteln kann und welche Bücher er führen muss und in welcher Weise diese zu führen sind. In Abhängigkeit davon, was für ein Unternehmen er gründen will, muss der Unternehmer Bücher führen nach 238 HGB bzw. nach 140 oder 141 AO. Er erstellt dann einen Betriebsvermögensvergleich nach 5 Absatz 1 EStG bzw. erstellt einen Jahresabschluss nach 242 Absatz 3 HGB. Dies ist dann der Fall, wenn ihr Mandant Kaufmann im Sinne der 1 bis 6 HGB ist oder er nach den Vorschriften des 141 AO ein Gewerbetreibender oder ein Land- und Forstwirt ist, der einen Gewinn über 50.000,00 erzielt hat oder einen Umsatz von über 500.000,00 erwirtschaftet hat. Ist ihr Mandant Freiberufler muss er keine Bücher führen, aber für steuerliche Zwecke muss er einen Abschluss nach 4 Absatz 3 EStG EÜR - machen. Handelsrechtlich sind eine Bilanz und eine GuV zu erstellen. Dafür müssen die Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung geführt werden. Dazu gehört der Grundsatz der Klarheit (Bücher in einer lebenden Sprache zu führen 239 Absatz 1 HGB, deutsche Sprache nach 146 Absatz 3 AO, Aufbewahrungspflicht innerhalb Deutschlands nach 146 Absatz 2 AO, Verbot des Radierens, Überklebens, etc. nach 329 Absatz 3 HGB, geordnetes System nach 239 Absatz 4 HGB, Unterlagen müssen unverzüglich lesbar und verfügbar gemacht werden können nach 146 Absatz 5 AO, ein Dritter muss innerhalb angemessener Zeit sich einen Überblick verschaffen können nach 238 Absatz 1 HGB und 145 Absatz 1 AO und Aufbewahrung der Unterlagen nach 257 HGB und 147 AO). Zusätzlich sind der Grundsatz der Vollständigkeit und Wahrheit nach 239 Absatz 2 HGB bzw. 246 Absatz 1 HGB und 146 Absatz 1 AO und der Rechtzeitigkeit nach 146 Absatz 1 AO tägliche Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und ausgaben zu beachten. Neben diesen Grundsätzen gelten auch die Bewertungsgrundsätze des 252 Absatz 1 HGB. Für steuerliche Zwecke sind einige Geschäftsvorgänge gesondert aufzuzeichnen: Aufzeichnung der steuerpflichtigen und der steuerfreien Umsätze nach Entgelt und Steuersatz nach 22 Absatz 2 UStG, Aufzeichnung der nichtabzugsfähigen BA nach 4 Absatz 5 und 7 EStG, Aufzeichnung der GWG und GWG-Pool-Posten nach 6 Absatz 2 EStG, Analgenverzeichnis nach 7 Absatz 4 und 5 EStG, gesonderte Aufzeichnung des Wareneingangs und ausgangs nach 143 AO, etc. Einige Unternehmen müssen zusätzlich gesonderte Aufzeichnungen führen, z. Bsp. Apotheker für bestimmte Medikamente - Giftbücher. Aufgabe 2 Erläutern Sie für ihren Mandanten, was eine Inventur, ein Inventar und eine Bilanz ist. Gehen Sie dabei auch auf die Möglichkeiten der Inventurvereinfachung ein. 1

Inventur: mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt nach 240 HGB. Es werden zwei Arten unterschieden: körperliche Inventur der Gegenstände, die körperlich sind und gezählt, gemessen oder gewogen werden können und Buchinventur für alle nicht körperlichen Gegenstände (z. Bsp. Forderungen) Inventurvereinfachungsverfahren sind hier auch zu nennen siehe Übersicht Rewe-Buch S. 50! Inventar: Ergebnis der Inventur in Form eines geordneten Verzeichnisses aller Vermögensgegenstände und Schulden nach Menge und Wert eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt in Staffelform Bilanz: kurz gefasste wertmäßige Gegenüberstellung aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kontoform Als Zeitpunkte der Erstellung gelten: die Eröffnung oder Gründung eines Unternehmens, die Aufgabe oder der Verkauf eines Unternehmens, eine Fusion oder Verschmelzung und der Schluss eines jeden Geschäftsjahres. - 242 Absatz 1 HGB Aufgabe 3 Ihr Mandant, der Unternehmer U. e. K. mit Sitz in Bochum weiß nicht, wie er nachfolgende Sachverhalte zu buchen hat: 1. Im Folgejahr findet ein Prozess statt, den ihr Mandant wahrscheinlich verlieren wird. Er hat Probleme mit einem Kunden, der bereits in diesem Geschäftsjahr Klage eingereicht hat. Die Kosten schätzt er auf ungefähr 25.000,00. 