Die AÜG-Reform zum 01.04.2017 Stand des Gesetzgebungsverfahrens Wesentliche Elemente der Neuregelungen zu Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen Poolia Deutschland, Dietmar Cremers, Stand 29.11.2016 SPEZIALISTEN FÜR FACH- UND FÜHRUNGSKRÄFTE
AGENDA Wesentliche Elemente des Gesetzentwurfs Stand des Gesetzgebungsverfahrens Werkvertrag geplante Änderungen und To Do s Arbeitnehmerüberlassung geplante Neuregelungen Anlagen Infos zur Anhörung der Sachverständigen vom 17.10.2016 Checklisten Zeitarbeit Detailerläuterung zu wesentliche Arbeitsbedingungen 2016 Poolia 2
Stand des Gesetzgebungsverfahrens Bundestag und Bundesrat haben die AÜG-Änderung verabschiedet. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Neuregelungen sollen zum 01.04.2017 in Kraft treten. 2016 Poolia 3
Update Nachrichten Bundestag vom 19.10.2016 2016 Poolia 4
Wesentliche Elemente des Gesetzentwurfs Equal Treatment nach 9 Monaten Einsatzdauer Höchstüberlassungsdauer 18 Monate Verschärfte Kontrollender Einhaltung mit härteren Strafen für Verleiher und Entleiher bei Verstößen Scheinwerkverträge sind nicht mehr durch AÜ-Vorratserlaubnis gedeckt Stärkere Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte/Gewerkschaften und erweiterte Informationsrechte für den Betriebsrat 2016 Poolia 5
Werkvertrag 2016 Poolia 6
Werkvertrag Neuregelungen im Detail In 611aBGBwird erstmalig definiert, wann eine Person Arbeitnehmer ist und damit einarbeitsvertrag vorliegt. Arbeitnehmerüberlassung muss offengelegt werden. Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerkvertrag) wird zukünftig wie illegale Überlassung ohne Erlaubnis behandelt Die bisherige Lösung über Vorratserlaubnis als Fallschirmlösung ist also verboten! Änderung Betriebsverfassungsgesetz: Vor Einsatz von Fremdpersonal (egal ob Zeitarbeit, Dienst-oder Werkvertrag) muss der Betriebsrat detailliert informiert werden. welche vertraglichen Grundlage, mit welchen Aufgaben betraut und wo und wie lange im Betrieb geplant. 2016 Poolia 7
Ihr Unternehmen haftet bei Verstößen Überlassung auf Grundlage eines Scheinwerkvertrages (Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung der Zeitarbeit) Die gesetzlichen Neuregelungen sieht vor, das ein Verstoß ein Arbeitsverhältnis zwischen eingesetztem Mitarbeiter und dem Unternehmen entstehen lässt! analog der bisherigen Rechtsfolge aus Überlassung ohne Erlaubnis Dazu kommen mögliche Geldbußen von 1000 bis zu 500.000 2016 Poolia 8
In Zusammenarbeit mit HK2 Rechtsanwälte Jörg Hennig Rechtsanwalt HK2 Rechtsanwälte Hausvogteiplatz 11 A 10117 Berlin Jörg Hennig ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist spezialisiert auf die Beratungsfelder Zeitarbeit und Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen. Telefon: +49 (0)30 27 89 00-20 Telefax: +49 (0)30 27 89 00-10 mailto: hennig@hk2.eu www.hk2.eu 2016 Poolia 9
To Do s beim Einsatz von Werkverträgen Rechtliche Prüfung: Handelt es sich bei der geplanten Maßnahme wirklich um einen echten Werkvertrag? Mögliche Faktoren für die Bewertung: Klar erkennbarer geschuldeter Erfolg im Vertrag nicht reine Arbeitsleistung. Also Abrechnung auf Erfolgsbasis/Stück-nicht Stunden Räumliche Trennung? Organisatorische Trennung (Mail-Adresse/Rufnummern, etc.), eigene Arbeitsgeräte klare Aufgabenabgrenzung keine Vermischung fremder und eigener Mitarbeiter, Weisungsbefugnisse überprüfen Abgrenzung! etc. Auch für bestehende Dienst-oder Werkverträge prüfen! Stichtag 1.4.2017! 2016 Poolia 10
Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung 2016 Poolia 11
Equal Treatment nach 9 Monaten Quelle: BMAS 2016 Poolia 12
Equal Treatment nach 9 Monaten Das Gesetz sieht wie bisher vor, dass dem Leiharbeiter ab dem ersten Arbeitstag die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren sind. Von dieser Regelung darf weiterhin nur bei Anwendung eines Tarifvertrages (z.b. igz/bap) durch den Verleiher abgewichen werden, aber nur noch für die ersten 9 Monate des Einsatzes. Ab dem 10. Monat gilt dann aber Equal Treatment dem Leiharbeiter müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen inkl. dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Mitarbeiters im Kundenbetrieb gewährt werden. 2016 Poolia 13
