Hans-Böckler-Stiftung Fachtagung Beschäftigungssicherung Tarifliche und betriebliche Kurzarbeit Nikolai Laßmann, Forba Partnerschaft Berlin, Hannover, 18.01.2011
A. Überblick: Aktuelle Auswertung der Vereinbarungen aus dem Archiv der HBS. B. Gesetzliche Grundlagen für die kollektive Einführung von Kurz (Teilzeit-)arbeit: Tarifvertrag vs. Betriebsvereinbarung? Interessenausgleich & Sozialplan C. Praktische Umsetzung: A. Planung / Strategien B. Durchsetzung C. Kontrolle
A. Überblick: Aktuelle Auswertung der Vereinbarungen aus dem Archiv der HBS. 106 Vereinbarungen Zeitraum 2002 bis 2009 Schwerpunkte in den Branchen: Maschinenbau, chemische Industrie, Metallverarbeitung, Fahrzeugbau. Mehr als die Hälfte BVen, ein Drittel TV Anlass: wirtschaftliche Krise, Wettbewerbsfähigkeit Maßnahmen zur Kostensenkung, Flexibilisierung der AZ Anzahl 35 30 25 20 15 10 5 0 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Anzahl
A. Überblick Zusagen des Arbeitgebers Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen Hälfte BVen, ein Drittel TV Standortgarantien Übernahme von Azubis Verzicht auf Outsourcing Verteilung von Beschäftigung auf mehrere Standorte Weiterentwicklung des Unternehmens Erweiterung der Geschäftsfelder Investitionszusagen Sicherung von Ausbildungsplätzen Entfristung befristeter AV Übernahme von Leiharbeit Gegenleistungen der AN Verringerung der Lohnkosten Absenkung Löhne & Gehälter Aussetzung & Anrechnung von Tariferhöhungen Verlängerung AZ ohne Lohnausgleich Reduzierung des Arbeitsangebots Verringerung der AZ Reduzierung von Überstunden Unbezahlter Urlaub Altersteilzeit und Vorruhestandsmodelle Arbeitszeitflexibilierung Qualifikation und Weiterbildung
A. Überblick: Aktuelle Auswertung der Vereinbarungen aus dem Archiv der HBS. Reduzierung der Arbeitszeit: Regelmäßig auf freiwilliger Basis Tariflich (zwangsweise) nur dann möglich, im AV auch ein dynamischer Verweis auf den jeweils geltenden TV besteht. wenn Arbeitszeit nicht explizit im Arbeitsvertrag und Aber: Häufig werden die Rahmenbedingungen in Tarifverträgen vereinbart. Deshalb entfällt der größere Anteil der ausgewerteten Vereinbarungen zum einen auf Branchen mit hohem Organisationsgrad und zum anderen auf besonders von der Krise betroffene Branchen.
A. Überblick: Aktuelle Auswertung der Vereinbarungen aus dem Archiv der HBS. Freiwillige Maßnahmen zur Verringerung der Kapazität: Sonderurlaub Verlängerung der Elternzeit Sabattical Teilzeit Job-Sharing Vorruhestand und Altersteilzeit
A. Überblick: Aktuelle Auswertung der Vereinbarungen aus dem Archiv der HBS. Teilzeit: Angebot an bestimmte Beschäftigtengruppen Angebot an alle Beschäftigten Vorab festgelegter Umfang der Reduzierung auf konkretes Volumen (z.b. 30h) innerhalb einer Bandbreite wählbar (z.b. 15-30h) Umgang der Verringerung wird durch den einzelnen Mitarbeiter geäußert und zwischen AN und MA festgelegt Beteiligung des BR zwischengeschaltet
A. Überblick: Aktuelle Auswertung der Vereinbarungen aus dem Archiv der HBS. Teilzeit / Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung Individueller Zuschnitt der Teilzeit bzgl. Umfang und Lage der Arbeitszeit (z.b. Blockfreizeiten, tägliche Verkürzung, 3-/4-/5-Tage Woche) Finanzielle Anreize Aufstockung (Bandbreiten zwischen 25% und 75%) Gestaffelte Fortzahlung der Vergütung über konkreten Zeitraum (z.b. zwischen 6 und 24 Monate) Teilabfindungen
A. Überblick: Aktuelle Auswertung der Vereinbarungen aus dem Archiv der HBS. Teilzeit / Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung Rückkehrecht auf den früheren/einen vergleichbaren Arbeitsplatz. Finanzieller Ausgleich von Rentennachteilen. Rückkehrmöglichkeit zu Vollarbeitszeit Anspruch auf Qualifizierung bei Wiedereinstieg
B. Gesetzliche Grundlagen für die kollektive Einführung von betrieblicher Kurz (Teilzeit-) arbeit: Beschäftigungssicherung als allgemeine Aufgabe des BR, 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG Initiativrecht 92a BetrVG Mitbestimmung bei Fragen der Arbeitszeitverkürzung 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Tarifvertrag vs. Betriebsvereinbarung? Interessenausgleich & (Tarif-) Sozialplan
B. Gesetzliche Grundlagen für die kollektive Einführung von betrieblicher Kurz (Teilzeit-) arbeit: Beschäftigungssicherung als Aufgabe des BR nach 80 Abs. 1 Nr.8 BetrVG Förderung und Sicherung der Beschäftigung zählt zum Kernbereich der Betriebsratsarbeit Umfassender Informationsanspruch aber keine Mitbestimmung. Bedeutung insbesondere in Verbindung mit anderen Beteiligungsrechten.
