Reform des Bauvertragsrechts

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Transkript:

August 2016 Reform des Bauvertragsrechts Architektenvertrag und Ingenieurvertrag Executive Summary > In das BGB werden im Zuge der Reform spezielle Vorschriften über Inhalt und Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen aufgenommen. > Dabei wird klargestellt, dass der Unternehmer (Architekt/Ingenieur) einen durch die mit dem Besteller (Bauherr) vereinbarten Vertragsziele beschriebenen Planungserfolg schuldet. > Die zur Herbeiführung des geschuldeten Planungserfolgs notwendigen Leistungen hat der Unternehmer zu erbringen. > Erstmals steht dem Besteller ein Recht zu, Änderungen des vereinbarten Planungserfolgs anzuordnen. > Für solche vom Besteller angeordneten Änderungen kann der Unternehmer eine Anpassung seiner Vergütung verlangen. > Für Baumängel, die auch auf eine unzulängliche Bauüberwachung zurückzuführen sind, gilt ein Vorrang der Nachbesserung durch den verantwortlichen Bauunternehmer vor einer Inanspruchnahme des Objektüberwachers. A. Hintergrund Bisher gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Inhalt und zur Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die Rechtsprechung stuft solche Verträge regelmäßig als Werkvertrag im Sinne des 631 BGB ein. Weitere Vorschriften, die sich insbesondere mit der Prozesshaftigkeit von Planungs- und Ingenieurleistungen befassen, enthält das BGB nicht. Auch bleibt unmittelbarer Regelungszweck der HOAI nach wie vor die Bestimmung des Honorars für Architekten- und Ingenieurleistungen; sie enthält nur in Ansätzen auch Regeln zur Abwicklung solcher Verträge. Der Gesetzgeber will den Bezug zum Werkvertrag nunmehr ausdrücklich feststellen und dabei zugleich notwendige Modifikationen regeln, die sich aus den Besonderheiten der Leistungen von Architekten und Ingenieuren gegenüber Werkleistungen im Allgemeinen ergeben. B. Die Regelungen im Einzelnen Mit der Reform des Bauvertragsrechts wird nach dem bisherigen Stand des Entwurfs das Werkvertragsrecht durch einen neuen Untertitel 2 untergliedert, der die Regelungen zum Architektenvertrag und Ingenieurvertrag enthält. 1. 650 o Reg-E Vertragstypische Pflichten Mit 650 o Abs. 1 stellt der Gesetzgeber klar, dass Architekten und Ingenieure alle Leistungen zu erbringen haben, die notwendig sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Ziele zu erreichen. Dies dürfte der Systematik der bisher ganz überwiegend verwendeten Vertragstexte, insbesondere im Bereich der gewerblichen Immobilienprojektentwicklung, entsprechen. In Weiterentwicklung des bisherigen durch die Rechtsprechung entwickelten Verständnisses legt das Gesetz mit 650 o Abs. 1 die Grundlage dafür, dem Unternehmer vertraglich vereinbarte Vorgaben hinsichtlich Beschaffenheit, Nutzung, Wirtschaftlichkeit u.a. des von ihm zu planenden Werkes aufzugeben. War der Architektenvertrag bei Vollbeauftragung einer Objektplanung bisher als Verpflichtung des Unternehmers zum mangelfreien Entstehenlassen eines Bauwerkes zu verstehen, beruht der Entwurf auf dem weitergehenden Verständnis, dem Unternehmer dabei vor allem auch konkrete Vorgaben zu machen, die den Horizont für das spätere Planungsergebnis setzen. 1

