FINANZGERICHT BREMEN

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Transkript:

FINANZGERICHT BREMEN 2 K 4/15 (1) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des vereins e.v. Kläger, Proz.Bev.: g e g e n das Finanzamt Beklagter, wegen Umsatzsteuer 2006 hat das Finanzgericht Bremen - 2. Senat - am 10. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 16. März 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0,- festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.h.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.h.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

- 2 - Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch B e s c h w e r d e angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von z w e i M o n a t e n nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert, oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Vermietung von Kegelbahnen durch einen gemeinnützigen Keglerverein an Nichtmitglieder umsatzsteuerfrei ist. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung den Kegelsport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung fördert. In der Vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers zum 31. Dezember 2005 waren folgende Umsatzerlöse bzw. sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen: Vereins- und Grundbeiträge Einzelmitglieder Betriebssport Einzelmeisterschaften/Klubspiele Seniorenkegeln Zuschüsse von Verbänden/Kommissionen Spenden sonstige Bahneinnahmen (Vermietung an Nichtmitglieder) Erlöse aus Werbung (Bandenwerbung) In der Vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers zum 31. Dezember 2006 waren folgende Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge ausgewiesen: Vereins- und Grundbeiträge Einzelmitglieder

- 3 - Betriebssport Einzelmeisterschaften/Klubspiele Seniorenkegeln sonstige Bahneinnahmen (Vermietung an Nichtmitglieder) Erlöse aus Werbung (Bandenwerbung) Der Beklagte behandelte die Vermietung der Kegelbahnen an Nichtmitglieder im Kalenderjahr 2005, die zu Erlösen i.h.v. geführt hatte, als steuerpflichtige Umsätze des Klägers i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und sah deshalb für das Kalenderjahr 2006 (Streitjahr) die Voraussetzung des 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach die für Umsätze i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nur dann nicht erhoben wird, wenn der inländische Bruttogesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- nicht überstieg, als nicht mehr erfüllt an. Mit Schreiben vom 3. September 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die Grenze der Kleinunternehmer im Jahr 2005 überschritten habe und deshalb ab 2006 seine Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, und forderte ihn auf, eine Umsatzsteuererklärung für 2006 einzureichen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 wies der Kläger den Beklagten auf das nicht im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. April 2008 V R 74/07 (BFHE 221, 451) hin. Darin hatte der BFH entschieden, dass die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt steuerfrei sein kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), der wörtlich übereinstimmt mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-). Der Kläger vertrat die Ansicht, dass auch die von ihm in seinen Gewinn- und Verlustrechnungen angegebene Vermietung von Kegelbahnen an Nichtmitglieder steuerfrei sei. Eine Umsatzsteuererklärung für 2006 reichte der Kläger nicht ein. Mit Freistellungsbescheid vom 27. Januar 2010 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit sei, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.s. des 51 ff. der Abgabenordnung (AO) diene. Mit Bescheid für 2006 über Umsatzsteuer vom 16. März 2010 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß 164 Abs. 1 AO gegenüber dem Kläger Umsatzsteuer i.h.v. (= 16 % von ) fest. Dem Bescheid lagen gemäß 162 AO wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung geschätzte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 16 % aus der Vermietung von Kegelbahnen an Nichtmitglieder und aus Bandenwerbung i.h.v. insgesamt zugrunde. Vorsteuerbeträge berücksichtigte der Beklagte nicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2010 legte der Kläger Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 16. März 2010 ein.

