STADT RASTATT. VbB "Nahversorgung Rheinau" UVP-VORPRÜFUNG UND ARTENSCHUTZRECHTLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG

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Transkript:

STADT RASTATT VbB "Nahversorgung Rheinau" UVP-VORPRÜFUNG UND ARTENSCHUTZRECHTLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG Projektleiter: Dipl.-Ing. P. Kirsamer Hügelsheim, den 06.06.2011 Sachbearbeiter: Dipl.-Biol. C.Müller WALD + CORBE Infrastrukturplanung GmbH

Inhalt: Seite 1 Veranlassung...3 2 Bestand und Planung...3 3 Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung...5 4 UVP-Vorprüfung...5 5 Zusammenfassung...8 6 Informationsquellen...8 Tabellen Tabelle 1: UVP-Vorprüfung nach Anlage 2 LUVPG...5 Abbildungen Abbildung 1: Auszug aus Flächennutzungsplan...3 Abbildung 2: Planungsgebiet und Umgebung...4 Abbildung 3: Vorhaben...4 Anhang: Anhang 1 Übersichtslageplan (1:25000) Anhang 2 Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung Stadt Rastatt VbB Nahversorgung Rheinau 2 UVP-Vorprüfung und Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung

1 Veranlassung Die Stadt Rastatt plant in Rastatt Rheinau an der Buchenstraße die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Das Bebauungsplanverfahren soll nach 13a BauGB durchgeführt werden. Hierzu ist kein Umweltbericht erforderlich. Da es sich aber um ein Einzelhandelsprojekt mit einer Größenordnung über 1.200 qm Geschoßfläche handelt, bedarf es nach Anlage 1, Pkt. 18.6.2 UVPG einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Zur Sicherstellung, dass keine Verbotstatbestände nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG ausgelöst werden bedarf das Vorhaben darüber hinaus einer artenschutzrechtlichen Prüfung. 2 Bestand und Planung Nach Flächennutzungsplan ist die Fläche für den Gemeinbedarf (Schule, Kirche, Soziales, Sport) ausgewiesen. Abbildung 1: Auszug aus Flächennutzungsplan Derzeit stellt die Fläche eine städtische Grünfläche dar, die Bestandteil eines auf 5 Jahre konzipierten Projektes des Grünflächenamtes war. Ziel des Projektes war es, herauszufinden, wie sich eine Grünfläche nach Änderung der Pflege (Zierrasen mit häufiger Mahd -> Blumenwiese mit 2 x Mahd) entwickelt. Als Ergebnis der Untersuchungen ist festzuhalten, dass die geänderte Pflege zu einer recht artenreichen und blumenbunten Vegetation geführt hat, die sich in einer entsprechend vielfältigen Blütenbesuchergemeinschaft (40 nachgewiesene Wildbienenarten) widerspiegelt. Entsprechende Pflegeänderungen können prinzipiell auch auf anderen städtischen Grünflächen zu artenreichen, blumenbunten und für Wildbienen wertvollen Wiesen führen (ersetzbare Biotope). Hinzuweisen ist auf den nördlich anschließenden Grünstreifen, der bis in den Stadt Rastatt VbB Nahversorgung Rheinau 3 UVP-Vorprüfung und Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung

westlich Rheinau liegenden Außenbereich führt sowie auf das Landschaftsschutzgebiet, welches unmittelbar südlich des Planungsgebietes beginnt und eine Verbindung mit dem südwestlichen Siedlungsrand von Rastatt darstellt. Wohngebiet Schule Planungsgebiet Grünzug Kindergarten Kirche Landschaftsschutzgebiet Abbildung 2: Planungsgebiet und Umgebung Das Bebauungsplanverfahren soll mit dem Ziel der Nachverdichtung nach 13a BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Nachverdichtung hat das Ziel, eine Inanspruchnahme von Flächen an den Siedlungsrändern und damit größere Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Das Vorhaben stellt die Errichtung eins Lebensmittelmarktes mit Marktgebäude und Parkpatzanlage dar. Abbildung 3: Vorhaben Stadt Rastatt VbB Nahversorgung Rheinau 4 UVP-Vorprüfung und Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung

3 Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung Die beiliegende artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des Planungsgebietes stellte auf der Grundlage einer Begehung im März 2011 fest, dass bei der Anhang IV Art Zauneidechse ein Vorkommen und in der Folge die Auslösung von Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen werden kann, da die relevanten Habitate, die nach Süden exponierten Gehölzränder, überbaut oder durch geplante Anlagen beeinträchtigt werden. Bei zwei zusätzlichen Begehungen im Mai 2011 wurden jedoch keine Zauneidechsen festgestellt. Die Auslösung von Verbotstatbeständen ist demnach nicht zu befürchten. Bei weiteren relevanten Artengruppen (Fledermäuse, Vögel) ist die Auslösung von Verbotstatbeständen nicht zu befürchten, wenn die erforderlichen Rodungsarbeiten in einem Zeitraum von November bis Februar durchgeführt werden. 4 UVP-Vorprüfung Die nachfolgende Vorprüfung beruht auf der Anlage 2 des LUVPG. Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens werden anhand der nachfolgenden Kriterien beurteilt. Dabei wird insbesondere Rechnung getragen: dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung) dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen der Schwere und Komplexität der Auswirkungen der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen Tabelle 1: UVP-Vorprüfung nach Anlage 2 LUVPG Kriterien 1. Merkmale des Vorhabens Beurteilung 1.1 Größe des Vorhabens Lebensmittelmarkt, Gebäude und Parkplatzflächen auf insges. 0,65 ha, Verkaufsfläche 1.500 m², Versiegelungsgrad ca. 80 % 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft Errichtung eines Lebensmittelmarktes führt aufgrund von großen Parkplatzflächen zu einem relativ hohen Versiegelungsgrad (ca. 0,5 ha). Verringerung von nachteiligen Auswirkungen durch eine intensive Bepflanzung der Parkplatzanlage (Natur und Landschaft) und eine Versickerung von unbelasteten Niederschlagswässern (Boden, Wasser) 1.3 Abfallerzeugung Nur Häusliche bzw. hausmüllähnliche Abfälle. Durch Abholung/ Abfuhr möglicherweise bzgl. Lärm relevant (s.u.). 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen Lärmbelastungen durch Kundenverkehr, Anlieferung und Entsorgung (betroffen sind Schule, Kindergarten, Kirche und Wohngebiete im westlichen Anschluss) Stadt Rastatt VbB Nahversorgung Rheinau 5 UVP-Vorprüfung und Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung

Kriterien 1.5 Unfallrisiko (verwendete Stoffe,Technologien) Beurteilung Kein Unfallrisiko 2. Standort des Vorhabens 2.1 Nutzungskriterien Nach Flächennutzungsplan im und um das Planungsgebiet herum öffentliche Einrichtungen wie Schule, Kindergarten und Kirche. Im Westen grenzt ein Wohngebiet an. Beeinträchtigung der benachbarten Nutzungen durch Lärm ist nicht auszuschließen 2.2 Qualitätskriterien Wasser Boden Natur Arten ( 44 BNatSchG) Landschaft Ebene abflusslose Lage, geringer Befestigungsgrad (Weg), Niederschlagswasser trägt auf kompletter Fläche zur Grundwasserneubildung bei. Der mächtige Grundwasserkörper in der Rheinniederung ist im Hinblick auf die Quantität relativ unempfindlich. Der Versiegelungsgrad eines Einkaufsmarktes ist hoch. Nachteilige Auswirkungen können durch die Versickerung von Niederschlagswässern unbelasteter Flächen verringert werden. Nach den Bodenkarten liegen für den Innenbereich keine Angaben zu Bodenart und Leistungsfähigkeit vor, Es ist demnach von Siedlungsböden auszugehen, denen eine geringe Leistungsfähigkeit bzgl. aller Bodenfunktionen zugesprochen wird. Nachteilige Auswirkungen werden durch eine geringe Ausgangswertigkeit und die Versickerung von Niederschlagswasser unbelasteter Flächen (Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf Filter- und Pufferfunktion und Ausgleichskörper im Wasserkreislauf), als nicht erheblich erachtet Blumenwiese (entstanden aus Zierrasen - Blumenwiesenprojekt 2002-2006) ca. 20 größere Bäume, damit hochwertiger Ausgangszustand. Inhalt des Projektes war es, die Auswirkungen einer Pflegeänderung zu untersuchen. Der eigentliche Standort (Standort für die natürliche Vegetation) stand dabei nicht im Vordergrund. Überführung in Siedlungsfläche mit Siedlungsbiotopen und ebenfalls etwa 20 Bäumen im Bereich der Grün- und Parkplatzflächen. Große Grünflächen (städtische Grünfläche im Norden und Landschaftsschutzgebiet im Süden) schließen an das Planungsgebiet an Vorkommen der Anhang IV Art Zauneidechse war zunächst aufgrund der Habitatausstattung nicht auszuschließen. Bei zwei ergänzenden Begehungen wurden jedoch keine Zauneidechsen festgestellt. Fledermaus- und europäische Vogelarten können zwar im Planungsgebiet vorkommen, Verbotstatbestände können jedoch ausgeschlossen werden. Bei den Vogelarten ist hierfür Bedingung, dass die erforderlichen Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Mit dem südlich angrenzendem Landschaftsschutzgebiet und dem nördlich angrenzenden städtischen Grünzug stehen gem. FNP große Grünflächen zur Wahrung der Erholungsfunktion zur Verfügung Stadt Rastatt VbB Nahversorgung Rheinau 6 UVP-Vorprüfung und Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung

Kriterien Beurteilung 2.3 Schutzkriterien 2.3.1 FFH- und Vogelschutzgebiete Planungsgebiet liegt weder in einem FFH- noch in einem Vogelschutzgebiet 2.3.2 Naturschutzgebiete Planungsgebiet liegt in keinem Naturschutzgebiet 2.3.3 Waldschutzgebiete Es sind keine Waldschutzgebiete betroffen 2.3.4 32-Biotope Keine 32 Biotope im Planungsgebiet oder in der näheren Umgebung 2.3.5 Landschaftsschutzgebiete Planungsgebiet liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet Rastatter Bruch ca. 50 m südöstlich des Planungsgebietes, wird durch Vorhaben nicht beeinträchtigt. 2.3.6 Naturdenkmale Keine Naturdenkmale im Planungsgebiet oder in der näheren Umgebung 2.3.7 Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete 2.3.8 Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete mit vorläufigen Anordnungen Planungsgebiet liegt in keinem Wasserschutzgebiet Planungsgebiet liegt in keinem geplanten Wasserschutzgebiet 2.3.9 Gewässerrandstreifen Im Planungsgebiet sind keine Gewässerrandstreifen vorhanden 2.3.10 Gebiete mit überschrittenen Umweltqualitätsnormen 2.3.11 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte unwahrscheinlich Lage in der Stadt mit relativ hoher Bevölkerungsdichte 2.3.12 Denkmale keine Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Merkmale des Vorhabens (Anlage 2, Nr. 1 LUVPG) sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von 3c UVPG zu erwarten. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe im Sinne des Naturschutzes können auch im Rahmen des B-Plan-Verfahrens ohne Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt werden, indem der Punkt Lärm in einer gesonderten Untersuchung Berücksichtigung findet. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können ausgeschlossen werden, wenn die erforderlichen Rodungsarbeiten in einem Zeitraum von November bis Februar durchgeführt werden. Stadt Rastatt VbB Nahversorgung Rheinau 7 UVP-Vorprüfung und Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung

5 Zusammenfassung Im Ortsteil Rheinau der Stadt Rastatt soll eine 0,65 ha große Fläche, die nach Flächennutzungsplan für die Nutzung durch Schule, Soziales, Sport und Kirche vorgesehen ist, mit einem Lebensmittelmarkt bebaut werden. Der derzeitige Bestandszustand wird durch eine Wiese mit Baumbestand (städtische Grünfläche) gebildet. Als Versuchsfläche für die Entwicklung einer Blumenwiese aus einer Rasenfläche wurde die Fläche 2002 bis 2006 zoologisch-botanisch untersucht. Die extensive Flächenpflege hat zu einer recht artenreichen und blumenbunten Vegetation geführt, die sich in einer entsprechend vielfältigen Blütenbesuchergemeinschaft widerspiegelt (Wildbienen). Auf der Fläche sollten prinzipielle Entwicklungsmöglichkeiten durch eine Änderung der Pflege untersucht werden. Bei der Blumenwiese handelt es sich um ein hochwertiges aber durch entsprechende Pflegeänderungen auch um ein ersetzbares Biotop. An die Fläche schließen große nach Plan ausgewiesene Grünflächenbereiche an. Im Norden ist das ein nach Flächennutzungsplan ausgewiesener Grünzug, im Süden ein Ausläufer des Landschaftsschutzgebietes Rastatter Bruch. Die Versiegelung der Fläche führt hinsichtlich der vorhandenen als geringwertig einzustufenden Siedlungsböden zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Die Versickerung von Niederschlagswasser unbelasteter Flächen kann nachteilige Auswirkungen sowohl auf die Grundwasserneubildungsfunktion als auch auf Filter- und Pufferfunktion des Bodens und seiner Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf verringern. Mit der intensiven Pflanzung von Bäumen im Bereich der Parkplatzflächen (ca. 1 Baum pro 350 m² Grundstücksfläche) wird das Gebiet im Planungszustand eine ähnlich große Anzahl von Bäumen aufweisen wie im Ausgangszustand. Die immissionsschutztechnischen Auswirkungen des Vorhabens werden im Rahmen eines Fachgutachtens untersucht. Die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung kann Verbotstatbestände ausschließen, wenn die erforderlichen Rodungsarbeiten in einem Zeitraum von November bis Februar durchgeführt werden. Abschließend wird festgehalten, dass die mit dem Vorhaben verbundenen und möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt werden können, indem die immissionsschutzrechtlichen Aspekte gesondert untersucht und die artenschutzrechtlichen Aspekte wie oben genannt berücksichtigt werden. 6 Informationsquellen (1) www.lubw.baden-wuerttemberg.de (2) NABU Umweltzentrum Rastatt (2007) Blumenwiesen in Rastatt, Zoologischbotanische Untersuchungen im Auftrag des Grünflächen- und Friedhofamtes der Stadt Rastatt Stadt Rastatt VbB Nahversorgung Rheinau 8 UVP-Vorprüfung und Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung

Legende FFH-Gebiete Vogelschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete Naturschutzgebiete Wasserschutzgebiete ZONE Zone II Zone III Zone IIIA Zone IIIB Plittersdorf Steinmauern Ötigheim VbB Nahversorgung Rheinau Muggensturm Lichtenauer Rheinniederung Rastatt Ottersdorf Rauental Ing.-Büro WALD + CORBE CAD DIN A3 Niederbühl B E R A T E N D E I N G E N I E U R E Ingenieurbüro für Wasserbau, Wasserwirtschaft und Tiefbau Am Hecklehamm 18 76549 Hügelsheim Telefon (07229) 1876-00 Telefax (07229) 1876-77 Anhang 1 Stadt Rastatt VbB Nahversorgung Rheinau UVP-Vorprüfung Übersichtslageplan Maßstab: 1 : 25000 Kuppenheim Bearb. Gepr. Projektnr.: Zeichnung: Datum Name 29.03.11 MüC

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung für den Bebauungsplan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau Mai 2011 Auftraggeber: WALD + CORBE Infrastrukturplanung GmbH Am Hecklehamm 18 76549 Hügelsheim Auftragnehmer: ILN Bühl Sandbachstr.2 77815 Bühl Anhang 2

Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz Bühl Sandbachstr. 2 77815 Bühl Tel (07223) 9486-0 Fax (07223) 9486-86 info@ilnbuehl.de Institutsleiter: Dr. Volker Späth Bearbeitung: Jochen Lehmann (Dipl. Ing. (FH) Landespflege) 31.05.2011

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 3 Inhaltsverzeichnis 1. AUFGABENSTELLUNG... 4 2. ERMITTLUNG RELEVANTER ARTEN... 5 2.1. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie... 5 2.2. Europäische Vogelarten... 9 3. ARTENSCHUTZRECHTLICHE VERTRÄGLICHKEIT... 10 4. AUSWIRKUNGEN AUF GESCHÜTZTE ARTEN... 13 4.1. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie... 13 4.2. Europäische Vogelarten... 13 5. EMPFEHLUNGEN UND MASSNAHMENVORSCHLÄGE... 13 6. ZUSAMMENFASSUNG... 14 7. LITERATUR... 15

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 4 1. AUFGABENSTELLUNG Im Zuge einer möglichen Bebauung der Buchenstraße in Rastatt-Rheinau ist eine Überprüfung erforderlich, ob durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung wurde auf der Grundlage folgender Leistungen vorgenommen: - Einholen, Zusammenstellen und Sichten von vorhandenen Unterlagen bei der unteren Naturschutzbehörde sowie dem Regierungspräsidium. Weiterhin wurden verfügbare Daten bei Verbänden (Naturschutzverbänden NABU, BUND etc.) sowie Artenspezialisten abgefragt. - Ortsbegehung des Geländes und der angrenzenden Bereiche. Begehung durch einen Faunisten und einen Vegetationskundler zur Ersteinschätzung der naturschutzfachlichen Bedeutung und der potentiell relevanten Tierartengruppen. - Auswertung und Bewertung der erhaltenen Daten bzgl. der gesetzlichen Vorschriften. Ermittlung der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten und der europäischen Vogelarten, die im Geltungsbereich des Vorhabens zu erwarten sind. Lage des Untersuchungsgebietes (UG rot umrandet)