Ausnahme BZ TV: Equal Pay nach 15 Monaten Quelle: BMAS 2016 Poolia 14
Ausnahme BZ TV: Equal Pay nach 15 Monaten Ausnahmen: durch Branchenzuschlags-Tarifvertrag möglich, dann Equal Pay (nicht Equal Treatment) erst nach 15 Monaten vorgeschrieben. Voraussetzung: Der TV sieht eine stufenweise Anpassung des Entgeltes vor, spätestens nach 15 Monaten (1. Stufe beginnend nach 6 Wochen) müssen die 100% eines Vergleichsmitarbeiters erreicht sein. Bestehende BZ TV erfüllen diese Bedingung noch nicht (Deckelung bei 90% enthalten). Somit müsste noch eine Stufe mit 100% nach 15 Monaten hinzugenommen werden, damit diese BZ TV den Anforderungen entsprechen. Tarifverhandlungen laufen. 2016 Poolia 15
Unterbrechung der Einsatzzeiten für EqualTreatment und Equal Pay Nur Unterbrechungen von über 3 Monaten setzen die Uhr wieder auf 0 zurück 2016 Poolia 16
Beschränkung der Einsatzdauer für Zeitarbeit Zukünftig darf der Einsatz im Unternehmen nicht länger als 18 Monate dauern danach muss der Mitarbeiter übernommen oder ausgetauscht werden. Auch hier zählen nur Unterbrechungen > 3 Monate setzen den Zähler wieder auf 0 Unterbrechungen unter 6 Wochen zählen nicht als Hemmnis für die Berechnung der 18 Monatsfrist, hier besteht aber noch Klärungsbedarf. 2016 Poolia 17
Ausnahmen zur Beschränkung der Einsatzdauer Tarifgebundenes Unternehmen, Tarifvertrag (TV) mit Öffnungsklausel, Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat dann könnte theoretisch ein nahezu unbegrenzter Einsatz von z.b. bis zu 48 oder 60 Monaten vereinbart werden Bedingung: wenn Betriebsrat (BR) besteht, der laut Regeln des BetrVG gewählt wurde schriftliche = von beiden Parteien unterzeichnete Betriebsvereinbarung (BV) liegt vor 2016 Poolia 18
Ausnahmen zur Beschränkung der Einsatzdauer Vorstehende Regelung gilt auch für nicht tarifgebundene Unternehmen, die dem Geltungsbereich eines solchen TV mit Öffnungsklausel unterfallen Für Unternehmen mit Betriebsrat aber TV ohne Öffnungsklauselsind bis max. 24 Monate möglich Für Unternehmen ohne Betriebsrat keine Ausnahme möglich es bleibt bei den max. 18 Monaten 2016 Poolia 19
Ihr Unternehmen haftet bei Verstößen Die gesetzlichen Neuregelungen sehen zwei neue Fälle vor, in denen Verstöße ein Arbeitsverhältnis zwischen eingesetztem Mitarbeiter und dem Unternehmen entstehen lassen: Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer Nichteinhaltung der Equal Pay bzw. Equal Treatment Verpflichtungen analog der bisherigen Rechtsfolge aus Überlassung ohne Erlaubnis Dazu kommen mögliche Geldbußen von 1000 bis zu 500.000 2016 Poolia 20
Ausweichmöglichkeiten? Im Gegensatz zum BZ TV ist hier von Einsatz beim gleichen Entleiher = Unternehmen nicht Betrieb die Rede. Daher hilft es nicht den Mitarbeiter von Betrieb zu Betrieb im gleichen Unternehmen zu verschieben, um die 9 oder 18 Monatsfristen zu umgehen. Nur der Einsatz in einem andern Unternehmen im gleichen Konzern wäre möglich! 2016 Poolia 21
Übergangsfristen Die Fristen werden ab dem Stichtag 1.4.2017 berechnet, somit Equal Treatment (nach 9 Monaten) erstmals ab dem 01.01.2018 und erstmaliges Erreichen der Höchstüberlassungsdauer am 30.09.2018. 2016 Poolia 22
Weitere Verschärfungen durch das Gesetz Verschärfte Pflichten bei der Dokumentation Name des Mitarbeiters und ein klaren Hinweis auf Einsatz als Leiharbeiter muss zwingend in jedem AÜV vor Einsatzbeginn im Vertrag schriftliche festgehalten werden. AÜ-Vertrag = schriftlicher Vertrag mit Originalunterschriften -also kein Fax, Scan per Mail etc. gültig der Mitarbeiter muss in der Einsatzmitteilung vor Überlassung den klaren Hinweis zu Einsatz als Leiharbeiter finden Ordnungsgelder bis zu 30.000 je Fall bei Verstößen gegen die Dokumentationspflichten (fehlende Offenlegung, auch bei Scheinwerkverträgen) möglich und für den Verleiher bei Wiederholung der Entzug der Erlaubnis die mögliche Konsequenzen! 2016 Poolia 23
