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Transkript:

Luftverkehr aktuell II. Platzrunden M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz Fachanwalt für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 1

Prof. Dr. Martin Maslaton II. Platzrunden Prof. Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz und referiert national und international zu diesen Themen, mit denen er sich seit 1987 im Rahmen seiner Tätigkeit als Referent im Deutschen Bundestag beschäftigt. Er ist Herausgeber und Autor des im C.H.Beck Verlag erschienenen Standardwerks Windenergieanlagen und ist als Funktionsträger in einer Reihe von Branchenverbänden engagiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 2

II. Platzrunden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 3

Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Im Jahr 2002 gegründet; mit 13 Berufsträgern und 30 Mitarbeitern Hauptsitz in Leipzig und weiteren Standorten in Köln und München Beratungsschwerpunkte sind das Verwaltungsrecht, Energierecht und Zivilrecht mit Fokus auf dezentralen Erneuerbare-Energienund KWK-Projekte Wissenschaftliche Expertise durch Beiträge/ universitäre Vorlesungen Standort Leipzig in der Eigenversorgung durch KWK- und PV-Anlage Verbandsengagement bei vielen Branchenverbänden (z.b. B.KWK) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 4

II. Platzrunden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 5

1. Sichtflug unter Sichtflug (VFR) versteht man einen Flug, der vom Piloten nach Sicht, das heißt nach den hierfür gültigen Sichtflugregeln durchgeführt wird diese Regelungen finden sich u.a. in 28 ff. LuftVO, vgl. auch 6 LuftVO zu Mindesthöhen Sichtflieger hat sich selbstständig [ see and avoid ] von Hindernissen fernzuhalten (vgl. 12 LuftVO) Radarführung findet nicht statt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 6

2. Instrumentenflug IFR, auch Blindflug genannt bezeichnet das Steuern von Luftfahrzeugen, bei dem die Fluglage ohne Bezug auf äußere Anhaltspunkte ausschließlich und mit Hilfe von Instrumenten an Bord und durch Unterstützung von Fluglotsen am Boden kontrolliert wird Radarführung! Instrumentenflugregelungen in 35 ff. LuftVO v.a. in Verkehrsflugzeugen eingesetzt MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 7

3. Rechtliche Rahmenbedingungen a) Relevante Vorschriften im Rahmen der Planung und Genehmigung von WEA gibt es im Luftverkehrsrecht einige wichtige Vorschriften die es zu beachten gilt: 12 LuftVG 14 LuftVG 17 LuftVG ( 18a LuftVG Errichtung im Bauschutzbereich (BSB) Errichtung außerhalb des BSB beschränkter BSB Flugsicherungseinrichtungen) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 8

3. Rechtliche Rahmenbedingungen Errichtung im Bauschutzbereich II. Platzrunden 12/ 17 LuftVG Errichtung im beschränkten Bauschutzbereich 14 LuftVG Errichtung außerhalb des Bauschutzbereich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 9

3. Rechtliche Rahmenbedingungen (1) Rechtsnatur 12/ 14: Zustimmungserfordernis für Bauwerke im Bauschutzbereich bzw. ab einer ges. Höhe von 100m d.b. auch im Bauschutzbereich kein generelles Genehmigungshindernis Mitwirkungsverfahren kann auch fingiert werden nach Fristablauf MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 10

3.Rechtliche Rahmenbedingungen (2) Bauschutzbereiche II. Platzrunden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 11

b) Zuständigkeiten Ziviler Luftverkehr: Zustimmung nach 12 II, III: Zivile Luftfahrtbehörde gem. 31 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG durch die Länder bestimmte Behörden oftmals Landesministerien; auf der Grundlage einer gutachterlichen STN der DFS ( 31 Abs. 3 LuftVG) Zustimmung nach 14: siehe Ausführungen zu 12 II, III MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 12

