Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit:

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Transkript:

Arbeitszeitkorridor vs. Rahmenzeit: Tarifvertrag und Praxis 1

Grundlagen: 1.1 BetrVG 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 87.1.2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Verteilung auf die Wochentage 1.2 ArbZG 3 Arbeitszeit 4 Ruhepausen 5 Ruhezeiten 6 Nacht- und Schichtarbeit 7 Abweichende Regelungen (Öffnung) 7.2.1 Ruhezeit bei Rufbereitschaft Definition Rufbereitschaft 2

Grundlagen: 1.3 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe TV-V 8 Regelmäßige Arbeitszeit Grundsatz 8.4 Öffnung (Abweichung von den Regeln ArbZG 7 und nachrangig 12) 8.5 Verpflichtung zur Rufbereitschaft u. a. 8.6 Arbeitszeitkorridor 8.7 Rahmenzeit 9 9.4 (Rufbereitschaft) 9.5 (Nachtarbeit) 9.6 (Mehrarbeit) 9.7 (Überstunden) 9.8 (Einschränkungen wg. 8.6 u. 8.7) 11 Arbeitszeitkonto 3

Begriffsbestimmungen - Sollarbeitszeit Regelung aus TV-V 8.1 in Abhängigkeit Arbeitstage pro Woche. Teilzeitkräfte üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt. - Istarbeitszeit Tatsächlich geleistete und gutgeschriebene Arbeitszeit - Servicezeit Die Zeit, in der Mindestfunktionen eines Bereichs oder einer Gruppe lückenlos gewährleistet sein müssen. - Ankündigungszeiten oder Ankündigungsfristen Zeitspanne, die der Betrieb bzw. der Mitarbeiter einhalten muss bevor eine arbeitszeitspezifische Maßnahme bewirkt werden kann. (Festlegung Arbeitszeiten im Arbeitszeitkorridor bzw. mehr Arbeit bzw. Zeitentnahme in der Rahmenzeit). - Nulldurchgang Zeitsaldo in Verbindung mit TV-V 8.2 und TV-V 11 4

Begriffsbestimmungen - Rufbereitschaft In Anlehnung und Ergänzung zu TV-V 9.4 - Arbeitszeitkonto Ggf. im Widerspruch zu TV-V 11 Ist ein Konto, in dem die zu erbringende bzw. die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit verwaltet wird. - Dispositionskonto Ein Konto, in dem alle Zeiten gemäß TV-V 11.3 gebucht 5

Gegenüberstellung 8.6 Arbeitszeitkorridor 8.7 Rahmenzeit BV bzw. DV zwingend erforderlich Arbeitszeit wöchentlich geregelt BV bzw. DV zwingend erforderlich Arbeitszeit täglich Korridor bis 45 Stunden Täglich in der Zeit von 6.00 bis 21.00 Jedoch max. 13 Stunden Individuell jedoch max. 10 Std. (Öffnung Beachten) Ausgleichszeitraum nach TV-V 8.2 Bis 1 Jahr Gleichzeitig keine Schicht- bzw. Wechselschicht Keine Rahmenzeit Ausgleichszeitraum nach TV-V 8.2 Bis 1 Jahr Gleichzeitig keine Schicht- bzw. Wechselschicht Kein Arbeitszeitkorridor 6

Gegenüberstellung 8.6 Arbeitszeitkorridor 8.7 Rahmenzeit Arbeitszeitvorgaben (feste Arbeitszeiten) nach Einigung mit dem Betriebsrat durch AG sowohl Aufbau und Abbau Auftragslage oder Saisonbetrieb möglich Zeitsouverän = Betrieb Ankündigungsfristen mit BR zu vereinbaren Abbauplan in Korridorvereinbarung mit BR zu vereinbaren. Ggf. Urlaubsproblematik bei Wechsel 5- bzw. 6-Tage-Woche Keine zwingende Arbeitszeitvorgaben Einigung im Rahmen BV zwischen MA und Vorgesetztem Zeitsouverän = je nach Regelungen in BV der Mitarbeiter Ankündigungsfristen für Eingriffe in die Zeitgestaltung durch AG in BV festzulegen. Ankündigungsfristen für Entnahme aus Zeitkonto in BV vereinbaren. 7