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 5 2. ERMITTLUNG RELEVANTER ARTEN 2.1. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Zur Einschätzung und Bewertung des Planungsgebietes als Lebensraum für die artenschutzrechtlich relevanten Arten wurden die Habitatstrukturen im Vorhabensgebiet und der angrenzenden Umgebung bei einer Begehung am 18. März 2011 begutachtet. Besonderes Augenmerk wurde bei der Begehung auf Niststandorte wie Baumhöhlen, Horste oder andere wichtige Lebensraumelemente wie beispielsweise Sonnenplätze von Reptilien gelegt sowie potentielle Tagesversteckplätze unter Steinen, Holzteilen und Ähnlichem abgesucht. Grundlage zur Einschätzung von Vorkommen europarechtlich geschützter Arten ist zum einen die Liste von in Baden-Württemberg bekannten Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind (in Anlehnung an TRAUTNER et al. 2006), sowie deren Verbreitung entsprechend den Angaben aus den Grundlagenwerken Baden-Württembergs, bzw. ortsbezogene Kenntnisse spezieller Fachkenner. Zum anderen die Kenntnis der artspezifischen Standort- und Lebensraumansprüchen dieser Tier- und Pflanzenarten, sowie der Biotopausstattung des Plangebiets. Die in Tabelle 1 aufgeführten Arten wurden hinsichtlich potentieller Vorkommen im Vorhabensbereich abgeprüft. Tab. 1: Ermittlung potentiell betroffener Anhang IV-Arten durch Abschichtung (ausgehend von den Arten mit Vorkommen in Baden-Württemberg) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Vorkommen im Untersuchungsgebiet? Fauna Mammalia pars Castor fiber Cricetus cricetus Felis silvestris Lynx lynx Muscardinus avellanarius Chiroptera Barbastella barbastellus Eptesicus nilssonii Eptesicus serotinus Myotis alcathoe Myotis bechsteinii Myotis brandtii Myotis dasycneme Myotis daubentonii Myotis emarginatus Myotis myotis Säugetiere (Teil) Biber Feldhamster Wildkatze Luchs Haselmaus Fledermäuse Mopsfledermaus Nordfledermaus Breitflügelfledermaus Nymphenfledermaus Bechsteinfledermaus Große Bartfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Wimperfledermaus Großes Mausohr Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und / oder der Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen. Ein Vorkommen von Fledermausarten ist aufgrund der Habitatausstattung denkbar. Die Gehölzstrukturen und Wiesenflächen werden sehr wahrscheinlich als Nahrungshabitat genutzt. Das Vorkommen von Quartieren ist dabei auszuschließen.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 6 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Vorkommen im Untersuchungsgebiet? Myotis mystacinus Myotis nattereri Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Pipistrellus kuhlii Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Pipistrellus pygmaeus Plecotus auritus Plecotus austriacus Rhinolophus ferrumequinum Vespertilio murinus Reptilia Coronella austriaca Emys orbicularis Lacerta agilis Lacerta bilineata Podarcis muralis Vipera aspis Zamenis longissimus Amphibia Alytes obstetricans Bombina variegata Bufo calamita Bufo viridis Hyla arborea Pelobates fuscus Rana arvalis Rana dalmatina Rana Iessonae Salamandra atra Titurus cristatus Coleoptera Kleine Bartfledermaus Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Abendsegler Weißrandfledermaus Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Mückenfledermaus Braunes Langohr Graues Langohr Große Hufeisennase Zweifarbfledermaus Kriechtiere Schlingnatter Europäische Sumpfschildkröte Zauneidechse Westliche Smaragdeidechse Mauereidechse Aspisviper Äskulapnatter Lurche Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Kreuzkröte Wechselkröte Laubfrosch Knoblauchkröte Moorfrosch Springfrosch Kleiner Wasserfrosch Alpensalamander Kammmolch Käfer Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und / oder der Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen. Ein Vorkommen ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und der Biotopausstattung des Plangebiets denkbar. Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und / oder der Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen. Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und / oder der Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen. Cerambyx cerdo Heldbock Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der Osmoderma eremita Eremit Juchtenkäfer landesweiten Verbreitung und / oder der Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen. Bolbelasmus unicornis Vierzähniger Mistkäfer

