Satzung über örtliche Bauvorschriften Heuweg II

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Aufgrund von 9 des Baugesetzbuches (BauGB) i.v.m. 74 Landesbauordnung (LBO) und 4 Gemeindeordnung (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Jungingen am 19.12.2002 folgende Satzung über örtliche Bauvorschriften Heuweg II beschlossen. 1 Dachform und Dachneigung (1) Bei Hauptgebäuden sind außer Tonnendächer alle geneigten Dächer, sowie Sonderformen des Satteldaches, wie z.b. versetzter First oder Pultdächer zulässig. (2) Garagen und überdachte Stellplätze sind entweder in das Hauptgebäude einzubeziehen oder freistehend mit den im Plan angegebenen Dachformen zulässig. Flachdach bei Garagen ist zulässig, wenn das Dach begrünt oder erdüberdeckt ist. 2 Dachdeckung (1) Für Hauptgebäude und Garagen gilt: Es sind rote bis rotbraune und anthrazite Dachdeckungselemente zulässig. Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen sind generell zulässig. Dachbegrünungen sind generell zulässig. (2) Unbeschichtete kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind, wegen der damit verbundenen Belastung der Gewässer mit Schwermetallen, nicht zulässig. (3) Doppelhäuser sind in einheitlicher Dachdeckung auszuführen.

Heuweg II Seite 2 3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel sind zusammengerechnet bis zu 60 % der jeweiligen Gebäudeseite zulässig. Der Abstand zur Giebelwand darf 1,25 m und zum First 0,90 m nicht unterschreiten (siehe Schemazeichnung auf dem Bebauungsplan). Dachaufbauten auf einer Dachfläche sind einheitlich zu gestalten. 4 Äußere Gestaltung Leuchtende oder reflektierende Farben oder Materialien sind unzulässig. Fassadenbegrünung ist generell zulässig. 5 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind nicht zulässig. 6 Stützmauern Stützmauern an öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Entlang von öffentlichen Verkehrswegen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. Dieser ist zu begrünen. Stützmauern sind entweder als Natursteinmauer, Natursteinverkleidung oder als begrünte Betonmauern zulässig. 7 Einfriedungen (1) Bei Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßen und Wegen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. Die Höhe der Einfriedungen zu öffentlichen Flächen und der freien Landschaft darf 1,0 m nicht überschreiten. Zur offenen Landschaft hin sind nur einfache Knüpfdrahtzäune zulässig.

Heuweg II Seite 3 (2) Aus ökologischen und gestalterischen Gründen sind für Pflanzungen zu öffentlichen Flächen hin Sträucher gemäß aller Pflanzenlisten für Hecken zu verwenden. Zur freien Landschaft hin sind Sträucher gemäß der Pflanzenliste naturnahe Hecken zu verwenden. Naturnahe Hecken Acer campestre Carpinus betulus Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rosa canina Rosa glauca Rosa pimpinellifolia Rosa rubuginosa Rosa rugosa Salix caprea Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum lantana Viburnum opulus Blütenhecken Amelanchier Arten und Sorten Buddleia Arten und Sorten Chaenomeles Arten und Sorten Deutzia Arten und Sorten Forsythia in Sorten Kolkwitzia Arten und Sorten Philadelphus Arten und Sorten Potentillen Arten und Sorten Ribes Arten und Sorten Rosa Arten und Sorten Spiraea Arten und Sorten Syringa in Sorten Viburnum Arten und Sorten Weigela Arten und Sorten Immergrüne Hecken Berberis Arten und Sorten Buxus Arten und Sorten Cotoneaster Arten und Sorten Ilex Arten und Sorten Prunus laurocerasus - Sorten Taxus baccata Viburnum burkwoodii, davidii und rhytidophyllum Feldahorn Weißbuche Kornelkirsche Hartriegel Haselnuss Pfaffenhütchen Liguster Heckenkirsche Schlehe Hundsrose Hechtrose Bibernellrose Weinrose Kartoffelrose Salweide Schwarzer Holunder Roter Holunder Woll. Schneeball Gem. Schneeball Felsenbirne Schmalblättriger Flieder Zierquitten Sternchenstrauch Forsythie Kolkwitzie Gartenjasmin Fingerstrauch Blutjohannisbeere Wildrosen Spierstrauch Bauernflieder Schneeball Weigelie Berberitze Buchs Mispel Stechpalme Lorbeerkirsche Eibe Schneeball

Heuweg II Seite 4 8 Stellplätze Um die Oberflächenversiegelung zu minimieren, müssen Park-, Abstell- und Zufahrtsflächen mit wasserdurchlässigen Materialien ausgebildet werden (z.b. Schotter, Rasenpflaster, in Sandbett verlegtes Pflaster, sickerfähiges Verbundpflaster o.ä.). 9 Stellplatzverpflichtung Pro Wohneinheit sind 1,5 Stellplätze herzustellen (siehe Begründung zum Bebauungsplan); bei einer Bruchzahl ist aufzurunden. 10 Gestaltung unbebauter Flächen der bebauten Grundstücke (1) Je angefangene 400 m² unbebauter Grundstücksfläche ist mindestens 1 großoder mittelkroniger, standortheimischer Laub- oder Obsthochstamm gemäß der Pflanzenliste Einzelbäume zu pflanzen, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Bestehende bzw. durch Pflanzgebot festgesetzte Laub- oder Obsthochstämme werden angerechnet. Die Pflanzungen müssen spätestens in der nächsten nach der Bebauung eines Grundstücks folgenden Pflanzperiode ausgeführt werden. (2) Die nicht überbaubaren Flächen sind, soweit sie nicht durch zulässige Nutzungen belegt sind, im Sinne der LBO als Grünflächen anzulegen, um eine weitestgehende Offenhaltung und Begrünung entsprechend den Wertvorstellungen des 3 der LBO sowie des 1 (5) BauGB zu erreichen. 11 Auffangen, Einleiten und Versickern von Regenund Schmelzwasser der Dachflächen Um die Belastung der Kanalisation mit Oberflächenwasser zu minimieren, sind zum Auffangen und Sammeln von Regen- und Schmelzwasser der Dachflächen Retentionszisternen, Zisternen und Teiche generell zulässig. Überläufe sind an die Mischwasserkanalisation anzuschließen. Das aufgefangene Wasser kann als Teichwasser, zur Gartenbewässerung oder als Brauchwasser (Grauwasser) im häuslichen Bereich verwendet werden. Für Planung und Bau sind die DIN-Normen sowie die Festsetzungen in der Abwassersatzung der Gemeinde Jungingen einzuhalten.

Heuweg II Seite 5 Die entsprechende Ausführung ist im Antrag für die Grundstücksentwässerung mit darzustellen. Eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Regenwasseranlagen ist nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 05.12.1990 (BGBl. i.s. 2612) nicht zulässig. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweise: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 wird nach 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gemäß 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder der Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Jungingen, den 20.12.2002 Harry Frick Bürgermeister