b) Zuständigkeiten Militärischer Luftverkehr: 30 Abs. 2 LuftVG bestimmt, dass die Verwaltungs-zuständigkeiten nach dem LuftVG für den Dienstbereich der Bw und der stationierten Truppen durch Dienststellen der Bw nach Bestimmung des BMV wahrgenommen werden In den 12, 13 und 15-19 treten bei militärischen Flugplätzen an die Stelle der Flugsicherungsorganisation und der entsprechenden Luftfahrtbehörden, die Behörden der Bundeswehrverwaltung (v.a. BAIUDBw) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 13

b) Zuständigkeiten Militärischer Luftverkehr: die Aufzählung in 30 Abs. 2 LuftVG enthält ausdrücklich keine Erwähnung von 14 LuftVG Das bedeutet, dass die militärischen Behörden im Rahmen der Entscheidung nach 14 Abs. 1 LuftVG nicht zuständig sind auch beim militärischen Luftverkehr ist die zivile Luftfahrtbehörde zuständig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 14

c) Bindungswirkung die Entscheidung der Luftverkehrsbehörde bindet nach 12, 14 LuftVG die Genehmigungsbehörde Vgl. VG Münster, Urt. v. 09.04.2014 8 A 430/12 d.h. dass die luftverkehrssicherheitsrechtliche Prüfung [ ] ausschließlich der Luftfahrtbehörde vorbehalten und für die Genehmigungsbehörde verbindlich [ist]. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 15

d) Maßstab - 14 LuftVG gem. 14 LuftVG darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, außerhalb des Bauschutzbereichs nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen sog. luftverkehrsrechtliche Zustimmung ergeht auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS GmbH (bzw. der jeweils für die Flugsicherung zuständigen Stelle z.b. The Tower Company etc.), 31 Abs. 3 LuftVG Luftfahrtbehörde ist an die Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation nicht gebunden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 16

d) Maßstab - 14 LuftVG im Gegensatz dazu ist die Genehmigungsbehörde an die Entscheidung der Luftfahrtbehörde gebunden andererseits: keine Ermessensentscheidung; gerichtlich voll überprüfbar Vgl. VG Aachen, Urt. v. 24.7.2013 6 K 248/09; OVG Weimar, Urt. 30.09.2009 1 KO 89/07 und OVG Münster, Urt. v. 09.04.2014-8 A 430/12 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 17

d) Maßstab - 14 LuftVG wird die Zustimmung zu Unrecht verweigert, wird sie gerichtlich ersetzt; Prüfungsmaßstab für die luftverkehrsrechtliche Zustimmung ist 29 Abs. 1 S. 1 LuftVG: Erforderlich ist zu eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs eine in diesem Sinne relevante konkrete Gefahr kommt dann in Betracht, wenn das Bauwerk die An- oder Abflugwege behindern oder zu unfallträchtigen, die Allgemeinheit bedrohenden Ausweichmanövern Anlass geben können (OVG Münster, Urt. v. 09.04.2014-8 A 430/12) Darlegungslast für diesen Beweis liegt bei der Luftfahrtbehörde bzw. der DFS MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 18

II. Platzrunden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 19

1. Allgemeines standardisiertes An- und Abflugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln keine ausdrückliche gesetzliche Regelung lediglich Erwähnung in 21a LuftVO (Definition des Flugplatzverkehrs in den auch der Luftverkehr in der Platzrunde gehört) Platzrunden werden durch die DFS (Deutsche Flugsicherung) selbst oder aber durch die zivile Luftverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit der DFS festgelegt z.b. VG Schleswig, Urt. v. 13.08.2013 3 A 157/12 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 20

2. Darstellung II. Platzrunden Quelle: www.fmsv-adebar.com MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 21

Konkrete Gefährdung des Luftverkehrs in den Platzrunden? II. Platzrunden werden WEA innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Platzrunden geplant, fragt es sich, ob diese zu einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs werden? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 22