- 4 - Zur Begründung machte er geltend, dass die streitigen Umsätze steuerfrei seien und die Umsatzsteuer auf 0,- festzusetzen sei. Ein Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen und vom Beklagten auch nicht vorgenommen worden. Die Umsatzsteuerfreiheit der streitigen Umsätze ergebe sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL). Danach hätten die Mitgliedstaaten bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbrächten, die Sport oder Körperertüchtigung ausübten, von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Nutzungsüberlassung der Kegelbahnen durch ihn, den Kläger, an Nichtmitglieder erfülle die vorgenannten Merkmale für eine Umsatzsteuerbefreiung. Er, der Kläger, sei als gemeinnütziger Verein nach 55 AO selbstlos tätig und handele daher ohne Gewinnstreben. Zudem habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 451, klargestellt, dass Leistungen des Kernbereichs eines gemeinnützigen Sportvereins niemals ein steuerschädlicher Wettbewerb seien und diese Leistungen folglich nicht in einem unmittelbaren Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen stünde. In seinem Urteil vom 20. März 2014 V R 4/13 (BFHE 245, 397) habe der BFH nochmals bestätigt, dass gemeinnützige Sportvereine berechtigt seien, sich gegen die Umsatzsteuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Anders als nach nationalem Recht sei die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 53/14 des BFH vom 23. Juli 2014 zum Urteil V R 4/13. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid für 2006 über Umsatzsteuer dahin, dass die festgesetzte Umsatzsteuer von um auf herabgesetzt wurde, und wies den Einspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück: Die streitigen Umsätze des Klägers seien nicht steuerfrei. Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterlägen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Darunter falle auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder und Nichtmitglieder. Nach nationalem Recht seien diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Fielen die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs an, würden die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert; im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Leistungen an Nichtmitglieder) gelte der Regelsteuersatz. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) seien zwar bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbrächten, die Sport oder Körperertüchtigung ausübten, von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsätze seien gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 134 der MwStSystRL) nur dann von der Befreiung ausgeschlossen, wenn sie für die Umsätze, für die die Befreiung gewährt werde, nicht unerlässlich seien, oder im Wesentlichen dazu bestimmt seien, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt würden. Allerdings habe der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinienbestimmungen bisher nicht umgesetzt. Die Finanzverwaltung habe daher weiterhin nationales Recht anzuwen-

- 5 - den. Die vom Kläger zitierten BFH-Urteile, die die Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) zuließen, seien nicht amtlich veröffentlicht und daher für die Finanzverwaltung nicht bindend. Aufgrund der Angaben des Klägers sei die Umsatzsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung nachfolgend dargestellter Besteuerungsgrundlagen und von Vorsteuer i.h.v., die anhand der Kosten des Klägers geschätzt worden sei, zu ändern: Nicht steuerbare Umsätze laufende Beiträge echte Zuschüsse und Spenden Summe Steuerfreie Umsätze Meisterschaften, Teilnehmergebühren steuerfrei nach 4 Nr. 22 Buchst. b UStG Umsätze zum ermäßigten Steuersatz Betriebssport/Seniorenkegeln 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG Umsatzsteuer: Umsätze zum allgemeinen Steuersatz Vermietung an Nichtmitglieder Bandenwerbung Summe Umsatzsteuer: Vorsteuer Ziehe man von der sich auf belaufenden Summe der Umsatzsteuer für die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz i.h.v. und derjenigen zum allgemeinen Steuersatz i.h.v. die Vorsteuer i.h.v. ab, ergebe sich die festgesetzte Umsatzsteuer von. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2015, der am 15. Januar 2015 beim Finanzgericht eingegangen ist, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Die entgeltliche Überlassung der Sportanlagen (Kegelbahnen) an Mitglieder und Nichtmitglieder durch ihn, den Kläger, erfülle den Tatbestand der steuerbaren Leistung gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für die Überprüfung der Steuerfreiheit sei nach nationalem Recht und Unionsrecht zu differenzieren (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg 2002, I-3293, HFR 2002, 560; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287). Nach nationalem Recht sei zwar eine sportliche Veranstaltung gemäß 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei, nicht jedoch die Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen. Die Richtlinie 77/388/EWG sehe, ebenso wie die MwStSystRL, im Vergleich zum deutschen UStG eine umfassendere Steuerbefreiung von Leistungen gemeinnütziger Sportvereine vor. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) befreiten die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Be-