2. An der Lagerhalle des U. e. K. sind Schäden aufgetreten, die eigentlich im Herbst beseitigt werden sollten. Aufgrund des frühen Wintereinbruchs muss die Reparatur im Folgejahr nachgeholt werden. Es ist geplant, die Arbeiten, die Kosten in Höhe von voraussichtlich 10.000,00 verursachen, im Februar nachzuholen. Ändert sich etwas, wenn die Arbeiten erst im Mai durchgeführt werden. 3. Aus einem bereits abgeschlossenen Vertrag erwartet ihr Mandant Verluste in Höhe von 6.500,00. 4. Die Gewerbesteuerabschlusszahlung beträgt voraussichtlich 5.000,00. Die Zahlung fürs dritte Quartal in Höhe von 3.500,00 wurde versehentlich erst im Folgejahr beglichen. 5. Für ein unbebautes Grundstück hat ihr Mandant Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.500,00 per Überweisung beglichen. Beurteilen Sie die Sachverhalte jeweils aus handels- und steuerrechtlichter Sicht. 1. Hier handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten für die nach 249 Absatz 1 Satz 1 HGB und damit nach 5 Absatz 1 EStG eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist. (Pflicht) Dies gilt hier nur, da der Kunde bereits Klage eingereicht hat. Ist die Klage noch nicht eingereicht worden, darf auch keine Rückstellung gebildet werden. Der Wert der Rückstellung ist mit dem zu erwartenden Verlust in Höhe von 25.000,00 anzusetzen. Buchung: Prozesskosten an Rückstellung für Prozesskosten gewinnmindernd! 2. Da hier Reparaturen nicht durchgeführt worden sind, handelt es sich um eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung, die nach 249 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 HGB und damit nach 5 Ab- 2

satz 1 EStG zu bilden ist. (Pflicht) Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparatur in den ersten drei Monaten des Folgejahres nachgeholt wird hier im Februar. Die Rückstellung ist in Höhe der voraussichtlichen Kosten in Höhe von 10.000,00 anzusetzen. Buchung: Instandhaltung an RSt f. Instandhaltung gewinnmindernd! Wird die Reparatur erst im Mai des nächsten Jahres durchgeführt, darf keine Rückstellung gebildet werden Umkehrschluss aus 249 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 HGB und damit darf nach 5 Absatz 1 EStG auch im Steuerrecht keine Rückstellung gebildet werden. 3. Hier handelt es sich um drohende Verluste aus schwebenden Geschäften für die nach 249 Absatz 1 Satz1 HGB eine Rückstellung zu bilden ist (Pflicht,) aber nach 5 Absatz 4a EStG besteht steuerrechtlich ein Verbot. Buchung im Handelsrecht: sonstiger betrieblicher Aufwand an RSt f. Drohverluste mit 6.500,00 4. Für die Gewerbesteuerabschlusszahlung ist im Handelsrecht eine Rückstellung für Gewerbesteuer in Höhe von 5.000,00 zu bilden nach 249 Absatz 1 Satz 1 HGB (Pflicht). Steuerrechtlich gibt es ein Verbot nach 4 Absatz 5 b EStG, so dass keine Rückstellung gebildet werden darf. Buchung im Handelsrecht: Gewerbesteuer an Rst für Gewerbesteuer Bei der Zahlung fürs dritte Quartal, die zu spät geleistet wurde, handelt es sich um eine Verbindlichkeit, da ich aus dem Gewerbesteuerbescheid genau weiß, in welcher Höhe und wann ich Vorauszahlungen leisten muss. - Buchung im Handelsrecht: Gewerbesteuer an Verbindlichkeit aus Steuern; Buchung im Steuerrecht: nicht abzugsfähige BA an Verbindlichkeit aus Steuern (siehe oben, Gewerbesteuer ist nicht abzugsfähig im Steuerrecht) 5. Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten im Sinne des 255 Absatz 1 HGB, die zu aktivieren sind hier auf dem Konto unbebautes Grundstück. Dies gilt auch im Steuerrecht. Aufgabe 4 Der Unternehmer U. e. K. mit Sitz in Bochum erstellt seinen Abschluss nach 4 Absatz 3 EStG. Bisher hat er Einnahmen in Höhe von 100.000,00 und Ausgaben in Höhe von 60.000,00 verbucht. Bei den nachfolgenden Sachverhalten, die noch nicht gebucht worden sind, hat er Probleme und bittet Sie deshalb um Ihre Unterstützung: 1. Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind Kosten in Höhe von 2.000,00 netto angefallen. Davon sind 80% angemessen. 2. An einen guten Geschäftsfreund hat U. e. K. eine Aktentasche im Wert von 238,00 brutto als Geschenk weitergegeben. 3. Zusätzlich hat U. e. K. ein unbebautes Grundstück für 50.000,00 erworben, da er plant, ein neues Bürogebäude zu errichten. 4. Für sein Unternehmen hat U. e. K. am 15.12.2011 einen neuen PC für netto 1.200,00 gekauft. Die Bezahlung erfolgte am 05.01.2012 per Überweisung. Die Nutzungsdauer des PC beträgt 3 Jahre. 1. Bei der Bewirtung sind zunächst die angemessenen von den unangemessenen Kosten zu trennen. Wenn von 2.000,00 80% angemessen sind, so sind dies netto 1.600,00. Damit sind 400,00 nicht angemessen und auch nicht abzugsfähig. Das gleiche gilt für die Vorsteuer in Höhe 3

von 76,00 auf die nicht angemessenen Ausgaben. Von den 1.600,00 sind nach 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG nur 70% abzugsfähig, also 1.120,00. Die Vorsteuer in Höhe von 304,00 auf den angemessenen Teil ist in voller Höhe abzugsfähig nach 15 Absatz 1a UStG. Somit liegen BA in Höhe von 1.120,00 + 304,00 = 1.424,00 vor. 2. Da das Geschenk 35,00 netto übersteigt, liegen nach 4 Absatz 5 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähige BA vor. Dies gilt nach 15 Absatz 1a UStG auch für die Vorsteuer, so dass keine BA vorliegen. 3. Nach 4 Absatz 3 Satz 4 sind die Anschaffungskosten von Grund und Boden erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als BA anzusetzen. 4. Bei dem PC handelt es sich um Anlagevermögen, welches dem Unternehmen länger zur Verfügung steht. Nach 4 Absatz 3 Satz 3 EStG sind die Vorschriften über die AfA auch bei der EÜR zu beachten: Nettowert 1.200,00 / 3 Jahre * 1/12 entspricht der AfA, sind die Vorschriften des 7g EStG erfüllt, würde auch noch die Sonder-AfA in Höhe von 1.200,00 * 20% als BA erfasst werden. Da der PC bereits in 2011 genutzt wird, ist die AfA auch schon für 2011 zu berücksichtigen als BA, obwohl die Bezahlung erst in 2012 erfolgt. Abweichung von Zufluss-Abfluss-Prinzip! Beachte: die Vorsteuer, die hier anfällt, darf aber erst in 2012 als BA erfasst werden, da hier weiterhin das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt! Aufgabe 5 Ihr Mandant, der Unternehmer U. e. K. mit Sitz in Bochum, hat ein bebautes Grundstück für 100.000,00 erworben. Übergang von Kosten und Nutzen ist am 01.05.2011. Der Anteil des Grund und Bodens beträgt 20%. Baujahr des Gebäudes 1970. Folgende Aufwendungen sind entstanden, die alle per Bank beglichen wurden: 1. Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.500,00 2. Grundbucheintragung von insgesamt 800,00, wobei 300,00 auf die Kosten für die Eintragung einer Grundschuld entfallen 3. Notarkosten in Höhe von insgesamt 5.000,00 netto, wobei 10% auf die Kosten der Grundbucheintragung entfallen 4. Maklergebühren in Höhe von 11.900,00 brutto 5. Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 3.000,00 6. Einbau eines neuen Aufzugs, der am 10.10.2011 fertigt gestellt worden ist, für netto 30.000,00 Da Ihr Mandant nicht weiß, was er mit den vielen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb machen soll, hat er alle Kosten auf das Konto Grundstücksaufwendungen gebucht. 1. Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungsnebenkosten und ist auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. 2. Die Grundbucheintragung gehört mit 500,00 zu den Anschaffungsnebenkosten und ist wieder aufzuteilen. Die Kosten für die Eintragung der Grundschuld in Höhe von 300,00 gelten als Finanzierungskosten und sind sofort als Aufwand abzugsfähig. 4

3. Die Notarkosten sind in Höhe von 4.500,00 ebenfalls Anschaffungsnebenkosten und auch wieder aufzuteilen. Die Kosten der Grundbucheintragung in Höhe von 500,00 sind Finanzierungskosten und sofort als Aufwand zu verbuchen. Die Vorsteuer in Höhe von 950,00 ist auch noch zu buchen. 4. Die Maklergebühren stellen auch Anschaffungsnebenkosten und sind aufzuteilen. Dies gilt natürlich nur für den Nettowert von 10.000,00. 1.900,00 sind als Vorsteuer zu verbuchen. 5. Die angefallenen Zinsen sind auch Finanzierungskosten und als Aufwand zu verbuchen. 6. Der Einbau eines neuen Aufzuges stellt nachträgliche Anschaffungskosten da, die mit dem Gebäude zusammen abgeschrieben werden und zwar mit 2% und zeitanteilig nach 7 Absatz 4 Nr. 2a EStG, da der Bauantrag nicht nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist Baujahr des Hauses 1970! Natürlich sind alle Buchungen, die der Unternehmer auf das Konto Grundstücksaufwendungen gebucht hat zu korrigieren. Aufgabe 6 Der Unternehmer U. e. K. mit Sitz in Bochum hat im VZ verschiedene Gegenstände gekauft, die er noch nicht gebucht hat. 1. Kauf eines Kopierers für netto 800,00 am 05.05., Nutzungsdauer 7 Jahre 2. Kauf von Patronen für den Kopierer für netto 200,00, Nutzungsdauer 1,5 Jahre 3. Kauf einer großen Schrankwand für Ordner für netto 6.000,00, Nutzungsdauer 10 Jahre 4. Kauf einer Küche fürs Büro für netto 15.000,00, Nutzungsdauer 15 Jahre 5. Kauf von 6 Schreibtischstühlen für netto 899,88, Nutzungsdauer 5 Jahre 6. Kauf einer Spezialsoftware für netto 25.000,00, Nutzungsdauer 6 Jahre 7. Kauf diverser Laptops für netto 450,00, Nutzungsdauer 4 Jahre Zusätzlich hat U. e. K. einen gebrauchten LKW für 100.000,00 netto am 10.07. gekauft. Dafür hatte er im Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000,00 gebildet. Die Nutzungsdauer des LKW beträgt 10 Jahre. Der Unternehmer U. e. K. möchte einen niedrigen Gewinn ausweisen und erfüllt die Voraussetzungen des 7g EStG. 1. Bei dem Kopierer handelt es sich um einen Gegenstand, der zwischen 150,00 und 1.000,00 liegt, also wäre GWG-Pool möglich. Da die Nutzungsdauer 7 Jahre ist und damit die lineare AfA niedriger wäre, ist der Kopierer in GWG-Pool einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben ohne pro rata temporis Zeitanteilige AfA! nach 6 Absatz 2a EStG. Hier ist keine Sonder-AfA nach 7g EStG möglich!!!! 2. Patronen stellen Büromaterial da und sind sofort als Aufwand zu verbuchen. Sie sind auch nicht selbstständig nutzbar! 3. Die Schrankwand stellt BGA da und ist längerfristig nutzbar, wird also linear mit 10% abgeschrieben, eventuell zeitanteilig nach 7 Absatz 1 EStG. Hier wäre eine Sonder-AfA nach 7g EStG möglich in Höhe von 20% von 6.000,00 ohne Zeitanteiligkeit. 5