Dies können durch die vertraglich vereinbarten Ziele bestimmte Vorgaben zur Beschaffenheit des Gebäudes hinsichtlich Größe, Flächeneffizienz, Ausstattung, usw., aber auch zur Wirtschaftlichkeit, Energieeffizienz, Zertifizierung usw. sein. Zu diesen Zielen gehören zweifellos auch Kostenvorgaben, wobei die Reform keinen Beitrag zur Lösung der vielen Fragen bei der Beurteilung der Rechtsfolgen im Falle des Verfehlens vereinbarter Kostenvorgaben enthält. Literatur und Anwendungspraxis dürfen hier auch in Zukunft bei der Rechtsfortbildung aus dem Vollen schöpfen, wobei der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung die endgültige Beurteilung von Teilen der Reform ganz bewusst ein wenig lakonisch der Rechtsprechung überlässt. 650 o Abs. 2 nimmt insoweit Pflichten des Unternehmers im Zusammenhang mit der sogenannten Grundlagenermittlung auf, die als Leistungsphase 1 der eigentlichen Planungsleistung vorgeschaltet ist. Der Gesetzesentwurf stellt damit klar, dass in diesem Zusammenhang auch eine Einschätzung der anfallenden Kosten notwendig ist und räumt dem Besteller nach Vorlage dieser Planungsgrundlage im Sinne des 650 o Abs. 2 (notwendige weitere Ziele und deren Kosten) nach 650 q ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Wochen ein. Der Entwurf löst auch nicht die Konflikte auf, die sich daraus ergeben, dass aufgrund der Prozesshaftigkeit der Planung vom Besteller gewünschte Ziele erst im Laufe des Planungsprozesses erkannt werden (können). Unverändert bleibt der Unternehmer als Sachwalter des Bestellers dessen technischer und wirtschaftlicher Berater und damit auch für die Identifizierung solcher Ziele des Bestellers gegenüber seinem Vertragspartner verantwortlich. Erst im Laufe des Planungsprozesses identifizierte Ziele, z.b. hinsichtlich einzelner technischer Lösungen, aber auch der Nutzung und Bewirtschaftung des Objekts, können noch gar nicht Inhalt des Vertrages sein, weil sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schlichtweg noch nicht bekannt sind. Insofern bleibt bei der Vertragsgestaltung nach wie vor die Herausforderung bestehen, die Abwicklungsregelungen des Vertrages auf einen sich möglicherweise nach Vertragsschluss noch ändernden Vertragsgegenstand zu beziehen. Die Reform streift diesen Bereich mit dem allgemeinen Recht zu Anordnung von Änderungen des Vertragserfolges ( 650 b Abs. 1 Reg-E) bzw. in 650 o Abs. 2 Reg-E, wonach der Unternehmer für die nicht vereinbarten wesentlichen Vertragsziele eine Grundlage zur Ermittlung solcher noch nicht vereinbarter aber notwendig zu erreichender Ziele zu erstellen hat. Zugleich muss er darin die Kosten für die Herbeiführung dieser Ziele einschätzen. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts verbindet 650 q Abs. 3 übrigens mit der Verpflichtung des Bestellers, die zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Für die Zukunft ist zu erwarten, dass es dabei sicherlich nicht nur um Leistungen bei der Grundlagenermittlung geht. Insofern sind Auseinandersetzungen angelegt, welche weitergehenden Leistungen erforderlich waren und ob solche Leistungen nicht vermeidbar gewesen wären, wenn der Unternehmer die Grundlagenermittlung gleich in anderer Weise erbracht hätte. Auch hier wird die Auflösung im Wesentlichen der Vertragsgestaltung im Detail überlassen bleiben. 2. 650 p Reg-E Verweis auf andere Vorschriften Der wesentliche Verweis findet sich in Abs. 1 und zwar auf den 650 b, der das vorstehend bereits erwähnte Anordnungsrecht enthält. Regelmäßig stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Ausübung dieses Rechts auf die Vergütung des Unternehmers nach sich zieht. Dies löst 650 p Abs. 2 Reg-E mit dem Verweis auf die Entgeltberechnungsregelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure aber nur scheinbar. Danach hätten solche Anordnungen nur eine Auswirkung auf die Vergütung, wenn Grundleistungen hinzukommen, entfallen oder vollständig wiederholt werden ( 10 HOAI). Die HOAI enthält keine Antwort auf solche Änderungen des Bestellers, die aufgrund einer höheren Detaillierung der vertraglich vereinbarten Planungs- 2

ziele zwar zu einem Mehraufwand des Unternehmers aber nur dann zu einer Mehrvergütung führen, wenn dies auch mit einer Erhöhung der für die Honorarberechnung zu Grunde zu legenden anrechenbaren Kosten verbunden ist. Auch hier eröffnet sich für die weitere Vertragsgestaltung ein breites Feld für die Beteiligten. Dass sich das Planerhonorar dann nicht nach dem zu Grunde liegenden Aufwand des Unternehmers richtet und Anordnungen zwar zu einem höheren Aufwand des Unternehmers, dem System der HOAI entsprechend aber nicht zu einer höheren Vergütung führen, nimmt der Gesetzgeber nach der Begründung des Entwurfs ausdrücklich in Kauf. Möglicherweise unbewusst gibt der Gesetzgeber dem Unternehmer damit auf, seinen Besteller nicht auf ein einseitig vom Unternehmer erarbeitetes und damit ein letztlich durch den Unternehmer bestimmtes Ergebnis zu verweisen, sondern in einem kooperativen Planungsprozess so lange Einflüsse (sogar in Form von Anordnungen) des Bestellers zu verarbeiten, bis das (vom Besteller) gewünschte Ergebnis erzielt worden ist. Damit hat das Arbeitsergebnis des Planers den Anforderungen des Bauherren zu entsprechen und zu folgen. Das entspricht möglicherweise heute noch nicht dem Verständnis aller Architekten und Ingenieure und könnte aus Unternehmersicht bei der Vertragsgestaltung Regelungen zur Präzisierung bzw. Einschränkung und Abgrenzung erfordern. Ganz unabhängig davon bleibt die Frage bestehen, welche Reichweite solche Anordnungen des Bestellers im Hinblick auf den hohen verfassungsrechtlichen Schutz der Architektur aus Art. 5 Abs. 3 GG und des Architekten als Urheber aus Art. 14 GG erfährt. Auch dies wird Anlass zur rechtzeitigen Berücksichtigung und Auflösung dieser Spannungsfelder bei der Vertragsgestaltung sein. 3. 650 r und 650 s Reg-E Abnahme und Haftung Gegenüber den vorstehenden Regelungen enthalten beide Vorschriften sehr pragmatische Regelungsziele. 650 r stellt klar, dass bei der letzten Abnahme einer Bauleistung auch eine Teilabnahme des Architektenwerkes auf Verlangen des Unternehmers erfolgen kann. 650 s enthält wiederum eine Modifikation zur gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Planer bei Baumängeln, die sowohl der Leistung des Bauunternehmers als auch der Leistung des Planers anhaften. Dies hat im Zusammenhang mit Überwachungsfehlern des Architekten gegenüber einer mangelhaften Ausführungsleistung des Bauunternehmers hohe praktische Bedeutung. 650 s soll nunmehr zu einem Vorrang der Nacherfüllung durch den verantwortlichen Bauunternehmer führen. Denn der Planer kann danach nur dann für die Folgen seines Überwachungsfehlers in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller zuvor dem Bauunternehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach der Begründung des Entwurfs war Anlass für diese Regelung die immer bestehende Möglichkeit zu einer Inanspruchnahme der Planer im Falle, dass eine Inanspruchnahme des für die Ausführung verantwortlichen Bau-unternehmers, z.b. aufgrund dessen Insolvenz, nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber stellt mit der Vorschrift dabei klar, dass es unverändert bei der gesamtschuldnerischen Haftung des Bauunternehmers und des mit der Objektüberwachung beauftragten Planers bleibt und es wird lediglich eine eher formalistische Hürde aufgestellt, nach der eine Inanspruchnahme des Planers nur dann möglich wird, wenn der Unternehmer seine Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht genutzt hat. Das Auffordern auch eines insolventen Bauunternehmers zur Nachbesserung durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter gehört zum Standard und ist eine bekannte Übung vor der Inanspruchnahme Dritter, z.b. von Bürgen. Diese Tatbestandsvoraussetzung sollte für die Zukunft bei der Inanspruchnahme der mit der Objektüberwachung beauftragten Unternehmer eine durch den Besteller ohne Weiteres leistbare Formalie darstellen. 3

