Revision Börsendelikte und Marktmissbrauch Compliance im Bankbetrieb

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Transkript:

St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung 2012 Aktuelle Rechtsprobleme 6. November 2012 Revision Börsendelikte und Marktmissbrauch Compliance im Bankbetrieb Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der (HSG) General Counsel Zürcher Kantonalbank

Inhaltsverzeichnis Folien Nr. Die Revision der Börsendelikte im Überblick.... 3-5 Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten. 6-10 Merkmale des strafbaren Insiderhandels...... 11-16 Merkmale der strafbaren Kursmanipulation... 17-18 Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens... 19-25 Sanktionen für aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten. 26 Erstes Fazit.... 27-28 Auswirkungen der Revision für die Compliance innerhalb der Bank. 29-30 Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank. 31-38 Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 2

Die Revision der Börsendelikte im Überblick Kernpunkte der Revision in Bezug auf die Börsendelikte Strafrechtliche Regelung des Insiderverbots und der Kursmanipulation (Art. 40 und 40a BEHG) im Börsengesetz Aufsichtsrechtliche Verbote von Insiderhandel (Art. 33e BEHG) und Marktmanipulation (Art. 33f BEHG) für sämtliche Marktteilnehmer Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 3

Die Revision der Börsendelikte im Überblick Kernpunkte der Revision in Bezug auf die Börsendelikte Unterstellung der Verfolgung und Beurteilung des Insiderhandels und der Kursmanipulation unter die Bundesgerichtsbarkeit Zuständigkeit für die Verfolgung bei der Bundesanwaltschaft Keine Delegation der Verfolgung an die Kantone Zuständigkeit für die Beurteilung beim Bundesstrafgericht Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 4

Die Revision der Börsendelikte im Überblick Kernpunkte der Revision in Bezug auf die Börsendelikte Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Inkrafttreten voraussichtlich 1. April 2013 Verordnungen des Bundesrates gemäss Art. 33e Abs. 2 und 33f Abs. 2 BEHG voraussichtlich per 1. April 2013 Anpassung des Rundschreibens 2008/38 «Marktverhaltensregeln» der FINMA vom 20.11.2008 im Laufe des Jahres 2013 Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 5

Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Definition: Insiderinformation (Art. 2 lit. f BEHG) «f. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.» Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 «Vertrauliche Information» = Vertrauliche Tatsache i.s.v. Art. 161 StGB Betroffene Effekten: Zulassung zum Handel an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz «Sponsored Segment» der SIX Swiss Exchange auch erfasst, obwohl nur zum Handel zugelassen, aber nicht kotiert «Kursrelevanz» entspricht dem bisherigen Recht (Art. 161 StGB) (5% 20%) 6

Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Definition: Insiderinformation (Art. 2 lit. f BEHG) Wichtige Unterscheidung (FINMA-RS 2008/38, Rz 8) Effektenbezogene Insiderinformationen Emittentenbezogene Insiderinformationen Aufsichtsrechtsrelevant (Art. 33e, 33f BEHG) (= «Insiderinformationen im Zusammenhang mit Effekten» gemäss Botschaft, BBl 2011 6209) Beispiel: Frontrunning Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 Strafrechtsrelevant (Art. 40, 40a BEHG) Beispiele: Botschaft zur Änderung des StGB (Streichung Art. 161 Ziff. 3 StGB) BBl 2007 445: Finanzzahlen, Fusionen, Übernahmen, Kapitalveränderungen, Gewinnwarnungen, Rückzug oder Rückruf bedeutender Produkte, etc. 7

Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Geschütztes Rechtsgut «Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und der Anlegerschutz im Sinne der Gewährleistung der Chancengleichheit unter den Anlegern» (Erläuternder Bericht, 17) Treuepflicht des Täters gegenüber seinem Unternehmen nicht mehr geschützt! Konsequenz: Liegt ein Untreuetatbestand vor, bleibt Raum für die Anwendung von Art. 158 StGB (vgl. Folie 21). Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 8

Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Parallele Strukturen der Tathandlungen bei den aufsichts- und strafrechtlichen Tatbeständen Ausnützen von Informationen (Art. 33/40 BEHG) «Ausnützen» (Art. 33e Abs. 1 lit. a/art. 40 Abs. 1 lit. a BEHG) «Mitteilen» (Art. 33e Abs. 1 lit. b/art. 40 Abs. 1 lit. b BEHG) «Empfehlen» (Art. 33e Abs. 1 lit. c/art. 40 Abs. 1 lit. c BEHG) Markt-/Kursmanipulation (Art. 33f/Art. 40a BEHG) «Falsche oder irreführende» Signale bzw. Informationen (Art. 33f Abs. 1 lit. a/art. 40a Abs. 1 lit. a BEHG) Tätigen von Käufen bzw. Verkäufen mit falscher Wahrnehmung im Markt (Art. 33f Abs. 1 lit. b/art. 40a Abs. 1 lit. b BEHG) Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 9

Börsendelikte und Marktmissbrauch: Gemeinsamkeiten Erweiterung des Tatobjektes Ausnützen erschöpft sich nicht im blossen Erwerb oder Verkauf, sondern erfasst auch Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, abgeleitete Finanzinstrumente. Damit werden auch Transaktionen mit nicht standardisierten OTC-Produkten erfasst, unabhängig davon, ob die betreffende Transaktion auf dem geregelten Markt oder ausserhalb desselben getätigt wird. Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 10

Merkmale des strafbaren Insiderhandels Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Neu: Kein Sonderdelikt, sondern gemeines Delikt Jede natürliche Person kann Täter sein. Definition Primärinsider Direkter Zugang zu Insiderinformationen Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten bzw. einer beherrschten oder beherrschenden Gesellschaft Weitere Personen, wie z.b. Forschungsleiter, Leiter M&A-Abteilung, Leiter Rechtsdienst, weitere Personen unterhalb der obersten Führungsstufe Beispiel: Ingenieur, der den benzinlosen Motor erfindet Beauftragte und Hilfspersonen Aktionäre (neu) 11

Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Definition Sekundärinsider Person, die von einem Primärinsider gezielt eine Insiderinformation erhalten hat (bisher: Tippee) oder Person, die durch ein Verbrechen oder Vergehen eine Insiderinformation erlangt hat. Definition Zufallsinsider Personen, die zufällig Kenntnis von einer Insiderinformation erhalten (z.b. Reinigungspersonal beim Leeren des Papierkorbs) Strafrechtsrelevante Insiderinformationen (vgl. Folie 7) Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 12

Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Tathandlungen des Primärinsiders Ausnützen (Art. 40 Abs. 1 lit. a BEHG) Mitteilen (Art. 40 Abs. 1 lit. b BEHG) Empfehlen (Art. 40 Abs. 1 lit. c BEHG) Tathandlungen der übrigen Insider (Sekundär- und Zufallsinsider) Ausnützen der Insiderinformation durch Erwerb oder Veräusserung Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 13

Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Subjektiver Tatbestand Vorsatz Eventualvorsatz Vermögensvorteil für sich oder einen andern Delikt ist erst mit Erzielen eines Vermögensvorteils vollendet. Ansonsten blosser Versuch Qualifizierter Tatbestand bei einem Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. (Vortat zur Geldwäscherei) Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 14

Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Vom Täterkreis nicht erfasst werden nach wie vor juristische Personen. Keine Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 1 StGB Einziehung von vermögenswerten Vorteilen beim Unternehmen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB möglich Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 15

Merkmale des strafbaren Insiderhandels Art. 40 BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Strafandrohungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für den Primärinsider Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für den Sekundärinsider Busse für den Zufallsinsider Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei einem Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. Angesichts des Wegfalls der Treuepflicht des Primärinsiders als geschütztes Rechtsgut ist diese Differenzierung bei der Strafandrohung schwer nachvollziehbar! Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 16

