(Umzuschulender) - in den anerkannten Ausbildungsberuf. - in die berufliche Tätigkeit als abgeschlossen

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Transkript:

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) (Straße und Hausnummer) Zwischen dem nebenbezeichneten Träger der Umschulungsmaßnahme (Umschulungsträger) (PLZ, Ort) und (Umzuschulender) in geb. am in wird nachstehender Vertrag zur Umschulung - in den anerkannten Ausbildungsberuf - in die berufliche Tätigkeit als abgeschlossen 1 - Zweck der Umschulung Mit der Umschulung werden dem Umzuschulenden durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes der beruflichen Tätigkeit als vermittelt. Seite 1 von 6

2 - Dauer der Umschulung (1) Das Umschulungsverhältnis dauert unter Berücksichtigung des bisherigen Bildungsweges auf Grund der nachgewiesenen Berufsausbildung als und/oder der bisher ausgeübten Tätigkeit als Monate. Es beginnt am 20 und endet am 20. (2) Bei vorzeitig bestandener Umschulungsprüfung endet das Umschulungsverhältnis am letzten Tage der Prüfung. (3) Eine Verlängerung des Umschulungsverhältnisses kann auf Antrag des Umzuschulenden bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. längere Krankheit, Unfall) vereinbart werden, wenn eine solche Verlängerung zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig ist 1. 3 - Pflichten des Umschulungsträgers (1) Der Träger der Umschulungsmaßnahme verpflichtet sich: 1. dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Dabei sind bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen 2, bei der Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für andere Berufe, für die von der zuständigen Stelle Prüfungen abgenommen werden, die hierfür erlassenen Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen, 2. unter Berücksichtigung der Nr. 1 einen Plan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung zu erstellen, der die individuellen und betrieblichen Belange berücksichtigt, 3. den besonderen Belangen körperlich, geistig und seelisch Behinderter Rechnung zu tragen, 4. nur solche Personen mit der Durchführung der Umschulungsmaßnahme zu beauftragen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür qualifiziert sind, 5. die Maßnahme an Ausbildungsplätzen durchzuführen, die nach Art und Ausstattung dazu geeignet sind, 1 Erhält der Umzuschulende Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, so soll mit dem Kostenträger bzw. Rehabilitationsträger die Möglichkeit einer weiteren Förderung rechtzeitig geklärt werden. Seite 2 von 6

6. dem Umzuschulenden alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der betrieblichen Umschulung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind, 7. dem Umzuschulenden nur solche Tätigkeiten und Aufgaben zu übertragen, die dem Umschulungszweck dienen, 8. dem Umzuschulenden zur Teilnahme an Prüfungen und Maßnahmen nach Abs. 2 die erforderliche Zeit zu gewähren. (2) Die Umschulungsmaßnahme schließt folgende weitere Veranstaltungen ein: Fachlehrgang: Theoretische Unterweisung: 4 - Pflichten des Umzuschulenden Der Umzuschulende verpflichtet sich: 1. sich zu bemühen, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, 2. an allen Maßnahmen nach 3 regelmäßig teilzunehmen, 3. aktiv im Rahmen der Umschulung mit andren Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusammenzuarbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen, 4. Werkzeuge, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten, 5. an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen, sofern solche vorgesehen sind, 6. beim Fernbleiben von der Umschulung unter Angabe von Gründen dem Umschulungsträger unverzüglich Nachricht zu geben. 2 Bis zum Erlaß der Ausbildungsordnungen, nach 25 BBiG sind die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, Fachliche Vorschriften und die dazugehörigen Prüfungsanforderungen anzuwenden (vgl. 108 BBiG). Seite 3 von 6

5 - Vorzeitige Beendigung Das Umschulungsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. als wichtiger Grund für den Umzuschulenden gelten auch soziale und familiäre Schwierigkeiten, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers / Rehabilitationsträgers sowie Schwierigkeiten, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen. 6 - Wöchentliche Umschulungszeit, Urlaub (1) Die wöchentliche Umschulungszeit beträgt in der Regel Stunden. Die Verteilung auf die Wochentage richtet sich nach der für den Betrieb geltenden Ordnung bzw. nach folgender Vereinbarung: (2) Der Urlaub beträgt: im Jahr Arbeitstage im Jahr Arbeitstage 7 - Vergütung 3 (1) Der Umschulungsträger gewährt dem Umzuschulenden als Vergütung wöchentlich / monatlich (2) Er gewährt außerdem folgende Zuwendungen: 3 Soweit ein Kostenträger / Rehabilitationsträger Leistungen gewährt, wird die Vergütung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Vorschriften angerechnet. Seite 4 von 6

8 - Unterkunft und Verpflegung Unterkunft wird gestellt. Voll-/Teilverpflegung wird gewährt. 9 - Zeugnis Der Umschulungsträger stellt dem Umzuschulenden bei Beendigung der Umschulung ein Zeugnis aus. Es muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Umschulung sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Umzuschulenden. Auf Verlangen des Umzuschulenden sind auch Angaben über Leistung, besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten aufzunehmen. 10 - Sonstige Vereinbarungen 3 3 Bei Rehabilitanden ist an dieser Stelle die Gewährung begleitender medizinischer und psychologischer Betreuung zu regeln. Seite 5 von 6

