Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug
Urteilsfähigkeit, Artikel 16 ZGB «Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.» In Kraft seit 1.1.2013
Neuerungen im Erwachsenschutzrecht (Auszug) Förderung des Selbstbestimmungsrechts durch Eigenvorsorge Vorsorgeauftrag, Art. 360 ff. ZGB Patientenverfügung, Art. 370 ff. ZGB Kaskade vertretungsberechtigter Personen, Art. 374, 378 ZGB besserer Schutz von urteilsunfähigen Personen in Institutionen schriftlicher Betreuungsvertrag, Art. 382 ZGB Behandlungsplan, Art. 377 ZGB Regelungen der Voraussetzungen und Folgen von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Art. 383 ZGB
Wie kann man den Fall einer Demenz im Voraus regeln? Patientenverfügung schriftlich, datiert und unterzeichnet jederzeitiger Widerruf möglich! Vorsorgeauftrag eigenhändig handschriftlich von A-Z, datiert und unterzeichnet, oder von einem Notar öffentlich beurkundet jederzeitiger Widerruf möglich!
Patientenverfügung Regelt, welchen medizinischen Massnahmen zugestimmt wird und welchen nicht Kann eine natürliche Person benennen, welche mit dem Arzt den Behandlungsablauf besprechen und im Namen des Urteilsunfähigen entscheiden soll Dem Beauftragten können Weisungen erteilt werden Information und Einschreiten der KESB, wenn (alternativ) Patientenverfügung nicht entsprochen wird die Interessen des Urteilsunfähigen gefährdet / nicht gewahrt sind Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht
Vorsorgeauftrag Regelungsinhalt ist i.d.r. die umfassende, d.h. kumulative Personensorge und Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr möglich ist auch, nur einzelne Aspekte zu regeln und für jede Teilaufgabe einen eigenen Beauftragten einzusetzen Beauftragter kann eine natürliche oder juristische Person sein konkrete Weisungen an den Beauftragten sind möglich Überwachung durch KESB möglich
Allgemeine Vertretungsberechtigung (Art. 374 ZGB) Bei fehlendem Vorsorgeauftrag und fehlender Beistandschaft Ehegatte Eingetragener Partner / eingetragene Partnerin Zustimmung der KESB für ausserordentliche Vermögensverwaltung notwendig
rtretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 378 ZG Beauftragter gemäss Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag Beistand mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen Unter Voraussetzung der gelebten Beziehung: Ehegatte, eingetragener Partner / eingetragene Partnerin Person, mit der ein gemeinsamer Haushalt geführt wird Nachkomme Eltern Geschwister Bei Dringlichkeit der med. Massnahme das Medizinalpersonal
Wer darf wann eine Heimeinweisung anordnen? Wer? KESB Fachärzte der Psychiatrie mit Bewilligung zur Berufsausübung Wann? Ultima Ratio, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann Nur dann, wenn die urteilsunfähige Person Widerstand leistet gegen die Unterbringung im Pflegeheim
Gibt es einen Anspruch, aus der Institution (Spital / Heim) entlassen zu werden? Wer entscheidet über die Betreuungsform bei einer Betreuung zu Hause?
Gibt es ein Recht darauf, nicht betreut zu werden? Art. 377 Abs. 3 ZGB «Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.»
Kann eine demente Person über ihren Freitod entscheiden?