Berufliche Rehabilitation in der Pensionsversicherung. Irene Buchleitner Mai 2016

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IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 40/15b

Transkript:

Verfahrensablauf im Rahmen von freiwilligen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation v Antragsprinzip v medizinische Beurteilung und chefärztliche Stellungnahme v Entscheidung über die Gewährung (Bewilligung oder Ablehnung) obliegt dem Rehabilitationsausschuss ü für berufliche und soziale Maßnahmen zentral in der Hauptstelle Wien für ganz Österreich v Beratung, Information und Durchführung durch RehabilitationsberaterInnen der PVA v RehabilitandInnen haben entsprechend mitzuwirken (Entziehung/Vereitelung/Gefährdung = Versagung ÜG) 2

v Berufsschutzprüfung Prüfung / Ablauf v Chefärztliche Stellungnahme der jeweiligen Landesstelle: ü BU/IV droht im Zeitraum von 5 Jahren oder ü BU/IV ist (wahrscheinlich) bei Antragstellung gegeben im Vollbild des Berufes im Verweisungsfeld/innerhalb der Berufsgruppe am allgemeinen Arbeitsmarkt v Rehabilitationsfähigkeit aus med. Sicht grundsätzlich gegeben v Für die beantragte Maßnahme besteht aus med. Sicht Eignung v Für die Ausübung des angestrebten Berufes besteht aus med. Sicht Eignung v Entscheidung über die Gewährung trifft RAU 3

Zumutbarkeit v Berücksichtigung von ü Physischer und psychischer Eignung ü Bisherigem Qualifikationsniveau ü Alter ü Gesundheitszustand v Maßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden 4

Medizinische Beurteilung und chefärztliche Stellungnahme Ø Begutachtung durch einen Facharzt der PVA Ø Erstellung eines Leistungskalküls entsprechend dem Leistungskalkül für die Feststellung BU/IV Ø Gegenüberstellung vorliegendes Leistungskalkül / berufliches Anforderungsprofil im ausgeübten Beruf bzw. im Verweisungsfeld und am allgemeinen Arbeitsmarkt Ø Droht BU/IV, muss im Beruf und im Verweisungsfeld ein Restleistungskalkül vorhanden sein Ø Erstellen einer Prognose: Ist durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben möglich 5

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation v Sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ü Invalidität (IV - Arbeiter) oder Berufsunfähigkeit (BU - Angestellte) beseitigt oder vermieden werden kann ü eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden kann v Die Maßnahmen müssen ü ausreichend und zweckmäßig sein, ü dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten ü Sie können vom PVT unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person erbracht werden 6

Arten der Maßnahmen Kein BS v Abklärungsmaßnahmen zur Erstellung des Rehabilitationsplanes (Eignungsuntersuchung, Berufsfindung und Orientierungsmaßnahmen, Betriebspraktika, Schnuppertage, etc.) Bei der Wahl des Ausbildungszieles ist auf die aktuelle Arbeitsmarktlage Bedacht zu nehmen v Arbeitstraining zur Heranführung psychisch eingeschränkter Personen an die am Arbeitsmarkt erforderliche Stabilität und Belastbarkeit v Institutionelle (Nach-)Schulung und die Ausbildung in neuen Berufen in speziellen Einrichtungen v Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre in Betrieben v Schulische berufliche Ausbildung in öffentlichen berufsbildenden Schulen, Fachhochschulen, Universitäten, etc. 7

Zahlen und Fakten 2015 Rehabilitation im Rahme der Pflichtaufgabe v Ergebnisse der Beruflichen Rehabilitation (Ausbildung, Arbeitstraining), von den Personen, die die Maßnahme ordnungsgemäß/erfolgreich beendet haben sind ü 50,66% in Beschäftigung ü 14,88% in fremdfinanzierten, weiterführenden Maßnahmen ü 9,62% weiterhin in Pension bzw. haben Pensionsantrag gestellt ü 24,84% in Vermittlung 8

Neue Leistung: Rehabilitationsgeld v Für Personen (geboren ab 01.01.1964) im Rahmen eines IV/BU- Antrages (ab Stichtag 01.01.2014, 78. Novelle ASVG) bzw. im Rahmen von Weitergewährungsanträgen (die unter die Bestimmungen der 78. Novelle ASVG fallen) ü Antrag auf IV/BU Pension = Antrag auf Rehabilitationsgeld ü Bei Vorliegen von vorübergehender IV/BU von mind. 6 Monaten, wenn berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig und nicht zumutbar sind ü Anspruch wird von der PVA bescheidmäßig unbefristet festgestellt ü Unterliegen der Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung 9

Neue Leistung: Rehabilitationsgeld v Berechnung und Auszahlung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger (KVT), Finanzierung durch den Pensionsversicherungsträger (PVT) / Kostenersatz v Entziehung erfolgt durch Bescheid der PVT z.b.: auf Grund Besserung des Gesundheitszustandes (eine jährliche Nachuntersuchung durch den PVT ist vorgesehen) oder auf Grund Verletzung der Mitwirkungspflicht v Während des Leistungsbezuges erfolgt die Betreuung durch die Casemanager der KVT 10