4. Die Küche stellt BGA da und ist längerfristig nutzbar, wird also linear über 15 Jahre abgeschrieben, eventuell zeitanteilig nach 7 Absatz 1 EStG. Hier wäre eine Sonder-AfA nach 7g EStG möglich in Höhe von 20% von 15.000,00 ohne Zeitanteiligkeit. 5. Da die Schreibtischstühle unter 150,00 netto pro Stuhl liegen, können sie nach 6 Absatz 2 EStG sofort als GWG gebucht werden oder sofort als Aufwand verbucht werden. 6. Bei der Software handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, welches dem Unternehmen länger zur Verfügung steht. Sie wird linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben eventuell zeitanteilig - nach 7 Absatz 1 EStG. Eine Sonder-AfA ist hier nicht zulässig, da es sich nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. 7. Da die Laptops alle über 410,00 liegen und unter 1.000,00 sind und bereits ein GWG-Pool gebildet worden ist, sind diese in den GWG-Pool nach 6 Absatz 2a EStG einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben ohne pro rata temporis. Eine Sonder-AfA ist hier nicht möglich. 8. Bei dem LKW sind die Anschaffungskosten in Höhe von 100.000,00 um den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000,00 zu verringern. Die Bemessungsgrundlage für die AfA und die Sonder-AfA sind damit nur noch 80.000,00. Der LKW ist mit 10% pro Jahr linear abzuschreiben und zwar im ersten Jahr für 6 Monate. Die Sonder-AfA nach 7g EStG ist ebenfalls zu berücksichtigen. Außerhalb der Bilanz ist der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend anzusetzen. Aufgabe 7 Der Unternehmer U. e. K. mit Sitz in Bochum hat eine Liste mit offenen Kundenforderungen an Sie weitergeleitet und möchte wissen, wie er folgende Sachverhalte zu buchen hat: 1. Der Kunde K. hat Privatinsolvenz angemeldet. Gegen ihn besteht eine Forderung in Höhe von 15.000,00 netto. 2. Das Unternehmen M. KG ist in Zahlungsschwierigkeiten und U. e. K. verzichtet aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung auf 30% der Forderungen. Die Forderung insgesamt beträgt 20.000,00 netto. 3. Das Unternehmen P OHG ist ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten. Der Ausfall der Gesamtforderung von 30.000,00 netto wird auf 40% geschätzt. Tatsächlich fallen dann aber 70% der Forderung aus. 4. Das Unternehmen X GbR ist insolvent. Dies erfährt U. e. K. erst am 15.02.2012, also vor Aufstellung des Jahresabschlusses. 5. Gegen das Unternehmen Y AG besteht eine Forderung in Höhe von 25.000,00 netto. Der Ausfall wird auf 50% geschätzt. Der tatsächliche Ausfall beträgt dann aber nur 30%. 6. Gegen die Stadt Bochum gibt es eine ausstehende Forderung in Höhe von 50.000,00 netto. 7. Die Gesamtforderung beläuft sich auf 2 Mio. Aufgrund von Erfahrungen werden 3% der Forderungen pauschal berichtigt. 1. Da der Kunde Privatinsolvenz angemeldet hat, ist die Forderung in voller Höhe auszubuchen. Buchung: Forderungsverlust 15.000,00 und USt 2.850,00 an Ford. all 17.850,00 2. Da hier ein freiwilliger Verzicht stattfindet, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 30% auszubuchen. Zusätzlich ist ein Forderungsverlust in Höhe von 30% auf die Forderung von 20.000,00 netto zu 6

buchen. Buchungen: (1) zweifelhafte Forderung an Ford. all 23.800,00 (2) Forderungsverlust 6.000,00 und USt 1.140,00 an zweifelhafte Ford 7.140,00 3. Zunächst ist die Forderung umzubuchen auf zweifelhafte Forderungen. Der geschätzte Verlust ist in Höhe von 40% als Forderungsverlust zu buchen. Wenn dann das Geld eingeht, ist die USt in Höhe von 70% auszubuchen und noch weitere 30% als Forderungsverlust auszubuchen. Buchungen Jahr 1: (1) zweifelhafte Forderungen an Ford. all 35.700,00 und (2) Forderungsverlust 12.000,00 an zweifelhafte Forderungen; Jahr 2: Bank 10.710,00 (30% der ursprünglichen Forderung) und USt 3.990,00 (70% der ursprünglichen USt von 5.700,00 ) und Forderungsverlust 9.000,00 (weitere 30%, die zusätzlich zu den schon ausgebuchten 40% anfallen) an zweifelhafte Forderung 23.700,00 4. Wenn das Unternehmen X GbR bereits im VZ 2011 insolvent geworden ist, gilt das Wertaufhellungsprinzip nach 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB und U. e. K. muss die Forderung in voller Höhe ausbuchen. Ist die GbR erst in 2012 insolvent, darf im Abschluss von 2011 noch nichts gebucht werden. 