Weitere Verschärfungen durch das Gesetz Zeitarbeiter dürfen nun auch per Gesetz nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie können aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen. Bleibt hinter tarifvertraglicher Regelungen zurück (vgl. igz- und BAP Tarifwerk) Regelung gilt nun aber auch für Sie als Entleiher Bei Verstoß Bußgeld bis zu 500.000 2016 Poolia 24
Vielen Dank für Ihr Interesse! Bei Detailfragen zur Umsetzung des neuen AÜG-Rechts bei aktuellen und zukünftigen Mitarbeitereinsätzen in der Zeitarbeit stehen Ihnen unsere Poolia-Berater gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter Freecall 0800 7665423. Für weitergehende Fragen zum Thema rechtssichere Gestaltung von Werkverträgen und einer Beratung zu möglichen Gestaltungsspielräumen innerhalb des neuen gesetzlichen Rahmens steht Ihnen unser Partner HK2 gerne zur Verfügung. 2016 Poolia 25
Poolia-Niederlassungen in Deutschland Niederlassung Hamburg Mönckebergstraße 5 20095 Hamburg Tel.: +49 40 3231079-0 E-Mail: hamburg@poolia.de Niederlassung Hannover Grupenstraße 2 30159 Hannover Tel.: +49 511 763579-0 E-Mail: hannover@poolia.de Niederlassung Düsseldorf Graf-Adolf-Straße 70 40210 Düsseldorf Tel.: +49 211 936564-0 E-Mail: duesseldorf@poolia.de Niederlassung Köln Hohenzollernring 37 50672 Köln Tel.: +49 221 277945-0 E-Mail: koeln@poolia.de Niederlassung Frankfurt Stresemannallee 30 60596 Frankfurt/Main Tel.: +49 69 219309-0 E-Mail: frankfurt@poolia.de Niederlassung Mannheim N2, 4 68161 Mannheim Tel.: +49 621 150329-0 E-Mail: mannheim@poolia.de Niederlassung Stuttgart Rotebühlplatz 23 70178 Stuttgart Tel.: +49 800 7665423 E-Mail: stuttgart@poolia.de Niederlassung München Schleißheimer Straße 141 80797 München Tel.: +49 89 242948-0 E-Mail: muenchen@poolia.de Zentrale Graf-Adolf-Straße 70 40210 Düsseldorf Tel.: +49 211 936564-3 E-Mail: info@poolia.de 2016 Poolia 26
Anlagen Infos zur Anhörung der Sachverständigen vom 17.10.2016 Checklisten Arbeitnehmerüberlassung Detailerläuterung zu wesentliche Arbeitsbedingungen 2010 Poolia 27
Experten verlangen Korrekturen bei Leiharbeit Zahlreiche Sachverständige haben in einer öffentlichenanhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom17.10.2016 dafür plädiert, dass die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen an mehreren Stellen korrigieren sollte. Vertreter von Arbeitgeberverbänden kritisierten zum einen die mangelhafte Definition von equalpay(gleiche Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft) und die Höhe der Sanktionen bei Verstößen gegen die geplanten Vorschriften. Quelle: www.juris.de 2016 Poolia 28
Experten verlangen Korrekturen bei Leiharbeit Thomas Bäumer von der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit:die Regelung zu equalpayist unbrauchbar, weil unklar sei, welche Gehaltsbestandteile davon erfasst seien. "Am Ende werden die Arbeitnehmer die Verlierer sein", lautete seine grundsätzliche Kritik. BDA: die Verpflichtung zur Zahlung von equalpaybedeutet in vielen Fällen eine finanzielle Mehrbelastungund einen "nicht zu überschauenden" bürokratischen Aufwand. Der BDA-Vertreter Wolf kritisierte außerdem: Es gebe schon heute ausreichende Sanktionen bei Missbrauch von Leiharbeit, er sehe für die geplanten Verschärfungen keinen Anlass. 2016 Poolia 29