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 7 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Vorkommen im Untersuchungsgebiet? Dytiscus latissimus Graphoderus bilineatus Rosalia alpina Cucujus cinnaberinus Lepidoptera Coenonympha hero Euphydryas maturna Gortyna borelii Lopinga achine Lycaena dispar Lycaena helle Maculinea arion Maculinea nausithous Maculinea teleius Parnassius apollo Parnassius mnemosyne Proserpinus proserpina Odonata Gomphus flavipes Leucorrhinia albifrons Leucorrhinia caudalis Leucorrhinia pectoralis Ophiogomphus cecilia Sympecma paedisca Breitrand Schmalbindiger Breitflügel- Tauchkäfer Alpenbock Scharlachkäfer Schmetterlinge Wald-Wiesenvögelchen Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel Haarstrangwurzeleule Gelbringfalter Großer Feuerfalter Blauschillernder Feuerfalter Quendel-Ameisenbläuling Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling Heller Wiesenknopf- Ameisenbläuling Apollofalter Schwarzer Apollofalter Nachtkerzenschwärmer Libellen Asiatische Keiljungfer Östliche Moosjungfer Zierliche Moosjungfer Große Moosjungfer Grüne Keiljungfer Sibirische Winterlibelle Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und / oder der Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen. Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und / oder der Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen. Mollusca Weichtiere Anisus vorticulus Zierliche Tellerschnecke Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und / oder der Unio crassus Gemeine Flussmuschel Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen. Flora Pteridophyta et Spermatophyta Apium repens Bromus grossus Cypripedium calceolus Gladiolus palustris Farn- und Blütenpflanzen Kriechender Scheiberich, Kriechender Sellerie Dicke Trespe Frauenschuh Sumpf-Gladiole Ein Vorkommen der Arten ist aufgrund der landesweiten Verbreitung und / oder der Biotopausstattung des Plangebiets auszuschließen.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 8 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Vorkommen im Untersuchungsgebiet? Jurinea cyanoides Lindernia procumbens Liparis Ioeselii Marsilea quadrifolia Myosotis rehsteineri Najas flexilis Spiranthes aestivalis Trichomanes speciosum Sand-Silberscharte Liegendes Büchsenkraut Sumpf-Glanzkraut, Torf Glanzkraut Kleefarn Bodensee-Vergissmeinnicht Biegsames Nixenkraut Sommer-Schraubenstendel, Sommer-Drehwurz Prächtiger Dünnfarn Von den nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten war aufgrund der Habitatausstattung ein Vorkommen der Zauneidechse denkbar. Der südexponierte Saum entlang der Baumhecke und der Schulgarten südlich des Schulgebäudes stellen einen potentiellen Lebensraum für die Zauneidechse dar. Bei zwei ergänzenden Begehungen zum möglichen Vorkommen der Zauneidechse am 18.04.11 und 24.05.11 wurden jedoch keine Zauneidechsen festgestellt. Auch ein Vorkommen von Fledermausarten ist aufgrund der im Vorhabensbereich vorhandenen Gehölzstrukturen denkbar. Allerdings konnten keine Höhlenbäume ermittelt werden, die von Fledermäusen als Quartier genutzt werden könnten. Der vorhandene parkartige Baumbestand wird sicherlich als Jagdhabitat von Fledermausarten genutzt. Insbesondere sind hier den Siedlungsraum nutzende Arten wie die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), die Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) und die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) denkbar.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 9 2.2. Europäische Vogelarten Folgende Nachweise europäischer Vogelarten liegen nach einer durchgeführten Begehung am 18.03.2012 aus dem Vorhabensgebiet und seinem Umfeld vor: Tab. 2: Artenliste Vögel Artname Wissenschaftlicher Name Rote Liste Rote Liste EU-VRL BNatSchG Ba-Wü Deutschland Amsel Turdus merula Blaumeise Parus caeruleus Buchfink Fringilla coelebs Buntspecht Dendrocopos major Kohlmeise Parus major Rabenkrähe Corvus corone Ringeltaube Columba palumbus Erläuterung der in den Tabellen verwendeten Abkürzungen Rote Liste: Grundlage ist die Rote Liste der Vögel Baden-Württembergs (LUBW 2007) und Deutschlands (SÜDBECK et al. 2007) Kategorien 1: vom Aussterben bedroht 2: stark gefährdet 3: gefährdet V: Vorwarnliste EU-VRL: Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 79/409/EWG) Anhang I Die Art wird im Anhang I der Richtlinie genannt, mit der Maßgabe, nationale Schutzgebiete einzurichten Art. 4, Abs. 2 Die Art wird als gefährdete Zugvogelart für Baden-Württemberg in der nationalen Kulisse von EU-Vogelschutzgebieten berücksichtigt (gem. Artikel 4, Abs. 2 der EU-VRL) Grundlage: LfU 2000 BNatSchG: Schutzstatus nach Bundesnaturschutzgesetz (nach 7 Abs. 2 Nr. 13 u. 14) besonders geschützt streng geschützt Mit einer Begehung kann keine vollständige Erfassung der Vogelwelt im Planungsgebiet geleistet werden. Neben den beobachteten Arten ist aufgrund der Habitatausstattung das Vorkommen von weiteren ungefährdeten Arten denkbar (Grünfink, Mönchsgrasmücke, Hausrotschwanz ). Nistplätze wie Horste, Nester und Baumhöhlen konnten während der Begehung nicht festgestellt werden.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 10 3. ARTENSCHUTZRECHTLICHE VERTRÄGLICHKEIT Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 wurden insbesondere die artenschutzrechtlichen Vorschriften geändert. Die rechtlichen Grundlagen und Anforderungen ergeben sich aus der einschlägigen Gesetzgebung, wobei die 44 und 45 BNatSchG die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Verbotstatbestände) sowie Ausnahmen regeln. Hierbei sind die gesetzlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 zu beachten: (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Folgende Handlungen sind nach 44 Abs. 5 zulässig: (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/ 43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 11 Folgende Ausnahmen von den Verboten nach 45 Abs. 7 BNatSchG sind zulässig: (8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. Aus der einschlägigen Gesetzgebung ergibt sich die auf der folgenden Seite dargestellte Prüfkaskade.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 12 Abb. 1: Ablaufdiagramm einer artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben nach 44 BNatSchG (aus Kratsch, Matthäus & Frosch 2009)

