Strafprozessrecht SoS 2006

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6. Das Hauptverfahren Hauptverfahren setzt sich aus zwei Phasen zusammen: Phase 1 Phase 2 Vorbereitung der Hauptverhandlung 213 225 a Hauptverhandlung 226 275 30. Juni 2006 3 von 14

a) Vorbereitung der Hauptverhandlung aa) Terminbestimmung, 213 Kann die Terminbestimmung vom Angeklagten mit Beschwerde angefochten werden? bb) Ladungen der Verfahrensbeteiligten, 214 222 In welchen Fällen kann die Identität eines Zeugen geheim gehalten werden? cc) Zustellung des Eröffnungsbeschlusses, 215 dd) Mitteilung der Gerichtsbesetzung, 222 a, b ee) Kommissarische Vernehmung, 223, 224 ff) Augenschein, 225 Ausnahme von der Regel, dass die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung stattfindet ( 244 Abs. 1). 30. Juni 2006 4 von 14

b) Ablauf der Hauptverhandlung aa) Überblick über den Ablauf der Hauptverhandlung ( 243, 244, 258, 260) 1. Aufruf zur Sache 2. Feststellung von Anwesenheit und Herbeischaffung der Beweismittel 3. Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse 4. StA verliest den Anklagesatz. 5. Belehrung des Angeklagten über sein Aussageverweigerungsrecht (ggf. Vernehmung zur Sache) 6. Beweisaufnahme 7. Feststellung des Schlusses der Beweisaufnahme 8. Schlussvorträge/Plädoyers 9. Letztes Wort des Angeklagten 10. Beratung und Abstimmung des Gerichts ( 192 197 GVG) 11. Verkündung des Urteils 30. Juni 2006 5 von 14

bb) Anwesenheitspflichten und Sitzungsprotokolle (a) Übersicht zu Anwesenheitspflichten Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten während der Hauptverhandlung Richter (Schöffen) Staatsanwalt Urkundsbeamter Verteidigung Angeklagter Jeder einzelne Richter muss selbst die ganze HV über anwesend sein ( 226). beachte: Ergänzungsrichter 192 Abs. 2, 3 GVG Rechtsfolge: 338 Nr. 1 StA muss stets durch mind. einen Beamten vertreten sein ( 226). Mehrere Staatsanwälte können sich abwechseln ( 227). Es muss stets ein Urkundsbeamter anwesend sein ( 226). beachte: Ausnahme 226 Abs. 2 Rechtsfolge: 338 Nr. 5 Mehrere Urkundsbeamte können sich abwechseln. Durchgängige Anwesenheit nur in Fällen notwendiger Verteidigung erforderlich. Mehrere Verteidiger können sich abwechseln ( 227). Grundsatz: Anwesenheitspflicht ( 230, 231 Abs. 1, 285 Abs. 1 S. 1) Verhandlung in Abwesenheit nur ausnahmsweise möglich. Rechtsfolge: 338 Nr. 5 und/oder 337 i.v.m der verletzten Verfahrensnorm 30. Juni 2006 6 von 14

bb) Anwesenheitspflichten und Sitzungsprotokolle (a) Übersicht zu Anwesenheitspflichten Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten während der Hauptverhandlung Angeklagter Grundsatz: Anwesenheitspflicht ( 230, 231 Abs. 1, 285 Abs. 1 S. 1) Verhandlung in Abwesenheit nur ausnahmsweise möglich: Bagatellfälle, 232, 233 Nichtbetroffenheit, 231 c Sabotage des Verfahrens, 231 Abs. 2, 231 a, 231 b Schutz der Wahrheitsfindung, 247 Abs. 1 S.1 Schutz von Zeugen, 247 Abs. 1 S. 2, 247 a Schutz des Angeklagten, 247 Abs. 1 S. 3 Rechtsfolge: 338 Nr. 5 und/oder 337 i.v.m der verletzten Verfahrensnorm 30. Juni 2006 7 von 14

(b) ausgewählte Fragestellungen und Probleme zur Anwesenheitspflicht Folge, wenn ein Richter ausfällt Bedeutung/Relevanz von Ergänzungsgerichten Anforderungen an das Erfordernis einer ununterbrochenen Gegenwart beim Richter Anforderungen an den Zustand des Angeklagten bei gegebener Anwesenheitspflicht 30. Juni 2006 8 von 14