C. Ausblick Auch wenn der Entwurf eine Reihe von Fragen aufwirft bzw. offen lässt, enthält er Anzeichen eines Paradigmenwechsels. Planung ist danach nicht als faktisch ergebnisoffener Prozess, sondern vielmehr auf die Erarbeitung eines vom Besteller vorgegebenen Produkts zu verstehen. Auch wenn die Planerleistung immer auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtet war, entsprach es nicht dem allgemeinen Verständnis, diesen Erfolg in seiner Beschaffenheit einseitig durch den Besteller sogar durch Anordnungen - konkretisieren zu lassen und auch im Laufe des Planungsprozesses nach weiteren Vorgaben des Bestellers festzulegen, denen der Unternehmer auch zu folgen hat. Form follows function oder mit den Worten des 650 o Abs. 1, der Architekt hat den Zielen des Bauherren entsprechend zu planen, war bisher jedenfalls kein Gesetz. 650 o stellt klar, dass die vertraglich vereinbarten Ziele die Grundlage der Leistungen des Unternehmers sind. Je mehr und je detaillierter diese Ziele vereinbart sind, desto weniger ist der Unternehmer in seiner Disposition über die Erfüllung seiner Vertragspflichten frei. Dies wird noch untermauert durch die Einführung des Anordnungsrechts, auch gegenüber Architekten und Ingenieuren, das bisher im BGB-Werkvertragsrecht nicht enthalten war. Die Reichweite solcher Anordnungen, ihre Folgen auf die Vergütung und vor allem das Verfehlen von Kostenzielen wird auch in Zukunft Anlass für Aufwand bei der Vertragsgestaltung und im Falle unzulänglicher Gestaltung von Verträgen auch weiterhin Gegenstand von Konflikten zwischen Besteller und Unternehmer eines Architekten- oder Ingenieurvertrages sein. Dr. Jan Kehrberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Standort Berlin jan.kehrberg@gsk.de 4

Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße 42 10117 Berlin Tel +49 30 203907-0 Fax +49 30 203907-44 berlin@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage 21 60325 Frankfurt Tel +49 69 710003-0 Fax +49 69 710003-144 frankfurt@gsk.de HAMBURG Neuer Wall 69 20354 Hamburg Tel +49 40 369703-0 Fax +49 40 369703-44 hamburg@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße 31 69115 Heidelberg Tel +49 6221 4566-0 Fax +49 6221 4566-44 heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring 8 80539 München Tel +49 89 288174-0 Fax +49 89 288174-44 muenchen@gsk.de GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentlich genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir, in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a, Avenue louise B-1050 Brüssel Tel +32 2 6260 740 Fax +32 2 6260 749 bruessel@gsk.de LUXEMBURG GSK Luxembourg SA 44, Avenue John F. Kennedy L-1855 Luxemburg Tel +352 2718 0200 Fax +352 2718 0211 luxembourg@gsk-lux.com www.gsk.de Unsere Partner der Broadlaw Group: Lefèvre Pelletier & associés in Frankreich, Nabarro in Großbritannien, Nunziante Magrone in Italien und Roca Junyent in Spanien www.broadlawgroup.com