11 - Nebenabreden Rechtswirksame Nebenabreden, die das Umschulungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 10 dieses Umschulungsvertrages getroffen werden. (Unterschrift des Umschulungsträgers) (Unterschrift des Umzuschulenden) Sichtvermerk des zuständigen Kostenträgers / Rehabilitationsträgers: Sichtvermerk des zuständigen Arbeitsamtes: Sichtvermerk der zuständigen Stelle gemäß BBiG/HwO: Vorgemerkt zur Prüfung für Sommer Winter 20 Seite 6 von 6

Antrag auf Registrierung des Umschulungsvertrages Antrag auf Registrierung des Umschulungsvertrages Mit Vorlage von drei Ausfertigungen des mit dem umseitig genannten Umzuschulenden abgeschlossenen Umschulungsvertrages wird die Registrierung bei der IHK beantragt. Hierzu wird erklärt: 1. In der Umschulungsstätte ist Vorsorge getroffen, daß die Umschulung nach dem Ausbildungsberufsbild und den Bestimmungen des Umschulungsvertrages durchgeführt wird. 2. Die Einrichtungen der Umschulungsstätte bieten - ggf. zusammen mit den im Umschulungsvertrag aufgeführten Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte - die Voraussetzung, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Ausbildungsberufsbild in vollem Umfang vermittelt werden können. 3. In der Person des Umzuschulenden und des ggf. von ihm bestellten Ausbilders liegen keine Gründe, die der Umschulung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen. Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. 4. Der umseitig genannte Ausbilder ist auch fachlich für die Umschulung geeignet. Eine Ausbilderkarte nach dem neuesten Stand liegt der IHK bereits vor bzw. wird mit dem Antrag eingereicht. 5. Wesentliche Änderungen des Umschulungsvertrages werden der IHK unverzüglich angezeigt. 6. Die Ausbildungsordnung und die sachliche und zeitliche Gliederung der Umschulung wird dem Umzuschulenden mit Beginn der Umschulung ausgehändigt. (Anmerkung: Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der 3, 4, 20 bis 22, 31 bis 33, 76, 77 BBiG sowie der 4 und 5 der BerBiFG.) Ihr Ansprechpartner: Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 21 97-1228 / - 1348 Ausbildungsberatung Telefax: (0 69) 21 97-1396 Börsenplatz 4 www.frankfurt-main.ihk.de 60313 Frankfurt ausbildungsberater@frankfurt-main.ihk.de Seite 1 von 2

Antrag auf Registrierung des Umschulungsvertrages Antrag auf Registrierung des nachfolgenden Umschulungsvertrages für eine betriebliche außerbetriebliche Umschulung zwischen dem Umschulungsbetrieb / Umschulungsträger und Herrn/Frau: Firmenident-Nr.: Tel.-Nr. Name, Vorname Straße, Haus-Nr. Anschrift des Ausbildungsbetriebes PLZ und Ort Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Verantwortliche(r) Ausbilder(in): Zuständige Berufsschule Herr / Frau geb. am. Zuletzt besuchte Schularten Abgeschlossen mit wird nachstehender Vertrag zur Umschulung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung / dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung 1 ) geschlossen. A. Das Umschulungsverhältnis dauert unter Berücksichtigung des Bei betrieblicher Umschulung sind die Ferien bisherigen Bildungsweges aufgrund der nachgewiesenen von bis und Berufsausbildung als von bis und/oder der bisher ausgeübten Tätigkeit als Für Familienheimfahrten wird folgende Regelung vereinbart: Monate. Das Umschulungsverhältnis beginnt am und endet am. (tt.mm.jjjj) B. Die Umschulung findet (vorbehaltlich der Regelung nach C.) in und in mit dem Betriebssitz für die Umschulung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. C. Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte: G. Vergütung / Lehrgangsgebühren Bei betrieblicher Umschulung: Der Umschulungsträger gewährt den Umzuschulenden als Vergütung monatlich brutto: Euro in Jahr 20 20 20 Bei außerbetrieblicher Umschulung: Die Lehrgangsgebühren betragen: Der Umschulungsträger gewährt außerdem folgende Zuwendungen: D. Ergänzende Umschulungsmaßnahmen Die Umschulungsmaßnahme schließt folgende weitere Veranstaltungen (Fachlehrgang, theoretische Unterweisung) ein: E. Wöchentliche Umschulungszeit Die wöchentliche Umschulungszeit beträgt in der Regel Stunden. Die Verteilung auf die Wochentage richtet sich nach der für den Betrieb/die Einrichtung geltenden Ordnung bzw. nach folgender Vereinbarung: H. Unterkunft / Verpflegung Unterkunft wird Voll-/Teilverpflegung wird I. Sonstige Vereinbarungen gestellt nicht gestellt gewährt nicht gewährt F. Urlaub / Ferien Bei betrieblicher Umschulung beträgt der Urlaub im Jahr: 20 20 20 20 Arbeitstage: 1) Solange die Ausbildungsordnung nicht erlassen ist, sind gemäß 108 Abs. 1 BBiG die bisherigen Ordnungsmittel anzuwenden. Werktage: Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird bestätigt. Die Erklärungen auf der Rückseite dieses Antrages werden bestätigt. Ort: Datum: Umschulungsstätte (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift): Seite 2 von 2