Merkmale der strafbaren Kursmanipulation Art. 40a BEHG: «Kursmanipulation» Tathandlung Verbreitung von irreführenden oder falschen Informationen wider besseres Wissen Käufe und Verkäufe von solchen Effekten, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zwecke verbundener Personen erfolgen Vermögensvorteil für sich oder einen andern Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 17

Merkmale der strafbaren Kursmanipulation Art. 40a BEHG: «Kursmanipulation» Subjektiver Tatbestand Vorsatz Eventualvorsatz Tatobjekt: Keine Erfassung von echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei einem Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. (qualifizierter Tatbestand, Vortat zur Geldwäscherei) Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 18

Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33e BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Täterkreis Natürliche Personen Juristische Personen Subjektiver Tatbestand Kein «subjektives Verschulden»/keine Bereicherungsabsicht/ kein Vermögensvorteil Wissen oder wissen müssen um die Insiderinformation erforderlich «Massgebend ist, was eine durchschnittliche Marktteilnehmerin oder ein durchschnittlicher Marktteilnehmer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann.» Unterschied zum strafrechtlichen Eventualvorsatz, da pflichtwidrige Unsorgfalt offenbar genügt Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 19

Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33e BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Aufsichtsrechtsrelevante Insiderinformationen (vgl. Folie 7) Typischerweise verbotene Verhaltensweisen Frontrunning/Parallelrunning/Afterrunning Scalping Beispiel: Fall Prior (Uwe H. Schneider, Scalping als Insiderstraftat, ZIP 1999, 381 ff.; Klaus Volk, Scalping strafbar?, ZIP 1999, 787 ff.) Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 20

Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33e BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» Achtung: Zusätzliche strafrechtliche Ahndung möglich: Urteil des Bezirksgerichtes Zürich: Bestrafung von Frontrunning über den Umweg der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB (NZZ vom 7.9.2010) In diesem Punkt ist das Urteil vom Obergericht bestätigt worden (rechtskräftig). Bei Frontrunning kommt nebst dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.s.v. Art. 158 StGB auch die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB in Betracht. Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 21

Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33e BEHG: «Ausnützen von Insiderinformationen» «Safe Harbour-Rules» (Art. 33e Abs. 2 BEHG) Transaktionen zwecks Vorbereitung einer Übernahme Rückkaufprogramme Weitergabe von Insiderinformationen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Weitergabe von Insiderinformationen bei der Überprüfung der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorgaben (Wettbewerbs- und Preisbildungsvorschriften, Grundversorgungsverpflichtungen, strategische Ziele und Leistungsaufträge) Aufsichtsrechtliche «Safe Harbour-Rules» haben möglicherweise grosse Bedeutung auch für das strafrechtliche Insiderverbot. Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 22

Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33f BEHG: «Marktmanipulation» Subjektiver Tatbestand Keine Bereicherungsabsicht (kein Vermögensvorteil erforderlich) Tathandlungen Öffentliches Verbreiten von Informationen, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale geben Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge mit falschen oder irreführenden Signalen für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 23

Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33f BEHG: «Marktmanipulation» Tathandlungen Erfasst sind nebst den Scheingeschäften und Scheinaufträgen («wash sales, matched orders») auch echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter Beispiele für verpönte Handlungsweisen: Ramping, Camping, Pegging, Squeeze, Corner, Spoofing Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 24

Merkmale des aufsichtsrechtlich unzulässigen Marktverhaltens Art. 33f BEHG: «Marktmanipulation» «Safe Harbour-Rules» gemäss Art. 33f Abs. 2 BEHG Effektengeschäfte zum Zweck der Preisstabilisierung oder Kurspflege (vorübergehendes Glätten) während eines im Voraus bestimmten, verlängerbaren Zeitraums Preisstabilisierungsmassnahmen nach der Zuteilung aus einer öffentlichen Effektenplatzierung Market Making Rückkaufprogramme Nostro Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig voneinander und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt wurden Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 25