5. Im ersten Jahr ist die Forderung auf zweifelhafte Forderungen umzubuchen und der Forderungsverlust in Höhe von 50% zu buchen. Im Jahr des Geldeingangs wird die Umsatzsteuer in Höhe von 30% ausgebucht und ein Ertrag in Höhe der zu viel ausgebuchten 20% gebucht. Buchungen Jahr 1: (1) zweifelhafte Forderung an Ford. all 29.750,00 (2) Forderungsverlust an zweifelhafte Forderung 12.500,00, Jahr 2: Bank 20.825,00 (70% der ursprünglichen Forderung) und USt 1.425,00 (30% der ursprünglichen USt) an zweifelhafte Forderungen 17.250,00 und Erträge aus abgeschriebenen Forderungen 5.000,00 (20% der ursprünglichen Nettoforderung) 6. Da Forderungen gegen die Stadt als sicher gelten, muss keine Korrektur vorgenommen werden. 7. Für die Pauschalwertberichtigung sind alle einzeln berichtigten Forderungen (Nr. 1 bis 5) und die Forderung gegen die Stadt (Nr. 6) aus dem Forderungsbestand heraus zurechnen. Danach wird der verbleibende Wert netto berechnet und dann wird auf diesen Wert 3% berechnet. Der Wert der sich dann ergibt, ist in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen einzustellen. Buchung: Einstellung PWB an PWB Aufgabe 8 Bei den Löhnen für den Monat Mai haben sich bei U e. K. mit Sitz in Bochum einige Probleme eingestellt, die er gerne von Ihnen gelöst haben möchte: 1. Sein Mitarbeiter, der auch gleichzeitig Prokurist ist, hat im Mai einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Der Listeneinkaufspreis netto beträgt 30.000,00. U. e. K. hat den Wagen gebraucht für 20.000,00 gekauft. Der Prokurist nutzt den Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 20 km). 2. Aufgrund von Erkrankungen verschiedener Mitarbeiter hat U. e. K. kurzfristig 2 Studenten eingestellt. Der Arbeitslohn der Studenten beträgt 2.000,00 für Mai. 3. Zur Unterstützung der Buchhaltung hat er im Mai eine geringfügig Beschäftigte eingestellt, die 350,00 pro Monat erhält. 4. Zwei seiner Angestellten sind auch geringfügig beschäftigt, erhalten aber 600,00 pro Monat. 5. Seine langjährige Mitarbeiterin Frau M. erhält einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von monatlich 100,00, der pauschal versteuert wird. 7

Gehen Sie bei Ihren Antworten auch auf die Versteuerung und die Sozialabgaben ein. 1. Zunächst ist der Listenpreis netto in den brutto umzuwandeln, also 35.700,00. Dann ist die 1% -Regel anzuwenden nach 8 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG. Dann ist noch die 0,03% Regel auf den Bruttolistenpreis anzuwenden für 20 km. Beides zusammen sind dann Einnahmen, die der Steuer und der Sozialversicherung unterliegen. Der Kaufpreis des PKW ist irrelevant für den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer versteuern muss. 2. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung maximal 2 Monate pro Jahr, maximal 50 Tage pro Jahr - bekommen die Studenten das Gehalt brutto ausgezahlt und U. e. K. muss pauschal Lohnsteuer in Höhe von 25% zuzüglich Soli und Kirchensteuer zahlen nach 40a EStG oder die Studenten legen eine Lohnsteuerkarte vor. Dann gilt der individuelle Lohnsteuersatz der Studenten. 