Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten. Diese Störungen können bei HLP und NLP sein: Unmöglichkeit = die Leistung kann nicht erbracht Verzug = die Leistung wird nicht oder zu spät erbracht Schlechtleistung (hier am Beispiel des Kaufrechts) Primärpflichten: - Leistungspflicht = (vertragscharakteristische Leistung) => 275 I muss nicht erbracht werden - Gegenleistungspflicht => 326 I 1 erlischt in der Regel e- benfalls Sekundärpflichten: - SE statt der Leistung: 311 II bzw. 280 I, III, 283 - AE 280 I, III, 284 - Surrogat 285 - Rückforderung der Gegenleistung 326 IV - Rücktritt 326 V Primärpflichten: - Leistungs- und Gegenleistungspflichten bleiben grds. bestehen - Leistungs- und Gegenleistungspflicht gehen unter, wenn Sekundärpflichten: - neben die Leistung tritt der Verzögerungsschaden 280 I, II, 286 und die Verzugszinsen 288 - SE statt der Leistung 280 I, III, 281 Rücktrittsrecht 323 Vorrangig Nacherfüllung 437 Nr. 1, 439 Nachrangig: - Rücktritt vom Kaufvertrag 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V - Minderung des Kaufpreises 437 Nr. 2, 441 - SEA gem. 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311 a - AE gem. 437 Nr. 3, 440, 280, 284 Seite 1 von 9 22.01.2004
Übersicht Unmöglichkeit => welche Rechtsfolgen genau bewirken eine unmögliche Leistung? I. Primärpflichten Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag. A verpflichtet sich zur Ü- bereignung eines Motorrades, B verpflichtet sich zur Zahlung von 10.000. Leistungspflicht 433 I: Übereignung A B Gegenleistungspflicht 433 II: Kaufpreiszahlung 1. Leistungspflicht 433 I - Anspruch entstanden => Kaufvertrag (+) - Anspruch untergegangen => wegen Unmöglichkeit gem. 275 I o 275 I: der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist o Ist die Leistung nach 275 I unmöglich, so erlischt die Leistungspflicht o Im Fall zu untersuchen ist, ob die Leistung tatsächlich im Sinne des 275 I unmöglich ist o Wenn (-): - Anspruch durchsetzbar => (-) wegen Unmöglichkeit 275 II, III o 275 II: der Schuldner kann die Leistung verweigern = Einrede o wenn die Erbringung der Leistung für den Schuldner unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordert, kann er sich auf die Unmöglichkeit der Leistung berufen o 275 III: der Schuldner kann die Leistung verweigern = Einrede o wenn die Erbringung der persönlich zu erbringenden Leistung für den Schuldner unzumutbar ist, kann er sich auf deren Unmöglichkeit berufen - RF: die Leistungspflicht ist nicht gegeben. Seite 2 von 9 22.01.2004
2. Gegenleistungspflicht 433 II - Anspruch entstanden (+) - Anspruch untergegangen => 326 I 1 o 326 I 1: braucht der Schuldner nach 275 I-III nicht zu leisten, entfällt sein Anspruch auf Gegenleistung o Ausnahmen: 326 I 2 326 II 1 (1. und 2. Alt.) 326 III 446 447 644, 645 615, 616 3. Ergebnis: Leistungs- und Gegenleistungspflicht erlischt bei Unmöglichkeit zunächst II. Sekundärpflichten bzw. Sekundäransprüche (bei nachträglicher Unmöglichkeit) 1. Schadensersatz statt der Leistung 280 I, III, 283 - Schuldverhältnis - Pflichtverletzung in Form der Unmöglichkeit 283, 275 - Vertretenmüssen 280 I 2 - RF: SE statt der Leistung (Wert der Leistung, entgangener Gewinn, etc.) 2. Aufwendungsersatzanspruch 280 I, III, 283, 284 - Schuldverhältnis - Pflichtverletzung in Form der Unmöglichkeit 283, 275 - Vertretenmüssen 280 I 2 - RF: Ersatz der Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer), sofern deren Zweck erreicht worden wäre (Rentabilitätsvermutung) 3. Herausgabe des Surrogats - Schuldverhältnis - Unmöglichkeit der Leistung 275 I-III - Aufgrund der Unmöglichkeit Ersatz erlangt (z.b. Versicherungssumme) Seite 3 von 9 22.01.2004
- RF: Herausgabe des Ersatzes; kann gem. 285 II neben SEA, dann aber anrechnen 4. Wenn Gegenleistung erbracht => 326 IV zurückverlangen 5. Rücktritt vom Vertrag 326 V (kaum eigenständige Bedeutung) Abschließende Gegenüberstellung 275 I-III Leistungspflicht erlischt statt dessen: - SE statt der Leistung - Aufwendungsersatz - Surrogatherausgabe - Rücktritt 326 V 326 I 1 Gegenleistungspflicht erlischt grds. - Gegenleistungspflicht lebt auf - Herausverlangen der erbrachten Gegenleistung 326 IV Seite 4 von 9 22.01.2004