- 6 - freiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzten, von der Umsatzsteuer bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbrächten, die Sport oder Körperertüchtigung ausübten. Die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) erfasse nicht nur die Leistungen, die ein als gemeinnützig anerkannter Verein gegenüber seinen Mitgliedern erbringe. Sie gelte ebenso für die Leistungserbringung an Nichtmitglieder. Er, der Kläger, stelle als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein eine Einrichtung i.s. der genannten Bestimmung der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr MwStSystRL) dar. Denn er arbeite entsprechend seiner satzungsgemäßen Zielsetzungen ohne Gewinnstreben und verfolge allein gemeinnützige Zwecke. Die Nutzungsüberlassung der Kegelbahnen an Mitglieder und Nichtmitglieder durch ihn, den Kläger, erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für eine in bestimmtem engen Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistung. Zusätzlich werde die Leistung an Personen erbracht, die selbst Sport oder Körperertüchtigung, nämlich Kegeln, betrieben. Die Steuerbefreiung für die Nutzungsüberlassung durch ihn, den Kläger, sei auch nicht nach dem Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 134 Buchst. b der MwStSystRL) ausgeschlossen. Wie der BFH in seinem Urteil vom 9. August 2007 V R 27/04 (BFHE 217, 314) ausgeführt habe, könnten Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, die den Kernbereich der gemeinnützigen Tätigkeit beträfen, nicht von dem genannten Ausschlusstatbestand erfasst sein, da die Steuerbefreiung ansonsten ins Leere liefe. Die Frage, ob eine etwaige Wettbewerbssituation vorliege, sei daher nicht entscheidungserheblich. Da der deutsche Gesetzgeber weder die verbindliche Richtlinie 77/388/EWG noch die verbindliche MwStSystRL in das nationale Gesetz umgesetzt habe, die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) erfüllt seien und der Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 134 der MwStSystRL) nicht greife, habe er, der Kläger, ein Wahlrecht, ob er die entgeltliche Überlassung der Kegelbahnen an Mitglieder und Nichtmitglieder nach nationalem Recht als umsatzsteuerpflichtig oder nach Unionsrecht als umsatzsteuerfrei behandeln wolle (vgl. FG Köln, Urteil vom 20. Februar 2008 7 K 4943/05, EFG 2008, 892, juris Rz 62 m.w.n.; vgl. auch Wäger, DStR 2014, 1517 ff.; Kiera-Nöllen, KSR Nr. 9 vom 05.09.2008, S. 6). Mit seinem Einspruch vom 6. April 2010 habe er die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2006 auf 0,- aufgrund der Steuerfreiheit der entgeltlichen Überlassung der Kegelbahnen an Mitglieder und Nichtmitglieder beantragt und sich hierfür unmittelbar auf die Anwendung des Unionsrechts gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) berufen. Korrespondierend mit dem Antrag auf Steuerbefreiung habe er keine Vorsteuerbeträge mehr geltend gemacht Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 16. März 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,- herabgesetzt wird.

- 7 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung berufen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet. Dem Finanzgericht haben die vom Beklagten zur Steuernummer geführten Umsatzsteuerakten (1 Band), beige Sonderakten für länger aufzubewahrende Vorgänge (1 Band) und rote Sonderakten Band II (1 Band) vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten ist, ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Klageverfahren (1 Band), Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die die Vorsitzende aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein und gemäß 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 16. März 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Das Gericht lässt offen, ob der Beklagte für die Vermietung von Kegelbahnen durch den Kläger an Nichtmitglieder zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verneint hat. Denn jedenfalls hat er zu Unrecht die Berufung des Klägers auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt. Die Berufung auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht führt im Streitfall dazu, dass die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 auf 0,- festzusetzen ist. 1. Das UStG hat Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) bislang nicht vollständig umgesetzt. In Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen kann sich ein Steuerpflichtiger auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (z.b. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, juris Rz 33 ff. mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH). 2. Die streitigen Leistungen des Klägers sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) steuerfrei. a) Die Nutzungsüberlassung von Kegelbahnen ist eine Dienstleistung, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung steht und an Personen erbracht wird, die selbst Sport oder Körperertüchtigung ausüben, nämlich kegeln. Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein nach 55 AO selbstlos tätig und handelt daher ohne Gewinnstreben.