Case Management der KV Träger v Während des Bezuges des Rehabilitationsgeldes erfolgt die Betreuung durch das Case Management der KV Träger ü Bedarfserhebung und Erstellung eines Versorgungsplanes ü Koordinierung der einzelnen Leistungserbringer zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ü Berichterstellung über die getroffenen Maßnahmen vor Wiederbegutachtung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung (K-BGA) oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens ü Abstimmung mit PV Trägern etc. 11

Neue Leistung: Umschulungsgeld v Für Personen (geboren ab 01.01.1964) im Rahmen eines IV/BU Antrages (ab Stichtag 01.01.2014, 78. Novelle ASVG) bzw. im Rahmen von Weitergewährungsanträgen (die unter die Bestimmungen der 78. Novelle ASVG fallen) ü Antrag auf IV/BU Pension Antrag auf Umschulungsgeld ü Anspruch besteht, wenn der PVT bescheidmäßig feststellt, dass vorübergehende IV bzw. BU im Ausmaß von mind. 6 Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind ü Sofern der Versicherte zur aktiven Teilnahme für die in Betracht kommende Maßnahme bereit ist (Mitwirkungspflicht bei Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation) 12

Abklärungsmaßnahme PBV (im Zuge eines IV/BU-Antrages) v Prognose- und Berufsfindungsverfahren (PBV) im BBRZ (österreichweit, Teilnahme möglich ab 02/2014) ü Für Personen die ab 02.12.2013 einen Antrag auf eine IV/BU- Pension stellen (mit Berufsschutz, unabhängig vom Geburtsjahrgang) ü Für Personen, die einen Weitergewährungsantrag der befristeten IV/BU - Pension stellen und nach den Bestimmungen der 75. bzw. 78. Novelle ASVG beurteilt werden (mit Berufsschutz) ü Zur Abklärung der Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ü Ergebnis sind 3 konkrete und priorisierte Berufsfelder bzw. Berufe 13

Abklärungsmaßnahme PBV (im Zuge eines IV/BU-Antrages) v Prognose- und Berufsfindungsverfahren (PBV) im BBRZ (Durchführung in 2 PHASEN) ü Phase 1: Reintegrationsprognose (RIP) Dauer: 1 Woche Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Reintegration in den Arbeitsmarkt ist erforderlich ü Phase 2: Verfahrens-BPA / Reha-Planung Dauer: 7 Wochen 14

Abklärungsmaßnahme PBV (im Zuge eines IV/BU-Antrages) v Prognose- und Berufsfindungsverfahren (PBV) im BBRZ (Inhalte und eingesetzte Verfahren) ü Anamnesen, arbeitspsychologisches Interview und prozessbegleitendes Einzelcoaching ü Arbeitsmedizin (Statusuntersuchung, Befundsichtung und Beurteilung der anvisierten Umschulungsberufe durch laufendes arbeitsmedizinisches Consulting) ü Psychiatrische und klinisch psychologische Begutachtung (optional) 15

Abklärungsmaßnahme PBV (im Zuge eines IV/BU-Antrages) v Prognose- und Berufsfindungsverfahren (PBV) im BBRZ (Inhalte und eingesetzte Verfahren) ü Schulische Kenntniserhebung (Deutsch, Mathematik) ü Arbeitserprobungen (Grunderprobungen obligatorisch und Spezialerprobungen optional) in den Bereichen Büro, Technik und EDV ü Psychologische Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik 16

Neue Leistung: Umschulungsgeld v Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation/Ausbildungen sind vom AMS durchzuführen (Kostenersatz durch PVT) v Gebührt ab Feststellung des PVT (bei Geltendmachung binnen 4 Wochen) andernfalls ab Geltendmachung für die Dauer der Maßnahme, Antrag beim AMS! v Gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes (während der Auswahl- bzw. Planungsphase) bzw. des um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zzgl. Familienzuschläge (ab Teilnahme der ersten Maßnahme) v Unterliegen der Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung 17

Neue Leistung: Umschulungsgeld v Feststellung, Auszahlung und Finanzierung erfolgt durch das AMS v Bei Verweigerung oder Vereitelung (Mitwirkungspflicht) verliert die versicherte Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen den Anspruch auf Umschulungsgeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich bei jeder weiteren Pflichtverletzung um 2 Wochen auf 8 Wochen 18

Schlussbemerkung v Rehabilitation als gesellschaftspolitisches Anliegen Qualität und Erfolg hängen von handelnden Personen ab v Im Zentrum sehen wir den Menschen, der mit Behinderung zu leben hat. Ihm gelten die gebündelten Energien, um die gesellschaftliche Integration zu gewährleisten v Dieser Grundsatz sollte die Maxime aller in der Rehabilitation tätigen Personen sein 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung Meine Kontaktdaten: Abteilungsleiterin PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Steiermark Medizinische Administration 8021 Graz, Eggenberger Straße 3 Telefon: +43 (0)50303 34300 Fax: +43 (0)50303 34390 irene.buchleitner@pensionsversicherung.at 20