Übersicht zur Unmöglichkeit => Wann ist eine Leistung unmöglich? 275 I Der Anspruch auf eine Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Extrapolierbare Aussagen: - Ist nicht wird => anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit (die Unmöglichkeit kann daher vor oder nach Vertragsschluss entstehen) - Schuldner => subjektive Unmöglichkeit (die Leistung kann grds. erbracht werden, nicht jedoch durch den Schuldner beachte aber 275 II => daher nur äußerst enger Anwendungsbereich für 275 I) - jedermann => niemand kann die Leistung erbringen Wann genau liegt Unmöglichkeit vor? 1. Wenn der Leistungsgegenstand nicht mehr erbracht werden kann. - tatsächliche Unmöglichkeit o bei einer Stückschuld: das Stück ist untergegangen o bei einer Vorratsschuld: der gesamte Vorrat ist untergegangen o bei einer Gattungsschuld: die gesamte Gattung ist untergegangen o Achtung: eine Gattungsschuld kann zu einer Stückschuld konkretisiert werden => geht dieses Stück danach unter = Unmöglichkeit 243 II (Schuldner hat seinerseits erforderliche getan) 300 II (Annahmeverzug des Gläubigers) dazu folgende Übersicht - rechtliche Unmöglichkeit (Schuldner kann Eigentum nicht verschaffen, wohl aber ein Dritter) - bei absoluter Fixschuld mit Zeitablauf Seite 5 von 9 22.01.2004
Absolute Fixschuld (ungeregelt) Relative Fixschuld ( 323 II Nr. 2) Der Leistungszeitpunkt ist so entscheidend, dass danach keine Erfüllung mehr angenommen werden kann Beispiel: Lieferung eines Weihnachtsbaumes am 27.12.; Hochzeitsessen einen Tag nach der Hochzeit; Taxi zum Flughafen 10 min vor Abflug RF: mit Verstreichen des Leistungszeitpunktes => Unmöglichkeit Der Leistungszeitpunkt ist als so wesentlich vereinbart worden, dass mit ihm die Leistung stehen und fallen soll. RF: nur Rücktrittsmöglichkeit gem. 323 II Nr. 2 unter weiteren Voraussetzungen auch SE) - 275 II nicht der Schuldner aber ein anderer kann die Leistung erbringen; dies erfordert aber einen unverhältnismäßigen Aufwand (Ring auf dem Meeresgrund) - 275 III Schuldner kann nur allein die Leistung erbringen (persönliche Leistungspflicht), dies ist ihm aber unzumutbar (Sängerin mit kranken Kind) 2. Wenn das Leistungssubstrat wegfällt. (Kind krank, Arzt kommt, Kind tot) 3. Wenn der Leistungszweck wegfällt (der Leistungserfolg anderweitig erreicht wurde => Kind krank, Arzt kommt, Kind wieder gesund) 4. Nicht aber: wenn das Leistungsinteresse wegfällt (Kind krank, Arzt kommt, man will ihn nicht, weil man des Kindes überdrüssig ist) Seite 6 von 9 22.01.2004
Übersicht Unmöglichkeit =>Wann wird eine Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert 1. 243 II 243 II Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache. a. solche Sache = Sache mittlerer Art und Güter 243 I b. seinerseits erforderliche getan => dies bestimmt sich nach der Art der Schuld Holschuld = Schuldner muss die Sache aussondern, zur Abholung bereitstellen und den Gläubiger zur Abholung auffordern Schickschuld = Schuldner muss die Sache einer sorgfältig ausgewählten Versandperson übergeben Bringschuld = Schuldner muss die Sache tatsächlich am Wohnsitz des Gläubigers in Annahmeverzug begründender Weise anbieten Welche dieser Schulden gegeben ist, ist im Einzelnen durch Auslegung (Parteivereinbarungen; Interessen; Vermutung des 269 Holschuld) zu bestimmen c. Rechtsfolge: die Gattungsschuld wird zur Stückschuld konkretisiert => geht dieses Stück dann unter, ist Unmöglichkeit gegeben, auch wenn aus der Gattung noch geleistet werden könnte Seite 7 von 9 22.01.2004
2. 300 II 300 II Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt. Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug 293 ff. 293 Der Gläubiger gerät in einen Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. o Angebot seitens des Schuldners 294 tatsächliches Angebot bei Bring- und Schickschulden am Wohnsitz des Gläubigers Gläubiger muss die Möglichkeit haben, über die Annahme zu entscheiden 295 Wörtliches Angebot genügt, wenn Gläubiger die Sache sowieso nicht annehmen will genügt, wenn der Gläubiger eine Mitwirkungshandlung zu erbringen hat; z.b. bei der Holschuld 296 Entbehrlichkeit des Angebots o Leistungsmöglichkeit des Schuldners 297 o Nichtannahme des Gläubigers Eine vorübergehende Annahmeverhinderung ( 299) führt unter Umständen nicht zum Verzug Seite 8 von 9 22.01.2004
2. Schickschuld: - Annahmeverzug, wenn der Schuldner durch den Transporteur die Leistung an den Wohnsitz des Gläubigers gebracht hat und die Sache ver- suchte, zu übergeben (=> tatsächliches Angebot) - Konkretisierung nach 243 II tritt vor 300 II ein o Rechtsfolge: Annahmeverzug des Gläubigers 300 I Schuldner hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten 300 II Gattungsschuld wird zur Stückschuld konkretisiert 301 ff. Achtung: der Gläubigerverzug gibt dem Schuldner keinen Schadensersatzanspruch (nur Mehraufwendungen 304) Annahmeverzug bei den einzelnen Schulden: 1. Holschuld: - Annahmeverzug, wenn die Sache ausgesondert und bereits gestellt ist und der Schuldner dem Gläubiger dies mitteilt (= wörtliches Angebot) - => Konkretisierung nach 243 II und 300 II tritt zeitgleich ein 3. Bringschuld - Annahmeverzug wieder, wenn die Leistung tatsächlich am Wohnsitz des Gläubigers angeboten wurde - Konkretisierung nach 243 II und 300 II tritt wieder zeitgleich ein Seite 9 von 9 22.01.2004