(c) Sitzungsprotokoll Regelung: 271 274 StPO (1) Form Urkunde, die Beweiszwecken dient, 274 nur schriftliche Form (Tonbandaufzeichnungen werden kein Aktenbestandteil) (2) Inhalt Protokollinhalt: 272 Beurkundung der Hauptverhandlung: 273 Beispiele für wesentliche Förmlichkeiten: Angaben über die Ausschließung und Wiederherstellung der Öffentlichkeit Anwesenheit der Prozessbeteiligten Rechtsmittelbelehrung 30. Juni 2006 9 von 14

(c) Sitzungsprotokoll (3) Beweiskraft ausschließliche (positive und negative) Beweiskraft des Sitzungsprotokolls, das durch andere Beweismittel nicht ergänzt, ersetzt oder widerlegt werden kann, 274. - bezieht sich nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten. - entfällt bei offensichtlichen Lücken und Widersprüchen. - entfällt bei nachträglichem Widerspruch durch Urkundsperson (Protokollführer/Richter). Protokollberichtigung 30. Juni 2006 10 von 14

cc) Stellung des Richters Berufsrichter ( 5 ff. DRiG) Vorsitzende ( 21 f, 21 g GVG) Vorbereitung der HV ( 213 f. StPO) Verhandlungsleitung ( 238 StPO) Sitzungspolizei ( 176 ff. GVG) Beisitzer ehrenamtliche Richter (Schöffen; 45 a DRiG) grds. gleiche Stellung wie Berufsrichter ( 45 Abs. 1 S. 1 DRiG) aber: Mitwirkung nur in der Hauptverhandlung ( 30, 76 GVG) zur Auswahl der Schöffen vgl. 31 ff. GVG sachliche Unabhängigkeit = Freiheit von sachlichen Weisungen (Art. 97 Abs. 1 GG) persönliche Unabhängigkeit = keine Absetzung/Versetzung gegen den Willen des betroffenen Richters (Art. 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 GG); Ausnahme: Richter auf Probe ( 22 DRiG) zur Entlassung vgl. auch 21, 24 DRiG 30. Juni 2006 11 von 14

dd) Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (a) Gründe, die der Wahrnehmung des Richteramtes entgegenstehen Ausschließung Ablehnung Ausschluss kraft gesetzlicher Anordnung als Opfer der Straftat ( 22 Nr. 1) aufgrund persönlicher Beziehungen ( 22 Nr. 2, 3) wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund nichtrichterlicher Vortätigkeit ( 22 Nr. 4, 5) aufgrund richterlicher Vortätigkeit ( 23) 30. Juni 2006 12 von 14

(b) Verfahren bei Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtzeitiger Antrag ( 25) eines Verfahrensbeteiligten ( 24 Abs. 3) beachte: Gründe sind glaubhaft zu machen ( 26 Abs. 2). Selbstablehnung ( 30) beachte: Unaufschiebbare Amtshandlungen können weiterhin vorgenommen werden ( 29). dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters ( 26 Abs. 3) Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags ( 26 a) Verwerfung als unzulässig Entscheidung über die Begründetheit ( 27) Verwerfung als unbegründet stattgegebene Entscheidung sofortige Beschwerde ( 28 Abs. 2) Richter ist raus. kein Rechtsmittel Verfahren 30. beginnt Juni 2006 neu ( 13 226). von 14

(c) ausgewählte Fragestellungen und Probleme zur Ausschließung und Ablehnung Auch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Protokollführer erfasst; Lage bei Staatsanwälten? Lebensgemeinschaft als Ausschließungsgrund? Weite Interpretation der Sache bei 22 Nr. 4; keine Beschränkung auf das gleiche Verfahren. 22 Nr. 5: Ausschluss tritt nur dann ein, wenn der Richter vernommen worden ist, nicht schon, wenn er als Zeuge benannt wird. vgl. die Beispiele zur Ablehnung bei Volk 19 Rn. 13. Mitwirkung des Richters an Vorentscheidungen als Ablehnungsgrund? 30. Juni 2006 14 von 14