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 13 4. AUSWIRKUNGEN AUF GESCHÜTZTE ARTEN 4.1. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bei den potentiell im Gebiet vorkommenden Fledermausarten ist zu beachten, dass sich im Vorhabensbereich lediglich potentielle Jagdhabitate befinden. Quartiere konnten bei der Untersuchung der Bäume nicht festgestellt werden. Dadurch kann auch das vorhabensbedingte Töten ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Vorhabensbedingte Störungen ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) während der Fortpflanzungsund Überwinterungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnten, sind ebenfalls auszuschließen. Die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt weiterhin erfüllt, insofern wird der Verbotstatbestand der Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) nicht ausgelöst. 4.2. Europäische Vogelarten Für die im Vorhabensbereich vorkommenden Vogelarten ist das vorhabensbedingte Töten von Individuen ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bei Ausführung notwendiger Rodungsarbeiten der Gehölze außerhalb der Brutzeit (November Februar) auszuschließen. Vorhabensbedingte Störungen ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population von Vogelarten verschlechtern könnten, sind ebenfalls auszuschließen. Die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt bezüglich aller nachgewiesenen Vogelarten weiterhin erfüllt. Insofern wird der Verbotstatbestand der Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) nicht ausgelöst. 5. EMPFEHLUNGEN UND MASSNAHMENVORSCHLÄGE Um das Töten von Individuen im Zusammenhang mit der Zerstörung potentieller Niststätten europäischer Vogelarten zu vermeiden, wird die Rodung von Gehölzen zwischen November und Februar empfohlen. Weitere besondere Maßnahmen im Sinne der artenschutzrechtlichen Vorschriften sind nicht erforderlich.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 14 6. ZUSAMMENFASSUNG Die in Baden-Württemberg vorkommenden Anhang IV-Arten wurden hinsichtlich potentieller Vorkommen im Vorhabensbereich abgeprüft. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden kann. Bei den Vogelarten werden lediglich gewöhnliche und weit verbreitete Arten erwartet. Niststätten konnten nicht festgestellt werden, können aber im Verlauf des Jahres in den Gehölzen angelegt werden. Daher wird empfohlen, notwendige Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeit zwischen November und Februar durchzuführen. Bei Einhaltung dieser Empfehlung sind die nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten und auch für die potentiell vorkommenden Fledermausarten keine Verbotstatbestände des 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1-3 zu erwarten.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung B-Plan VbB Nahversorgung Rheinau in Rastatt-Rheinau 15 7. LITERATUR KRATSCH, D., MATTHÄUS. G, FROSCH, M. (2009): Artenschutzrechtliche Prüfung bei Vorhaben nach 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG, unveröff. Vortrag KRATSCH, D. (2007): Artenschutz bei Planungen und Vorhaben. Fachdienst Naturschutz, Naturschutz-Info 2+3/2006. Hrsg: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Karlsruhe. LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5. Fassung. Stand 31.12.2004. SÜDBECK et al. (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30.11.2007. Ber. Vogelschutz 44: 23-81. TRAUTNER et al. (2006): Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren. - Books on Demand GmbH, Norderstedt, 234 S.