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Berechnungsschema Gewerbesteuer Wie hoch ist meine Gewerbesteuer? Die Frage stellt sich dem Unternehmer des öfteren, sei es bei Veränderungen seiner Gewinnsituation, sei es bei Veränderungen der kommunalen ebesätze oder bei der Berechnung der GewSt-Rückstellung für die Schlußbilanz. Im Normalfall ergibt sich die öhe einer Steuer aus der Multiplikation von Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz. Bei der GewSt liegen die Verhältnisse komplizierter. Die Gewerbesteuer ist Kostensteuer und mindert als Betriebsausgabe ihre Bemessungsgrundlage. Eine punktgenaue Berechnung unter Berücksichtigung der inneren Abzugsfähigkeit der GewSt läßt sich nur mit ilfe der Algebra durchführen. Nach R 20 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinie 1998 ist zwar als Näherungslösung die sogenannte Fünf- Sechstel-Methode zulässig; sie liefert aber nur bei einem ebesatz 400 v.. und für die Regelsteuermeßzahl 5 v.. ein zutreffendes Ergebnis. In allen anderen Fällen, insbesondere auch bei Personenunternehmen, kann das Ergebnis der Fünf-Sechstel-Methode nur einen mehr oder minder genauen Näherungswert liefern.

2 Bei der exakten Berechnung ist zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen (Einzelgewerbetreibende, Personengesellschaften) zu unterscheiden. a) Kapitalgesellschaften Die Berechnungsformel für Kapitalgesellschaften lautet:. MZ GewSt = ---------------------. GewE + (. MZ) ierbei bedeuten: GewSt.: die endgültige Gewerbeertragsteuer : der ebesatz in v.. GewE : Gewerbeertrag vor Abzug der Gewerbeertragsteuer; bereits geleistete Vorauszahlungen auf die GewSt sind wieder hinzuzurechnen. MZ : Meßzahl; sie beträgt bei Kapitalgesellschaften stets 5 v.. Beispiel: Gewerbesteuer-ebesatz ( ) 400 v. = Meßzahl (MZ) 5 v.. = 0,05 als Dezimalzahl geschrieben GewE = 0 DM 0,05 400 20 GewSt = ------------------------ 0 DM = ----------- 0 DM = 166,67 DM + (0,05. 400) 120 Die Gewerbesteuer beträgt unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer somit 166,67 DM.

3 b) Personenunternehmen (Einzelgewerbetreibende, Personengesellschaften) Die Tarifvorschriften der Gewerbesteuer für Personenunternehmen weichen von denen für Kapitalgesellschaften ab. Zunächst ist der Gewerbeertrag bis zur öhe von 48.000 DM frei gestellt, dann folgen ermäßigte Steuermeßzahlen von 1 v.. ansteigend bis 4 v.. in Stufen von jeweils 24.000 DM Gewerbeertrag bis ab einem Gewerbeertrag von 144.000 DM die Regelmeßzahl 5 v.. zur Anwendung kommt. Da je nach öhe des Gewerbeertrags die Steuermeßzahl variiert, gibt es insgesamt fünf Tarifformeln für fünf n. Die zutreffende Tarifformel wird anhand der öhe des Gewerbeertrages vor Gewerbesteuer, aber nach Abzug des Freibetrages von 48.000 DM und unter Berücksichtigung des tatsächlichen ebesatzes anhand der nachstehenden Tabelle ermittelt ( Zur Ableitung der n vgl. Dipl.-Mathematiker Dr. Rolf Jürgen König, u. a., Auswirkungen der Einführung des Staffeltarifs bei der Gewerbeertragsteuer, DStR 1992, S. 920 ff);

4 0 GewE 24000 + 240. ------- : 0,01. GewSt = -------------------. GewE + 0,01. (1) (1) 24000 + 240. ------- GewE 48.000 + 720. ------ 0,02. GewSt = ----------------------. (GewE 12000) + 0,02. (2) (2) 48000 + 720. ------- GewE 72000 + 1440. ------- : 0,03. GewSt = ---------------------. (GewE 24000) + 0,03. (3) (3) 72000+ 1440. ------ GewE 96000 + 2400. ------ : 0,04. GewSt = --------------------. (GewE 36000) + 0,04. 96000 + 2400. ------ GewE: 0,05. GewSt = --------------------. (GewE 48000) + 0,05. (4) (4) (5 (5)

5 Beispiel: ebesatz () 400 v. ; Gewerbeertrag nach Abzug des Freibetrages von 48.000 DM und von Abzug der Gewerbeertragsteuer (GewE) = 76.000 DM 400 : - untere Grenze: 48.000 + 720. ----- = 50.880 400 - obere Grenze: 72.000 + 1440. ------- = 77.760 - GewE fällt in 3, also ist 3 anzusetzen. 0,03. 400 GewSt = ------------------------. (76.000 24.000) + 0,03. 400 = 5.571,43 DM Probe: GewE (nach Abrechnung des Freibetrages und vor Abzug 76.000,00 DM der GewSt). /. GewSt 5.571,43 DM GewE nach Abzug GewSt 70.428,57 DM GewSt auf die ersten 24.000 DM 960,00 DM GewSt auf die zweiten 24.000 DM 1.920,00DM GewSt auf die restl. 22.428,57 DM 2.691,43 DM GewSt zusammen 5.571,43 DM c) Zerlegungsfälle Bei gewerbesteuerlichen Zerlegungsfällen sowohl bei Kapitalgesellschaften als auch bei Personenunternehmen tritt an die Stelle des einfachen ebesatzes der mit den Zerlegungsanteilen gewogene durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz, der vorab getrennt zu berechnen ist.