3. 14 LuftVG Notwendigkeit eines bestimmten Abstandes baulicher Anlagen zur veröffentlichten Platzrunde oder zum Freihalten des PR- Innenbereichs ergibt sich nicht aus dem Gesetz indessen wurde von der DFS bereits seit längerem ursprünglich lediglich als Empfehlung ein Abstand von mind. 400m zum Gegenan- und abflug und mind. 850m zum Queran- und abflug der Platzrunde verlangt konkrete Bemessung der Abstandswerte wird mit der Hindernisfreihaltung und der Sicherheitsmindesthöhe nach 6, 12 LuftVO (150m) und einem hinzuzurechnenden Sicherheitsaufschlag begründet Abstandserfordernisse finden sich nunmehr seit 2012 auch in Ziff. 6 der Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (abgedruckt in NfL I 92/ 13) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 23

3. 14 LuftVG hiernach soll die Unterschreitung der Abstände zu einer konkreten Gefahr führen VG Minden hat in 2010 den alleinigen Verweis auf die Unterschreitung von Abständen zur Platzrunde aufgrund der damaligen Empfehlungen als Grundlage für die Annahme einer konkreten Gefahr für unzulässig erachtet und stattdessen eine konkrete Darlegung der einzelfallbezogenen Umstände gefordert VG Minden, Urt. v. 22.9.2010 11 K 445/09; damals aber noch keine Vorschrift in der Grundsätzen festgelegt waren a.a. VG Schleswig, Urt. v. 16.2.2012 6 A 295/10 selbst wenn die Auffassung des VG Minden (+), muss die nunmehrige Geltung der Gemeinsamen Grundsätze beachtet werden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 24

3. 14 LuftVG es gilt allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Grundsätze die zuständigen Behörden keineswegs von der notwendigen Einzelfallprüfung enthebt Grundsätze haben bereits an sich lediglich empfehlenden Charakter bzw. eine bloße Indizwirkung nicht jede pauschale Unterschreitung führt zu der Annahme einer konkreten Gefahr, sondern erfordert eine Einzelfallprüfung zudem lediglich Regelvermutung ( von einer Gefährdung ist grundsätzlich dann auszugehen ) vgl. insoweit VG Schleswig, Urt. v. 13.08.2013 3 A 157/12 Ergo: allenfalls Indizwirkung, keinesfalls unwiderlegbar Tipp: luftfahrtbetriebliches Gutachten MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 25

3. 14 LuftVG Zudem: Rücksichtnahmegebot/ Verhältnismäßigkeit Kein Anspruch auf Erhaltung des status quo alternative Flugrouten und weniger optimale bzw. weniger risikoreiche Anflugmöglichkeiten sind zumutbar soweit dies zu keinem erheblichen Schaden führt Vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 26.11.2003 8 A 10814/03 MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 26

3. 14 LuftVG Lösungsvorschlag : Verlegung der Platzrunde bedarf eines Antrages: Wer darf den Antrag stellen und wie muss dieser aussehen? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 27

3. 14 LuftVG (P): Bedarf eines Antrages: Wer darf den Antrag stellen und wie muss dieser aussehen? VG Schleswig, Urt. v. 13.08.2012 3 A 157/12: künftiger WEA- Betreiber (-), da dieser lediglich ein wirtschaftliches Interesse hat auch Flugplatzbetreiber nur, wenn der Verlauf der Platzrunde eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellt und diese durch Verlegung oder gänzliche Aufhebung beseitigt werden kann a.a. wohl OVG Schleswig, welches die Berufung gegen das o.g. Urteil wegen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuließ Gemeinden (+), da Planungshoheit betroffen sein kann, vgl. Art. 28 Abs. 2 GG so VG Mainz, Az.: 3 K 693/13. MZ MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 28