B. Gesetzliche Grundlagen für die kollektive Einführung von betrieblicher Kurz (Teilzeit-) arbeit: Initiativrecht 92a BetrVG 1. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
B. Gesetzliche Grundlagen für die kollektive Einführung von betrieblicher Kurz (Teilzeit-) arbeit: Initiativrecht 92a BetrVG Dem Initiativrecht (Abs. 1)steht die Beratungspflicht des AG (Abs. 2) gegenüber: 2. Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen.
B. Gesetzliche Grundlagen für die kollektive Einführung von betrieblicher Kurz (Teilzeit-) arbeit: Vorteile des 92a BetrVG Bei der des 92a BetrVG kann wertvolle Zeit gewonnen werden. Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan finden häufig unter Zeitdruck statt. Betriebliche Situationen/ Entwicklungen können ggf. künftig besser beurteilt werden. Der 92 a BetrVG kann unabhängig von akutem Handlungsbedarf und damit regelmäßig vor der Notwendigkeit eines Interessenausgleichs versucht werden ohne dass der BR seine Rechte aus den 111ff. einbüßt.
B. Gesetzliche Grundlagen für die kollektive Einführung von betrieblicher Kurz (Teilzeit-) arbeit: Tarifvertrag vs. Betriebsvereinbarung? Das Mitbestimmungsrecht des BR und seine Regelungskompetenz sind beschränkt, soweit eine zwingende gesetzliche Regelung oder ein TV besteht ( 77 Abs. 3 BetrVG). Umfang der Arbeitszeit ist regelmäßig tariflich geregelt. Die meisten TV sehen jedoch Öffnungsklauseln für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen vor. (Wirtschaftliche) Nachteile die Arbeitnehmern durch ihre Gegenleistung entstehen können auch bei Bestehen eines TV in einem Sozialplan geregelt werden (Stichwort: teilweiser Lohnausgleich ).
B. Gesetzliche Grundlagen für die kollektive Einführung von betrieblicher Kurz (Teilzeit-) arbeit: Interessenausgleich & (Tarif-) Sozialplan Voraussetzung: Betriebsänderung gemäß 111 BetrVG Im (nicht erzwingbaren) Interessenausgleich werden das Ob- und Wie der Betriebsänderung geregelt. Der Sozialplan regelt den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile. Durch hohe Forderungen kann (soll) der Sozialplan eine Steuerungswirkung auf den Interessenausgleich entfalten.
C. Praktische Umsetzung Planung / Strategien Informationsbasis schaffen. Welche Ziele hat das Unternehmen? Planungshorizont (kurz-, mittel-, langfristig) Personalwirtschaftliche Aspekte Wirtschaftliche / finanzielle Lage des Unternehmens Ggf. im Falle des 111 BetrVG (welche Ziele) Anspruchsgrundlagen: Insb. 80 Abs. 1 Nr. 8, 92, 92a, 106 Abs. 1 BetrVG
C. Praktische Umsetzung Planung / Strategien..Plane in der (guten) Zeit, dann hast Du in der Not. Grundlegende Fragen: Haben wir überhaupt eine Personalplanung und ggf. wie läuft diese ab? Wer plant wann was (Planungssystem des Unternehmens)? Organisation der Informationsbeschaffung Situation: Unaufgefordert nur selten. Daher proaktiv auf den Arbeitgeber zugehen und konkrete Informationen einfordern. Beschäftigungssicherung muss auf die Agenda der BR-Arbeit.
C. Praktische Umsetzung Planung / Strategien Ggf. Delegation der Informationsverwaltung auf einen Ausschuss. Eigenen Qualifikationsbedarf ermitteln. ggf. Verknüpfung mit Qualifizierungsausschuss. Verknüpfung von wirtschaftlichen Daten (z.b. Produktions-, Absatzplanung) und Personalwirtschaftlichen Daten (z.b. Personaldaten). Frühwarnsystem um drohende Veränderungen rechtzeitig zu erkennen.
C. Praktische Umsetzung Planung / Strategien Realistischer Umfang der (notwendigen) Einschnitte ermitteln. (Sind die Ziele realistisch?) Wie können diese Ziele ohne Personalabbau erreicht werden? = Potentiale ermitteln. Ggf. externen Sachverstand hinzuziehen. Ohne Information keine Verhandlungen! Intern Eckpunkte und Kompromisslinien festlegen. Nicht unter Zeitdruck setzen lassen. Entschleunigung?!
C. Praktische Umsetzung Durchsetzung: Beschaffung von Informationen mittels: Beschlussverfahren. Einigungsstelle. Externe Quellen anzapfen: Agentur für Arbeit. Gewerkschaften. Spitzenverbände. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber Freiwillig ( 88 BetrVG). Erzwingbar (112 BetrVG). Erweiterte Mitbestimmung.
C. Praktische Umsetzung Kontrolle: Regelmäßige und systematische Kontrolle der Ausgangsdaten Woran können wir erkennen, ob sich die Lage verändert hat? Indikatoren (z.b. Kennzahlen) festlegen. Ggf. Anpassung an veränderte Situation