3. Bei der geringfügig Beschäftigten (Gehalt zwischen 0,00 und 400,00 pro Monat) führt der Arbeitgeber pauschal 30% Abgaben ab, davon sind 15% für die Rentenversicherung, 13% für die Krankenversicherung und 2% Steuern. 4. Bei den geringfügig Beschäftigten, die zwischen 400,01 und 800,00 verdienen, gilt die sogenannte Gleitzone. Mithilfe einer Formel wird berechnet, wie hoch der Arbeitslohn ist, auf den die Sozialversicherung in voller Höhe, also mit 19,9 % bei der Rentenversicherung, etc. berechnet wird. Dann wird nur der Anteil des Arbeitgebers auf die ursprünglichen 600,00 berechnet. Von dem oben ermittelten Gesamtwert wird dieser Wert dann abgezogen und dies ist der Anteil, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat. siehe dazu Rewe-Buch Seite 180! 5. Wenn die Mitarbeiterin 100,00 pro Monat erhält, so stellt dies Arbeitslohn da, der nach 40 Absatz 2 EStG mit 15% pauschal versteuert werden kann. Die Angestellte erhält den Zuschuss brutto, also in voller Höhe ausgezahlt. Der Arbeitgeber führt dafür pauschal 15% Lohnsteuer, 7% Kirchensteuer und 5,5 % Soli ab. Wichtig: Zu vergleichen ist der Zuschuss mit der Entfernungspauschale, da die pauschale Versteuerung nur zulässig ist, wenn die Entfernungspauschale höher ist als der Zuschuss. hier fehlen die Angaben dafür! Aufgabe 9 In der vorläufigen Bilanz zum 31.12. des U. e. K. mit Sitz in Bochum sind folgende Positionen enthalten: 1. Lizenzen, die für netto 10.000,00 erworben worden sind, deren Wert am 31.12. auf 8.000,00 gesunken ist 2. Ein unbebautes Grundstück, welches im Jahr 2005 für 80.000,00 erworben wurde, ist zum 31.12. auf 20.000,00 gesunken. Eine Sanierung des Grundstücks ist nicht möglich. 3. Bei den Wertpapieren sind Aktien der Y AG enthalten, die U. e. K. für 10.530,00 gekauft hat. Der Wert der Papiere liegt am 31.12. bei 5.000,00. Am 15.01. des Folgejahres liegt der Wert bei 15.000,00. Nennen Sie bei Ihren Antworten auch jeweils die zugrundeliegenden Prinzipien und die Rechtsgrundlagen. 8

1. Bei Lizenzen handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die das gemilderte Niederstwertprinzip nach 253 Absatz 3 HGB gilt. Liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, so muss abgeschrieben werden (Pflicht). Liegt nur eine vorübergehende Wertminderung vor, so darf keine Abschreibung vorgenommen werden (Verbot). Nach 6 Absatz 1 Nr. 2 EStG darf eine Abwertung vorgenommen werden bei dauerhafter Wertminderung, sonst gilt ein Verbot. Buchung bei dauerhafter Wertminderung: AfA auf immaterielle VG an Lizenz 2. Da hier eine Sanierung nicht möglich ist, handelt es sich um eine dauerhafte Wertminderung. Grund und Boden gehört zum Anlagevermögen, für das das gemilderte Niederstwertprinzip nach 253 Absatz 3 HGB gilt. Hier muss abgeschrieben werden (Pflicht). Nach 6 Absatz 1 Nr. 2 EStG darf eine Abwertung vorgenommen werden bei dauerhafter Wertminderung. Buchung: außerplanmäßige AfA auf SAV an Grund und Boden 3. Hier ist zu unterscheiden, ob die Wertpapiere im Anlage- oder im Umlaufvermögen gehalten werden. Liegt Anlagevermögen vor, gilt bei vorübergehenden Wertminderungen - wie hier gegeben - ein Wahlrecht nach 253 Absatz 3 Satz 4 HGB - gemildertes Niederstwertprinzip. Im Steuerrecht gilt ein Verbot nach 6 Absatz 1 Nr. 2 EStG, das nur eine vorübergehende Wertminderung vorliegt. Liegt Umlaufvermögen vor, ist handelsrechtlich eine Abwertung vorzunehmen, da das strenge Niederstwertprinzip gilt nach 253 Absatz 4 HGB (Pflicht). Steuerrechtlich gilt das gleiche wie fürs Anlagevermögen: - Buchung im Handelsrecht: AfA auf Finanzanlagen an Wertpapiere des AV bzw. AfA auf UV an sonstige Wertpapiere Steuerrechtlich gilt jeweils das Teilwertprinzip. Aufgabe 10 Im Jahresabschluss des U. e. K. mit Sitz in Bochum sind folgende Positionen enthalten, die der Erläuterung bedürfen: 1. Unter den Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung ist eine Verbindlichkeit im Wert von 30.000,00 US $ enthalten. Zum Zeitpunkt der Lieferung lag der US $ bei 1,40. Zum 31.12. liegt der Kurs bei 1,35. 