Sanktionen für aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten Gegenüber den durch die FINMA Beaufsichtigten Art. 29 37 FINMAG sowie Tätigkeitsverbot nach Art. 35a BEHG Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 Gegenüber von der FINMA nicht Beaufsichtigten kann die FINMA folgende Aufsichtsinstrumente anwenden: Art. 29 Abs. 1 FINMAG (Auskunfts- und Meldepflicht) Art. 30 FINMAG (Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens) Art. 32 FINMAG (Feststellungsverfügung) Art. 34 FINMAG (Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung) Art. 35 FINMAG (Einziehung) Rechtsschutz für betroffene, nicht von der FINMA beaufsichtigte natürliche und juristische Personen: Art. 54 FINMAG (Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und anschliessend Weiterzug ans Bundesgericht) 26

Erstes Fazit Vieles an der Revision der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs ist zu begrüssen. Problematisches Nebeneinander von aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen mit Erweiterung der Kompetenzen der FINMA auf nicht beaufsichtigte Marktteilnehmer Mangelnde Rechtsschutzgarantien (nach Art. 6 EMRK) im Untersuchungsverfahren vor der FINMA (abgelehnter Antrag von Ständerat Germann in der Ständeratssitzung vom 20.12.2011) Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 27

Erstes Fazit Ungenügende Einschränkungen des subjektiven Tatbestandes bei den aufsichtsrechtlich relevanten Verhaltensweisen nach Art. 33e und 33f BEHG ( Fahrlässigkeit genügt) Differenzierung bei den Strafandrohungen nicht nachvollziehbar Problematische Schaffung von qualifizierten Tatbeständen als Vortaten zur Geldwäscherei (Art. 40 Abs. 2 und 40a Abs. 2 BEHG) Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 28

Auswirkungen der Revision für die Compliance innerhalb der Bank Ausdehnung des Täterkreises führt zu mehr bankinternen Meldungen an die Compliance-Abteilung über insiderrelevante Informationen. Erfassung der aufsichtsrechtlichen Tatbestände führt ebenfalls zu einem Ansteigen des Volumens über anfallende Insiderinformationen (Fahrlässigkeit). Sachliche Ausdehnung von Insiderinformationen auf OTC-Transaktionen Insgesamt nimmt der Umfang der Überwachungstätigkeiten der Compliance-Abteilung erheblich zu, zumal bei bisher von der FINMA nicht beaufsichtigten Marktteilnehmern. Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 29

Auswirkungen der Revision für die Compliance innerhalb der Bank Qualifizierte Tatbestände als Vortat zur Geldwäscherei schaffen einen erheblichen zusätzlichen Aufwand im Geldwäscherei-Abwehrdispositiv einer Bank. Zukünftige Rechtsentwicklung: Spector-Urteil des EuGH vom 23.12.2009 Umkehr der Beweislast für den Primärinsider? (vgl. ZBB 1/2010, 48 ff.) Grosser Aufwand für die Ausbildung der Mitarbeitenden ist angesagt. Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 30

Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Bekannte Instrumente im Abwehrdispositiv gegen Insiderhandel Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen/Chinese Walls (Standard und Ad-hoc) Restricted List und Watch List Clearance-Verfahren bei Interessenkonflikten Überwachung der Eigengeschäfte von Mitarbeitenden Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 Informationsmanagement mit Wall Crossing Rules (Chinese Walls versus Wissenszurechnung in der Bank) Beispiel: Fall Biber (vgl. Sandro Abegglen, Wissenszurechnung bei der juristischen Person und im Konzern, bei Banken und Versicherungen Interessenkonflikte und Chinese Walls bei Banken und Wertpapierhäusern, Bern 2004, 374 ff., insb. 380) 31

Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation als Gegenstand der Überwachung bei der Geldwäschereibekämpfung? Botschaft des Bundesrates in BBl 2011 6906: «Für die Finanzintermediäre hat die Einführung des qualifizierten Tatbestandes nicht zur Folge, dass sie sämtliche Transaktionen systematisch auf Insiderhandel untersuchen müssen. Anwendbar ist vielmehr Art. 6 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor ( ). Dieser sieht insbesondere vor, dass der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären hat, wenn sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar.» Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 32

Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Dogmatische Inkonsistenz: Der Vermögensvorteil aus dem Insiderhandel ist bei der Verhinderung eines Verlustes m.e. nur eine rechnerische Grösse und deshalb nach Art. 70 StGB nicht einziehbar und kann somit auch nicht Tatobjekt von Art. 305 bis StGB sein. Man musste noch nie sämtliche Transaktionen systematisch auf eine Vortat zur Geldwäscherei hin untersuchen. Risikobasierter Ansatz gemäss Art. 13 und 19 GwV-FINMA Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 33

Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Die Botschaft entbindet die Unternehmen ausdrücklich davon, «ihre Mitarbeiter rund um die Uhr überwachen» zu müssen, weil eine «solche Totalüberwachung., sofern überhaupt realisierbar, mit übermässigen Kosten für die Unternehmen verbunden» wäre. Diese Ausführungen in der Botschaft gelten a fortiori für eine Überwachung von Kundentransaktionen. Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 Was spricht gegen eine auch nur sog. risikobasierte Überwachung im Rahmen der Geldwäscherei? Realisierbarkeit Personeller, finanzieller und zeitlicher Aufwand Rechtsstaatliche Bedenken 34

Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 Zum Aspekt der Realisierbarkeit Kalibrierung der Informatiksysteme gemäss Art. 19 Abs. 2 u.3 GwV- FINMA ist auf Kursausschläge ab 5% auszurichten (Erheblichkeit von Kursschwankungen in der Strafrechtslehre 5% 20%). In einem volatilen Marktumfeld wie letzte Woche sind Kursausschläge von mehr als 5% bei drei SMI-Titeln intraday möglich (Beispiele: Richmond, UBS, Geberit). Die für eine Bank verfügbaren Angaben über Insiderinformationen sind nie vollständig. Die 14-tägige Frist für zusätzliche Abklärungen nach Art. 19 Abs. 3 GwV-FINMA ist unrealistisch. 35

Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Übermässiger personeller, finanzieller und zeitlicher Aufwand Untergrenze des Vermögensvorteils von CHF 1 Mio. schränkt den Aufwand für die Banken nicht wesentlich ein, weil durch die risikobasierte Überwachung zuerst festzustellen ist, wie hoch der Vermögensvorteil ist, um die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG beurteilen zu können. Aufwändige Abklärungen mit dem Kunden über die Gründe eines Kaufs oder Verkaufs von Effekten vor Bekanntwerden der Insiderinformation, sofern dies überhaupt möglich ist. Aufwändige Veränderung der Kalibrierung von effekten- und transaktionsbezogenen Überwachungssystemen je nach den Gegebenheiten des Marktes. Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 36

Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Übermässiger personeller, finanzieller und zeitlicher Aufwand Der Aufwand der Banken steht in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen. Geldwäscherei-Prävention ist ein untaugliches Mittel zur Bekämpfung des Insiderhandels und der Kursmanipulation. Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 37

Auswirkungen für die Compliance-Abteilung einer Bank Qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation und Geldwäschereibekämpfung Prof. Dr. Othmar Strasser / 6.11.2012 Rechtsstaatliche Bedenken Ex post-betrachtungsweise des Strafrichters bei der Frage des Eventualvorsatzes nach Art. 305 bis i.v.m. Art. 102 Abs. 2 StGB Pflichtwidrige Unsorgfalt auf mehreren Stufen mutiert zum Eventualvorsatz. Bestrafung von leitenden Personen einer Bank nach Art. 37 GwG i.v.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR wegen fahrlässiger Unterlassung von Meldungen nach Art. 9 GwG Überhäufung des MROS mit grosser Zahl von sog. «Angstmeldungen» Rechtsstaatlich hinreichende Konkretisierung der Sorgfaltspflichten bei der Untersuchung von Transaktionen auf Insiderhandel ist nötig! 38