Experten verlangen Korrekturen bei Leiharbeit Eine Verschlechterung für die Arbeitnehmer befürchtet Christiane Brors, Professorin für Arbeitsrecht. Die Höchstüberlassungsdauer auf den einzelnen Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz abzustellen, bedeute, dass der Leiharbeitnehmer einfach ausgewechselt werden kann. Auch der DGBkritisierte, dass weiterhin Dauerarbeitsplätze mit wechselnden Leiharbeitskräften besetzt und so letztlich Stammbeschäftigte verdrängt werden können. Diese Sichtweise wurde auch von Franz Josef Düwell, Honorarprofessor für Arbeitsrecht, unterstützt: "Werden die 18 Monate durch die als Sperre vorgesehene Zeit von drei Monaten unterbrochen, beginnt die Frist neu." 2016 Poolia 30
To Do s beim Einsatz von Zeitarbeit - Einsatzdauer Höchstbefristung der Überlassungsdauer in allen neu abgeschlossenen AÜ-Verträgen auf die maximalen 18 Monate oder die Dauer laut Ausnahmen durch Betriebsvereinbarung Die nicht vorübergehende Überlassung bleibt unzulässig wichtiger als vertragliche Formulierung ist die Durchführung! Check der laufenden Einsätze Enddatum 30.09.2018 bzw. durch BV abgedecktes Enddatum vormerken. Auch bestehende Verträge sollten bereits Enddaten enthalten Wie stellen die Zeitarbeits-Partner die Fristeinhaltung sicher? 2016 Poolia 31
To Do s beim Einsatz von Zeitarbeit Equal Treatment / Equal Pay Wendet der Zeitarbeit-Partner einen gültigen Tarifvertrag an, damit Equal Treatment nicht ab Tag 1 Anwendung finden muss? Mitgliedschaft Arbeitgeberverband wie z.b. igz oder BAP oder Haustarifvertrag Gilt für mein Unternehmen ein BZTV, der Equal Treatment nach 9 Monaten aufhebt und Equal Pay nach 15 Monaten ermöglicht? Wie stellt der Zeitarbeit-Partner sicher, dass die Fristen eingehalten werden? 2016 Poolia 32
To Do s beim Einsatz von Zeitarbeit Equal Treatment / Equal Pay Sind bereits bei Einsatzbeginn Staffelpreise für ET/EP- Phase vereinbart? Überprüfung der korrekten Aufnahme der wesentlichen Arbeitsbedingungen für ET/EP durch Verleiher und die Weitergabe dieser Konditionen an den Mitarbeiter Einsatzinformation für den Mitarbeiter/Lohnabrechnungen vom Verleiher an den Mitarbeiter prüfen! 2016 Poolia 33
Equal Treatment in der AÜ Equal Treatment: wesentliche Arbeitsbedingungen inkl. des Vergleichslohns eines Stammmitarbeiters NEU: Nach dem AÜG-Entwurf nach 9 Monaten Einsatzdauer galt bisher u.a. schon im Falle der Drehtürklausel ab Tag 1 Problem: Feststellung des vergleichbaren Mitarbeiters es gibt mehrere vergleichbare Mitarbeiter mit unterschiedlichem Entgelt es genügt der Arbeitnehmer mit dem geringsten Verdienst immer tatsächliches Entgelt (nicht nur Tarif, wenn ÜT gezahlt) es gibt keinen vergleichbaren Mitarbeiter -Fiktion: tarifvertragliches Entgelt bzw. ohne TV als Referenz der AN, den der AG selbst eingestellt hätte 2016 Poolia 34
Umsetzung Equal Treatment Was unter den wesentlichen Arbeitsbedingungen zu verstehen ist, wird im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht genau definiert. Entscheidung des BAG vom 23.03.2011: die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind die in der EU-Zeitarbeitsrichtlinie benannten Arbeitsbedingungen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1f) der EU-Zeitarbeitsrichtlinie sind dies: Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage, Arbeitsentgelt (z.b. Jahressonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Bonuszahlungen, arbeitgeberseitige Zuschüsse zu betrieblichen Altersversorgungssystemen) 2016 Poolia 35
Umsetzung Eqaul Treatment Nicht gewährte Zusatzleistungen (die nicht stichtagsbezogen sind) müssen ersatzweise direkt als monatliches Entgelt gezahlt werden Fristen und Fälligkeiten der Leistung = Zeitpunkt, Stichtag als Bedingung, Beschäftigungsdauer=Einsatzdauer etc. müssen berücksichtigt werden. Gibt es einen Entgelt-und Manteltarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, in dem diese Punkte geregelt sind? Stichtagsbezogene Zahlungen müssen zum gleichen Zeitpunkt wie beim Stammmitarbeiter bezahlt werden. Eine Umlage auf das Monatsgehalt ist vermutlich nicht zulässig, weil der Mitarbeiter dadurch zum Stichtag schlechter gestellt ist. Bei Überzahlung durch vorzeitigen Austritt wären solche Zahlungen zurückzufordern 2016 Poolia 36