2. Des Weiteren ist bei den Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung eine Verbindlichkeit in Höhe von 20.000,00 Pfund enthalten. Zum Zeitpunkt der Lieferung lag das Pfund bei 1,58. Am 31.12. liegt der Kurs bei 1,65. 3. Aus Vereinfachungsgründen hat U. e. K. die Mietaufwendungen in Höhe von 20.000,00 mit den Mieterträgen in Höhe von 30.000,00 verrechnet. 4. Da ihm die Führung der Kundenlisten zu mühselig war, hat U. e. K. darauf verzichtet. Alle Buchungen sind auf ein einziges Konto erfolgt. 5. In diesem Jahr hat U. e. K. darauf verzichtet, Kassenbücher zu führen, da er der Meinung ist, dass dies für ihn nicht notwendig ist. 6. Des Weiteren hat er sein Wirtschaftsjahr einfach umgestellt. Es geht jetzt von Juli bis Juni des Folgejahres. 7. Aus Versehen hat er eine Rechnung, die er am 31.12. ausgestellt hat für Lieferungen am 30.12., nicht in der Buchhaltung erfasst. Gehen Sie bei Ihren Erläuterungen auch auf die Rechtsgrundlagen ein. 9

1. Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen nach 253 Absatz 1 HGB. Außerdem ist der Wert in Euro anzugeben nach 244 HGB. Damit ist die Fremdwährungsverbindlichkeit mit dem Mittelkurs am Tag der Lieferung und dann auch noch am Tag der Bilanzaufstellung zu bewerten nach 256a HGB. Da der Kurs gesunken ist, ist die Verbindlichkeit höher als bei der Erfassung der Rechnung. Die Verbindlichkeit ist deshalb mit dem höheren Wert am Abschlussstichtag zu erfassen. Buchung: Aufwand aus Währungsumrechung an Verb. all 2. Hier gilt oben gesagtes, nur dass der Kurs diesmal gestiegen ist und deshalb die Verbindlichkeit weniger Wert ist. Auch hier gilt 256a HGB, so dass die Verbindlichkeit mit dem neuen Wert anzusetzen ist. Das Anschaffungswertprinzip und das Realisationsprinzip sind nach 256a HGB bei Verbindlichkeiten unter einem Jahr zu vernachlässigen. Davon ist hier auszugehen. Buchung: Verb. all an Erträge aus Kursdifferenzen 3. Eine Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen ist nach 246 Absatz 2 HGB verboten. Im Steuerrecht gilt dies über 5 Absatz 1 EStG. Aufwendungen und Erträge sind also getrennt auszuweisen. Verstoß gegen GoB 4. Dies verstößt gegen das Gebot der Klarheit und der Übersichtlichkeit, die bereits in Aufgabe 1 erläutert wurden. 5. Nach 246 Absatz 1 HGB gilt das Vollständigkeitsgebot, welches nach 5 Absatz 1 HGB auch für Steuerrecht gilt. Zusätzlich schreibt 146 Absatz 1 AO eine tägliche Erfassung der Einnahmen und Ausgaben der Kasse vor. Hier liegt ein gravierender Fehler der Buchführung vor der dazu führt, dass diese nicht ordnungsgemäß ist. 6. Nach 4a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG ist eine Umstellung des Wirtschaftsjahres nur zulässig, wenn das Finanzamt zugestimmt hat. Es ist also ein Antrag zu stellen und dieser ist zu begründen. Ohne Zustimmung darf es keine Abweichung vom Kalenderjahr geben. 7. Hier gilt auch das Vollständigkeitsgebot des 246 Absatz 1 HGB, so dass alle Belege zu erfassen sind Verstoß gegen Gob Nach 5 Absatz 1 Satz 1 EStG gelten die GoB auch für die Buchführung nach steuerlichen Vorschriften, so dass diese auch für Steuerzwecke zu beachten sind. 10