IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

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Transkript:

Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches Handeln Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

Lösungshinweise zur Klausurarbeit zum Modul 1: Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts 1 Modul R 1 Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts Klausuraufgabe Nr. 2 mit Lösungen Aufgabe 1: 10 P. Nennen Sie mindestens 3 wichtige gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen. Zum Beispiel: Leasingvertrag Lizenzvertrag Factoring Vertrag Aufgabe 2: 15 P. S ist Darlehensschuldner der Gläubigerbank G. S trifft mit X die folgende Vereinbarung: Gegen eine einmalige Zahlung von 1.500 übernimmt X alle Verbindlichkeiten des S mit befreiender Wirkung. Wie ist diese Vereinbarung zu beurteilen? Hier ist zwischen S und X ein Vertrag angestrebt, der den S von seiner Verpflichtung gegenüber G befreit. Da eine solche Vereinbarung zu Lasten von G geht, kann sie ohne dessen Mitwirkung nicht wirksam sein, denn einen Vertrag zu Lasten Dritter gibt es nicht. Nach 414 ist ein Vertrag zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer mit befreiender Wirkung für den Schuldner, der ohne Einwilligung des Gläubigers geschlossen wird, schwebend unwirksam. Das bedeutet, er kann mit der Genehmigung durch den Schuldner wirksam werden. Verweigert der Gläubiger hier G die Genehmigung, ist der Vertrag nichtig.

2 Lösungshinweise zur Einsendearbeit zum Modul 1: Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts Aufgabe 3: 10 P. Nennen Sie bitte mindestens 3 Gefährdungshaftungstatbestände! Zum Beispiel: 1 Umwelthaftungsgesetz 1 Produkthaftungsgesetz 1 Haftpflichtgesetz Aufgabe 4: 25 P. S lässt bei U einen LKW reparieren. Es wird vereinbart, dass der LKW am 28.2.2014 wieder einsatzbereit sein soll. Die Reparatur dauert aber bis zum 5.3.2014. Dem S ist dadurch ein Schaden (entgangener Gewinn) in Höhe von 5.300 entstanden. Was kann S von U verlangen? S möchte, dass U die Reparatur ordnungsgemäß durchführt. Daneben möchte er Schadensersatz in Höhe von 5.300 verlangen. S kann von U nach 280, 286 Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, weil er gemäß 286 in Verzug geraten ist und damit eine Pflichtverletzung ( 280) begangen hat. Zwischen U und S ist ein sog. Kalendergeschäft im. Sinne des 286 Abs., 2 Nr. 1 abgeschlossen worden. Deshalb ist U automatisch in Verzug geraten, indem er die Reparatur nicht bis zum 28.2.2014 abgeschlossen hatte. Mangels anderen Vorbringens ist gesetzlich zu vermuten, dass U Verzug und Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Schaden ist gem. 249 ff. zu ersetzen. Dazu gehört auch der entgangene Gewinn nach 252. Aufgabe 5: 15 P. Wodurch unterscheiden sich Verbraucherverträge von anderen Verträgen?

Lösungshinweise zur Klausurarbeit zum Modul 1: Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts 3 Für die Verbraucherverträge typisch ist die Gewährung eines Widerrufsrechtes ( 355), mit dem sich der Verbraucher trotz des schon abgeschlossenen Vertrages innerhalb von zwei Wochen von demselben wieder lösen kann, ohne dass es dafür eines besonderen Grundes bedarf. Manche Verträge räumen statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht ( 356) ein. Ein solches Widerrufs- und Rückgaberecht gibt es bei Verträgen, die nicht Verbraucherverträge sind nicht. Der Verbrauchervertrag muss eine deutliche Belehrung über den Widerruf oder die Rückgabe enthalten. Aufgabe 6: 15 P. Schildern Sie bitte, auf welche Art und Weise Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden können. Voraussetzungen dafür, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsinhalt und damit für beide Parteien bindend werden, sind in der Regel nach 305 Abs. 2 BGB: Es muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen; ausnahmsweise genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, und es muss der anderen Vertragspartei möglich sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen; außerdem muss die andere Vertragspartei eine Einverständniserklärung (Willenserklärung) des Inhalts abgeben, dass sie damit einverstanden ist, dass die AGB des Vertragspartners (des Verwenders) Vertragsinhalt werden ("...und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist"). Daraus ergibt sich, die AGB können in der Regel nicht durch eine einseitige Maßnahme des Verwenders für beide Seiten bindend werden. Stets ist das Einverständnis des Kunden notwendig, das ausnahmsweise auch konkludent erklärt werden kann.

4 Lösungshinweise zur Einsendearbeit zum Modul 1: Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts Aufgabe 7: 30 P. Gerüstbauer A beschäftigt als Gehilfen den X, der wegen Einbruchsdiebstahls und Raub mehrfach vorbestraft ist und längere Haftstrafen abgesessen hat. Als am Haus des E ein Gerüst aufgebaut wird, nutzt X die Gelegenheit und steigt durch ein Fenster in die Wohnung des Mieters M im ersten Stock ein. X entwendet Schmuck und Kunstgegenstände im Werte von insgesamt 55.000, die er schnell an Hehler veräußert. M wendet sich nun an A, der ihm den entstandenen Schaden ersetzten soll, zumal X flüchtig und außerdem zahlungsunfähig ist. Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten? M hat gegen A einen Anspruch aus 831 BGB auf Zahlung von 55.000. X ist Verrichtungsgehilfe des A, denn er übt eine Tätigkeit für A aus und ist an dessen Weisungen gebunden. B ei dieser Verrichtung beging er einen Diebstahl und damit eine unerlaubte Handlung nach 823 Abs. 1 BGB, weil er das Eigentumsrecht des M verletzt hat; zugleich liegt auch die Verletzung eines Schutzgesetzes ( 242 StGB) im Sinne des 823 Abs. 2 BGB vor. Dadurch ist dem M der bezeichnete Schaden entstanden. Der A hat nichts vorgetragen, was ihn nach 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten könnte. Ihn trifft ein Verschulden bei der Auswahl des Gehilfen X. Demnach ist der Anspruch aus 831 BGB entstanden.