- 8 - b) Die Befreiung ist nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 134 Buchst. a der MwStSystRL) ausgeschlossen. Insoweit kann nicht auf die BFH-Rechtsprechung zu 65 Nr. 2 AO (z.b. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, juris Rz 17 ff.) zurückgegriffen werden, weil diese Vorschrift andere Voraussetzungen als die Richtlinienbestimmung hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 451, juris Rz 33). Nach 65 Nr. 2 AO ist u.a. Voraussetzung für einen Zweckbetrieb, dass die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Im Rahmen des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 134 Buchst. a der MwStSystRL) kommt es hingegen nicht auf den Zweck der Einrichtung an, sondern darauf, ob eine Leistung für die Tätigkeit, für die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 451, juris Rz 34 f.). Dies ist hier der Fall: Die Vermietung von Kegelbahnen (entgeltliche Nutzungsüberlassung) ist eine Dienstleistung an Personen, die kegeln und damit Sport oder Körperertüchtigung betreiben. Sie betrifft deshalb den Kernbereich der von der Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) befreiten Leistungen. Daher ist sie auch unerlässlich. Darauf, ob die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers nur durch die Einnahmen aus der Vermietung von Kegelbahnen erreicht werden können, kommt es nicht an (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 221, 451, juris Rz 36 f., zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Golfplatzes und entgeltlicher Überlassung von Golfbällen aus Ballautomaten). Die im Streit stehenden Leistungen des Klägers sind damit unmittelbar nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) befreit. c) Die Steuerbefreiung ist auch nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 134 Buchst. b der MwStSystRL) ausgeschlossen. Denn worauf bereits der Kläger zutreffend hingewiesen hat kommt für Tätigkeiten, die wie im Streitfall den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) betreffen, ein Ausschluss nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 134 Buchst. b der MwStSystRL) nicht in Betracht. Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (BFH-Urteile in BFHE 221, 451, juris Rz 39; in BFHE 243, 435, juris Rz 59 m.w.n.). d) Das Finanzgericht hat die Steuerbefreiungen nach Unionsrecht, auf die sich wie im Streitfall der Steuerpflichtige beruft, unabhängig davon zu beachten, ob entsprechende BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden sind oder auf andere Weise als verbindlich für die Finanzbehörden erklärt worden sind. Denn Finanzgerichte und die dort tätigen Richter sind keine Finanzbehörden und daher nicht an Weisungen von Oberbehörden gebunden. Finanzgerichte sind an Gesetz und Recht auch an Unionsrecht gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-). Die Richter an Finanzgerichten sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG). 3. Bereits die Berücksichtigung der Steuerfreiheit der bislang vom Beklagten zu Unrecht als nach dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtig behandelten Umsätze aus der Vermietung an Nichtmitglieder i.h.v. führt dazu, dass der Kläger nicht mehr die Kleinunternehmergrenzen des 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 17.500,- bzw. 50.000,- überschreitet mit seinen vom Beklagten im Übrigen als steuerpflichtig behandelten Umsätzen im Streitjahr 2006 aus Betriebssport und Seniorenkegeln i.h.v. (Umsatzsteuer 7 %:

- 9 - ) für die daher offen bleiben kann, ob sie nicht ebenfalls nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) befreit sind und aus Bandenwerbung i.h.v. (Umsatzsteuer 16 %: ). Bei zutreffender Berücksichtigung der Steuerfreiheit der vom Beklagten zu Unrecht im Vorjahr 2005 als nach dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtig behandelten Umsätze aus der Vermietung an Nichtmitglieder i.h.v. scheitert die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Streitjahr 2006 auch nicht daran, dass der Kläger im vorangegangenen Kalenderjahr die Kleinunternehmergrenze des 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 17.500,- überschritten hat. Der Kläger ist daher im Streitjahr 2006 als Kleinunternehmer i.s. des 19 Abs. 1 Satz 1 UStG zu besteuern. Auf Kleinunternehmer findet die Vorschrift über den Vorsteuerabzug nach 15 UStG keine Anwendung ( 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). a) Mit 19 UStG hat der nationale Gesetzgeber von seiner Möglichkeit nach Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 281 ff. der MwStSystRL) Gebrauch gemacht, Sonderregelungen für Kleinunternehmer einzuführen. Gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für Umsätze i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz in diesem Sinne ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ( 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gesamtumsatz ist gemäß 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.s. des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich im Einzelnen aufgeführter Umsätze nach dem nationalen Recht, u.a. der steuerfreien Umsätze nach 4 Nr. 11 bis 28 UStG. Danach sind zwar die hier in Rede stehenden, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) steuerfreien Umsätze nicht nach 19 Abs. 3 UStG von dem für die Anwendung der Kleinunternehmergrenzen maßgeblichen Gesamtumsatz i.s. des 19 Abs. 1 Satz 2 UStG ausgenommen. Allerdings kann sich der Kläger insoweit auf die für ihn günstigere Bestimmung des Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 288 der MwStSystRL) berufen (vgl. FG München, Urteil vom 16. Juli 2015 14 K 2293/13, EFG 2015, 2001, juris Rz 19 f.). Dies hat er im Streitfall konkludent getan, indem er sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren eine Steuerfestsetzung auf 0,- beantragt und keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Unionsrechtlich gilt gemäß Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Umsatz für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen der Betrag, abzueglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, der in den Artikeln 5 und 6 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden, einschließlich der steuerfreien Umsätze mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern nach Artikel 28 Absatz 2, sowie der Betrag der nach Artikel 15 steuerfreien Umsätze und der Betrag der Immobiliengeschäfte, der Finanzgeschäfte nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d) und der Versicherungsleistungen, es sei denn, daß diese Umsätze den Charakter von Hilfsumsätzen haben. Damit gehört der Betrag der hier in Rede stehenden steuerfreien Umsätze nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG i.h.v. (2005) bzw. (2006) nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen als Umsatz gilt.

- 10 - Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2007 setzt sich unionsrechtlich der für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen zugrunde zu legende Umsatz gemäß Art. 288 der MwStSystRL aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen: 1. Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden; 2. Betrag der gemäß Artikel 110, Artikel 111 und Artikel 125 Absatz 1 sowie Artikel 127 und Artikel 128 Absatz 1 mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze; 3. Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze; 4. Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben. Damit gehört der Betrag der steuerfreien Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL für Zeiträume ab dem 1. Januar 2007 ebenfalls nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen als Umsatz gilt. b) Bei Anwendung der Bestimmung des Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 288 der MwStSystRL) hat der Kläger die Umsatzgrenzen des 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht überschritten. Denn danach sind sowohl für das Jahr 2005 als auch für das Streitjahr 2006 aus dem Gesamtumsatz jedenfalls die Umsätze aus der Vermietung an Nichtmitglieder i.h.v. (2005) bzw. i.h.v. (2006) auszunehmen. Für beide Jahre verbleibt bei Zugrundelegung der Berechnungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 jeweils ein Gesamtumsatz, der niedriger ist als die in 19 Abs. 1 Satz 1 UStG geregelten Umsatzgrenzen, so dass der Kläger im Streitjahr 2006 als Kleinunternehmer i.s. des 19 Abs. 1 Satz 1 UStG zu besteuern und die Umsatzsteuer wie von ihm beantragt auf 0,- festzusetzen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 155, 151 Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus 155 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.