Regelungsbedarf in Betriebsvereinbarung 8.6 Arbeitszeitkorridor 8.7 Rahmenzeit Ziel Geltungsbereich Regelung Einrichtung Korridors Aufbau und Abbau mit Ankündigungsfristen Ausgleichszeitraum auf Grundlage TV-V 8.2 Ziel Geltungsbereich Definition der betrieblichen Rahmenzeit auf Grundlage TV-V 8.7 mit Ankündigungsfristen für AG Ausgleichszeitraum auf Grundlage TV-V 8.2 inkl. Verpflichtung Nulldurchgang - Service- bzw. Anwesenheitszeiten Pausenregelung - Überstunden Regelung Fehlzeiten Nach Ausfallzeitprinzip Überstunden Regelung Fehlzeiten Nach Soll- oder Durchschnittszeitprinzip 8

Regelungsbedarf in Betriebsvereinbarung 8.6 Arbeitszeitkorridor 8.7 Rahmenzeit Steuerung des Arbeitszeitkonto nicht erforderlich. (Evtl kein Arbeitszeitkonto erforderlich). Regelungen zur Steuerung des Dispositionskontos erforderlich. Ankündigungsfristen für Zeitentnahme aus Korridor nicht erforderlich Beginn/Ende Rufbereitschaft ergibt sich aus den vereinbarten Korridorzeiten. Regelung zur Steuerung Arbeits- und Dispositionskontos erforderlich. Arbeitszeitkonto Plus/Minus Ampelregelung nach Richtlinie TV-V 11 Ankündigungsfristen für Zeitentnahme gem. TV-V 11 vereinbaren Beginn/Ende Rufbereitschaft regeln: a) MA wird für die Rufbereitschaftszeit aus der Rahmenzeitregelung genommen oder b) Rufbereitschaft inkl. Anrechnung von Überstunden dann, wenn MA aus der Freizeit zum Dienst heran gezogen wird. 9

Regelungsbedarf in Betriebsvereinbarung 8.6 Arbeitszeitkorridor 8.7 Rahmenzeit Zeiterfassung nicht erforderlich, da feste Arbeitszeiten. Zeiterfassung regeln. (Analog oder durch DV-Verfahren) 10

Erforderliche Betriebsvereinbarungen 8.6 Arbeitszeitkorridor 8.7 Rahmenzeit Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkorridor Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto Betriebsvereinbarung zur Rahmenzeit inkl. Anlage zu verschiedenen Arbeitszeitmodellen Betriebsvereinbarung über Zeiterfassung Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto Betriebsvereinbarung zum Rufbereitschaftsdienst 11

Resümee Mit den Regelungen im TV-V zum Arbeitszeitkorridor ( 8.6) und zur Rahmenzeit ( 8.7) sind unterschiedliche Möglichkeiten zur Arbeitszeitflexibilisierung geschaffen worden. Die Praxis zeigt, dass eine echte Regelung zum Arbeitszeitkorridor für Arbeitnehmer eher nachteilig wäre. Diese Regelung wird daher im Gegensatz zu Regelungen zur Rahmenzeit wenig oder gar nicht angewandt. Bei der Rahmenzeit kann der Nachteil der nicht entstehenden Überstunden zumindest durch Möglichkeiten die Zeitsouveränität an den Mitarbeiter zu übertragen, ausgeglichen werden. Gleichwohl muss festgehalten werden, dass auch bei diesem Zeitmodell eine Übertragung von Verantwortung auf den einzelnen Mitarbeiter nicht verschwiegen werden darf. 12

Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zur Gestaltung flexibler Arbeitszeit (eher TV-V 8.7) - Ziel - Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen - Betriebliche Rahmenzeit - Ausgleichszeitraum - Servicezeiten - Arbeitszeitmodelle - Pausenregelung - Arbeitszeitkonto - Dispositionskonto - Steuerung Arbeitszeitkonto - Steuerung Dispositionskonto - Gestaltung der Arbeitszeit 13

Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zur Gestaltung flexibler Arbeitszeit (eher TV-V 8.7) - Freizeitausgleich - Überstunden - Rufbereitschaft - Ausfallzeiten - Dienstreisen, Dienstgänge, Seminare - Zeiterfassung - Informationsrechte des BR - Betriebliche Kommission - Mitwirkung des BR - Mitbestimmung des BR bei Überstunden und bei verschiedener Komponenten der BV - Kündigung, Nachwirkung 14