3. 14 LuftVG Neueste Entwicklung: Wirbelschleppen trotz Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb würde durch die Errichtung und den Betrieb von WEA die Gefahr von Wirbelschleppen bestehen, durch die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein soll Ausgangspunkt dieser Behauptung ist ein Flugsport Unfall während eines Flugtages am 09.09.2012 auf dem Sonderlandeplatz Backnang-Heiningen (ohne WEA- Bezug!) Insoweit würden nach Auffassung der Luftfahrtbehörde Nachlaufturbulenzen verursacht, die in den Platzrundenbereich des entsprechenden Flugplatzes hineinragen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 29

3. 14 LuftVG Neueste Entwicklung: Wirbelschleppen Aktuelle Studien machen deutlich, dass die von der Luftfahrtbehörde vorgebrachten Einwände nicht tragen Danach ist es in der Lit. unumstritten, dass die an den Rotorspitzen entstehenden Wirbelschleppen in einer Entfernung von ca. 2-3 Rotordurchmessern hinter der Rotorebene weitgehend zerfallen sind Demnach geht von Anlagen, deren Abstand WEA - Flugweg von weit mehr als 3 Rotordurchmessern beträgt, durch den Nachlauf keine Gefährdung für den Flugverkehrs aus MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 30

II. Platzrunden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 31

1. Allgemeines Pflichtmeldepunkte dienen der Navigation im Luftverkehr Flugplätze und Flugverkehrskontrollstellen dürfen nur über bestimmte Pflichtmeldepunkte angeflogen werden, die in den Sichtflugkarten der AIP VFR und den ICAO Karten eingezeichnet sind Pflichtmeldepunkte werden in den NfL bekanntgegeben und sind zwingend einzuhalten um die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs zu gewährleisten Vor erreichen der Pflichtmeldepunkte, muss Funkkontakt aufgenommen werden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 32

II. Platzrunden MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 33

2. Aktuelle Rspr. OVG Münster, Urt. v. 09.04.2014 Eine in diesem Sinne des 12 LuftVG relevante konkrete Gefahr kann vor allem dann vorliegen, wenn das Bauwerk die An- und Abflugwege der auf dem Flughafen landenden und startenden Luftfahrzeuge behindert [ ]. Der Anflugweg des Sichtflugverkehrs wird dabei anhand einer gedachten Linie zwischen dem Pflichtmeldepunkt und dem Flughafenbezugspunkt bestimmt, es sei denn geographische Orientierungspunkte legen eine andere Einfluglinie nahe. [ ]. Für die Annahme einer Gefahr reicht es allerdings aus, wenn mit dem Eintritt eines Schadens bei Anflügen aus Richtung eines bestimmten Pflichtmeldepunktes hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist. Ob ein Anflug des Flughafens aus Richtung weiterer Pflichtmeldepunkte unter denselben Flugbedingungen gefahrlos möglich wäre, ändert am Bestehen der Gefahrenlage nichts. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 34

2. Aktuelle Rspr. OVG Münster, Urt. v. 09.04.2014 Es genügt gemäß dieser Rspr. für die Zustimmungsversagung nicht, dass sich etwaige Bauwerke irgendwie auf den Luftverkehr am Pflichtmeldepunkt auswirkt, sondern dass bislang zulässige Flugbewegungen entweder nicht oder nur noch unter Verletzung der Sicherheitsmindestvorgaben fliegbar sind Demnach ist es durchaus möglich, dass die geplante WEA in Randlage im Umkreis des Pflichtmeldepunktes und angesichts der bereits vorhandenen Vorbelastung in ihren tatsächlichen Auswirkungen kaum noch eigenes Gewicht für den Luftverkehr entfaltet Dass ist nach OVG Münster stets dann der Fall, wenn der Luftverkehr bereits durch die vorhandene Bebauung bzw. durch vorhandene Geländemerkmale zu einem Ausweichen bzw. Umfliegen des geplanten Standortes gezwungen wäre MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 35

II. Platzrunden Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz Fachanwalt für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Linstow, 11.11.2015 36