Recht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N

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Transkript:

Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Sterben in Würde Ethische und rechtliche Aspekte von Sterbebegleitung und Sterbehilfe Recht zu leben Recht zu sterben [Foto: Stefanie Seuffert] SPD-Bundestagsfraktion, 22.09.2015, Berlin Dr. med. Günther Jonitz, Präsident der Ärztekammer Berlin

Recht zu leben: Grundgesetz - Artikel 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Recht zu sterben, vgl. Grundgesetz - Artikel 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Was heißt das für das Sterben?

Woher kommt die Diskussion? Angst vor qualvollem, unwürdigen Tod!

Seit je haben Menschen den Traum, dass der Tod friedlich kommen möge. Von der ars moriendi, der Kunst, zu Sterben, sprach das lateinische Mittelalter. Die Griechen kannten die Euthanasia, den schönen Tod. Francis Bacon verwandte den Begriff 1605 erstmals für die Forderung nach ärztlicher Sterbehilfe.

Einfügen.. Quelle: Ärzte Zeitung, 20.08.2012 Umfrage des Dt. Hospiz- und Palliativverbandes (DHPV)

Ärztekammer Berlin Der ärztlich assistierte Suizid ist keine Aufgabe des Arztes.

Ärztliche Gewissensentscheidung!

Ärztekammer Berlin: Dort, wo Ärztinnen und Ärzte im Einzelfall und in engsten Grenzen eine Gewissensentscheidung treffen, darf die Ärztekammer nicht mit dem Berufsrecht einwirken. Die Regelung des ärztlich assistierten Suizids kann nur einen potenziellen und sehr kleinen Kreis von Schwerstkranken und die sie langjährig betreuenden Ärztinnen und Ärzte betreffen. Das von Patienten verlangte Abstellen von medizinischen Geräten oder der von diesem verlangte Abbruch einer bereits begonnenen Therapie, auch wenn dies den Eintritt des Todes zur Folge hat, keinen ärztlich assistierten Suizid dar; dem Willen des Patienten ist in solchen Fällen, ganz unabhängig von den Regelungen zum ärztlich assistierten Suizid, zu entsprechen. [Vgl. Patientenverfügungsgesetz (BGB) Patientenwille!]

Fall A. : Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zum ärztlich assistierten Suizid

Wesentliche Aussagen des Verwaltungsgerichts Berlin zum ärztlich assistierten Suizid Ärztliche Ethik steht der Suizidbeihilfe grundsätzlich entgegen. Eine geteilte (ethische) Auffassung innerhalb der Ärzteschaft besteht in bestimmten Grenz- und Ausnahmefällen Vorliegen unerträglicher, irreversibler Krankheit, die Ausschöpfung palliativmedizinischer Mittel bei einer engen Arzt-Patienten-Beziehung Die ärztliche Sterbehilfe ist in diesen Ausnahmefällen nicht unzulässig nach 2 Abs. 1 BO Dem Arzt muss in diesen Fällen eine persönliche Gewissensentscheidung verbleiben

Wesentliche Aussagen des Verwaltungsgerichts Berlin zum ärztlich assistierten Suizid Außerhalb dieser Grenzfälle ist davon auszugehen, dass die ärztliche Sterbehilfe gegen 2 Abs. 1 BO (Ärztliche Ethik) verstößt.

Aktuelle Rechtslage körperlich nicht schwerwiegend erkrankter Mensch Tötung auf Verlangen verboten Ärztlich assistierter Suizid verboten psychisch erkrankter Mensch Tötung auf Verlangen verboten Ärztlich assistierter Suizid verboten körperlich (schwer) erkrankter Mensch Tötung auf Verlangen verboten Ärztlich assistierter Suizid im Extremfall zulässig Abbruch medizinischer Behandlungen mit nachfolgender Lebensgefahr zulässig Abbruch lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen zulässig Eine mit nicht auf die Lebensverkürzung zielende Schmerzmedikation/ Psychopharmaka die ggf. aber lebensverkürzende Wirkung hat zulässig

Baltes: SZ: Baltes: SZ: Baltes: Die Frage der Menschenwürde und des würdigen Todes ist aus meiner Sicht das ungelöste Problem dieses Jahrhunderts. Der Erfolg des verlängerten Lebens hat dazu geführt, dass es im hohen Alter öfter Lebenssituationen gibt, die eben nicht durch eine hohe Menschenwürde ausgezeichnet sind. Man muss nur daran denken, dass etwa die Hälfte aller 90-Jährigen an einer Demenz leidet. Bisher haben wir uns dieser Frage des Sterbens und des Todes nur sehr behutsam genähert. Doch ich glaube, dass es in Zukunft auch zu den Optionen eines guten Alters gehören wird, dass Menschen stärker Einfluss darauf nehmen können, wann und wie sie sterben. Sie sollten also auch die Option haben, den Zeitpunkt ihres Todes selbst zu bestimmen? Das habe ich ganz bewusst so gesagt. Wie könnte das aussehen? Ich glaube, dass es möglich wäre, gesellschaftliche Rituale zu schaffen, die dem Einzelnen eine Teilhabe an seinem eigenen Tod erlauben würden. Die große Schwierigkeit ist aus meiner Sicht weniger, dass Menschen das nicht wollen, sondern die Gefahr von Missbrauch und unangemessenem Druck. Dieses Problem besser zu lösen, ist eine unerledigte Groß-Aufgabe der modernen Gesellschaft.

Breite gesellschaftliche Debatte ist notwendig und wichtig!

[ ] der Umgang mit Kranken [ist] immer auch ein Prüfstein für den Grad an Humanität und Solidarität in einer Gesellschaft. Eine Studie der Kammer der Evangelischen Kirche in Deutschland für soziale Ordnung, Gütersloher Verlagshaus 1994 g.jonitz@aekb.de